Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.03.2026 – 4 L 82/25.Z
ECLI:DE:OVGST:2026:0323.4L82.25.Z.00
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 9. Kammer – wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.286.634,88 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht geeignet sind, die Annahme der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zu rechtfertigen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 <83>). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 19). Dies ist hier nicht der Fall.
a) Das Verwaltungsgericht hat den Festsetzungsbescheid des Beklagten über die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2024 vom 18. Juni 2024 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.668.597,00 € zuzüglich Zinsen ab dem 4. Juli 2024 i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zur Begründung wird ausgeführt, die erhobenen Finanzdaten seien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung am 11. Dezember 2023 nicht hinreichend aktuell gewesen. Der Beklagte hätte vorliegend die Finanzdaten aus der vorläufigen Berechnung der FAG-Leistungen des Statistischen Landesamtes mit Stand 20. Oktober 2023 bei der Ermittlung der finanziellen Belange auch bei den Gemeinden einstellen müssen. Darüber hinaus werde der festgelegte Kreisumlagesatz in Höhe von 40,5 v.H. der Umlagegrundlagen auch den materiell-rechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergäben, nicht gerecht. Es spreche bereits Gewichtiges dafür, dass die Erwägung des Beklagten, dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs werde bereits deshalb Rechnung getragen, weil die Mehrheit der Gemeinden jedenfalls infolge von Entnahmen aus Rücklagen in der Lage sei, einen Haushaltsausgleich zu bewirken, von einem Fehlverständnis dieses Grundsatzes zeuge. Der Kreisumlagesatz stelle sich jedenfalls deshalb als einseitig und rücksichtlos dar, weil der Beklagte davon ausgehe, lediglich zwei Gemeinden seien nicht in der Lage, einen Haushaltsausgleich zu bewirken. Zu Unrecht lasse er bei dieser Betrachtung die sechs Gemeinden unberücksichtigt, die dazu nur durch die Entnahme von Rücklagen in der Lage seien. Die Verwendung von Rücklagen der Gemeinden könne der Beklagte nur im Ausnahmefall einfordern, was sich der Beklagte weder bewusst gemacht habe noch sei von dessen Vorliegen hier offenkundig auszugehen. Darüber hinaus sei der festgelegte Kreisumlagesatz einseitig und rücksichtlos, weil gleichheitswidrig einer Gruppe von Gemeinden zugemutet werde, das ca. 21 Mio. € betragende Defizit im kommunalen Raum in einem größeren Maß zu tragen, obwohl die Aufwendungen des Beklagten und der Gemeinden, aus denen das Gesamtdefizit resultiere, in etwa vergleichbar seien. Mit dem Gebot, die beiden Akteure im kommunalen Raum gleichmäßig mit den Defiziten zu belasten, sei es unvereinbar, dass vorliegend die Gemeinden ein Defizit von ca. 13 Mio. € und der Beklagte ein Defizit von 7,5 Mio. € zu tragen hätten. Zumindest wäre der Satzungsgeber gehalten gewesen, sich die Auswirkungen vor Augen zu führen. Zudem sei es (methodisch) fehlerhaft, dass der Beklagte sich bei der Festlegung des Umlagesatzes auch auf die Auswirkungen des Finanzausgleichgesetzes 2024 stütze und im Wege der Kreisumlage eine Umverteilung der dadurch den Gemeinden zugeflossenen Mittel zu seinen Gunsten vornehme. Die Kreisumlage sei kein Instrument, die Entscheidungen des Gesetzgebers nach Art. 88 Verf LSA, §§ 3 ff. FAG LSA zu entwerten. Gegen die Unwirksamkeit des Umlagesatzes streite schließlich auch nicht der Umstand, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Gewährleistung der finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden umfangreiche Erwägungen zu solchen Parametern angestellt habe, die auch für die Berücksichtigung der gemeindlichen Finanzbelange im Rahmen des Grundsatzes des finanziellen Gleichrangs geeignet wären, denn diese Erwägungen ließen sich darauf nicht übertragen. Der Erfolg der Anfechtungsklage begründe im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des bereits beglichenen Kreisumlagebetrages nebst Prozesszinsen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, soweit der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2024 in Höhe von 10.286.634,88 € aufgehoben und der Beklagte zu einer entsprechenden Zahlung an die Klägerin verurteilt wird. Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Kreistag habe in der Sitzung vom 20. Oktober 2025 rückwirkend zum 1. Januar 2024 den Umlagesatz auf 39,05 v. H. festgesetzt und damit eine neue satzungsrechtliche Grundlage für den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid geschaffen. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstöße gegen den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs bestünden damit nicht (mehr). Dies gelte zunächst für den Vorwurf, der Hebesatz beruhe auf einer nicht hinreichend aktuellen Datenlage insbesondere in Bezug auf die Ermittlung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Kommunen. Im Rahmen der Aufstellung der Heilungssatzung habe er - der Beklagte - den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden neu ermittelt und dabei auf die Finanzrechnungen 2024, also auf „Ist-Zahlen“, zurückgegriffen. Beim Beschluss über den neuen Hebesatz habe er auch den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden berücksichtigt. Auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, der Umlagesatz sei unter Verkennung des Grundsatzes des finanziellen Gleichrangs erfolgt, verfange in Bezug auf den neuen Hebesatz nicht. Gleiches gelte für den Einwand, die Festsetzung des Umlagesatzes entspreche nach Auffassung des Beklagten bereits dann dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs, wenn der Umlagesatz dazu führe, dass alle kreisangehörigen Gemeinden – ggf. unter Entnahme von Rücklagen – in der Lage seien, einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, da für die Begründung des neuen Hebesatzes diese Argumentation nicht mehr bemüht werde. Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß bei der Festsetzung des Hebesatzes darin erblickt habe, dass er lediglich bei zwei kreisangehörigen Gemeinden davon ausgegangen sei, dass sie einen Haushaltsausgleich erreichen könnten, und sechs Gemeinden unberücksichtigt gelassen habe, bei denen ein Ausgleich allenfalls durch Entnahme von Rücklagen anzunehmen gewesen wäre, lägen der Abwägung des neuen Hebesatzes andere Überlegungen zugrunde, die den vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken nicht ausgesetzt seien. Schließlich erweise sich der neue Umlagesatz auch nicht unter dem Gesichtspunkt des vom Verwaltungsgericht entwickelten „Halbteilungsgrundsatzes“ als nichtig, weil er bei der Festlegung des neuen Umlagesatzes der Belastung des gemeindlichen und des kreislichen Raumes ein besonderes Augenmerk geschenkt habe.
b) Diese (mit entsprechenden Verweisen auf die beigefügte Beschlussvorlage unterlegten) Ausführungen, die jeden vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung als tragend herangezogenen Gesichtspunkt abdecken, begründen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass neue Tatsachen und Rechtsänderungen bei entsprechender Darlegung innerhalb der Antragsbegründungsfrist auch im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen sind und deshalb eine nachträgliche Heilung bzw. Schaffung des Satzungsrechts zur Zulassung der Berufung führen kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – 7 AV 2.03 –, juris, Rn. 11). Allerdings ist dieses Nachschieben von Gründen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur zulässig, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2022 – 2 B 48.21 –, juris, Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 11. November 2015 – 6 C 58.14 –, juris, Rn. 61 m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, § 113 Rn. 37 m.w.N.). Diese Vorgabe ist hier nicht erfüllt.
(1) Eine Wesensänderung des Verwaltungsaktes liegt vor, wenn die von der Behörde ursprünglich angestellten tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nachträglich ausgewechselt oder neue Tatsachen nachgeschoben werden, sodass in den Kern, die Identität des Verwaltungsaktes, eingegriffen wird und der Sache nach ein neuer Verwaltungsakt – etwas anderes als zuvor – entsteht. Letztlich lässt sich die Wesensänderung dahingehend beschreiben, dass sie zu einer Änderung des Streitgegenstandes und damit zu einer Klageänderung im Sinne von § 91 führt (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, § 113 Rn. 38 m.w.N.). Insbesondere liegt bei Ermessensverwaltungsakten eine Wesensänderung vor, wenn neben die bisherige Ermessensbegründung eine sachlich neue gestellt werden soll, die im Kern anders ist, da sie nicht auf dem gleichen tragenden Gedanken beruht, sodass ein Austausch der Ermessenserwägungen gegeben ist (vgl. Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 86; Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 114 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, NVwZ 2014, 151, <153 f.>). An einer Wesensänderung fehlt es hingegen bei bloßen Ergänzungen, Neuberechnungen, Konkretisierungen oder Vertiefungen des Sachverhaltes oder bei einem Austausch der Ermächtigungsgrundlage, sofern es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt und die ausgetauschte Rechtsgrundlage denselben Zweck verfolgt wie die vorherige und ihr derselbe Sachverhalt zu Grunde gelegt werden kann. Dies ist vor allem im Abgabenrecht anerkannt (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, § 113 Rn. 41 m.w.N.).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. inwieweit die rückwirkende Heilung einer fehlerhaft festgesetzten Umlage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6 KVG LSA im Berufungszulassungsverfahren berücksichtigt werden kann. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist eine Berücksichtigung nach den o.g. Grundsätzen ausgeschlossen. Die rückwirkende Absenkung des Umlagesatzes auf 39,05 v.H. und die hierfür angeführte Begründung in der Beschlussvorlage Nr. 168/2025 vom 10. Oktober 2025 hat den streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 18. Juni 2024 in seinem Wesen geändert. Weder wurde hierdurch der bisherige Sachverhalt lediglich ergänzt, konkretisiert oder vertieft noch – unter Beibehaltung des bisherigen Sachverhalts – lediglich die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht. Vielmehr hat der Beklagte – wie die Zulassungsbegründung unter Verweis auf die Beschlussvorlage eingehend darlegt – den Umlagesatz von 39,05 v.H. aufgrund einer völlig neuen und abweichenden Bewertung der finanziellen Belange des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden unter Rückgriff auf ebenfalls neue – aktuelle – Finanzdaten beschlossen und wollte dadurch die vom Verwaltungsgericht erkannten Fehler der ursprünglichen Umlagefestsetzung beseitigen. Dies entspricht auch den (verfahrens-)rechtlichen Vorgaben, wonach bei einer „Heilung“ einer fehlerhaften Umlage nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres alle im Zeitpunkt der Beschlussfassung relevanten Finanzdaten zu ermitteln und zu berücksichtigen sind und die Ermittlung, Berücksichtigung und Gewichtung der finanziellen Belange des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden ergebnisoffen zu erfolgen hat; sie darf nicht von vornherein auf eine Bestätigung des zuvor gefassten Beschlusses beschränkt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 30.21 –, juris, Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2023 – 4 L 22/22 –, juris, Rn. 26). Damit ist dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid, der auf dem früheren Umlagesatz von 40,5 v.H. und den dafür herangezogenen Daten und Erwägungen beruht, die Grundlage entzogen. Die rückwirkende Änderung des Umlagesatzes aufgrund aktualisierter Daten und einer vollständigen Neubewertung und Gewichtung der finanziellen Belange, welche die Begründung des Festsetzungsbescheides erfasst, betrifft den Kern der Regelung und damit den Streitgegenstand.
(2) Damit kann dahinstehen, ob die Klägerin durch die Berücksichtigung der hier erfolgten rückwirkenden Änderung des Umlagesatzes im Zulassungsverfahren auch in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Durch das Nachschieben von Gründen darf die Klägerin nicht um die Möglichkeit effektiver Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gebracht werden und nicht schlechter dastehen, als sie bei einer Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Verwaltungsverfahren gestanden hätte (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, § 113 Rn. 43 m.w.N.). Gerade bei der Verwaltung zustehenden Beurteilungsspielräumen kann ein Nachschieben von Gründen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG widersprechen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Rechtsprechung erhebliche Anforderungen an die Dokumentationspflicht als verfahrensbegleitende Absicherung materieller Rechtspositionen stellt (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, § 113 Rn. 46 m.w.N.). Aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA folgen besondere Ermittlungs- und Offenlegungspflichten des Landkreises im Hinblick auf den eigenen Finanzbedarf und denjenigen der kreisangehörigen Gemeinden, deren Verletzung von Verfassungs wegen zur Unwirksamkeit der Satzungsnorm führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 29.20 –, juris, Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2022 – 4 L 30/21 –, juris, Rn. 68). Ob bei der – sich nicht etwa auf bloße Vertiefungen oder Konkretisierungen beschränkenden – Erfüllung dieser Pflichten erst im gerichtlichen Verfahren eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Umlagesatzes durch die Gemeinde möglich ist, erscheint fraglich. Dies bedarf im Hinblick auf das unzulässige Nachschieben von Gründen aufgrund der Wesensänderung des angefochtenen Festsetzungsbescheids (siehe oben 1. b) (1)) hier jedoch keiner Entscheidung.
(3) In dem Vorbringen des Beklagten liegt kein Erlass eines neuen Festsetzungsbescheides mit gleichzeitiger konkludenter Rücknahme des Ursprungsbescheides (vgl. dazu Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 87 m.w.N.), sondern eine Bescheidänderung. Der durch die rückwirkende Änderung des Umlagesatzes in seinem Wesen geänderte Festsetzungsbescheid kann auch nicht im Wege der Klageänderung gemäß § 91 VwGO in das Zulassungsverfahren einbezogen werden. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung schon nicht vorliegen, weil die Klägerin weder eine Klageänderung erklärt hat noch die Änderung sachdienlich wäre, weil hierdurch ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt würde, der die bisherigen Grundlagen des Rechtsstreits änderte und das Ergebnis der bisherigen Prozessführung unverwertbar machte (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 91 Rn. 20 m.w.N.), ist für eine Klageänderung im Zulassungsverfahren generell kein Raum, weil Gegenstand des Zulassungsverfahrens nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein kann (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 225 m.w.N.).
Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es dem Beklagten unbenommen ist, die Klägerin durch einen neuen Festsetzungsbescheid auf der Grundlage der Heilungssatzung zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2024 heranzuziehen, der von der Klägerin ggf. sodann zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 4 L 20/25 –, juris, Rn. 28 ff.). Soweit die Klägerin einwendet, der am 20. Oktober 2025 beschlossene (neue) Umlagesatz i.H.v. 39,05 v.H. lasse sich nicht auf die Regelung des § 100 Abs. 1 Satz 6 KVG LSA stützen, weil das Verwaltungsgericht die ursprüngliche Satzung nicht (rechtskräftig) für nichtig erklärt habe, kann sie damit nicht durchdringen. Von einer gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6 KVG LSA fehlerhaft festgesetzten Umlage, die zur Änderung des Umlagesatzes auch nach Ablauf des Haushaltsjahres berechtigt, ist jedenfalls auszugehen, wenn ein Gericht Fehler bei der Umlagefestsetzung in einem Urteil festgestellt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 4 L 20/25 –, juris, Rn. 29). Die Erklärung der Nichtigkeit der Regelung, die nur im Normenkontrollverfahren erfolgen kann (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des § 100 Abs. 1 Satz 6 KVG LSA erforderlich. Der Senat hat zwar bislang nicht entschieden, ob die fehlerhafte Festsetzung im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 6 KVG LSA auch dann angenommen werden kann, wenn dies gerichtlich noch nicht festgestellt wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 4 L 21/25 –, juris, Rn. 33). Darauf kommt es aber hier nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 18. Juni 2024 aufgrund von Fehlern bei der Umlagefestsetzung (rechtskräftig) aufgehoben.
2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache.
„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles. Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - 4 L 44/20 -, juris, Rn. 12 und vom 4. November 2016 – 3 L 162/16 –, juris, Rn. 75, m.w.N.).
Daran gemessen legt der Beklagte besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dar. Soweit er die Frage aufwirft, „ob die Heilungssatzung in das schwebende Zulassungsverfahren eingeführt werden“ kann, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit, denn diese Frage hat sich weder dem Verwaltungsgericht gestellt noch wäre sie Prüfungsgegenstand im Berufungsverfahren. Darüber hinaus ist nicht dargelegt, weshalb die Beantwortung der aufgeworfenen Frage besondere, über das durchschnittliche Maß hinausgehende Schwierigkeiten bereiten sollte. Allein der Umstand, dass der beschließende Senat diese Frage im Hinblick auf die Regelung des § 100 Abs. 1 Satz 6 KVG LSA noch nicht beantwortet hat, rechtfertigt die Annahme besonderer Schwierigkeiten nicht. Auch soweit der Beklagte die Frage aufwirft, inwieweit im Heilungsverfahren nach § 100 Abs. 1 Satz 6 KVG LSA neue (von der ursprünglichen Umlagesatzfestlegung abweichende) Beurteilungskriterien berücksichtigt werden dürfen, fehlt es an der substantiierten Darlegung besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache. Die Frage ist darüber hinaus auch nicht entscheidungserheblich, weil sie sich allenfalls im Fall einer Klageänderung im Berufungsverfahren stellte, von deren Zulässigkeit vorliegend aber nicht auszugehen ist (siehe oben 1. b) (3).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).