Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 29.01.2026 – 2 M 126/25
ECLI:DE:OVGST:2026:0129.2M126.25.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 10. Oktober 2025 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Frau K. von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der eigenen Angaben zufolge am 18. August 2025 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung einer Duldung. Seine nach islamischem Recht mit ihm verheiratete Ehefrau besitzt ebenfalls die marokkanische Staatsangehörigkeit und verfügt über eine am 16. Januar 2024 ausgestellte, bis zum 31. August 2026 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG zur Absolvierung einer Ausbildung zur Pflegefachkraft. Im März 2026 erwarten sie und der Antragsteller ein gemeinsames Kind. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2025 beantragte er beim Antragsgegner die Erteilung einer Duldung, da sich die Schwangerschaft seiner Ehefrau kompliziert gestalte und sie früher bereits eine Fehlgeburt gehabt habe. Deshalb sei sie auf seine tägliche Unterstützung angewiesen.
2
Den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:
3
Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus der geltend gemachten Risikoschwangerschaft seiner Ehefrau. Zwar könne eine Risikoschwangerschaft ein Ausreisehindernis darstellen, wenn die Mutter auf die Unterstützung des werdenden Vaters angewiesen sei. Der Antragsteller habe jedoch nicht dargelegt, dass eine solche Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder für die Mutter bestehe. Soweit er vortrage, aufgrund der bei seiner Ehefrau festgestellten Hyperemesis (Erbrechen während der Schwangerschaft) und der orthostatischen Synkope (Blutdruckabfall beim Aufstehen) sowie einer bereits erlittenen Fehlgeburt liege eine Risikoschwangerschaft vor, fehle es zur Glaubhaftmachung einer solchen Gefahrenlage, welche die Notwendigkeit der Anwesenheit des Antragstellers erfordere, an einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG. Allein die Feststellungen solcher Beschwerden im Mutterpass reichten hierzu nicht aus, zumal die Feststellung eines daraus resultierenden Schwangerschaftsrisikos von der Ärztin explizit nicht getroffen worden sei. Zudem fehle es an nachvollziehbaren ärztlichen Feststellungen, wie sich die Beschwerden bei der schwangeren Ehefrau des Antragstellers aktuell konkret darstellen. Im Hinblick darauf, dass eine Hyperemesis und eine orthostatische Synkope nach Erkenntnissen des Gerichts vor allem im ersten Schwangerschaftsdrittel (Trimenon) aufträten, jedoch seltener bis jenseits der 20. Woche anhielten, könne eine solche Gefahrenlage ohne eine Prognose, inwieweit die Beschwerden voraussichtlich noch jenseits der 20. Schwangerschaftswoche anhalten - die Ehefrau befinde sich aktuell in der 18. Schwangerschaftswoche - und wie gravierend sich diese voraussichtlich darstellen werden, ohne ärztliches Attest nicht erkannt werden. Auch die durch die Fachärztin für Gynäkologie Störer diagnostizierte besondere psychische Belastung führe nicht dazu, dass ein Schwangerschaftsrisiko vorliege.
4
Ein Abschiebungsverbot für den Antragsteller als werdenden Vater ergebe sich auch nicht mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Vater-Kind-Beziehung aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG i.V.m. Art. 8 EMRK, der ab dem Zeitpunkt der Geburt zu gewährleisten sein werde und deshalb bereits in der Schwangerschaft aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfalten könne. Die Annahme solcher Vorwirkungen setze dabei voraus, dass, wenn die werdenden Eltern – wie im Falle des Antragstellers und der zukünftigen Kindesmutter – verheiratet sind, die Eheleute bereits in Verhältnissen lebten, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten ließen. In einem solchen Fall sei die Abschiebung auszusetzen, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer erfolgreichen Durchführung des Visaverfahrens und damit mit einer Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden könne. Denn bei einer Wiedereinreise des Ausländers erst nach der Geburt seines Kindes wäre das Kind von dem spezifischen Betreuungsbeitrag seines Vaters ausgeschlossen, der entsprechend der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Erziehungsbeitrags beider Eltern in der ersten Zeit nach der Geburt durch die mütterliche Betreuung nicht ersetzt werden könne. Das Kind benötige für seine Persönlichkeitsentwicklung in aller Regel den persönlichen Kontakt zu seinen Eltern und den Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen sowohl zu seiner Mutter als auch zu seinem Vater. Zwar sei im Falle des Antragstellers nicht damit zu rechnen, dass er vor dem voraussichtlichen Geburtstermin am 12. März 2026 wieder legal nach Deutschland einreisen könnte. Eine Einreise vor der Geburt seines Kindes wäre für den Antragsteller nur mit einem Visum zum Ehegattennachzug möglich, welches er in Marokko bei der Deutschen Auslandsvertretung erst noch beantragen müsste. Ein solches Verfahren dauere nach dem Internetauftritt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom 4. Juli 2025 in der Regel über ein Jahr. Zudem wäre die Erteilung eines solchen Visums auch äußerst unwahrscheinlich. Der Antragsteller erfülle weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 AufenthG noch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Ehefrau des Antragstellers sei nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3d AufenthG, die zum Ehegattennachzug berechtige. Danach müsse der Ausländer seit zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein und die Aufenthaltserlaubnis nicht die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aufgrund einer Rechtsnorm ausschließen. Letzteres sei hier aber der Fall. Die der Ehefrau erteilte, bis zum 31. August 2026 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG schließe nach Abs. 1 Satz 3 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus. Zudem sei der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert. Der Antragsteller führe selbst aus, dass er zwingend auf die Erteilung einer Duldung angewiesen sei, da er dringend die Gewährung von Sozialleistungen beantragen müsse. Gleichwohl könne er keine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig nur dann zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden könne, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit sei oder Mutter und Kind über gesicherte Aufenthaltsrechte in Deutschland verfügten und ihnen das Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller sei darauf zu verweisen, die angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und dem (ungeborenen) Kind in Marokko zu führen. Dem stünden keine Hindernisse oder sonstige erhebliche Belange entgegen. Beide Eheleute seien marokkanische Staatsangehörige und mit den Verhältnissen in Marokko vertraut. Sie seien dort aufgewachsen und sozialisiert worden. Der Antragsteller sei nach Aktenlage erst am 18. August 2025 (illegal) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mit der bis zum 31. August 2026 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG verfüge seine Ehefrau über keinen gesicherten dauerhaften Aufenthalt. Zudem sei fraglich, ob der Zweck ihrer Aufenthaltsgenehmigung - Abschluss einer Ausbildung zur Pflegefachfrau - aufgrund von Schwangerschaft und Geburt überhaupt bis zum 31. August 2026 noch erreicht werden könne. Jedenfalls sei aufgrund der gesetzlichen Wertung, dass es keinen Ehegattennachzug zu einem lediglich nach § 16a AufenthG aufenthaltsberechtigten Ausländer gebe, dem Antragsteller und seiner Ehefrau zuzumuten, die Ausbildung ab- oder zu unterbrechen und ihre familiäre Lebensgemeinschaft in Marokko zu leben.
5
Auch eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK durch eine Aufenthaltsbeendigung, die zu einem Anspruch auf Erteilung einer Duldung führen würde, sei nicht glaubhaft gemacht.
II.
6
A. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
7
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen für den im Tenor ersichtlichen Zeitraum vor.
8
1. Der Antragsteller hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 - juris Rn. 56 f.) einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Zeit bis zum Ende des für seine Ehefrau voraussichtlich bestehenden Mutterschutzes.
9
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, und es kommt auch im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter den Familienmitgliedern nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 39 ff. m. w. N.). Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, der Vater damit - allein oder gemeinsam mit der sorgeberechtigten Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Art. 6 GG schützt nicht nur eine bereits bestehende Vaterschaft, vielmehr stellt auch die Vaterschaft eines hier lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einen Umstand dar, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den Nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses entfaltet (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 - juris Rn. 7).
10
Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen Kindes kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird. Das setzt in der Regel ein tatsächliches Zusammenleben mit ihr in häuslicher Gemeinschaft voraus. Zudem muss glaubhaft die Bereitschaft bekundet werden, in Zukunft in einer tatsächlich gelebten familiären Verbundenheit elterliche Verantwortung zu übernehmen (Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019 - 2 M 153/18 - juris Rn. 18, m.w.N.).
11
Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, kann sich ein Abschiebungsverbot für den werdenden Vater unabhängig vom Vorliegen einer Risikoschwangerschaft aus dem grundrechtlichen Schutz der Vater-Kind-Beziehung aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG ergeben, der ab dem Zeitpunkt der Geburt zu gewährleisten ist und deshalb bereits in der Schwangerschaft aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfalten kann. Sind die werdenden Eltern verheiratet und leben bereits in Verhältnissen, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen, ist die Abschiebung auszusetzen, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer erfolgreichen Durchführung des Visaverfahrens und damit mit einer Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann. Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor.
12
a) Der Senat geht - wie offenbar auch das Verwaltungsgericht - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau geschlossene Ehe wirksam ist, so dass es einer Anerkennung der Vaterschaft des Antragstellers für das ungeborene Kind voraussichtlich nicht bedarf (§ 1592 Nr. 1 BGB).
13
Gemäß Art 11 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, hier also dem marokkanischen Recht. Eine in Marokko geschlossene Ehe ist wirksam, wenn sie nach den Vorschriften des Code du Statut Personnel et des Successions (CSPS) geschlossen wurde. Die Ehe ist ein Vertrag in wechselseitiger Einigung zwischen einem Mann und einer Frau über eine gesetzmäßige und dauerhafte Verbindung (Art. 4 CSPS). Die Ehe wird durch beiderseitige Zustimmung der beiden Parteien geschlossen (Art. 10 und 11 CSPS). Die für die Eheschließung erforderlichen Erklärungen werden in Gegenwart beider Ehepartner vor zwei Zivilstandsnotaren (Adoulen) abgegeben und bei diesen hinterlegt (Art. 13 CSPS). Der Ehevertrag muss einen Pflichtkatalog von Mindestangaben enthalten (Art. 13 und 67 CSPS). Die Frau hat das Recht, sich von einem Ehevormund vertreten zu lassen. Nach neuem Recht kann eine volljährige Frau den Ehevertrag aber auch selbst abschließen (Art. 24, 25 CSPS) (vgl. die Information der Deutschen Rentenversicherung zum marokkanischen Eherecht, https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Shared-Docs/rvRecht/02_GRA_EU_SVA/04_Laender/Marokko/gra_marokko_25_eherc.html). Zum Nachweis der Eheschließung hat der Antragsteller einen am 26. Juli 2024 geschlossenen Ehevertrag in arabischer Sprache in Kopie und die deutsche Übersetzung vom 5. August 2024 vorgelegt.
14
Der Wirksamkeit der Eheschließung kann der Antragsgegner voraussichtlich nicht entgegenhalten, die Ehe sei in Deutschland nicht anerkannt worden. Eine Anerkennung der ausländischen Ehe nach deutschem Recht ist nicht erforderlich, und es bedarf auch keiner Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe. Nach § 34 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) kann auf Antrag die Eheschließung im Eheregister bekundet werden, dies ist aber nicht gesetzlich verpflichtend (vgl. VG München, Urteil vom 20. März 2025 - M 15 K 20.1048 - juris Rn. 29, m.w.N.). Die vom Antragsteller vorgelegte Eheschließungsurkunde ist zwar noch nicht auf ihre Echtheit hin überprüft worden. Dies genügt aber jedenfalls im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht, um eine Unwirksamkeit der Eheschließung annehmen zu können. Der Antragsgegner hat auch keine konkreten Anhaltspunkte benannt, die auf eine Fälschung hindeuten könnten.
15
b) Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend festgestellt hat, ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller vor dem voraussichtlichen Geburtstermin am 12. März 2026 wieder legal nach Deutschland einreisen könnte, da das Verfahren zur Einholung des erforderlichen Visums zum Ehegattennachzug nach dem Internetauftritt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom 4. Juli 2025 in der Regel über ein Jahr dauert. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass die Erteilung eines solchen Visums nicht sehr wahrscheinlich ist, weil die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 AufenthG jedenfalls derzeit nicht vorliegen dürften (vgl. dazu unten Ziffer 3.).
16
c) Der Antragsteller kann - jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - auch nicht darauf verwiesen werden, er könne gemeinsam mit seiner Ehefrau in das gemeinsame Heimatland Marokko ausreisen und dort die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und nach der Geburt seines Kindes auch mit diesem fortsetzen bzw. herstellen.
17
aa) Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebietet es zwar regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach ehelichem und familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn er oder sein Ehegatte hier nicht seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat. Dass der Lebensmittelpunkt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann ungeachtet der Vorstellungen und Wünsche des Betroffenen nur dann angenommen werden, wenn sein Verbleib im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht. Es ist indessen nicht unvertretbar anzunehmen, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis allein für einen Familiennachzug nicht hinreicht, um das mit dem Erfordernis eines längerfristigen Aufenthalts für den Familiennachzug verfolgte Ziel zu erreichen (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 - juris, Rn. 114). Wenn kein Teil einer familiären Lebensgemeinschaft ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, ist grundsätzlich kein hinreichender Anknüpfungspunkt dafür vorhanden, eine familiäre Lebensgemeinschaft gerade in Deutschland zu leben. Regelmäßig ist in solchen Fällen darauf zu verweisen, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Herkunftsstaat oder - wenn die Familienangehörigen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben - in einem der Herkunftsstaaten zu führen. Ausnahmsweise kann etwas Anderes dann gelten, wenn die Führung der Lebensgemeinschaft anderswo von vornherein ausgeschlossen oder ganz unverhältnismäßig erscheint (vgl. HessVGH, Beschluss vom 11. Juni 2003 - 12 TG 1238/03 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 3. November 2005 - 10 CE 02.1645 - juris Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 18. April 2007 - 11 S 1035/06 - juris Rn. 53).
18
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, verfügt die Ehefrau des Antragstellers lediglich über eine (bis zum 31. August 2026) befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG, so dass ihr Verbleib im Bundesgebiet nicht im o.g. Sinne aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist.
19
bb) Auf eine gemeinsame Ausreise mit der Ehefrau kann der werdende Vater aber dann nicht verwiesen werden, wenn die schwangere Ehefrau reiseunfähig ist.
20
Von einer Reiseunfähigkeit der Schwangeren ist insbesondere innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen auszugehen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 - juris Rn. 8, m.w.N.). Die Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 1, 2 MuSchG beruhen auf der Wertung des Gesetzgebers, dass in diesem Zeitraum bei einer erheblichen psychischen oder physischen Belastung der Schwangeren eine Gefahr für sie oder ihr Kind nicht von der Hand zu weisen ist (OVG Bremen, Beschlüsse vom 25. März 2022 - 2 PA 91/21 - juris Rn. 12 und vom 9. Januar 2025 - 2 B 402/24 - juris Rn. 24). Reiseunfähigkeit kann aber auch zuvor bestehen, wenn die Schwangerschaft nicht unproblematisch verläuft, sondern die werdende Mutter ununterbrochen unter ganz erheblichen pathologischen Begleiterscheinungen zu leiden hat, z. B. wenn sie infolge einer erheblichen Hyperemesis gravidarum, von der statistisch 2 % schwangerer Frauen betroffen sind und als deren Ursache neben einer hormonellen Disposition auch eine psychische Komponente vermutet wird, bereits mehrfach stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden ist. Dann ist es der Schwangeren auch nicht zuzumuten, eine momentane Beschwerdefreiheit abzuwarten und zur Rückreise in ihr Heimatland zu nutzen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Auftretens der geschilderten Symptome während des "unfreiwilligen" Fluges mit den dann zu gewärtigenden Gesundheitsbeschädigungen der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes besteht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 B 469/08 - juris Rn. 21).
21
Ob es zur Glaubhaftmachung einer solchen gesundheitlichen Beeinträchtigung der schwangeren Ehefrau des abzuschiebenden Ausländers einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG, bedarf, weil eine solche Bescheinigung nur zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Reisefähigkeit des abzuschiebenden Ausländers gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG erforderlich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019, a.a.O. Rn 21, m.w.N.; a.A. allerdings BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 19 CE 23.1578 - juris Rn. 14), kann hier offenbleiben. Jedenfalls genügt es nicht, wenn sich die Schwangere mit einer eidesstattlichen Versicherung eine Risikoschwangerschaft quasi selbst bescheinigt. Es bedarf zumindest einer ärztlichen Aussage über den Gesundheitszustand der Schwangeren, aus der sich eine Gefahrenlage für die Mutter oder das ungeborene Kind herleiten lässt.
22
Vorliegend kann im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats der Ehefrau des Antragstellers eine Reise nach Marokko nicht (mehr) zugemutet werden.
23
Dies gilt hier schon deshalb, weil sich die Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers nunmehr in einem Stadium befindet, in welchem § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ein Beschäftigungsverbot für die Mutter des Kindes vorsieht. Danach darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Da als voraussichtlicher Geburtstermin der 12. März 2026 prognostiziert wurde, besteht das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ab dem 29. Januar 2026.
24
Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Ehefrau des Antragstellers bereits zu einem früheren Zeitpunkt reiseunfähig gewesen ist. Dafür spricht allerdings, dass in den vom Antragsteller vorgelegten, bei den drei stationären Aufenthalten erstellten ärztlichen Bescheinigungen vom 6. November 2025, 15. Dezember 2025 und 12, Januar 2026 zwar nicht explizit eine Reiseunfähigkeit attestiert, aber jeweils eine "Hyperemesis (gravidarum)" diagnostiziert wurde. In einem Beitrag von Dr. med. M. und PD Dr. med. K. "Schwangerschaftserbrechen, veröffentlicht in: Arzneiverordnung in der Praxis, Ausgabe 2/2015, der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (https://www.akdae.de/arzneimitteltherapie/arzneiverordnung-in-der-praxis/ausgaben-archiv/ausgaben-ab-2015/ausgabe/artikel/2015/2015-02/schwangerschaftserbrechen) wird zu diesem Thema u.a. ausgeführt, übermäßiges Erbrechen während der Schwangerschaft, die sogenannte Hyperemesis gravidarum, betreffe ca. 0,3 bis 2 % aller Schwangerschaften. Die Hyperemesis sei gekennzeichnet durch persistierendes Erbrechen (häufiger als fünfmal am Tag), eine Gewichtsabnahme von mehr als 5 % des Körpergewichts, eine Ketonurie, in extremen Fällen eine Elektrolytverschiebung und Dehydratation. Die Pathogenese der Emesis und Hyperemesis gravidarum sei letztendlich ungeklärt. Neben einer Reihe anderer Ursachen würden psychologische Störungen wie Stress und emotionale Anspannung diskutiert. Die Therapie von schwangerschaftsbedingter Übelkeit und Erbrechen liege in einem multimodalen Ansatz. Mit Modifikation von Ernährung und Ernährungsverhalten sowie Life-style-Interventionen sei häufig schon eine Verbesserung der Lebensqualität zu erreichen. Neben der Umstellung des Ernährungsverhaltens sollte auch auf die Vermeidung möglicher Triggerfaktoren wie Gerüche, Hitze, Feuchtigkeit, Lärm u. a. geachtet werden. Des Weiteren könne psychologische und psychosomatische Unterstützung zur Symptomlinderung beitragen. Patientinnen mit schwerer Hyperemesis gravidarum, Elektrolytentgleisung und Dehydratation müssten stationär behandelt werden. In einem Beitrag von Dr. K. im Deutschen Ärzteblatt Ausgabe Gynäkologie 2/2023 (https://www.aerzteblatt.de/archiv/pdf/8c84c76d-b897-4891-936f-15dec322a1fb) wird ferner auf eine Metaanalyse mit Studiendaten von insgesamt über 20 Millionen Teilnehmerinnen hingewiesen, wonach eine Hyperemesis gravidarum nicht nur zu Mangelernährung und Gewichtsverlust bei der Schwangeren führen könne und damit für die Mutter ein gesundheitliches Risiko darstelle, sondern dass diese Erkrankung auch langfristige Folgen für das Kind haben könne. Da bei der Ehefrau des Antragstellers aufgrund der Hyperemesis ohnehin schon eine psychische Belastung bestanden hat, die im Fall einer erzwungenen Ausreise weiter erhöht werden würde, und die sich daraus für sie und das Kind ergebenden gesundheitlichen Folgen nicht absehbar sind, ist zweifelhaft, ob die Ehefrau des Antragstellers vor Beginn der Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor dem (voraussichtlichen) Entbindungstermin noch reisefähig gewesen ist.
25
2. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat lediglich erklärt, bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen.
26
3. Der Abschiebungsschutz ist jedoch in Anlehnung an § 3 Abs. 2 MuSchG auf den Zeitraum von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Kindesmutter zu begrenzen (vgl. dazu: Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019, a.a.O., Rn. 25, m.w.N.). Denn es lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die Abschiebung des Antragstellers auch nach Ende des Mutterschutzes rechtlich unmöglich bleibt.
27
Offen ist nach gegenwärtigen Sach- und Streitstand insbesondere, ob dem Antragsteller zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
28
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen in §§ 29, 30 AufenthG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn (1.) beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, (2.) der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und der Ausländer einen der in Nr. 3 genannten Aufenthaltstitel besitzt. In Betracht kommt hier allein der unter Buchstabe d) genannte zweijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen sein darf; zudem darf die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen sein.
29
aa) Ob der Antragsteller die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse nach dem Ende des Mutterschutzes für seine Ehefrau besitzen wird, lässt sich derzeit nicht beurteilen.
30
bb) Fraglich ist auch, ob er die Erteilungsvoraussetzung § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Halbsatz 1 AufenthG erfüllt, die verlangt, dass der (stammberechtigte) Ausländer seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist. Die erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau des Antragstellers von zwei Jahren ist mittlerweile erreicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstant scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG auch nicht von vornherein an der Regelung in § 16a Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die bestimmt, dass § 9 keine Anwendung findet. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBL I 1970) gefasst. Damit wurde ein Nachzugsanspruch auch für den Fall begründet, dass der stammberechtigte Ehegatte sich bereits seit zwei Jahren rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis und mit einer begründeten Aussicht auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland aufgehalten hat (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. April 2007, BT-Drs. 16/5065, S. 174). Daher ist nach Nr. 30.1.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG bei Buchst. d des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Einzelfall zu prüfen, ob der Stammberechtigte im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer begründeten Aussicht auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland ist. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der Familienzusammenführungsrichtlinie vom 3. April 2014 erfordert die Annahme einer "begründeten Aussicht" eine positive Prognose in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass der Zusammenführende die Kriterien für den langfristigen Aufenthalt erfüllen wird, dass also der Aufenthaltstitel nach innerstaatlichem Recht über die für einen ständigen Aufenthalt erforderliche Frist hinaus verlängert werden kann und auch die sonstigen Bedingungen für den Erhalt des Daueraufenthaltsrechts wahrscheinlich erfüllt sein werden (vgl. OVG Bln-BBg, Urteil vom 5. November 2020 – OVG 12 B 10.19 - juris Rn. 25).
31
Ob die Ehefrau des Antragstellers die "begründete Aussicht" hat, dass ihr zu einem noch nicht vorhersehbaren Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, hängt davon ab, ob sie nach dem Ende des Mutterschutzes ihre Berufsausbildung zügig fortsetzt.
32
(1) Sie hat zunächst einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Nach
33
§ 16a Abs. 1 AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Da auch künftig in Deutschland ein hoher Bedarf an ausländischen Fachkräften im Pflegebereich vorhanden sein wird, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ehefrau des Antragstellers eine ggf. erforderliche erneute Zustimmung versagt wird. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte auch nicht entgegenstehen, dass die Ehefrau des Antragstellers ihre Ausbildung schwangerschaftsbedingt unterbrechen muss. Die Aufenthaltserlaubnis kann hiernach bei Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung verlängert werden, sofern zu erwarten ist, dass der Auszubildende den angestrebten Zweck des Aufenthalts erreichen wird (Fleuß, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 46. Ed., Stand 1. Oktober.2025, AufenthG § 16a Rn. 16; SächsOVG, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 3 B 135/24 - juris Rn. 22, m.w.N.). Ob die Ehefrau des Antragstellers die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG weiterhin erfüllt, wird davon abhängen, ob sie unmittelbar im Anschluss an die Zeit des Mutterschutzes ihre Ausbildung fortsetzt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG gilt der Lebensunterhalt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u.a. nach § 16a AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG beansprucht auch dann Geltung, wenn der Ausländer einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II angehört (NdsOVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 8 ME 13/18 – juris Rn. 19).
34
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung hat die Ehefrau des Antragstellers gemäß § 18a AufenthG voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach dieser Regelung wird einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. Erfüllt sie die Voraussetzungen des § 18c AufenthG hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Danach ist einer Fachkraft ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn (1.) sie seit drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g ist, (2.) sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g von ihr besetzt werden darf, (3.) sie mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist, (4.) sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und (5.) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Nach Satz 2 dieser Regelung verkürzen sich die Fristen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 auf zwei, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Im Verhältnis zu § 9 AufenthG ist § 18c AufenthG eine Spezialregelung, die in § 16a Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht genannt ist.
35
(3) Dieser von der Ehefrau geplante Verlauf ihres Aufenthalts dürfte genügen, um für sie von einer "begründeten Aussicht" auf ein längerfristiges Aufenthaltsrecht sprechen zu können. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.
36
cc) Fraglich ist jedoch, ob der Antragsteller die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (gesicherter Lebensunterhalt) wird erfüllen können und ob ggf. von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum) gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden kann.
37
b) Sollte der Antragsteller die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wie etwa die in Nr. 2 genannten Fähigkeit, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen zu können, noch nicht erfüllen, könnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich u.a. aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben; vielmehr ist ihm dann in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17). Die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten sind zwar vornehmlich in den speziellen Verfahren auf Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) geltend zu machen. Ein sich aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Abschiebungsverbot ist im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG aber dann von Bedeutung, wenn sich der Ausländer auf die Ansprüche nach den §§ 27 ff. AufenthG nicht berufen kann. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG kann in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 5. November 2019 - 2 M 86/19 - juris Rn. 19).
38
Bei der nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen Sachlage zu prüfen, ob der Familie eine gemeinsame Rückkehr nach Marokko zuzumuten ist, da - wie oben ausgeführt - eine Trennung des Kleinkindes von seinem Vater über einen längeren Zeitraum zur Durchführung des Visumverfahrens mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre. Einer gemeinsamen Ausreise steht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von vornherein entgegen, dass seine Ehefrau über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG verfügt. Wie oben bereits beschrieben, gebieten es Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach ehelichem und familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn er oder sein Ehegatte hier nicht seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, gilt dies für die Ehefrau des Antragstellers, weil ihr Verbleib im Bundesgebiet derzeit nicht im o.g. Sinne aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert. Sie verfügt lediglich über eine (bis zum 31. August 2026) befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Führung der familiären Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Herkunftsland Marokko von vornherein ausgeschlossen oder unverhältnismäßig ist. Allein der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers nach deren eidesstattlicher Versicherung vom 10. November 2025 in Marokko derzeit über keine eigene Wohnung verfügt, genügt nicht. Im Übrigen verbleibt ihr und dem Antragsteller aufgrund der Aussetzung der Abschiebung bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, also bis Mitte Mai 2026, genügend Zeit, um die für eine Rückkehr nach Marokko notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise setzt (deutlich) mehr voraus als die üblicherweise mit der Aufenthaltsbeendigung und der Rückkehr in das Heimatland verbundenen Schwierigkeiten (SaarlOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 A 317/08 -juris Rn. 8). Auf den subjektiven Willen der Ehefrau, zur gemeinsamen Ausreise nicht bereit zu sein, kommt es insoweit nicht an, da dies allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist (HambOVG, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 6 Bs 162/22 - juris Rn. 16). Auch ein (vorübergehender) Verlust des Ausbildungsplatzes führt für sich genommen noch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Ausreise.
39
Unabhängig davon hat der Antragsteller aufgrund der Aussetzung der Abschiebung bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes die Möglichkeit, in dieser Zeit die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben und sich um die Aufnahme einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit zu bemühen und - soweit erforderlich - eine Beschäftigungserlaubnis zu beantragen und damit noch fehlende Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. Gelingt es ihm (noch) nicht, eine entsprechende Beschäftigung zu finden und eine ggf. erforderliche Beschäftigungserlaubnis zu erhalten, weist er aber nach, dass er sich nachdrücklich darum bemüht hat, kann ein atypischer Fall vorliegen, der es rechtfertigen würde, von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 10 C 21.1475 - juris Rn. 6, m.w.N.). Zumindest wären solche Bemühungen, soweit es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht, bei der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung, ob von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen wird, zu berücksichtigen (vgl. Leuschner, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 5 AufenthG Rn. 51). Ein Absehen vom Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts kommt bei erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 grundsätzlich in Betracht, da ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels die Aufnahme einer Beschäftigung erschwert ist (vgl. Nr. 5.3.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 5 AufenthG). Liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vor, dürfte die Durchführung eines Visumsverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zumutbar sein (VGH BW, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 12 S 1070/24 - juris Rn. 20, m.w.N.).
40
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
41
C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.2.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
42
D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).