Gesetze / Finanzausgleichsgesetz

FinAusglG 2005

§ 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern

Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.

§ 2 § 4