Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.04.2026 – 18 B 378/26
18. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0422.18B378.26.00
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in Bezug auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung (dazu 1.) sowie auf die vorläufige Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung (dazu 2.) Erfolg. Über den Hilfsantrag auf vorläufige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (dazu 3.) und über den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) ist nicht zu entscheiden (dazu 4.).
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 837/26 ist hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2026 wiederherzustellen. Dies gebietet die vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfende Beschwerdebegründung. Diese zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse überwiege, weil sich die Ausweisung als (offensichtlich) rechtmäßig erweise, durchgreifend in Zweifel. Das Gegenteil ist der Fall.
Den insoweit sinngemäß gestellten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (11 K 837/26) vom 5. Februar 2026 der Antragstellerin gegen die Ausweisungsverfügung vom 4. Februar 2026 wiederherzustellen,
hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Das öffentliche Interesse an der Ausreise der Antragstellerin überwiege nach § 53 AufenthG das Interesse an ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Im Fall der Antragstellerin bestehe ein schwerwiegendes generalpräventives Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Vorliegend sei ein einzelner, nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne dieser Vorschrift gegeben, weil die Antragstellerin entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist sei und sich hier aufhalte, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig sei, vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG. Dabei sei sie als Inhaberin eines spanischen Aufenthaltstitels auch nicht von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit gewesen. Die Antragstellerin habe nicht belegt, dass sie bei der Einreise am 22. Juli 2025 nur einen Kurzaufenthalt beabsichtigt habe. Die Umstände sprächen vielmehr dafür, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt einen Daueraufenthalt geplant habe; dass sie lediglich wegen der Untersuchungshaft ihrer Tochter keinen Zugang mehr zu den entsprechenden Belegen habe, sei unglaubhaft. Darüber hinaus sei der Aufenthalt seit der Einreise auch nicht mit Blick auf § 81 Abs. 3 AufenthG und § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV rechtmäßig. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse erweise sich auch als hinreichend aktuell. Die weitere, nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägungsentscheidung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG stünden keine vertypten Bleibeinteressen entgegen. Insbesondere sei der Tatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt, weil die Antragstellerin als Großmutter nicht zu dem geschützten Personenkreis gehöre. Auch im Übrigen überwiege bei einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Ausreiseinteresse. Dabei seien die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgestellten Maßstäbe (sog. „Boultif/Üner-Kriterien“) einzubeziehen. Ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis komme in besonderen familiären Konstellationen zwischen Großeltern und Enkelkind in Betracht. Dies sei etwa dann anzunehmen, wenn die Großmutter in faktischer und rechtlicher Hinsicht gleichsam die Mutterrolle für das Enkelkind übernommen habe und eine zentrale Bezugsperson darstelle oder wenn infolge des Todes eines Elternteils die Großmutter an dessen Stelle trete und die einzige intensive Verbindung zu diesem Teil der Familie darstelle. Dies sei hier bei der Antragstellerin, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in Spanien habe, nicht der Fall. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin in den vergangenen Jahren die erforderliche Bindung zu ihrer Enkelin aufgebaut habe. Der Eindruck der fehlenden Bindung bestätige sich auch in der E-Mail des Jugendamtes vom 5. März 2026, wonach die Antragstellerin den gesamten Umgangskontakt mit der Enkelin mit dem Mobiltelefon gefilmt habe; auf einen entsprechenden Hinweis, das Telefon wegzulegen und die Zeit mit der Enkelin zu genießen, sei sie nicht eingegangen. Das Jugendamt habe sich daher mit Schreiben vom 11. März 2026 gegen die Unterbringung der Enkelin im Haushalt der Antragstellerin ausgesprochen. Aus diesen Erwägungen erweise sich die Ausweisung daher auch als verhältnismäßig im engeren Sinne.
Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens halten diese Ausführungen der Überprüfung nicht stand. Die Ausweisung der Antragstellerin in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2026 wird sich im Hauptsacheverfahren unter Zugrundelegung des maßgeblichen Zeitpunkts der Entscheidung des Senats,
vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 21, und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -, juris, Rn. 8; Katzer/Buck, in: Decker/Bader/ Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. (1. Januar 2026), § 53 AufenthG Rn. 103; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Auflage 2025, Vorb. §§ 53-56 AufenthG Rn. 170; Cziersky-Reis, in: Hofmann, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 68 f.,
voraussichtlich als rechtwidrig erweisen.
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die gebundene und gerichtlich voll überprüfbare Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geleitet wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 26, und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris, Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27. Januar 2026 - 11 S 1972/24 -, juris, Rn. 56, und vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, juris, Rn. 40; Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 19 B 23.924 -, juris, Rn. 24; zur Ergebnisoffenheit vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49 (zu Nr. 29 [§§ 53 bis 56]).
Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 26, vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris, Rn. 17, und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris, Rn. 24; Katzer/Buck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. (1. Januar 2026), § 53 AufenthG Rn. 61.
Gleichwohl darf in keinem Fall eine schematische oder gar „mathematische“ Gewichtung erfolgen. Vielmehr sind alle in Betracht kommenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen - auch die nicht in § 54 bzw. § 55 „vertypten“ - einer Gesamtbetrachtung zu unterwerfen. Dabei kann sich in Ausnahmefällen auch eine „atypische“ Rechtsfolge, nämlich im Vergleich zur gesetzlichen Regelfolge ein höheres oder niedrigeres Ausweisungs- oder Bleibeinteresse, ergeben.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 10 ZB 16.1778 -, juris, Rn. 6; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. (1. Januar 2026), § 53 Rn. 48; Katzer/Buck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. (1. Januar 2026), § 53 AufenthG Rn. 61; vgl. zu den verfassungs-, unions- und konventionsrechtlichen Anforderungen: BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 -, juris, Rn. 24, und vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, juris, Rn. 41.
Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht ("Boultif/Üner-Kriterien"). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 33, und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris, Rn. 25; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. (1. Januar 2026), § 53 Rn. 62, unter Verweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 50 (zu Nr. 29 [§ 53 Abs. 2]).
Insbesondere wenn das Ausweisungsinteresse rein generalpräventiv begründet ist, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine eingehende, gerade auch auf den Einzelfall eingehende Prüfung erforderlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, wie schwer die den Ausweisungsanlass bildende Straftat wiegt und ob deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, juris, Rn. 15; OVG Bremen, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 2 LB 323/21 -, juris, Rn. 64 f., VG Bayreuth, Urteil vom 31. Juli 2024 - B 6 K 22.916 -, juris, Rn. 53 f.; s. auch Katzer/Buck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. (1. Januar 2026), § 53 AufenthG Rn. 63.
Dies zugrunde gelegt überwiegt aktuell das Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse. Dabei kann dahinstehen, ob der Aufenthalt der Antragstellerin ein schwerwiegendes (generalpräventives) Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG begründet (dazu a.). Auch wenn man ein solches mit dem Verwaltungsgericht annimmt, kommt dem Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse (dazu b.) in der Gesamtabwägung derzeit ein deutlich geringeres Gewicht zu (dazu c.).
a. Ob der Aufenthalt der Antragstellerin ein schwerwiegendes (generalpräventives) Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG verwirklicht (und deshalb zugleich nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt), kann offenbleiben.
Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
Ein Rechtsverstoß ist dabei im Rahmen des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG immer dann beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist dabei grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne der Vorschrift.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris, Rn. 21 f., OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2026 - 18 A 1137/23 -, juris, Rn. 48 ff., m. w. N.
Bewusste Verletzungen aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen, die auf einen dem Ausländer nicht zustehenden Vorteil zielen, sind in der Regel nicht als geringfügig anzusehen, denn an der Beachtung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften besteht insoweit grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse, weil nur so die vom Gesetz bezweckte Steuerung, Gestaltung und Begrenzung des Aufenthalts von Ausländern in Deutschland (§ 1 Abs. 1 AufenthG) effektiv verwirklicht werden kann. Demgemäß stellt die vorsätzliche unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet in der Regel einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG dar.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2026 - 18 A 1137/23 -, juris, Rn. 67 ff., m. w. N.
Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei zuletzt am 22. Juli 2025 in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seitdem dort auf, die vorgetragenen zwischenzeitlichen Ein- und Ausreisen seien nicht glaubhaft, bringt die Antragstellerin lediglich allgemeine Anwürfe vor. Der Verweis auf den E-Mail-Account der Tochter und auf entsprechende Unterlagen, die sich in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft befinden sollen, bleibt insgesamt vage. Insoweit benennt die Antragstellerin keine genauere Reisedaten oder -routen bzw. (bei Flügen Start- und Zielflughafen bzw. Fluggesellschaften oder Flugnummern), die Anknüpfungspunkte für weitere Ausklärungsbemühungen sein könnten, obwohl dies unproblematisch möglich sein sollte, selbst wenn Nachweise hierfür nicht (mehr) vorhanden sein sollten. Lediglich ganz allgemein wird (bereits im erstinstanzlichen Verfahren) von einer Anfrage bei einer Fluggesellschaft gesprochen.
b. Jedenfalls kann sich die Antragstellerin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse i. S. v. § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt.
Die Vorschrift stellt eine einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungs-, unions- und konventionsrechtlich gebotenen Schutzes der Familie i. S. d. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GrCh und Art. 8 EMRK dar.
Vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. (1. Januar 2026), § 55 Rn. 44.
Art. 6 GG gewährt (ebenso wie die übrigen genannten Vorschriften) keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist.
Vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris, Rn. 19 f., und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 45, jeweils m. w. N.
Umgekehrt kann dem deutschen Familienangehörigen im Falle der Ausweisung des Ausländers ein Aufenthalt in dessen Herkunftsstaat (oder in einem anderen Staat, in den der Ausländer abgeschoben werden darf) ebenso wie die räumliche Trennung dem Grunde nach zuzumuten sein, sofern das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers wie auch des deutschen Familienangehörigen überwiegt. Letzteres ist indes mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG als besonders schwerwiegend zu gewichten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, juris, Rn. 33 ff.; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. (1. Januar 2026), § 55 Rn. 44.
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine gültige Prognose darüber anstellt, welchen Trennungszeitraum der Betroffene realistischerweise zu erwarten hat. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht können die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann haben, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.
Vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris, Rn. 23, und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 -, juris, Rn. 20; vgl. insbesondere zu § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG: Katzer/Buck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. (1. Januar 2026), § 55 AufenthG Rn. 23.
Die Enkeltochter der Antragstellerin, die am 9. Januar 2021 geborene deutsche Staatsangehörige I. Z. Q., ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Familienangehörige der Antragstellerin im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.
Der Begriff des Familienangehörigen umfasst zunächst die aus den Eheleuten bzw. den Eltern und Kindern bestehenden Mitglieder der Kernfamilie. Der Begriff ist indes unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 GG (und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK) weiter zu fassen.
Der Schutz des Familiengrundrechts zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können. Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein. Nicht zuletzt wegen dieses eigenen Stellenwerts, der familiären Bindungen bei der Entfaltung der Persönlichkeit regelmäßig zukommt, hat das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich durch die Verfassungsgarantie der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eine besondere Verstärkung erfahren, die das Familienleben schützt und dem Individuum damit Chancen eröffnet, ein seinen familiären Bindungen gemäßes Leben zu führen. Solche intensiven Familienbindungen treten nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Mehr-Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 22 f.; s. auch: Nds. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 13 ME 32/25 -, juris, Rn. 37; Uhle, NVwZ 2015, 272 ff.; zu Art. 8 EMRK s. EGMR, Entscheidung vom 25. November 2014, Nr. 10140/13, Rn. 108 bis 111.
Die Neufassung der gesetzlichen Regelungen zu Bleibeinteressen in § 55 Absatz 1 und 2 AufenthG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen höherrangigen Rechts an die Ausweisungsentscheidung nachvollziehen.
Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 53 (zu Nr. 29 [§ 55]).
In der Folge ist der Begriff des Familienangehörigen in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entsprechend dem verfassungsrechtlichen (und konventionsrechtlichen) Maßstab auszulegen, so dass über die - primär adressierte - „Kernfamilie“ hinaus nach den Umständen des Einzelfalls auch weitere Verwandte wie Großeltern, Enkel, Geschwister oder Schwiegerkinder erfasst werden, sofern zu diesen von familiärer Verbundenheit geprägte enge Beziehungen im Sinne einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft bestehen. Die gesetzliche Vorschrift soll berücksichtigen, dass der Deutsche, der mit dem betroffenen Ausländer in einer familiären oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft (der vorgenannten Ausprägung) lebt oder von der Personensorge oder dem Umgangsrecht profitiert, regelmäßig nicht auf ein Leben und eine Familienzusammenführung im Ausland verwiesen werden kann.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 19 ZB 15.558 -, juris, Rn. 21; VG Bremen, Urteile vom 13. September 2021 - 4 K 2347/19 -, juris, Rn. 44, und vom 22. Juni 2020 - 4 K 1869/18 -, juris, Rn. 47; Bauer, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 55 AufenthG Rn. 11; Katzer/Buck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. (1. Januar 2026), § 55 AufenthG Rn. 22.
Vor diesem Hintergrund - insbesondere mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den Willen des Gesetzgebers - kann auf die zuvor ergangene, den Begriff des Familienangehörigen einschränkend auslegende und die Großeltern-Enkel-Beziehung selbst bei enger familiärer Verbundenheit nicht erfassende Rechtsprechung,
s. etwa: Hamb. OVG, Beschluss vom 22. November 2011 - 3 So 71/12 -, juris, Rn. 8; vgl. zu erwachsenen Geschwistern: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 18 A 1279/02 -, juris, Rn. 13,
so nicht mehr zurückgegriffen werden.
Dies zugrunde gelegt besteht zwischen der Antragstellerin und ihrer Enkeltochter I. Z. Q. bei summarischer Prüfung eine solche von familiärer Verbundenheit geprägte enge Beziehungen im Sinne einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft.
Die Eltern der I. Z. Q., also die Tochter der Antragstellerin und deren Ehemann, befinden sich seit dem 21. Januar 2026 in Untersuchungshaft. Grund hierfür sind strafrechtliche Ermittlungen jedenfalls wegen Menschenhandels. Ein Ende der Untersuchungshaft ist derzeit nicht absehbar. Das Kind wurde zunächst vom Jugendamt der Antragsgegnerin in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Das Amtsgericht C. - Familiengericht - hat die zunächst mit Beschluss vom 23. Januar 2026 (Aktenzeichen 302 F 4/26) eingerichtete Vormundschaft des Jugendamtes der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 26. März 2026 (gleiches Aktenzeichen) aufgehoben, weil die Kindesmutter unter dem 26. Februar 2026 die Antragstellerin bevollmächtigt hat, dass Sorgerecht in ihrem Namen auszuüben. Gründe, von einem Ruhen der elterlichen Sorge der Kindesmutter auszugehen, lägen nicht mehr vor. Seit dem 1. April 2026 befindet sich das Kind in der Obhut der Antragstellerin. Es sind gegenwärtig keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Antragstellerin die ihr übertragene elterliche Sorge nicht bzw. nicht innerhalb des rechtlichen Rahmens ausüben würde. Das auf eine Anregung des Jugendamtes eingeleitete Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge hat nicht zu einer entsprechenden Feststellung geführt; im Gegenteil hat das Jugendamt in einem Bericht vom 31. März 2026 an das Familiengericht ausgeführt, Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Antragstellerin lägen aktuell nicht vor.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrer Enkeltochter als deutscher Familienangehöriger i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Sie ist seitens der derzeit allein das Sorgerecht ausübenden Mutter zu dessen Ausübung bevollmächtigt worden. Seit dem 1. April 2026 übt sie dieses aus und kümmert sich vollumfänglich um die Belange des Kindes. Auch auf ausdrückliche Aufforderung seitens des Senats hat das Jugendamt der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls im Haushalt der Antragstellerin benannt; dies deckt sich mit den vorherigen Aussagen gegenüber dem Familiengericht. Mangels weiterer vor Ort befindlicher Familienangehöriger ist zu unterstellen, dass das derzeit fünfjährige Kind vollständig auf die Hilfe und Erziehung durch ihre Großmutter, die Antragstellerin, angewiesen ist.
Der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft steht dabei auch nicht entgegen, dass diese mit Blick auf die Untersuchungshaft der Eltern seit dem 21. Januar 2026 und die anschließende Unterbringung des Kindes bei einer Bereitschaftspflegefamilie in dieser Form erst seit dem 1. April 2026 besteht. Derzeit ist ein Ende des Vollzugs der Untersuchungshaft nicht absehbar, ebenso die Dauer einer sich ggf. daran anschließenden Strafhaft. Ist eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft in der im vorliegenden Fall bestehenden Intensität aber nicht auf eine kurzen (Überbrückungs-)Zeitraum beschränkt, sondern soll, soweit nach den Umständen erforderlich, für eine unbestimmte Dauer langfristig wahrgenommen werden (etwa bei Ausfall der Eltern durch Tod oder Erkrankung unabsehbarer Dauer), erfüllt sie die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG bereits von Beginn an. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die (vergangenheitsbezogenen) Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe (bisher) ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in Spanien, eine enge und stabile Bindung zu der Enkelin sei bisher nicht anzunehmen, nicht (mehr) entscheidungserheblich an. Insoweit sind keine Zweifel erkennbar, dass die Antragstellerin gewillt ist, ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Enkeltochter zu nehmen bzw. beizubehalten. Gleiches gilt für die von dem Jugendamt der Antragsgegnerin im Schreiben vom 11. März 2026 gegenüber dem Familiengericht geschilderten Vorgänge bei einem einzelnen begleiteten Umgangskontakt der Antragstellerin mit ihrer Enkeltochter, die eine aktuelle Kindeswohlgefährdung nicht aufzeigen.
c. In der Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und insbesondere der oben bereits genannten Kriterien überwiegt derzeit das Bleibeinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der Ausreise, auch angesichts einer unerlaubten Einreise bzw. eines bisher unerlaubten Aufenthaltes der Antragstellerin, deutlich.
Der Gesetzgeber hat dem Bleibeinteresse der Antragstellerin, welche auf den grundrechtlich geschützten, auf Art. 6 Abs. 1 GG (und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 GrCh) fußenden Rechtspositionen des Kindes sowie der Antragstellerin gründet, abstrakt-allgemein ein besonders schwerwiegendes Gewicht zugewiesen.
Die Umstände des Einzelfalls und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führen hier nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das im Januar 2021 geborene, mithin fünfjährige Kind aufgrund der am 21. Januar 2026 vollstreckten Haftbefehle bis auf weiteres seine beiden Elternteile als wesentliche Bezugspersonen („Kernfamilie“) verloren hat. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind mittlerweile über den Grund der Abwesenheit informiert ist oder nicht. Der mit einer Ausreise der Antragstellerin, ihrer Großmutter, einhergehende weitere Verlust der derzeit einzig verbleibenden familiären Bezugsperson würde absehbar die Belange und das Wohl des Kindes massiv beeinträchtigen. Insoweit wird auch Bezug genommen auf den Gesprächsvermerk über das Telefonat vom 20. April 2026 zwischen dem Berichterstatter und der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes, die mitteilte, dass ganz allgemein eine Stabilität der Umstände anzustreben sei. Eine Ausreise des Kindes mit der Antragstellerin nach Spanien, wo letztere derzeit noch über einen Aufenthaltstitel verfügt, würde - ungeachtet weiterer damit einhergehender Rechtsfragen - das Kind, das hier den Kindergarten besucht, aus dieser gewohnten und Struktur gebenden Umgebung reißen und seinen Aufenthalt in einem ihm, soweit erkennbar, unbekannten Land bedingen.
Allein aus dem Filmen der Enkeltochter bei dem vormaligen Umgangskontakt - ungeachtet der möglichen Gründe hierfür - und der hierzu geäußerten damaligen Einschätzung des Jugendamtes ergeben sich, wie schon ausgeführt, keine aktuellen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten der Antragstellerin, die im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG bzw. der zugrundeliegenden verfassungs-, unions- und konventionsrechtlichen Bestimmungen das Gewicht der geschützten Interessen mindern würden.
Vgl. zur Berücksichtigung von für das Kind nachteiligen Handlungen bei der Bestimmung des Gewichts des Bleibeinteresses: Katzer/Buck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. (1. Januar 2026), § 55 AufenthG Rn. 23.
Dem steht, geht man mit dem Verwaltungsgericht von einer illegalen Einreise bzw. einem illegalen Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet aus (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG), ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG gegenüber. Den damit einhergehenden öffentlichen Belangen einschließlich der Steuerung des Zuzugs und Aufenthalts kommt grundsätzlich ein hohes Gewicht zu. Unter Berücksichtigung der mit einer Aufenthaltsbeendigung vorstehend einhergehenden erheblichen Eingriffe in die verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Rechtspositionen des Kindes und der Antragstellerin muss das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch zurückstehen. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die Eingriffe insbesondere in die Rechtspositionen bzw. das Wohl des Kindes und der damit einhergehende Einfluss auf seine Entwicklung - gerade auch mit Blick auf die zu erwartende Dauer des Hauptsacheverfahrens de facto nicht reversibel wären, eine etwaige Beendigung des Aufenthaltes der Antragstellerin aber auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Die (allein) generalpräventive Wirkung der Ausweisung muss daher insoweit bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurücktreten; diese Wirkung kann überwiegend auch bei einem späteren Vollzug noch erreicht werden.
2. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin auch einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG.
Das erstinstanzlich noch als Hilfsantrag sinngemäß gestellte Begehren,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Duldung zu erteilen,
versteht der Senat trotz der Einleitung „hilfsweise“ mit Blick auf die Formulierung der Anträge im erstinstanzlichen Verfahren bzw. Beschluss und angesichts der gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geänderten Reihung der Anträge nicht als Hilfs-, sondern als unbedingten Antrag.
Das Verwaltungsgericht hat diesen abgelehnt und insoweit zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Duldungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine Verfahrensduldung komme bereits wegen der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht in Betracht; auch im Übrigen fehle es an der familiären Bindung. Auch liege kein Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Insoweit werde hinsichtlich der vorgetragenen Bindung an die Enkelin auf die Ausführungen zum Bleibeinteresse verwiesen. Ebenso bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.
Das (noch) dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerdevorbringen, die Trennung eines Kindes von seiner tatsächlichen Betreuungsperson begründe ein rechtliches Abschiebungshindernis, wenn Art. 6 GG und das Kindeswohl entgegenstehen, das Verwaltungsgericht habe aufgrund einer „fehlerhaften familiären Würdigung“ entschieden, es hätte in Kenntnis des familiengerichtlichen Beschlusses und der beigezogenen Akten aber erwägen müssen, die Abschiebung bis zur Klärung in der Hauptsache auszusetzen, führt zur diesbezüglichen Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt. Dazu zählen Abschiebungsverbote, die aus dem Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus dem Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) herzuleiten sind.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2026 - 18 B 1271/25 -, S. 4, n. v.; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 13 ME 224/23 -, juris, Rn. 5; Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: 156. Lfg. (März 2026), § 60a Rn. 167; Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. (1. Januar 2026), § 60a Rn. 32; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 60a AufenthG Rn. 24.
Hinsichtlich des sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Maßstabs wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Würde die Antragstellerin in der aktuellen Situation abgeschoben, würde ihre fünfjährige deutsche Enkeltochter ohne familiäre Bindung und Betreuung in Deutschland zurückbleiben, weil sich deren Eltern beide auf unbestimmte Zeit in Untersuchungshaft befinden. Die Antragstellerin nimmt derzeit die Betreuung und Versorgung des Kindes, mit dem sie in einem Haushalt gemeinsam wohnt, vollumfänglich wahr. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen diese familiäre Beziehung von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Ein Eingriff in dieses Grundrecht wäre, insbesondere unter besonderer Berücksichtigung des Blickwinkels und des Alters des Kindes, unverhältnismäßig. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
3. Über den ausweislich des Beschwerdeschriftsatzes vom 9. April 2026 nunmehr nachrangig zur Erteilung einer Duldung sinngemäß gestellten Antrag,
höchst hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG analog, hilfsweise nach § 36 Abs. 2 AufenthG, weiter hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen,
ist nicht zu entscheiden, weil der vorrangige Antrag auf Erteilung einer Duldung (siehe dazu 2.) Erfolg hat. Dass die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch prozessual vorrangig vor dem Hilfsantrag auf Erteilung einer Duldung gestellt hat, steht dem nicht entgegen.
4. Über den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) ist aufgrund der Entscheidung in der Sache nicht mehr zu befinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich erfolglos die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt hat. Diesen Antrag hat sie im Beschwerdeverfahren nur noch hilfsweise nachrangig zu der Erteilung einer Duldung gestellt; über ihn ist wegen der Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung zu erteilen, nicht mehr zu befinden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG, die Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Anwendung der Ziffer 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 21. Februar 2025 beschlossenen und am 1. Juli 2025 bekanntgemachten Änderungen,
vgl. NVwZ 2025, 1457, 1458 f., auch abzurufen unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf,
setzt der Senat im Hauptsacheverfahren für die Ausweisung (ohne zuvor innegehabten Aufenthaltstitel) den Auffangwert an. Daneben tritt im erstinstanzlichen Verfahren das Begehren der Antragstellerin, ihr für die Zukunft einen befristeten Aufenthaltstitel zu erteilen. Dieses ist in Anwendung der Ziffer 8.1.2 des Streitwertkatalogs im Hauptsacheverfahren ebenfalls mit dem Auffangwert anzusetzen. Im Beschwerdeverfahren ist dieser Anspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht werterhöhend anzusetzen, weil eine Entscheidung über ihn nicht ergangen ist. Insoweit ist aber der für die Zukunft geltend gemachte Anspruch auf Duldung gemäß Ziffer 8.2.3 des Streitwertkatalogs mit dem halben Auffangwert anzusetzen. Diese Werte sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils auf die Hälfte zu reduzieren, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).