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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.04.2026 – 18 B 1271/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0415.18B1271.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 4 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2025 verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird - insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.

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Gründe:

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Die Beschwerde ist hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 4 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2025 zu verwerfen, weil sie sich insoweit entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss auseinandersetzt. Dies gilt sowohl, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag in Bezug auf die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung als unzulässig erachtet hat, als auch bezüglich der Ausführungen zur Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) und der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 4).

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Im Übrigen hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt insoweit keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 3362/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. September 2025 anzuordnen,

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auch in Bezug auf die Ziffer 2 der Ordnungsverfügung abgelehnt. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung - soweit für das Beschwerdevorbringen von Relevanz - hat es insoweit ausgeführt, die Ablehnung der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei weder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG noch sei er gegenwärtig geduldet oder habe einen Anspruch auf eine Duldung. Ein Duldungsanspruch ergebe sich zunächst nicht aus dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Auch sei seine Abschiebung weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich; insbesondere habe er keinen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zudem sei er nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Es könne dahinstehen, ob der Antragsteller alle in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelhaft aufgezählten Voraussetzungen erfülle, da seine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht ersichtlich sei. Es lägen durch die langjährige Identitätstäuschung offenbarte schwerwiegende Integrationsdefizite vor, die die erbrachten Integrationsleistungen überwögen. Durch seine beharrliche langjährige Verweigerung, seine wahre Identität offenzulegen, habe der Antragsteller seine Missachtung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Ob er auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfülle bzw. ob im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG die Zeiten zu berücksichtigen seien, in denen der Antragsteller (nur) nach § 60b AufenthG wegen ungeklärter Identität geduldet worden sei, könne daher dahinstehen.

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Die Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

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Weder aus dem Vortrag, der Antragsteller verfüge über eine bis zum 16. Dezember 2025 befristete Duldung, noch aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass er im (auch insoweit) entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 22 f.,

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geduldet ist. Im Gegenteil ist die Duldung nach dem 16. Dezember 2025 nicht mehr verlängert worden; dem Antragsteller sind im Nachgang lediglich „Bescheinigungen unterhalb der Duldung“ ausgestellt worden, wonach die Aufenthaltsangelegenheit geprüft werde.

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Das fristgemäße Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 5. November 2025, ein Duldungsanspruch bestehe aus familiären Gründen, führt ebenfalls nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Die Beschwerde führt insoweit aus: „Der Antragsteller ist inzwischen Vater eines Kindes. Zwar ist die Vaterschaft noch nicht geklärt, das Vaterschaftsfeststellungsverfahren jedoch in Bearbeitung. Für das frisch geborene Kind wird derzeit das Vaterschaftsfeststellungsverfahren vorbereitet. Daraus ergibt sich ein Duldungsanspruch bis zur Klärung der Vaterschaft. Die Kindesmutter ist derzeit nicht bereit, die Vaterschaft durch den Antragsteller anerkennen zu lassen. Aufgrund der ungeklärten Situation besteht aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK ein Anspruch auf eine Duldung bis zur Klärung der Vaterschaftsverhältnisse. Der Antragsteller ist sich sicher, dass er der Vater des Kindes ist.“

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Damit hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass eine Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich ist.

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Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt. Dazu zählen Abschiebungsverbote, die aus dem Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus dem Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) herzuleiten sind.

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Vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 13 ME 224/23 -, juris, Rn. 5; Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: 156 Lfg. (März 2026), § 60a Rn. 167; Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. (1. Januar 2026), § 60a Rn. 32; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 60a Rn. 24.

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Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 (bezogen auf Kinder in Verbindung mit Abs. 2 GG) enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles.

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Vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris, Rn. 19 f., vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 12, und vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 25 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2025 - 18 B 733/25 -, juris, Rn. 30, und vom 6. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 -, juris, Rn. 2.

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Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei - auch insofern - grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.

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Vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 28, und vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2025 - 18 B 733/25 -, juris, Rn. 32, und vom 6. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 -, juris, Rn. 4.

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Dies gilt auch für die Beziehung eines Vaters mit seinem nichtehelichen Kind. Voraussetzung eines Duldungsanspruches auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG ist stets eine schutzwürdige echte familiäre Beziehung; ohne eine solche entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG keine Wirkungen im Sinne einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung.

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Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juni 2004 - 13 S 990/04 -, juris, Rn. 7; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. (1. Januar 2026), § 60a AufenthG Rn. 18.

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Der Antragsteller hat insoweit schon nicht geltend gemacht, dass zwischen ihm und dem von ihm (behauptet) abstammenden Kind überhaupt eine durch tatsächliche Verbundenheit und Anteilnahme geprägte Beziehung - etwa durch Beiträge zur Versorgung und Erziehung - besteht. Er legt mit der Beschwerdebegründung auch nicht dar, dass er - ungeachtet der Frage, ob dies vorliegend als ausreichend anzusehen wäre - ernsthaft beabsichtigt, jedenfalls zeitnah eine solche Beziehung konkret aufzubauen, etwa indem er über die Anerkennung der Vaterschaft hinaus auch das (gemeinsame) Sorge- oder auch nur Umgangsrecht für das Kind zu erlangen und tatsächlich auszuüben sucht. Ebenso ist offen, ob nicht dem Kind (gemeinsam mit der Mutter) ein Verlassen des Bundesgebiets zuzumuten wäre, so dass der Umgang auch im Ausland möglich wäre. Auch insoweit fehlt es an jeglichen Ausführungen in der Beschwerde- bzw. fristgerechten Beschwerdebegründungsschrift.

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Ob der mit Schriftsatz vom 5. April 2026 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 1. Dezember 2025 erfolgte Vortrag, die Kindesmutter sei mittlerweile mit der Anerkennung der Vaterschaft des Antragstellers einverstanden, die Vaterschaftsanerkennung sei angestoßen, lediglich eine Vertiefung des fristgemäßen Vorbringens oder neuen (verspäteten) Vortrag darstellt, kann offenbleiben. Unabhängig davon ist er nämlich in der Sache entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht geeignet, eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Rechtsposition darzulegen, weil auch insoweit eine tatsächlich bestehende (oder jedenfalls in der Anbahnung befindliche) Vater-Kind-Beziehung nicht ansatzweise aufgezeigt wird.

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Für die geltend gemachte rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes. Der diesbezügliche Gewährleistungsinhalt geht über den des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hinaus, sondern setzt ebenfalls tatsächlich gelebte persönliche Bindungen voraus.

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Vgl. hierzu: EGMR, Urteile vom 28. Mai 2009 - 3545/04 -, ZEV 209, 510 (Rn. 30), und vom 1. Juni 2004 - 45582/99 -, Rn. 39 f.; Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8 Rn. 58.

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Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur nachhaltigen Integration des Antragstellers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG, die Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei setzt der Senat für die Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) und das Begehren der Erteilung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) jeweils (im Hauptsacheverfahren) den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG an, weil sich beide Begehren auf unterschiedliche, nicht deckungsgleiche Zeiträume beziehen und damit nebeneinanderstehen.

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Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 14. Februar 2011 - 2 O 29/10 -, juris, Rn. 3.

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Im Eilverfahren sind diese jeweils mit der Hälfte anzusetzen. Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot erhöhen den Streitwert insoweit nicht.

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Siehe hierzu die Ziffern 1.5. bzw. 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 21. Februar 2025 beschlossenen und am 1. Juli 2025 bekanntgemachten Änderungen, vgl. NVwZ 2025, 1457, 1458 f., auch abzurufen unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwert kata­log.pdf.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).