Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z

ECLI:DE:OVGST:2026:0211.3L162.24.Z.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 21. August 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Streitwert für die Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

1

A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

I. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

3

Der Kläger rügt die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 VwGO. Er meint, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung fehlerhaft einen veralteten Datenbestand als Grundlage für die Ermittlung und Prüfung des Arteninventars im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der daraus dann gezogenen Erkenntnisse bzw. Abwägungsentscheidungen zugrunde gelegt. Die herangezogenen Unterlagen für die Prüfung der Fischarten und Rundmäuler hätten aus den Jahren 2009/2010 gestammt und seien somit bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bereits älter als zehn Jahre gewesen. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der alte Datenbestand zugrunde zu legen sei, da es zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch keinen aktualisierten Bewirtschaftungsplan gegeben habe. Zwar enthielten weder die UVP-Richtlinie noch das UVP-Gesetz ausdrückliche Vorgaben zur Aktualität der Datengrundlage. Allerdings mache eine Prüfung der Beeinträchtigung von Arten nur Sinn, wenn man die aktuellste Datengrundlage verwende und ggf. aktuelle Daten im Verfahren ermitteln lasse, wenn sie nicht verfügbar seien. Das gelte insbesondere, weil sich die Randbedingungen für die Arten, ihre Lebensbedingungen und Habitatstrukturen aufgrund des Klimawandels rasant veränderten. Entsprechend gehe auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen sei. Es sei also zu prüfen, ob seit der Bestandserhebung so gravierende Änderungen aufgetreten seien, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelten, und ob die Erkenntnisse im Zeitpunkt der Planfeststellung noch belastbar und aussagekräftig seien. In anderen Bundesländern gebe es Leitlinien zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, die bei einem Datenalter von sechs bis zehn Jahren eine separate Prüfung der Datenaktualität forderten.

4

Mit diesen Erwägungen hat der Kläger einen Verfahrensfehler nicht dargelegt.

5

Das Tatsachengericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind, ferner auch, wenn es Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2023 - 4 B 4/23 - juris Rn. 5 m.w.N.).

6

Ein solcher Fall liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat es als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen, dass die Vorprüfung des Verschlechterungsverbots auf der Grundlage der Datenblätter für Oberflächenwasserkörper des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) für den Bewertungszeitraum 2009 bis 2013 vorgenommen wurde, in denen das ökologische Potential der Saale im maßgeblichen Bereich als unbefriedigend und die biologische Qualitätskomponente Fisch als gut bewertet worden sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Vorprüfung bereits die erste Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für den Zeitraum von 2016 bis 2021 vom 12. November 2015 verfügbar gewesen sei und im aktuellen Bewirtschaftungsplan (2. Aktualisierung, Stand 12/2021) die biologische Qualitätskomponente Fisch auf einen „mäßigen“ Zustand herabgestuft sein möge. Die Aktualisierungen hat das Verwaltungsgericht jedoch als unerheblich angesehen, weil seines Erachtens auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen gewesen sei (Seite 25 f. der Urteilsabschrift).

7

Das Verwaltungsgericht ist somit davon ausgegangen, dass sich die Vorprüfung des Verschlechterungsverbots an der im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vorliegenden Einstufung der Qualitätskomponente Fisch entsprechend der in diesem Zeitpunkt vorhandenen Daten des LHW zu orientieren hat. Von dieser Rechtsauffassung ausgehend war die Heranziehung der Daten für den Berichtszeitraum 2009 bis 2013 konsequent. Die Zugrundlegung anderer (aktuellerer) Daten oder eine weitere Sachverhaltsermittlung kam daher unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht. Für die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen und dadurch einen Verfahrensfehler begangen hat, ist - wie ausgeführt - die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung maßgeblich.

8

II. Auch die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

9

1. Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit dem seines Erachtens bestehenden Verfahrensfehler (Abschnitt 1) auch auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruft, hat er die Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

10

„Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9; zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2025 - 3 L 145/25 - juris Rn. 3).

11

Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger gibt im Zusammenhang mit seiner Rüge der mangelnden Aktualität der Datengrundlage die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wieder, nach der „die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 319 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 150). Das Bundesverwaltungsgericht weist in den zitierten Entscheidungen darauf hin, dass weder die UVP-Richtlinie noch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausdrückliche Vorgaben zur Aktualität der Datengrundlage enthalten. Die Ausrichtung an einer zeitlichen Grenze könne als Leitlinie für die Praxis zwar sinnvoll sein, aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten. Insbesondere bei einem großflächigen Untersuchungsgebiet könne die Aktualisierung von Datenbeständen in einem Teilgebiet auch Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit älterer Daten für ein anderes Teilgebiet zulassen; eine fortlaufende Aktualisierung aller Bestandsdaten könne nicht verlangt werden (Urteil vom 3. November 2020, a.a.O. und vom 9. Februar 2017, a.a.O.).

12

Vor diesem Hintergrund ist allein der Umstand, dass für die UVP-Vorprüfung ein seinerzeit und im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Planfeststellungsbeschluss bereits mehrere Jahre zurückliegender Gewässerbericht herangezogen wurde, kein Grund, von der mangelnden Aktualität der Datengrundlage ausgehen zu können. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits eine Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans vom 12. November 2015 vorlag, in dem die Qualitätskomponente der Fischfauna gleich (mit „gut“) bewertet wurde wie in den herangezogenen Datenblättern aus dem Berichtszeitraum 2009 bis 2013. Soweit der Kläger darauf verweist, dass in Leitlinien anderer Bundesländer nach einem bestimmten Datenalter eine separate Prüfung der Datenaktualität gefordert wird, ist nicht ersichtlich, warum solche Leitlinien auch für Sachsen-Anhalt maßgeblich sein sollten. Im Übrigen nennt er in diesem Zusammenhang allein die Leitlinien Schleswig-Holsteins, die eine solche Prüfung bei einem Datenalter von sechs bis zehn Jahren fordern. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Planfeststellungsbeschluss - am 11. März 2021 - war diese Zeitspanne im Hinblick auf den Bewirtschaftungsplan vom 12. November 2015 noch nicht erreicht. Mit dem Hinweis darauf, dass die Einstufung der Qualitätskomponente Fisch nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geändert wurde, stellt der Kläger die Aktualität der Datengrundlage nicht in Frage. Denn allein aus dieser Änderung folgt nicht, dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt hinreichende Erkenntnisse für eine andere Einstufung gab. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, warum die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist, falsch sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als „geklärt“ an, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 7 B 22.13 - juris Rn. 11). Unabhängig davon ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht, warum die Vorprüfung auf der Grundlage aktuellerer Daten - etwa der Beurteilung der Qualitätskomponente Fisch („mäßiger Zustand“) in der 2. Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans - zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Die Einschätzung, dass es zu keiner Verschlechterung der fraglichen Qualitätskomponente kommen werde, beruht auf der Annahme, dass die Anlage „durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen (10 mm Horizontalrechen, Fischabstieg) […] den aktuell bestmöglichen Schutzgrad für Fische aufweisen“ werde. Es könne „nur in äußerst geringem Umfang zu Fischschäden kommen“. Es ist nicht ersichtlich, warum bei diesem Befund unter Zugrundelegung der niedrigeren Qualitätsstufe „mäßiger Zustand“ eher mit einer Verschlechterung der Komponente zu rechnen gewesen sein sollte als bei Annahme eines „guten Zustands“ (vgl. zur Auslegung des Begriffs der Verschlechterung in Bezug auf die Einstufung in den jeweiligen Qualitätskomponenten: EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C 461/13 - juris Rn. 70 und unten, Abschnitt 5). Die inhaltliche Richtigkeit der in der Vorprüfung vorgenommenen Einschätzung zu den Auswirkungen der geplanten Anlage hat der Kläger mit seinen Erwägungen zur mangelnden Aktualität der Datengrundlage nicht zulassungsbegründend angezweifelt.

13

2. Die Ausführungen des Klägers zur seines Erachtens mangelnden Planrechtfertigung begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

14

a) Das Verwaltungsgericht ist unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. März 2003 - 4 A 1075.04 - juris und Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 - juris) davon ausgegangen, dass das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt ist, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht - die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht als erfüllt angesehen. Dabei hat es darauf abgestellt, dass den Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 WHG insbesondere das Ziel zu entnehmen sei, möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen. Im Interesse des Klimaschutzes solle daher gemäß § 1 Abs. 2 EEG der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch gesteigert werden.

15

Die Erwägungen des Klägers, mit denen er das Potential der Gewinnung regenerativer Energie aus Wasserkraftanlagen für erschöpft hält und auf das Bundesumweltamt verweist, das grundsätzlich keine Neuerrichtungen empfehle und den Anteil der geplanten Wasserkraftanlage an der Erzeugung regenerativer Energien als nicht nennenswert bewertet, sind nicht geeignet, die Planrechtfertigung in Zweifel zu ziehen. Die Planrechtfertigung fordert eine Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt, so dass die Zulassung des Vorhabens im Allgemeinwohlinteresse erforderlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 - juris Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 WHG und § 1 Abs. 2 EEG abgeleiteten Ziele der Förderung erneuerbarer Energien - auch aus der Nutzung der Wasserkraft - ohne weiteres erfüllt. Ein Gewässerausbau, mit dem der Zweck verfolgt wird, Wasserkraft zur Energiegewinnung zu nutzen, bewegt sich im Rahmen der für eine wasserrechtliche Planfeststellung zulässigen Zielsetzungen. Es handelt sich um eine regenerative Form der Energieerzeugung, an der ein öffentliches Interesse besteht (vgl. OVG Brem, Urteil vom 4. Juni 2009 - 1 A 9/09 - juris Rn. 100 f.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 6 Abs. 1 Nr. 5 WHG nur diejenigen Bewirtschaftungsmaßnahmen in den Blick nimmt, die sich ausschließlich auf das Gewässer selbst beziehen, aber nicht die Nutzung der Wasserkraft. Denn der Einsatz regenerativer Energien kann jedenfalls dazu beigetragen, den Schadstoffausstoß bei konventioneller Energiegewinnung zu reduzieren, auch wenn von der Wasserkraftnutzung Beeinträchtigungen von Gewässerfauna, -flora und -morphologie ausgehen können (vgl. dazu Czychowski/Reinhardt, WHG 13. Aufl. 2023, § 6 Rn. 45). Die Planrechtfertigung dient dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 9 B 29/14 - juris Rn. 4) und darf mit der gerichtlichen Abwägungskontrolle nicht vermengt werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 - juris Rn. 34; vgl. zum Ganzen auch Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 114 Rn. 194). Soweit also die Nutzung der Wasserkraft zu Beeinträchtigungen von Zielen der Gewässerbewirtschaftung führen kann, sind diese Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägungskontrolle zu prüfen. Solche Gesichtspunkte stellen jedoch die planerische Rechtfertigung nicht in Frage. Entsprechendes gilt für die vom Kläger zitierten Äußerungen des Bundesumweltamts. Daraus mag sich zwar ergeben, dass die Behörde die Nutzung der Wasserkraft für die Stromerzeugung nur eingeschränkt für sinnvoll hält. Das ändert aber nichts daran, dass die Wasserkraftnutzung mit den fachgesetzlich geregelten Zielen in Einklang steht und eine solche Nutzung mit dem vorliegenden Vorhaben verwirklicht werden soll. Auch die Erwägung des Klägers, dass der Anteil der hier geplanten Wasserkraftanlage nur einen Anteil von „0,000000000000000000 … %“ der Energieerzeugung in Deutschland ausmache, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil es bei der Planrechtfertigung stets um einzelne Vorhaben geht und die klimapolitischen Ziele, die der Gesetzgeber verfolgt, nur mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen zu verwirklichen sind.

16

b) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Planrechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des § 35 Abs. 3 WHG. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Regelung laut der Gesetzesbegründung darauf abzielt, Impulse für den ökologisch sinnvollen Ausbau der Wasserkraftnutzung zu geben. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Regelung als Prüfauftrag mit der umweltpolitischen Zielrichtung zu verstehen, an den von der Regelung erfassten Querbauten Möglichkeiten einer Energiegewinnung aus Wasserkraft unter bestimmten Voraussetzungen zu nutzen, nicht zu beanstanden. Es handelt sich zwar um eine Regelung, die an die Länder appelliert und keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten für den Bürger begründet. Sie bezweckt jedoch den Ausbau der Wasserkraftnutzung als grundsätzlich umweltverträgliche Form der Energiegewinnung aus erneuerbaren Ressourcen und soll mittelbar einen Beitrag zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien in Deutschland leisten (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 35 Rn. 16). Das Verwaltungsgericht hat aus § 35 Abs. 3 WHG - zusammen mit anderen Vorschriften - die umweltpolitische Zielrichtung des Gesetzgebers abgeleitet, die Energiegewinnung aus Wasserkraft zu unterstützen. Diese Zielrichtung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Regelung des § 35 Abs. 3 WHG die Wasserkraftnutzung nur nach Maßgabe der jeweiligen „Standortgegebenheiten“ anspricht und - schon weil sie für die Bürger keine unmittelbaren Rechte und Pflichten begründet - nicht die Zulassungsfähigkeit einzelner Anlagen in den Blick nimmt. Die Planrechtfertigung ergibt sich daraus, dass das Vorhaben der Wasserkraftnutzung dienen soll und es für diese Nutzung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen einen Bedarf gibt. Auf etwaige Besonderheiten des Standorts und auf die Zulassungsfähigkeit der Anlage kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

17

c) Die Planrechtfertigung ist auch nicht mit der Erwägung in Zweifel zu ziehen, dass es an einer ordnungsgemäßen Alternativenprüfung gefehlt habe. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, dass zur Rechtfertigung der neuen Wasserkraftanlage und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Alternativenprüfung zu erwägen gewesen sei, die bereits bestehende Wasserkraftanlage in Alsleben zu ertüchtigen, und zwar mit gleicher Leistungsfähigkeit wie beide Anlagen zusammen und mit der Maßgabe, dass wenigstens ein Zweig der Saale für die ungehinderte Durchlässigkeit des Fließgewässers genutzt werden könne. Die vom Kläger angesprochene Alternativenprüfung berührt jedoch die Planrechtfertigung nicht. Die Planrechtfertigung ist - wie ausgeführt - eine eigenständige, vorgelagerte Prüfung. Demgegenüber umfasst die Alternativenprüfung die Prüfung, ob andere Varianten dem Planziel besser gerecht werden; dies ist aber nicht Voraussetzung der Planrechtfertigung, sondern Teil der Abwägung (vgl. SchlHOVG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 4 KS 2/22 - juris Rn. 206; Beckmann, in: Stüer/Beckmann, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 6. Aufl. 2025 Rn. 621).

18

3. Mit seinen Erwägungen zur Alternativenprüfung hat der Kläger auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig bewertete Abwägung dargelegt. Als in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten sind im Rahmen der Alternativenprüfung nur solche Planungen anzusehen, die nicht die Identität des Vorhabens berühren und insoweit nicht auf ein anderes Projekt bzw. ein anderes Planungsziel hinauslaufen, weil damit die vom Vorhaben- bzw. Planungsträger in zulässiger Weise verfolgten Planungsziele nicht verwirklicht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 4 A 4.15 - juris Rn. 78 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - OVG 6 B 1.17 - juris Rn. 58; Beckmann, a.a.O., Rn. 628). Die vom Kläger als Alternative angedachte Lösung liefe auf ein anderes Projekt hinaus. Denn statt der von der Beigeladenen beantragten Wasserkraftanlage müsste eine andere Wasserkraftanlage, die sich an einem anderen Standort auf einem anderen Grundstück befindet, auf eine vergrößerte Leistungsfähigkeit „ertüchtigt“, also erheblich geändert werden. In einem solchen Fall kann von einer Alternative, die im Rahmen der Abwägung überprüft werden müsste, nicht mehr gesprochen werden.

19

4. Weiter wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S. des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG nicht zu erwarten sei. Das Verwaltungsgericht habe unter dem Begriff des Wohls der Allgemeinheit abstrakt „die gebündelten Interessen aller Bürger“ verstanden und offen gelassen, ob dabei alle oder nur wasserwirtschaftliche Belange relevant seien. Im Ergebnis habe es nicht ausgeführt, ob Allgemeinwohlbelange beeinträchtigt seien. Demgegenüber bedürfe es einer Beurteilung allein nach wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten mit einer umfassenden, die gesetzlichen Wertungen des Wasserrechts für den Einzelfall nachvollziehenden Abwägung aller im Wasserhaushaltsgesetz aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange.

20

Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

21

a) Soweit das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, ob der Begriff des Wohls der Allgemeinheit umfassend in dem Sinne zu verstehen ist, dass alle im konkreten Fall zu beachtenden Belange erfasst seien, beruht dies auf der Annahme, dass in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren ohnehin alle einschlägigen Belange zu prüfen seien. Es ist nicht ersichtlich, warum ein anderer - auf wasserwirtschaftliche Belange beschränkter - Prüfungsmaßstab zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

22

b) Mit seiner Erwägung, dass sich aus dem Begriff des Wohls der Allgemeinheit das Erfordernis einer umfassenden Abwägung wasserwirtschaftlicher Belange ergebe, versteht der Kläger die fragliche Regelung des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG offenbar als Ausprägung des Abwägungsgebots (so wohl auch Riese, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 108. EL August 2025, WHG § 68 Rn. 85; ablehnend: BayVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 8 ZB 21.668 - juris Rn. 22). Der Begriff Allgemeinwohlbelange ist jeweils zugeschnitten auf die Norm, die u.a. die Allgemeinwohlbelange zum Gegenstand der Regelung macht. Die sonstigen wasserrechtlichen Allgemeinwohlbelange ergeben sich aus den weiteren wasserrechtlichen Vorschriften sowie den allgemeinen Zielsetzungen und Zwecken des Wasserrechts. Dabei sind etwa die allgemein anerkannten Regeln des Wasserbaus, Bewirtschaftungsziele und Maßnahmenprogramme, Maßgaben des umweltgerechten Ausbaus und sonstige Vorgaben wie diejenigen nach §§ 1, 5, 6, 32, 45, 48, 67 WHG als beachtliche Belange einzubeziehen (Riese, a.a.O., Rn. 88; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 68 Rn. 25). Wie die Beigeladene zutreffend ausführt, überschneidet sich der Tatbestand des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG regelmäßig mit dem Tatbestand des § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG, in dem für die Planfeststellung oder Plangenehmigung die Erfüllung der anderen Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gefordert wird (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O.).

23

Vor diesem Hintergrund ist für einen falschen Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG diverse wasserwirtschaftliche Vorschriften und Grundsätze aufgeführt, die zwingend zu beachtende materielle Zulassungsvoraussetzungen darstellen. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht ausführlich geprüft (Seite 21 bis 57). Mit seiner Aufzählung, welche wasserwirtschaftlichen Gründe, die er im Klageschriftsatz dargelegt habe, aus seiner Sicht gegen das Vorhaben sprechen, ist der Kläger den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Belangen nicht substantiiert entgegengetreten. Der Kläger zeigt insbesondere nicht auf, warum das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieser Belange von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen und warum konkret im Hinblick auf diese Belange eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sein sollte. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel reicht die stichwortartige Aufzählung diverser wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht aus. Auch aus der Erwägung des Klägers, dass sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ergebe, welche wasserwirtschaftlichen Gründe für das Vorhaben sprächen, lässt sich nichts für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ableiten. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG regelt nicht, dass der Plan nur festgestellt werden darf, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit für das Vorhaben festzustellen sind, sondern stellt einen Versagungsgrund dar, der eingreift, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der Vorschrift zu erwarten ist.

24

5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers zum Verschlechterungsverbot und zu den Anforderungen des § 35 Abs. 1 WHG.

25

a) Der Kläger macht geltend, dass für die Beurteilung einer Verschlechterung nicht der Ist-Zustand, sondern der Soll-Zustand des Gewässers nach dem Entwicklungspotential maßgeblich sei, das ihm - dem Gewässer - immanent sei. Daher seien nicht die tatsächlich vorhandenen und festgestellten Arten maßgeblich, sondern die Zielarten bzw. Referenzarten, die in diesem Gewässer vorkommen müssten. Somit komme es auf die Verhältnisse im Fließgewässer ohne Anlage und ohne Querverbauung an, wie sie sich ohne Beeinträchtigungen ergeben würden. Dabei sei zu betrachten, wie der Fluss und das Artenpotential ohne Querverbauung entwickelt wären. Maßgeblich sei also nicht, wie sich der Fluss mit Querverbauung verhalte, sondern welche Referenzarten ohne die Querverbauung vorhanden wären. Hierzu gebe es eine Ermittlung des zuständigen Ministeriums zusammen mit der oberen Fischereibehörde aus dem Jahr 2012.

26

Mit diesen Ausführungen hat der Kläger einen falschen Beurteilungsmaßstab für die Prüfung des Verschlechterungsverbots nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - ausgeführt, dass der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dahin auszulegen ist, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - juris Rn. 69). Das Verwaltungsgericht ist weiter - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend - davon ausgegangen, dass bei i.S. des § 27 Abs. 2 WHG erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern im Rahmen der Verschlechterungsprüfung gemäß § 3 Nr. 8 WHG an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial tritt (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 - juris Rn. 482).

27

Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung auch ein zutreffendes Verständnis des Begriffs „ökologisches Potenzial“ zugrunde gelegt. Während mit dem „ökologischen Zustand“ umschrieben wird, inwieweit aquatische Lebensgemeinschaften Beeinträchtigungen durch menschliche Einflüsse unterliegen, beschreibt das „ökologische Potenzial“ einen Zustand, der maximal erreichbar wäre, ohne dass jedoch die vom natürlichen oder naturnahen Zustand abweichenden Eingriffe rückgängig gemacht zu werden brauchten (Guckelbergber, in: BeckOK UmweltR, 76. Ed. 15. August 2025, WHG § 3 Rn. 22). Das (gute) ökologische Potenzial enthält damit im Vergleich zum (guten) ökologischen Zustand ein niedrigeres Anforderungsprofil. Das „höchste ökologische Potenzial“ dient als Referenz, das dem Zustand nach Durchführung aller Maßnahmen zur Begrenzung des ökologischen Schadens entspricht, die ohne eine signifikante Einschränkung der Nutzungen möglich sind. Die Referenzbedingungen werden hier also über das Sanierungspotenzial abgebildet (vgl. Brade, in: BeckOK, a.a.O., § 27 Rn. 24).

28

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht in Betracht, für die Prüfung der Einhaltung des Verschlechterungsverbots auf die (möglichen) Verhältnisse ohne die Querverbauung abzustellen. Es ist anerkannt, dass die Auswirkungen umgesetzter Vorhaben und bisherige Nutzungen bei der Feststellung des Ist-Zustands als Vorbelastung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 C 27.17 - juris Rn. 44; Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 220; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22. April 2025 - 3 L 6/24 - juris Rn. 9). Auch wenn man das Verschlechterungsverbot - richtigerweise - nach Maßgabe des ökologischen Potenzials prüft, sind die vorhandenen Querverbauungen - hier das im Jahr 1860 errichtete Wehr - als „Vorbelastung“ zu berücksichtigen; es ist nicht zu fingieren, dass sie als vom natürlichen Zustand des Gewässers abweichende Konstruktionen außer Betrieb gesetzt und entfernt würden. Hierauf ist auch das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Auseinandersetzung mit den Regelungen der WRRL ausführlich eingegangen (Seite 28 bis 30 der Urteilsabschrift), ohne dass sich der Kläger hiermit näher auseinandergesetzt hätte.

29

Der Ansatz, dass vorhandene Nutzungen, die sich als Eingriffe in den natürlichen oder naturnahen Gewässerzustand darstellen, bei der Ermittlung des Ist-Zustands als Vorbelastung zu berücksichtigen sind, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass die „totale Verschlechterung“ belohnt werde, weil es ab einem bestimmten Zustand nicht mehr schlechter gehe und daher alles zuzulassen sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Einbeziehung bereits realisierter Vorhaben in die Vorbelastung in der Regel keine unzulässige Reduzierung des Schutzniveaus bedeutet. Denn Vorbelastungen können den Erhaltungszustand so verschlechtern, dass nur noch geringe Zusatzbelastungen toleriert werden können (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 a.a.O.; Urteil vom 15. Mai 2019 a.a.O. Rn. 45). Schöpft bereits die Vorbelastung die Belastungsgrenze aus oder überschreitet sie diese sogar, so folgt daraus, dass prinzipiell jede Zusatzbelastung erheblich ist, weil sie die kritische Grenze überschreitet oder schon mit der Vorbelastung verbundene Schadeffekte verstärkt (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - 9 B 28.09 juris Rn. 6; vgl. auch zum Prüfungsmaßstab bei der Gefahr wiederholter Inanspruchnahmen von Bagatellschwellen: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 a.a.O. Rn. 46).

30

b) Soweit der Kläger auch im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Verschlechterungsverbot geltend macht, die Datengrundlage für die Prüfung des Verschlechterungsverbots sei veraltet, wird auf die Ausführungen in Abschnitt 1 Bezug genommen.

31

c) Weiter bemängelt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht nicht von einer Verschlechterung im Hinblick auf die Qualitätskomponente Fisch ausgegangen sei, weil der Fischschutz dem Stand der Technik entspräche, daher nur in geringem Umfang Fischschäden zu erwarten und damit ein bestmöglicher Schutz gewährleistet sei. Die Annahme des aktuell bestmöglichen verfügbaren Schutzes treffe keine Aussage dazu, dass ein Schaden nicht entstehe. Da der Fischschutz ohne Turbinendurchgang höher sei als mit der geplanten Anlage, müsse die Zulassung abgelehnt werden. Während ohne die Anlage Fische durch die Querverbauung nicht hindurchkämen und daher nicht getötet würden, könnten Fische beim Beginn des Turbinenbetriebs zwar die Querverbauung durchqueren, würden aber in großer Anzahl geschädigt und getötet. Die in § 35 Abs. 1 WHG geregelte Verpflichtung zur Durchführung von geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation sei nicht auf den Schutz einzelner Exemplare und damit auf einen absoluten Schutz gerichtet, sondern auf die Erhaltung des tatsächlich vorhandenen Fischbestands, und stehe unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Der Populationsschutz verlange die Betrachtung der Populationsschädigung und nicht die Betrachtung, welcher Stand der Technik gewährleistet sei.

32

Sollte der Kläger mit seinen Ausführungen zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Verschlechterung der Qualitätskomponente Fisch stets schon dann vorliege, wenn bei Realisierung des Vorhabens mehr Fische sterben oder geschädigt werden als bei einem Verzicht auf das Vorhaben, gibt es hierfür keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt. Wie ausgeführt, knüpft das Verschlechterungsverbot daran an, ob die Gewässerbenutzung zu einer Verschlechterung einer Qualitätskomponente um eine Klasse im Sinne des Anhangs V der Richtlinie führt. Die Feststellung, dass beim Betrieb einer Wasserkraftanlage Fische zu einem gewissen Anteil sterben oder geschädigt werden, die ohne die Anlage die vorhandene Querverbauung nicht passieren könnten, reicht hierzu nicht aus.

33

Nach der speziell für die Zulassung der Nutzung von Wasserkraft maßgeblichen Regelung des § 35 Abs. 1 WHG setzt die Zulassung voraus, dass auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Der Kläger führt selbst aus, dass die Verpflichtung nicht auf den Schutz einzelner Exemplare und damit auf absoluten Schutz gerichtet sei, sondern auf die Erhaltung des tatsächlich vorhandenen Fischbestands, und die Regelung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit stehe. Der Kläger ist - wie das Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass § 35 Abs. 1 WHG auf den Populationsschutz abzielt.

34

Der Begriff der „geeigneten Maßnahmen“ ist demnach - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - so zu verstehen, dass durch die Maßnahmen sichergestellt werden soll, dass die Reproduzierbarkeit der Arten durch die Wasserkraftnutzung gewährleistet bleibt. Fische sollen bei ihrer Wanderung grundsätzlich unbeschadet an der Wasserkraftanlage vorbeikommen. Mit der Orientierung an dem Schutzgut der Fischpopulationen verfolgt § 35 WHG keinen individuenbezogenen, sondern einen artenbezogenen Ansatz (vgl. auch Durner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 WHG Rn. 14). In der Sache sollen alle technisch machbaren Lösungen ermöglicht werden. Hierfür kommen insbesondere die Errichtung von Fischtreppen oder Fischwegen, die sich in Fischaufstiegsanlagen und Fischabstiegsanlagen untergliedern, Niedrigwasserrinnen und Rechenanlagen im Bereich vor den Turbinen, Turbinenmanagements oder ggf. auch die komplette Öffnung der Anlage zu bestimmten Zeiten in Betracht (vgl. Durner, a.a.O., Rn. 15).

35

Hat sich die Forderung „geeigneter Maßnahmen“ i.S. des § 35 Abs. 1 WHG demnach an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und folglich auch an der technischen Machbarkeit zu orientieren, ist der Stand von Technik und Wissenschaft ein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 WHG, selbst wenn die Schädigung einzelner Fische nicht auszuschließen ist. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die Schädigungsrate gemäß § 35 Abs. 1 WHG der Gefährdung der Fische lediglich insoweit entgegenzuwirken ist, dass die Reproduktionsfähigkeit des Vorkommens nicht durch die Verluste infrage gestellt wird, ist nicht zu beanstanden.

36

d) Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht von falschen oder unzureichenden Annahmen hinsichtlich der Mortalitätsraten ausgegangen sei.

37

Der Kläger trägt vor, dass die von ihm vorgelegten Studienarbeiten zur Mortalitätsrate einer Wasserkraftanlage nicht als hinreichend substantiiert hätten zurückgewiesen werden dürfen, da sich auch die Beigeladene auf Studien bezogen habe, und somit ein Vergleich der Studien zulässig sei. Dabei sei relevant, dass die von ihm vorgelegten Studien (Stand 2020 und 2022) aktueller seien als die Studien, auf die sich die Beigeladene bezogen habe, und nicht nur einen 15 mm Rechen erfassten. Die nachgelagerte Mortalitätsrate werde erst seit 2020 effektiv erfasst und wissenschaftlich bewertet. Die vorgelagerte Mortalität durch Prädatoren sei noch nicht bewertet. Die Durchgängigkeit und Mortalität des Stabrechens von 10 mm sei erst 2022 nach jahrelangem Fischmonitoring veröffentlicht und bewertet worden. Die Ergebnisse habe er, der Kläger, zitiert und vorgelegt. Im vorliegenden Verfahren habe man nur die Mortalitätsrate der an der Turbine selbst verursachten - direkten - Tötungen betrachtet, nicht die vor- und nachgelagerte Mortalität. An der Wasserkraftanlage U. sei der seinerzeit bestmögliche Standard für Fischaufstieg und -abstieg realisiert worden. Gleichwohl habe sich im Staubereich eine erhebliche Mortalität der Junglachse von mehr als 7 Prozent bis mehr als 25 Prozent ergeben; die nachgelagerten Schäden nach Querung der Anlage seien erheblich. Die Schäden würden den Aufbau einer selbsttragenden Population verhindern, wenn die Junglachse mehrere solcher Anlagen passieren müssten. Weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht hätten die Fließgewässereinheit kumulativ betrachtet. In der Saale folgten elf Wasserkraftanlagen aufeinander, davon einige ohne Fischschutzanlagen. Es sei geboten, auf die Gesamtheit der Anlagen im System zu schauen. Um zu den angestammten Laichplätzen zu kommen, müsse die Fischpopulation zahlreiche Anlagen durchqueren und nicht nur die Turbinen, sondern auch den Bereich davor und danach. Zudem sei die Prüfung fehlerhaft, weil man nur die vorhandenen Fischarten betrachtet und nur die Schädigung dieser Arten geprüft habe. Da bereits eine Wasserkraftanlage mit nicht funktionierendem Fischaufstieg und -abstieg in Betrieb sei, könne das tatsächliche Arteninventar nicht ermittelt werden, so dass darauf abzustellen sei, welche Fischarten potentiell vorhanden wären. Dies sei nicht geschehen, obwohl dazu Daten vorgelegt worden seien. Auch im Hinblick auf eine Verschlechterung des Sauerstoffgehalts sei eine kumulative Betrachtung unterblieben und stattdessen die Notwendigkeit des Handelns unter Berufung auf die marginalen Auswirkungen durch die Komponenten der jeweiligen einzelnen Anlage abgelehnt worden. Zudem habe das Verwaltungsgericht falsche Tatsachen zugrunde gelegt. Ausgehend von der Annahme, dass Aale mit einer Größe von mehr als 33 cm von Schutzvorkehrungen erfasst seien und Fische mit einer geringeren Größe als 6 cm von den Turbinen kaum geschädigt würden, sei das Verwaltungsgericht von einer unerheblichen Schädigung der Aalpopulation ausgegangen. Die Annahme der Beigeladenen, dass nur wenige Aale Körperlängen von unter 33 cm aufwiesen, habe das Verwaltungsgericht als richtig unterstellt und den gegenteiligen Vortrag von ihm, dem Kläger, als unsubstantiiert betrachtet, obwohl er ausgeführt habe, dass Aale frühestens mit vier Jahren eine Größe von mehr als 33 cm erreichten. Er habe darauf hingewiesen, dass Aale, bis sie die fragliche Größe aufwiesen, drei- bis viermal im Jahr flussauf- und flussabwärts wanderten und dem Risiko der Turbinenmortalität ausgesetzt seien. Man habe davon ausgehen können, dass dieses Vorbringen berücksichtigt werde, zumal es sich hierbei um einen leicht recherchierbaren Fakt handele. Fast alle Aale, die in der Saale lebten, seien kleiner als 33 cm. Er, der Kläger, habe auf das eigene Zahlenmaterial der Beigeladenen zur Mortalitätsrate der kleinen Fische sowie auf den Ende 2022 veröffentlichten Abschlussbericht zum fischökologischen Monitoring an Wasserkraftanlagen verwiesen. Nach diesem Bericht passten alle kleineren Fischarten unter 15 cm, was 92 Prozent des Gesamtumfangs entspreche, durch den 10 mm Rechen und seien den Turbinen ausgesetzt. Damit sei die Schädigungsrate beim Aal unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Häufigkeit der Habitatdurchwanderungen und bei 11 Wasserkraftanlagen leicht auszurechnen. Zudem habe er auf die Schädigungsgefahren für weitere Fischarten hingewiesen.

38

aa) Aus dem Vorbringen des Klägers zu den Studienarbeiten als Datengrundlage für die Beurteilung der Mortalitätsraten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat auf die in den Antragsunterlagen vorgelegten Berechnungen verwiesen und ist auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Höhe der Schädigungsraten den Anforderungen des § 35 Abs. 1 WHG nicht entspricht, der insoweit lediglich verlange, dass die Reproduktionsfähigkeit des Vorkommens nicht durch die Verluste in Frage gestellt werde. Der Kläger spricht mit den von ihm zitierten Studien aus den Jahren 2020 und 2022 offenbar die Veröffentlichungen des Bundesamts für Naturschutz „Fachplanerische Bewertung der Mortalität von Fischen an Wasserkraftanlagen“ (Stand 2020) und des Lehrstuhls für aquatische Systembiologie der Technischen Universität München „Fischökologisches Monitoring an innovativen Wasserkraftanlagen“ (Stand 2022) an. Mit beiden Unterlagen hat sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt. Zu der erstgenannten Studie hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese letztlich zu dem Ergebnis komme, dass jede Anlage und jede Konstellation standortbezogen betrachtet werden müssten, um die Eingriffe dieses Vorhabentyps auf die Gewässermorphologie und die Fischzönosen ausreichend differenziert und valide bewerten zu können. Für die Annahme des Klägers, das fragliche Dokument solle nunmehr als aktueller Standard für die zu fordernde Einzelfallprüfung gelten, bestünden keine rechtlichen Anhaltspunkte; dem Beitrag komme keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Soweit sich der Kläger die Studie zu eigen mache, bleibe sein Vortrag unsubstantiiert, weil er rein pauschal auf den Beitrag verweise, ohne sich unter Verwendung dieses Beitrags auf die Mortalitätsbewertung der Beigeladenen zu beziehen. Gegen diese plausiblen Erwägungen hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen. Der Hinweis darauf, dass sich auch die im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Berechnungen auf Studien beziehen, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Für eine Risikoeinschätzung stehen häufig verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist (vgl. BVerwG Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 260). Methodische Fehler der herangezogenen Studien hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat insbesondere nicht anhand der von ihm vorgelegten Studie konkret belegt, warum die im Planfeststellungsverfahren herangezogenen Berechnungen fehlerhaft sein sollten. Entsprechendes gilt für die zweitgenannte Studie. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger keinen Bezug zur streitgegenständlichen Anlage herstelle und lediglich pauschal auf diese Studie verweise. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren hat hieran nichts geändert. Der Hinweis des Klägers darauf, dass die von ihm vorgelegten Studien aus den Jahren 2020 und 2022 aktueller seien als diejenigen, die der vorliegenden Mortalitätsbewertung zugrunde gelegen hätten, ist nicht geeignet, deren Datengrundlage in Frage zu stellen. Hierzu reicht der pauschale Vortrag des Klägers nicht aus. Der Kläger zeigt nicht auf, warum aus den von ihm vorgelegten Dokumenten der Schluss gezogen werden könnte, dass die von der Beigeladenen herangezogenen Studien wissenschaftlich nicht haltbar sind. Dem Vorbringen des Klägers fehlt weiterhin jeder Bezug zum vorliegenden Vorhaben. Der Kläger zeigt auch nicht auf, wie sich die von ihm vorgelegten Studien auf die konkreten Mortalitätsbewertungen im vorliegenden Verfahren auswirken könnten.

39

bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Kläger auch nicht im Hinblick auf die seines Erachtens fehlende Berücksichtigung der vor- und nachgelagerten Mortalität dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist auf die entsprechenden bereits erstinstanzlich vorgetragenen Einwände eingegangen. Es hat dazu ausgeführt, dass die Bewertung der Mortalitätsraten rechtlich nicht formalisiert sei; §§ 34, 35 WHG und die WRRL enthielten keine konkreten Vorgaben in Bezug auf die Datenermittlung. Im Lichte der nicht individuen- sondern lediglich artenbezogenen Anforderungen des § 35 WHG bestehe im Rahmen der Ermittlung der Datengrundlage keine weitergehende Verpflichtung der Beigeladenen. Der Zulassungsbehörde komme im Hinblick auf die Eignung der entsprechenden Maßnahme i.S. des § 35 Abs. 1 WHG breite fachliche Einschätzungsprärogative zu, so dass für die vorgelagerte Frage, ob der Vorhabenträger belastbares Zahlenmaterial ermittelt habe, lediglich eine gerichtliche Plausibilitätskontrolle in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht ist im Hinblick darauf, dass die geeigneten Maßnahmen i.S. des § 35 Abs. 1 WHG ihre Grenzen im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fänden und grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Aufwand für die ökologisch erforderlichen Einrichtungen und Vorkehrungen einerseits und der Rentabilität der Anlage andererseits vorzunehmen sei, davon ausgegangen, dass es die an den Vorhabenträger zu stellenden Anforderungen übersteigen würde, wenn dieser über die Bestimmung der Mortalitätsrate auf der Grundlage einer Befischung unmittelbar am Turbinenausgang hinaus verpflichtet wäre, die zeitliche verzögerte Mortalität zu ermitteln, zumal die Beigeladene zu Betriebsoptimierungen oder Baukorrekturen der Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Wissenschaft bis zum Nachweis der vollständigen Funktionstüchtigkeit verpflichtet sei (Seite 37 f. der Urteilsabschrift). Dem ist der Kläger mit seinen pauschalen Ausführungen zur seines Erachtens fehlenden Berücksichtigung der vor- und nachgelagerten Mortalität nicht substantiiert entgegengetreten. Der Kläger führt selbst aus, dass die nachgelagerte Mortalität erstmals seit 2020 effektiv erfasst und wissenschaftlich bewertet worden sei; die vorgelagerte Mortalität durch Prädatoren sei noch nicht bewertet. Die Durchgängigkeit des Stabrechens von 10 mm sei nach jahrelangem Fischmonitoring im Jahr 2022 veröffentlicht worden. Aus dem Vorbringen des Klägers und den von ihm vorgelegten Veröffentlichungen ergibt sich nicht, dass es eine hinreichende Datengrundlage zur Bewertung vor- und nachgelagerter Mortalität gibt, die im Zeitpunkt der Planfeststellung als wissenschaftlicher Standard galt und dementsprechend bei der vorliegenden Planung zu berücksichtigen gewesen wäre. Im Hinblick auf den wissenschaftlichen Kenntnisstand ist auf den Zeitpunkt der Planfeststellung abzustellen, also gerade nicht ein Stand von Wissenschaft und Technik, der im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung, die angefochten wird, noch nicht gegeben war (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 11. September 2025 - 7 C 7.24 - juris Rn. 24; Beschluss vom 13. Juli 1989 - 7 B 188.88 - juris Rn. 11). Der Kläger hat sich auch nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass es die unter Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehenden Anforderungen überspannen würde, die zeitlich verzögerte Mortalität zu ermitteln. Auch in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht ergibt, dass es im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses wissenschaftlich anerkannte und praktikable Methoden zu einer solchen Ermittlung gab. Die Behörden sind zwar zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und gehalten, die jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu ermitteln und festzustellen, wenn unterhalb der gesetzlichen Vorgabe keine normativen Konkretisierungen für die fachliche Beurteilung von nach außerrechtlichen naturschutz-fachlichen Kriterien zu prüfenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen bestehen. Fehlt es indes in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, stoßen auf der Ebene der Behörden die Amtsermittlungspflicht und in Gerichtsverfahren die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis an objektive Grenzen. Weder die Behörde noch das Gericht sind gehalten, das außerrechtliche tatsächliche Erkenntnisdefizit aufzulösen. Sie sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbständig zu schließen, und auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2025, a.a.O. Rn. 23).

40

cc) Mit seinen Ausführungen zur Wasserkraftanlage U. und den dort getroffenen Feststellungen zur Mortalität insbesondere im Staubereich und zu nachgelagerten Schäden hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Einwänden des Klägers bereits auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt, dass die Anlagen schon nicht vergleichbar seien. Es hat im Einzelnen erläutert, welche Eigenschaften der Anlagen nach der Darstellung des Beklagten nicht übereinstimmen und warum Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der an der vorliegenden Wasserkraftanlage geplanten Maßnahme nicht getroffen werden könnten (Seite 35 der Urteilsabschrift). Dem sei der Kläger nicht entgegengetreten. Auch das Vorbringen im Zulassungsverfahren gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

41

dd) Die erstinstanzliche Entscheidung erweist sich auch nicht deshalb als unrichtig, weil - wie der Kläger meint - eine kumulative Betrachtung der Fließgewässereinheit - auch im Hinblick auf den Sauerstoffgehalt - unterblieben und die große Zahl von Sperrbauwerken an dem Fließgewässer insgesamt unberücksichtigt geblieben sei.

42

Anknüpfungspunkt für die Eignungsprüfung und für die Einhaltung des Verschlechterungsverbots ist die jeweilige Anlage, deren Zulassung beantragt wird. Für die Einbeziehung anderer Pläne und Projekte in eine Summationsbetrachtung müssen die Auswirkungen der anderen Pläne und Projekte verlässlich absehbar sein. Die gebotene Gewissheit ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn die Zulassungsentscheidungen für die anderen Pläne und Projekte erteilt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 C 27.17 - juris Rn. 19). Allerdings sind - wie bereits ausgeführt (Abschnitt 5 a) - die Auswirkungen umgesetzter Vorhaben und bisherige Nutzungen bei der Feststellung des Ist-Zustands als Vorbelastung zu berücksichtigen und müssen nicht in die Summationsbetrachtung einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 a.a.O. Rn. 220). Vor diesem Hintergrund ist für einen falschen Prüfungsansatz des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf eine „kumulative Betrachtung“ nichts ersichtlich. Insbesondere greift die pauschale Rüge, dass die Prüfung angesichts der Vielzahl von Sperrbauwerken dem Ziel des Populationserhalts nicht gerecht werde, nicht durch. Der Kläger zeigt nicht auf, welche konkreten Vorhaben nach den oben beschriebenen Maßgaben bei einer kumulativen Betrachtung in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden sind und warum sich dies auf das Ergebnis der Prüfung hätte auswirken können. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der FFH-Prüfung ausführlich mit den Einwänden des Klägers zur seines Erachtens fehlenden kumulativen Betrachtung befasst (Seite 59 der Urteilsabschrift). Dabei ist es davon ausgegangen, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Untersuchung kumulativer Auswirkungen im Rahmen der FFH-Untersuchung auf die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots übertragbar wäre, die in der Saale vorhandenen Wasserkraftanlagen bereits mittelbar in die Gewässerbewertung eingeflossen seien, da sie den vom Beklagten wasserrechtlich zugrunde gelegten Ist-Zustand maßgeblich prägten (Seite 60 der Urteilsabschrift). Mit diesen Erwägungen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt.

43

ee) Das Vorbringen des Klägers, die Prüfung sei fehlerhaft, weil man nur die vorhandenen Fischarten betrachtet und nur die Schädigung dieser Arten geprüft, dabei aber potentiell vorhandene Arten unberücksichtigt gelassen habe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit ersichtlich, wird in der Literatur übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass § 35 Abs. 1 WHG nur den Schutz der in dem für die Wasserkraftnutzung vorgesehenen Gewässer vorhandenen, nicht aber einer nach naturwissenschaftlichen Maßstäben nur wünschenswerten, aber noch nicht verwirklichten Fischpopulation umfasst (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 35 Rn. 7; Knopp/Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: 60. EL August 2025, § 35 Rn. 30; Reinhardt, NVwZ 2011, 1089, 1092). Dies wird mit der grundsätzlichen Orientierung der §§ 33 ff. WHG an den jeweiligen Bewirtschaftungszielen des Gewässers und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begründet (Knopp/Schenk, a.a.O.). Der Kläger legt nicht dar, warum man dies anders sehen sollte.

44

ff) Auch die Ausführungen des Klägers zur Mortalität von Aalen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist nicht generell davon ausgegangen, dass nur wenige Aale eine Körpergröße von weniger als 33 cm aufweisen, sondern hat unter Berufung auf eine Veröffentlichung von Ebel ausgeführt, dass „bei den abwandernden Aalen“ nur verhältnismäßig wenige Exemplare Körperlängen von weniger als 33 cm aufwiesen. Bei den sog. Blankaalen (zur Fortpflanzung abwandernde Aale) seien es ca. 0,1 Prozent und bei den Gelbaalen (nicht fortpflanzungsfähige Aale) ca. 6 Prozent. Ausgehend von diesen Raten könne geschlussfolgert werden, dass von den Blankaalen 0,0036 Prozent und von den Gelbaalen 0,2 Prozent geschädigt werden (Seite 34 der Urteilsabschrift). Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit ausdrücklich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt. Der Kläger hat die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert bestritten. Er hat nicht belegt, warum dem in der Fachliteratur vertretenen Ansatz, für die Schädigungsrate auf die abwandernden Aale abzustellen, nicht zu folgen sei, und warum die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einen Beitrag in der Fachliteratur herangezogenen Schädigungsraten falsch sein sollten. Es fehlt auch an substantiierter Darlegung, warum die Realisierung des vorliegenden Vorhabens zu einer Gefährdung der Population im Hinblick auf Aale führen könnte. Auch im Hinblick auf die Populationsgefährdung hat sich die Prüfung an dem konkreten Vorhaben zu orientieren; umgesetzte Vorhaben und bisherige Nutzungen sind als Vorbelastung zu berücksichtigen. Daher leiden die Erwägungen des Klägers zur Schädigungsrate des Aals schon unter dem fehlerhaften Ansatz, die Zahl der Schädigungen durch elf Wasserkraftwerke zugrunde zu legen. Zu den Schädigungsraten hinsichtlich weiterer Fischarten hat der Kläger ebenfalls keine Ansatzpunkte vorgetragen, welche die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Der Kläger verweist insoweit lediglich auf seine erstinstanzlichen Ausführungen, mit denen sich bereits das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat (Seite 35 der Urteilsabschrift).

45

III. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen.

46

„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2006, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 - juris Rn. 32).

47

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen besonderen Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Rechtssache dargelegt.

48

1. Soweit der Kläger auf den Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils verweist, ergeben sich allein daraus keine besonderen Schwierigkeiten. Der Begründungsaufwand kann ein Indikator für die Annahme besonderer Schwierigkeiten sein, jedoch bedarf es auch in einem solchen Fall erläuternder Hinweise auf die einschlägigen Passagen des Urteils, aus denen sich die besonderen Schwierigkeiten des Falls ergeben (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 29. August 2025 - 6 LA 128/24 - juris Rn. 49).

49

2. Der Kläger nimmt Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es sich hier um einen erheblich veränderten Oberflächenwasserkörper handele und es damit auf das ökologische Potential für die Beurteilung ankomme. Da der Kläger diesen Ansatz nicht in Frage stellt, sind in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich. Der Kläger führt weiter aus, welche Zustandskomponenten nach Maßgabe unionsrechtlicher Leitlinien im Einzelnen zu prüfen seien. Bei der Annahme des Klägers, dass insbesondere die Bewertung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna im vorliegenden Fall „ausgesprochen oberflächlich erfolgt“ sei, bleibt es bei einer bloßen Behauptung. Welche konkreten Schwierigkeiten mit der Bewertung gerade im vorliegenden Fall verbunden sein sollen, zeigt der Kläger nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen des Verschlechterungsverbots entspricht und sich mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt. Welche Prüfungsschritte und welche Fragen in diesem Zusammenhang eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Komplexität aufweisen, hat der Kläger nicht näher ausgeführt.

50

3. Auch im Hinblick auf die „Bewertung des Klimaschutzes“ hat der Kläger keine besonderen Schwierigkeiten aufgezeigt. Seine Erwägung, dass der Rechtsordnung kein pauschaler Vorrang des globalen Klimaschutzes gegenüber anderen öffentlichen Belangen zu entnehmen sei, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich von einem solchen „pauschalen Vorrang“ ausgegangen ist. Soweit das Verwaltungsgericht Gesichtspunkte des Klimaschutzes als zulässige Erwägung zur Planrechtfertigung angesehen hat, kommt darin ein Rangverhältnis zu anderen Belangen nicht zum Ausdruck. Wie bereits ausgeführt (Abschnitt II 2 a), dient die Planrechtfertigung dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar und darf mit der gerichtlichen Abwägungskontrolle nicht vermengt werden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu keine andere Auffassung vertreten. Rechtlich oder tatsächlich überdurchschnittlich schwierige Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

51

Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass Belange des Klimaschutzes ein übergeordnetes öffentliches Interesse i.S. des § 31 Abs. 2 WHG rechtfertigen können (Seite 40 ff. der Urteilsabschrift), ergeben sich schon deshalb keine zulassungsbegründenden besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache, weil es sich bei den Ausführungen um Hilfserwägungen handelt, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragen. Die besonderen Schwierigkeiten § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO müssen sich - wie ausgeführt - auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. hierzu auch Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 9 m.w.N.). Das ist bei den hier vom Kläger angesprochenen Fragen nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das geplante Vorhaben nicht der Erteilung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 31 Abs. 2 WHG bedürfe. Der Beklagte sei angesichts seiner Einschätzung, das Verschlechterungsverbot sei nicht verletzt und dem Verbesserungsgebot sei genüge getan, nicht gehalten, die Ausnahmevorschrift zu prüfen. Die Vorschrift sei nicht anwendbar, da das geplante Vorhaben nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoße (Seite 39 der Urteilsabschrift). Die weiteren Erwägungen, in denen sich das Verwaltungsgericht mit der Regelung des § 31 Abs. 2 WHG, dem Tatbestandsmerkmal „von übergeordnetem öffentlichen Interesse“ sowie dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes als insoweit einschlägigen Belang befasst, sind lediglich Hilfserwägungen für den „unterstellten Fall der Anwendbarkeit von § 31 Abs. 2 WHG“ (Seite 40 der Urteilsabschrift). Das Verwaltungsgericht wäre somit zu keiner anderen Entscheidung gekommen, wenn es die Bedeutung des Klimaschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 WHG anders bewertet hätte.

52

4. Besondere Schwierigkeiten i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger auch im Hinblick auf die Abwägungsentscheidung nicht dargelegt. Auch in diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf die seines Erachtens mangelnde Aktualität des Datenmaterials. Seine Erwägungen werfen weder schwierige verfahrensrechtliche (siehe oben, Abschnitt I) noch schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen (siehe oben, Abschnitt II 1 und 5 b) auf. Der Kläger hat auch nicht näher aufgezeigt, welche konkreten Fragen sich im Hinblick auf das Datenmaterial bei der Abwägungsentscheidung stellen und warum die Beantwortung dieser Fragen über dem Durchschnitt liegende Schwierigkeiten aufweisen sollte. Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht die Gefährdungsarten Rapfen und Bitterling (Anhang II der FFH-Richtlinie) als irrelevant angesehen habe (Seite 55 der Urteilabschrift), geht er nicht näher auf den rechtlichen Zusammenhang der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein. Das Verwaltungsgericht hat hier einen Verstoß gegen § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG geprüft, bei dem es um Tierarten geht, die in Anhang IV Buchst. a der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, und angenommen, dass der - unterstellte - Eingriff gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG, wenn es sich um andere besonders geschützte Tierarten handeln sollte, per se keinen Verstoß gegen Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote darstelle. Gleichwohl seien im Artenschutzbeitrag die Anhang II-Arten Bitterling und Rapfen als besonders gefährdete Arten in den Blick genommen und eine artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigung nachvollziehbar ausgeschlossen worden. Dies hat das Verwaltungsgericht näher begründet. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, welche konkreten schwierigen Sach- oder Rechtsfragen in diesem Zusammenhang zu klären sein sollten. Besondere Schwierigkeiten lassen sich auch nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Heranziehung der Ergebnisse einer Befischung im Jahr 2017 ableiten. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass die Ergebnisse einer einmaligen Befischung für sich genommen eine ausreichende Datengrundlage für eine Umweltverträglichkeitsprüfung darstellen, sondern ist dem Einwand des Klägers, dass die Datengrundlage veraltet sei, nicht gefolgt, weil der Artenschutzfachbeitrag nicht nur auf der Funktionskontrolle der Fischaufstiegsanlage an der Wasserkraftanlage S. aus dem Jahr 2010 beruhe, sondern auch - zusätzlich - die Ergebnisse der Befischung aus dem Jahr 2017 berücksichtige. Eine - besondere Schwierigkeiten begründende - widersprüchliche Argumentation des Verwaltungsgerichts, das an anderer Stelle auf die Erforderlichkeit einer sorgfältigen Bestandserfassung und -bewertung hinweist, zeigt der Kläger vor diesem Hintergrund nicht auf. Mit seinen Erwägungen, mit denen der Kläger geltend macht, dass die Fischarten Stör und Aal - abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts - zu berücksichtigen seien, legt der Kläger ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich entscheidungserheblicher Fragen dar. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Tötungs- und Verletzungsrisiken durch die Anlage nicht signifikant erhöht würden und die Beeinträchtigung angesichts der Fischschutzanlagen bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden könne (Seite 55). Hierauf ist der Kläger nicht näher eingegangen; besondere Schwierigkeiten hat er in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.

53

IV. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

54

„warum der Begriff der Nachhaltigkeit aus Pkt. 4.5. der EU-VO 2020/852 vom 18.06.2020 - zur Ergänzung der Taxonomieverordnung - EU - Verordnung 2019/2088, der auf die Wesentlichkeit des Beitrags zum Klimaschutz abstellt, nicht angewendet werden kann auf den Begriff der Nachhaltigkeit i.S.d. § 6 Abs. 1 Ziff. 5 WHG“,

55

ist in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Der Kläger führt aus, dass sich die Frage aus den Ausführungen des Gerichts zur Taxonomieverordnung ergebe. Das Verwaltungsgericht hat hier die Auffassung vertreten, dass sich die Bewertung, ob eine Wirtschaftstätigkeit nach der Taxonomieverordnung als ökologisch nachhaltig zu qualifizieren sei, auf die Beurteilung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots nicht übertragen lasse. Während die Taxonomieveordnung allein dem Verbraucherschutz diene und insoweit detaillierte Anforderungen an die dem Verbraucher transparent darzustellende ökologische Nachhaltigkeit stelle, ergäben sich aus der WRRL vorrangig übergeordnete Programmsätze im Sinne von Bewirtschaftungszielen, anhand derer das konkrete Vorhaben zu messen sei (Seite 44 f. der Urteilsabschrift). Bei diesen Ausführungen handelt es sich um Hilfserwägungen, die sich nur auf den - vom Verwaltungsgericht nicht angenommenen - Fall beziehen, dass das geplante Vorhaben nicht der Erteilung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 31 Abs. 2 WHG bedürfe (siehe dazu oben, Abschnitt III 3).

56

B. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

57

C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.

58

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

59

Risse Klingenberg Zirzlaff