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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.12.2025 – 3 M 151/25
ECLI:DE:OVGST:2025:1219.3M151.25.00
Orientierungssatz
Die Verwertbarkeit eines nach § 11 Abs. 3 FeV beigebrachten Gutachtens ist nicht davon abhängig, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt. (Rn.6)
Eine Vorgabe zu einer mindestens 30-minütigen Gesprächsdauer einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung besteht nicht. (Rn.7)
Auch Alter und Lebenserfahrung des Betroffenen bedingen keine bestimmte Gesprächsdauer. (Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 12. November 2025, 1 B 698/25 MD, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 12. November 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.288,30 € festgesetzt.
Gründe
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I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 12. November 2025, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, soweit der Antragsteller die fehlende Entscheidung über einen Teil seines Begehrens rügt. Das Verwaltungsgericht hat den wörtlich auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. September 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. August 2025 gerichteten Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids) und gegen die Anordnung der Herausgabe des Führerscheins (Ziffer 2 des Bescheids) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) begehrt, sich jedoch nicht gegen die kraft Gesetzes für sofort vollziehbare Kostenfestsetzung i.H.v. 153,20 € (Ziffer 4 des Bescheids) wendet. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass sein Eilantrag auch gegen „die sofortige Vollziehbarkeit der Kostenfestsetzung“ aus Ziffer 4 des Bescheids gerichtet gewesen sei, hätte dem Antragsteller mit Rücksicht auf die ausdrückliche Verweisung des § 122 Abs. 1 VwGO zur Korrektur eines etwaigen Fehlers allein das Verfahren nach § 120 VwGO offen gestanden, d.h. er hätte innerhalb von zwei Wochen einen Ergänzungsantrag stellen müssen. Diesen Weg hat er jedoch nicht beschritten, so dass nunmehr auch die - unterstellte - Rechtshängigkeit des Antrags entfallen ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 S 23.09 - juris Rn. 6). Ein Angriff mit der Beschwerde ist nicht statthaft.
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2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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2.1. Der Beschwerde ist nicht darin zu folgen, dass das vorgelegte Gutachten vom 13. Mai 2025 nicht verwertbar sei.
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Die Beschwerde wendet sich gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten vom 13. Mai 2025 unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung verwertbar sei, und macht geltend, dass der Verwertbarkeit des Gutachtens entgegenstehe, dass der Antragsteller zunächst nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und im Vertrauen auf ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln auf ein mögliches Rechtsmittel verzichtet habe. Die Verwertbarkeit verstoße vor dem Hintergrund des bestehenden Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Verwaltung und Bürger und dem Gleichheitsgrundsatz gegen verschiedene Verfahrensgrundsätze.
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Zutreffend führt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - mit der sich die Beschwerde schon nicht auseinandersetzt - aus (vgl. Beschlussabdruck S. 15 [2. Absatz]), dass die Verwertbarkeit eines nach § 11 Abs. 3 FeV beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt oder sich einer angeordneten Prüfung gestellt, hat sich dadurch die Anordnung in der Weise erledigt, dass seitens der Behörde von rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis der Prüfung oder des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus den Regelungen der §§ 11 ff. FeV oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 - juris Rn. 19 und vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 - juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019 - 3 M 123/19 - juris Rn. 13). Der Einwand der Beschwerde, mangels anwaltlicher Vertretung kein Rechtsmittel eingelegt zu haben und deshalb schlechter gestellt zu sein, verfängt schon deshalb nicht, weil gegen die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ein solches nicht statthaft ist. Bei der Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt es sich um eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO und nicht um einen Verwaltungsakt. Diese Aufforderung kann daher nicht selbstständig angegriffen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 11 CS 17.1821 - juris). Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Die Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt indes eine rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - juris Rn. 18 f m.w.N.). Denn bei einer auf dieser Norm beruhenden Entziehung einer Fahrerlaubnis fehlt es - anders als im vorliegenden Fall - mangels Gutachtens an einer neuen Tatsache mit selbständiger Bedeutung, auf welche die Entziehungsentscheidung gestützt werden kann. Es ist also keineswegs so, dass der Adressat der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens diese widerspruchslos hinnehmen muss, wenn er Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit hat. Ihm steht es frei, seine Einwände hiergegen vorzubringen und diese ggf. in einem gerichtlichen Verfahren gegen eine auf die Nichtbefolgung der Anordnung gestützte Entziehungsentscheidung weiterzuverfolgen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019, a.a.O. Rn. 15). Dies hat der Antragsteller vorliegend nicht getan, sondern das Gutachten, das mit einer mangelnden charakterlichen Fahreignung des Antragstellers schließt, dem Antragsgegner vorgelegt.
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2.2. Soweit im Beschwerdeverfahren erstmals die mangelnde Einhaltung der „Gutachterrichtlinien“ gerügt wird, rechtfertigt dies die Abänderung des Beschlusses nicht. Die Beschwerde trägt vor, dass nach den „Gutachterrichtlinien“ ein Gespräch mit dem jeweils Betroffenen mindestens 30 Minuten, in der Regel bis zu 45 Minuten dauern solle, und im Fall des Antragstellers das Untersuchungsgespräch nur 28 Minuten gedauert habe, so dass ein Mindestkriterium nicht erfüllt sei. Die in Bezug genommenen „Gutachterrichtlinien“ legt die Beschwerde weder vor noch ist eine gesetzliche Regelung des behaupteten Inhalts bekannt. Nach § 11 Abs. 5 FeV gelten für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze. In der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV wird auf die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198) als Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verwiesen und daneben werden Untersuchungsgrundsätze (1.) und Grundsätze für die Erstellung des Gutachtens (2.) benannt. Eine Vorgabe zur einer mindestens 30-minütigen Gesprächsdauer kann diesem Regelwerk nicht entnommen werden. Dessen ungeachtet würde die Nichtbeachtung einer (bloßen) Sollvorschrift auch nicht ohne Weiteres dazu führen, dass das Gutachten durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Vielmehr müsste sich aufdrängen, dass gerade die Kürze der Untersuchungszeit einer vollständigen Ermittlung der Untersuchungstatsachen entgegengestanden hat. Hierfür besteht auch nach dem Vorbringen der Beschwerde und den nicht angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck S. 25 [Absätze 1 und 2]) kein Anhalt. Soweit der Antragsteller daneben behauptet, es handele sich gerade unter Berücksichtigung des Alters und der Lebenserfahrung des Betroffenen um eine bewusst nach psychologischen und psychiatrischen Erkenntnissen festgelegte Mindestzeit, ist dieser Einwand vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon erschließt sich dem Senat nicht, weshalb gerade das Alter und die Lebenserfahrung des jeweiligen Betroffenen eine bestimmte Gesprächsdauer bedingen soll, zumal der Antragsteller Entsprechendes auch nicht konkretisiert. Dass die Prüfungssituation für den Antragsteller stressbehaftet gewesen sei, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass die Begutachtung vor dem Hintergrund der möglichen rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen regelmäßig als besonders anstrengend wahrgenommen wird.
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2.3. Auch der weitere gegen die Begutachtung gerichtete Vortrag der Beschwerde verfängt nicht. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Verkehrspsychologe M.R., mit dem der Antragsteller einen langen und intensiven Austausch vor der Prüfungssituation gehabt habe, deutlich und punktgenau Schwachpunkte der Begutachtung darstellt habe, die im Ergebnis jedenfalls keine Eindeutigkeit hinsichtlich des Begutachtungsergebnisses und damit auch keine nach vorläufigen Grundsätzen ausreichende Basis böten, den (Eil-)Antrag abzulehnen. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, keinen Anlass zu haben, an den Ausführungen im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 13. Mai 2025 zu zweifeln. Dies gelte auch im Hinblick auf die Stellungnahme des Fachpsychologen für Verkehrspsychologie R. vom 11. Juli 2025. Soweit dort ein anderes Ergebnis vertreten werde, setze der Ersteller die eigene Bewertung lediglich an die Stelle der gutachterlichen Bewertung, ohne sich mit den dortigen Ausführungen im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. Beschlussabdruck S. 23 [5. Absatz]). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Dessen ungeachtet benennt die Beschwerde die aus ihrer Sicht bestehenden „Schwachpunkte der Begutachtung“ schon nicht. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist jedoch unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ein Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens (vgl. Beschluss des Senats vom 15. November 2024 - 3 M 145/24 - juris Rn. 5). Im Übrigen setzt sich die Beschwerde auch nicht mit der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Vergleich der Stellungnahme vom 11. Juni 2025 mit den Angaben des Antragstellers im Gutachten vom 13. Mai 2025 ergebe, dass der Antragsteller die Phase der Problembewältigung noch nicht abgeschlossen habe (vgl. Beschlussabdruck S. 23 f.).
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2.4. Eine Abänderung des Beschlusses folgt auch nicht aus dem unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. Juni 2024 (Az. 1 B 95/25 MD) geführten Einwand der Beschwerde, es komme zur Sicherung des Status quo - hier: dem Erhalt des noch nicht abgegebenen Führerscheins verschiedener Klassen - nicht allein auf die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens an.
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Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass sich die Beschwerde damit auseinandersetzt, differenziert ausgeführt (Beschlussabdruck S. 25 [letzter Absatz]):
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„Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug, denen sie folgt. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf den Beschluss der Kammer vom 21. Juni 2024 im Verfahren zum Az. 1 B 95/24 MD abstellt, ergibt sich nichts anderes. In der dortigen Entscheidung hatte die Kammer im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines materiellen Interesses am Vollzug vor Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes darauf abgestellt, dass in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis nach erfolgter Entziehungsentscheidung zweifelsfrei sofort erneut erteilt werden müsse, weil der dem Antragsteller zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund einer Gesetzesänderung keine Eignungszweifel mehr begründen könne, kein besonderes Vollzugsinteresse bestehe (VG Magdeburg, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 1 B 95/24 MD -, Rn. 40, juris). Anlass dieser Annahme war eine Fallkonstellation, bei der sich nach der letzten Behördenentscheidung die Rechtslage aufgrund des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27. März 2024 dergestalt geändert hatte, dass nach der Neugewichtung durch den Gesetzgeber keine Eignungszweifel (mehr) bestehen, wenn ein Missbrauch oder eine Abhängigkeit von Cannabis nicht feststellbar sei (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 21. Juni 2024- 1 B 95/24 MD -, Rn. 41, juris). Die vorliegende Konstellation ist erkennbar nicht mit dem dortigen Sachverhalt vergleichbar. Es kann daher offen bleiben, ob die Kammer an dieser Rechtsprechung festhält, oder sich der Auffassung anschließt, wonach die Klärung der gegenwärtigen Fahreignung, für die der Betroffene die materielle Beweislast trägt, grundsätzlich dem Wiedererteilungsverfahren vorzubehalten sei, weil die Verlagerung dieser Frage in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung die Gefahr berge, dass die Gerichte auf einer unzureichenden, nicht durch die Behörde aufbereiteten tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entscheiden und es der Betroffene zudem selbst in der Hand habe, das - offensichtlich keinen Erfolg versprechende - Hauptsacheverfahren nicht weiter zu verfolgen und nach dessen Abschluss einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 23. April 2025 - 11 CS 25.203 -, juris Rn. 25).“
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Zu alledem verhält sich die Beschwerde nicht. Damit wird sie dem Darlegungserfordernis - wie dargestellt - nicht gerecht. Die Ausführungen der Beschwerde, wonach es gerade auch hier darauf ankomme, dass die Regelung sicherstellen solle, dass die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht leerlaufe, sondern ihre Entsprechung im faktischen Bereich finde, sind auch nicht verständlich.
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2.5. Soweit mit der Beschwerde die Zwangsgeldandrohung „weiter verfolgt“ wird, wird sie den Darlegungsanforderungen erneut nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, aus welchen Gründen die Zwangsgeldandrohung für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins Rechtmäßigkeitszweifeln nicht unterliegt (vgl. Beschlussabdruck S. 26 [5. Absatz]), ohne dass sich die Beschwerde hierzu verhält.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Ziffer 46.1, 46.3, 46.5 und 46.9 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die zutreffende erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von 11.250,00 € ist um den Betrag von 38,20 € (1/4 von 153,20 €) anzuheben, da der Antragsteller mit der Beschwerde (zusätzlich) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 4 des Bescheids erfolgte Kostenfestsetzung in Höhe von 153,20 € verfolgt hat.
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IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).