Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Entscheidung vom 21.05.2002 – 9 W 9/02

Tenor

1. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. April 2002 - 3 F 8/02 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 18. Februar 2002 gegen die durch die Verkehrszeichen 250 und eine Schranke verkörperte Verkehrsregelung betreffend die F straße in S angeordnet.

2. Der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, die Aufhebung der durch die Anbringung der zu 1. bezeichneten Schranke bewirkten Sperrung der Durchfahrt durch die F straße unverzüglich mit Zugang dieses Beschlusses zu veranlassen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den im Tenor bezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag nach § 80 V 1, 2 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 18.2.2002 gegen die vom Antragsgegner am 14.2.2002 verfügte Sperrung der Fahrbahn der F Straße durch Aufstellen einer mit Hilfe eines Vierkantschlüssels in Fahrtrichtung G Straße zu öffnenden, jeweils beidseits zur Fahrbahn hin mit dem Zeichen 250 nach § 41 II Nr. 6 StVO(Verbot für Fahrzeuge aller Art) mittig versehenen, rot-weißen Absperrschranke in Höhe des Anwesens F Straße 8(Baumscheibe nach der Einfahrt zur Tiefgarage des Anwesens A H 48) und der gleichzeitig gestellte Antrag nach § 80 V 3 VwGO auf Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsaktes zurückgewiesen wurden, ist zulässig und begründet.

Vorab ist festzustellen, daß der Antragsgegner, wie dies im angefochtenen Beschluß bereits dargelegt ist, auf der Grundlage der der Stadt S        für ihren örtlichen Bereich durch § 44 I 1 StVO übertragenen Auftragsverwaltung tätig geworden ist. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Erledigung der den Gemeinden übertragenen Auftragsangelegenheiten folgt aus § 59 IV KSVG. Der Antragsgegner ist also entgegen der entsprechenden Nennung des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde im Briefkopf der Schriftsätze des Antragsgegners und der Bezeichnung des Antragsgegners in den Schriftsätzen der Antragsteller sowie der Erwähnung der Ortspolizeibehörde in Form einer Parenthese im Rubrum des erstinstanzlichen Beschlusses nicht als Ortspolizeibehörde im Sinne von §§ 75 II Nr. 3, 76 III SPolG tätig geworden. Dies ist im Rubrum durch Verzicht auf die Erwähnung der Ortspolizeibehörde klargestellt.

Die Anträge der Antragsteller knüpfen ausdrücklich alleine an das vom Antragsgegner am 14.2.2002 durch interne Weisung an den Baubetriebshof der Stadt S (vgl. den vom Antragsgegner zustimmend zur Kenntnis genommenen Arbeitsauftrag: Bl. 4 VA-Band II) veranlaßte "Versetzen der Schranke in der F Straße" in die Höhe des Anwesens F Straße 8 an. Weiter veranlaßte der Antragsgegner dort die Anbringung des Verkehrszeichens 357 der StVO(Sackgasse) südlich der F Straße zu Beginn der Straße A H und nördlich der F Straße in der H Straße, jeweils unter Hinweis auf die Richtung der Erreichbarkeit der Anwesen F Straße 2, 4 und 6 durch hinweisenden Pfeil. Etwa zeitgleich gab der Antragsgegner eine Pressemitteilung heraus(vgl. Bl. 3 VA-Band II), wonach die Sperrung der F Straße auf zunehmende Klagen von Anliegern "in den Wohngebieten Hammersberg und sogenannte Hell" über vermehrten Durchgangsverkehr und zu schnelles Fahren sowie der Forderung nach Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung hin vorgenommen worden sei. Die Sperrung in Höhe der F Straße 2 durch eine Schranke sei probeweise auf die Dauer von sechs Monaten erfolgt. Nachdem in Bürgerversammlungen von Bewohnern des Anwesens A H 48 die Forderung erhoben worden sei, die Sperrung mittels Schranke hinter die Zufahrt zu ihren Garagen in der F Straße zu verlegen, werde dem durch die Versetzung der Schranke Rechnung getragen. Ein Planungsbüro sei mit der Untersuchung der Verkehrssituation und der Erstellung möglicher Planungsvarianten beauftragt worden. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsteller wurde am 14.2.2002 in Höhe ihres Anwesens F Straße 6 ein Pfosten in die Straße einbetoniert, um die Errichtung einer Schranke zu ermöglichen. Die Umsetzung der Schranke erfolgte schließlich am 19.2.2002. Demgegenüber ist der vorangegangene Arbeitsauftrag des Antragsgegners vom 26.9.2001 an den Baubetriebshof über die Trennung der Straße A H von der F Straße durch das Installieren einer Absperrschranke in Höhe des Anwesens F Straße 2 und Anbringung der Verkehrszeichen 357(Sackgasse) am Beginn der Straße A H und der Einmündung der F Straße in die G Straße – eine Maßnahme, die jedenfalls vor dem 13.12.2001(vgl. Bl. 2 VA-Band II und Saarbrücker Zeitung vom 13.12.2001, Bl. 27 VA-Band I) umgesetzt wurde und gegen die sich die Antragsteller nicht gewandt haben - nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens.

Bei der dem Verfahren zugrundeliegenden, vom Antragsgegner auf § 45 I Nrn. 3 und 6 StVO gestützten verkehrsrechtlichen Maßnahme(vgl. den Schriftsatz vom 28.2.2002, Bl. 14 f VG-Akte) handelt es sich unter Berücksichtigung des "Arbeitsauftrages" vom 14.2.2002 und der in dessen Ausführung erfolgten Anbringung der Verkehrsverbote mit dem Zeichen 250(Verbot für Fahrzeuge aller Art; § 41 II Nr. 6 StVO) von der Schranke aus in jeder der beiden Richtungen der F Straße(vgl. die in der Saarbrücker Zeitung vom 13.12.2001 und 9./10.3.2002 veröffentlichten Fotos Bl. 27 und 29 VA-Band I) sowie der Schranke selbst nach herrschender Meinung um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen, da sie für jeden die Straße mit Fahrzeugen nutzenden Verkehrsteilnehmer verbindliche Regelungswirkung entfalten.

Vgl. etwa BVerwGE 59, 221; 92,32; DÖV 1988, 694

Aus der Anbringung der beiden Verbotszeichen 250 auf jeder Seite der Schranke folgt bereits, daß das Durchfahrtsverbot durch die F Straße nicht nur durch die Anbringung der Schranke als Verkehrseinrichtung im Sinne von § 43 StVO bewirkt, sondern auch durch die mit ihr verbundenen Verbotsschilder verfügt wird. Diese untersagen jeweils ab der Schranke den Verkehr - auch den Anliegerverkehr - mit Fahrzeugen jeder Art; selbst Fahrräder dürfen von der jeweiligen Einfahrtsrichtung in die F Straße her im jeweils jenseits der Schranke befindlichen Teil der Straße jedenfalls in Fahrtrichtung streng genommen nur noch geschoben werden, während aus beiden Richtungen der F Straße jeweils bis zur Schranke ein Verkehrsverbot nicht besteht.

Allerdings bedarf die konkrete Anbringung der beiden Schilder, abgesehen davon, daß sie Ziffer III. 9. VwV zu § 39 StVO widerspricht, einer näheren Untersuchung ihrer Bedeutung für die Regelung des Verkehrs. Im Hinblick darauf, daß bei für den Verkehr gesperrten, an beiden Enden in andere Straßen einmündenden Straßen, wie der F Straße, das Verbot für den Streckenteil zwischen den an der jeweiligen Einmündung aufgestellten Zeichen 250 gilt, käme vorliegend eine Auslegung der durch die Schranke mit den beiden Schildern vermittelten Regelung dahingehend in Frage, daß die Sperrung sich allein auf den zwischen den Schildern befindlichen Teil der F Straße, also den durch den Schrankenkörper senkrecht nach unten überdeckten Teil der Straße, bezieht. Für eine solche - offensichtlich unsinnige - Regelung spräche auch, daß für das Verbot der Einfahrt in eine Straße oder einen Straßenteil, in dem – wie vorliegend jeweils aus Richtung A H und G Straße - aus der Gegenrichtung Verkehr zugelassen ist, Zeichen 267(Verbot der Einfahrt) nach § 41 II Nr. 6 StVO vorgesehen ist. Bei verständiger Würdigung ist aber unter Berücksichtigung auch des für die Geltung von Verkehrszeichen geltenden Sichtbarkeitsgrundsatzes davon auszugehen, daß der Antragsgegner eine Abtrennung des Teiles der F Straße mit den Anwesen Nrn. 2 bis 6 von dem restlichen Teil der Straße durch jeweilige Sackgassenbildung bei uneingeschränkter Zulassung des Straßenverkehrs in jeder der beiden Sackgassen bis zur Schranke bewirken will. So gesehen sind die Verbotsschilder jeweils als Verbot der Einfahrt in den anderen Teil der Straße anzusehen. Diese Verbote stellen Verwaltungsakte dar, gegen die der Widerspruch der Antragsteller gerichtet und der Antrag nach § 80 V 1, 2 VwGO statthaft ist. Dies gilt auch für den Antrag nach § 80 V 3 VwGO. Vorschriftzeichen nach der Straßenverkehrsordnung, von denen ein Durchfahrtsverbot ausgeht, sind nämlich nach § 80 II Nr. 2 VwGO grundsätzlich sofort vollziehbar.

Vgl. dazu BVerwG, NJW 1978, 656

Die Einhaltung dieser Verbote wird durch die physische Sperrung der Fahrbahn mit Hilfe einer Verkehrseinrichtung, hier der Schranke, gesichert.

Derart angebrachte Schranken sind als Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 43 StVO ihrerseits ebenfalls als Verwaltungsakte anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt auch Verkehrseinrichtungen der Charakter von Verwaltungsakten zu, wenn mit ihnen eine selbständig regelnde Wirkung beabsichtigt ist und von ihnen erkennbar ausgeht, wie dies etwa bei Parkuhren bezogen auf ein modifiziertes Halteverbot der Fall ist.

Vgl. BVerwG, DÖV 1988, 694

Der geschlossenen Schranke ist - jedenfalls für Kraftfahrzeuge - eindeutig das Verbot im Sinne von § 41 II Nr. 6 StVO zu entnehmen, ab der Schranke die Fahrbahn weiter zu benutzen bzw. aus der gewählten Richtung die Straße weiter zu befahren, wie es etwa auch durch die Verbotszeichen 250 oder 267 verkörpert wird. Hinzu kommt, daß sie nicht nur die Weiterfahrt verhindernd wirkt, sondern ein modifiziertes Verbot dahingehend ausspricht, daß, wie dies den Akten und dem Vortrag des Antragsgegners zu entnehmen ist, bestimmte Nutzer der grundsätzlich gesperrten Fahrbahn diese bei Vorliegen der dahingehenden Voraussetzungen befahren können, nachdem sie berechtigterweise die Schranke mittels Vierkantschlüssels geöffnet und dadurch die Sperre entfernt haben – so ausdrücklich Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste sowie Fahrzeuge der Müllabfuhr und des Streudienstes. Außerdem wird das Durchfahrtsverbot vom Antragsgegner im Einzelfall aufgehoben, wenn etwa eine Gefährdung durch Schnee- und Eisglätte droht. Die von der Schranke ausgehende Verbotswirkung ist daher der von einem Polizeibeamten, der eine Straße in der Mitte der Fahrbahn stehend sperrt, ausgehenden Einwirkung auf den Straßenverkehr vergleichbar. Zu gleicher Zeit wird durch die Schranke die Befolgung des von ihr ausgehenden Verbots gegenüber nicht zur Durchfahrt berechtigten Verkehrsteilnehmern faktisch erzwungen. Auch insoweit besteht eine Vergleichbarkeit mit der Sperrung durch den Polizeibeamten, da auch dieser die Fahrbahn mit seinem Körper über das von ihm ausgehende durch seine Position in der Mitte der Fahrbahn und/oder entsprechende Handzeichen geäußerte Verbot hinaus physisch sperrt. Von Bedeutung ist dabei auch, daß die beiden Verbotsschilder entfernt werden können mit der Folge, daß von der verbleibenden Schranke die beabsichtigte Verbotswirkung weiterhin ausgeht. Aus allem ergibt sich mithin, daß die von den Antragstellern gestellten Anträge statthaft sind.

Sie sind auch im übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, daß deren regelmäßiger Anliegergebrauch durch die streitbefangene Maßnahme nicht tangiert wird, da die aus der Sperrung der Straße resultierende Einrichtung zweier Sackgassen die Zugänglichkeit des Grundstückes der Antragsteller, deren Anwesen sich im unmittelbaren Bereich der Schranke befindet, weder verhindert noch, was insbesondere eventuell in Kauf zu nehmende Umwege angeht, unzumutbar erschwert. Auch die von den Antragstellern angeführte Inanspruchnahme ihrer Grundstückseinfahrt durch Fahrer von Fremdfahrzeugen zum Wenden stellt – bezogen jedenfalls auf den zeitlich begrenzten Erprobungscharakter der Maßnahme - keinen nachhaltigen Eingriff in die aus dem Eigentum der Antragsteller sich ergebenden Rechte dar. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aus der Einrichtung der Schranke folgenden bloßen "Behelligungen" sind aber, was die Erreichbarkeit ihres Anwesens im Rahmen erforderlicher Notfalleinsätze angeht, von einer Intensität, die den Schluß, die Antragsteller seien bereits nicht antrags- bzw. bei Fortgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht klagebefugt, nicht zuläßt. Diesbezüglich haben sie zur Begründung der Beschwerde nämlich glaubhaft dargetan, daß durch die Errichtung der Schranke zur Sperrung der Fahrbahn der F Straße eine abstrakte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die auch eine Beeinträchtigung ihrer Belange als auf die Zugänglichkeit ihres Grundstückes angewiesene Anwohner als möglich erscheinen läßt. So haben sie, ohne daß der Antragsgegner dem entgegengetreten wäre, vorgetragen, daß es jedenfalls einmal vorgekommen sei, daß ein Notarztwagen vor verschlossener Schranke gestanden habe und einen Umweg habe in Kauf nehmen müssen. Zwar geht aus einem vom Antragsgegner vorgelegten Aktenvermerk – ohne Datum(Bl. 9 Verwaltungsvorgänge Bd. II) - allgemein hervor, daß Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr und Versorgungsfahrzeuge mit Dreikantschlüsseln zum Öffnen der Schranke ausgestattet seien. Eine Verzögerung erforderlicher Nothilfe in der Straße durch die Notwendigkeit vorheriger Zugänglichmachung des – ausgehend von der konkreten Zufahrtsrichtung - jeweils abgesperrten Straßenteiles ist aber nicht auszuschließen und damit möglich und auch geeignet, nachteilige Folgen für – auch im Interesse der Antragsteller – u.U. erforderliche Notmaßnahmen in der F Straße hervorzurufen. Hinzu tritt der Umstand, daß die Schranke bei fehlender Wendemöglichkeit im öffentlichen Straßenraum ein Verlassen der Straße erheblich erschwert, wobei der notwendige Wendevorgang sich wegen der Enge der Straße vor der Schranke als höchst problematisch darstellt, und durch Lastkraftwagen nur dadurch zuläßt, daß diese rückwärts fahren. Daraus ergibt sich die Gefahr, daß erforderliche Notfalleinsätze auch durch eine in der Folge der Absperrung sich ergebende – wenn auch nur vorübergehende – "Verstopfung" der Straße konkret behindert oder verzögert werden. Zwar ist dem Antragsgegner darin zuzustimmen, daß eine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Wendehammers in Sackgassen nicht existiert. Dabei übersieht er aber, daß die als sachverständige Wertung für die Erschließungsmaßnahmen auch in bebauten Ortsbereichen anzusehenden Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95 – Ausgabe 1985/Ergänzte Fassung 1995 – der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen/Arbeitsgruppe Straßenentwurf für Erschließung regelmäßig vom Erfordernis von Wendeanlagen bei Stichstraßen ausgeht(S. 50 ff). Weiter übersieht er, daß die von ihm zur Erprobung ergriffenen verkehrsregelnden Maßnahmen ihrerseits in einer Art und Weise in den Straßenverkehr der F Straße eingreifen, daß aus Gründen der Verkehrssicherheit jedenfalls eine Beachtung der Folgen aus nunmehr notwendigen Wendevorgängen notwendig geworden ist.

Die aus der vom Antragsgegner geschaffenen Verkehrssituation resultierenden Risiken betreffen auch die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in Gestalt etwa ihres Rechts auf wirksame Hilfe im akuten Krankheits- oder Notfall. Im übrigen steht ihnen zumindest ein durch den Anliegergebrauch vermitteltes subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des dem Antragsgegner durch § 45 StVO eingeräumten Ermessens zu, das letztlich für die Annahme der Antragsbefugnis ausreicht.

Vgl. BVerwGE 74, 234; HessVGH, UPR 1993,74 f

Die bei Prüfung der Begründetheit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Die aufschiebende Wirkung ist immer dann anzuordnen, wenn dem öffentlichen Vollziehungsinteresse ein überwiegendes Interesse des Betroffenen gegenübersteht, weil sich die dem Verfahren zugrundeliegende Maßnahme nach dem Ergebnis summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Davon ist vorliegend auszugehen.

Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners zur Sperrung der F Straße folgt - im Unterschied zu der insoweit vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung – daraus, daß die Voraussetzungen für die vorliegend fraglichen Maßnahmen nach § 45 I 2 Nr. 6 StVO, die das Verwaltungsgericht zutreffend als hier alleine in Frage kommende Rechtsgrundlage herangezogen hat, nicht erfüllt sind. Bei der dahingehenden Bewertung kann offen bleiben, ob die § 45 I 2 Nr. 6 StVO zu entnehmende Regelungsbefugnis zur Erforschung des Verkehrsgeschehens oder zur Erprobung geplanter verkehrsregelnder Maßnahmen als Konkretisierung der aus § 45 I 1 StVO hervorgehenden allgemeinen Regelungsbefugnis anzusehen ist und – wie diese - das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraussetzt.

Vgl. dazu die unterschiedlichen Auffassungen des OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1996, 2049, einerseits und des HessVGH, UPR 1993, 74, andererseits

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erprobung nach dieser Vorschrift durchgeführt werden darf, zählen jedenfalls die Eignung und Erforderlichkeit der versuchsweise angeordneten Maßnahme bezogen auf die Erreichung des angestrebten Ermittlungszieles im Sinne der Vorschrift, d.h. bezogen auf eine auf Dauer festzulegende verkehrsregelnde Maßnahme.

Davon ausgehend stellen sich die getroffenen Regelungen aus mehreren Gründen als unbestimmt, ungeeignet und unverhältnismäßig dar.

Wie bereits ausgeführt, gelangt man nur über eine Auslegung unter verständiger Würdigung zu der Erkenntnis, daß der Antragsgegner mit der hier fraglichen Maßnahmenkombination von beidseits mit Durchfahrtsverbotsschildern versehener Schranke eine Teilung der F Straße in zwei Sackgassen(Stichstraßen), die jeweils bis zur Schranke uneingeschränkt befahrbar bleiben sollen, beabsichtigte. Daraus folgt unmittelbar, daß sich die getroffene Verkehrsregelung für den Verkehrsteilnehmer aus objektiver Sicht nicht als eindeutig, sondern als unklar und nicht ohne weiteres erkennbar, letztlich als unverständlich und damit unbestimmt, erweist. Dies widerspricht dem Erfordernis, daß die Bedeutung von Verkehrszeichen durch den Verkehrsteilnehmer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfaßbar sein muß(vgl. Ziff. III., 11. VwV-StVO zu § 39 StVO).

Unbestimmt ist die getroffene Regelung auch deshalb, weil nicht eindeutig und klar kundgetan ist, von wann bis wann der nach Angaben des Antragsgegners auf sechs Monate angelegte Verkehrsversuch überhaupt durchgeführt werden soll bzw. läuft. Die Frist von sechs Monaten kann nämlich vom Zeitpunkt der ursprünglichen Aufstellung der Schranke, aber auch vom Zeitpunkt von deren Versetzung an gezählt werden. Auch bleibt unklar, welche Bedeutung der Antragsgegner, bezogen auf die für den Verkehrsversuch von ihm für erforderlich angesehene Zeitspanne, der Unterbrechung der Sperrung für die Zeit winterlicher Straßenverhältnisse einräumt.

Ebenso unbestimmt stellt sich der Zweck der probeweisen Verkehrsregelung dar. Eine Erprobung setzt nämlich allgemein voraus, daß nach Erkennen und fachlicher Bewertung einer änderungsbedürftigen Verkehrssituation eine oder mehrere geeignete Lösungsmöglichkeiten entwickelt werden. Zweck der Erprobung ist es dann, die Auswirkungen der als am besten eingeschätzten Lösungsmöglichkeit einem Praxistest zu unterwerfen. Von daher beruht die "Versetzung" der Schranke bereits nicht auf sachlichen, an Erprobungsbelangen orientierten Kriterien. Sie ist nämlich alleine deshalb erfolgt, weil die Bewohner des Anwesens A H 48 sich dafür eingesetzt haben, daß ihnen die Ausfahrt ihrer Tiefgarage über die F Straße in südlicher Richtung erhalten bleibt, es ihnen letztlich also erspart bleibt, die S Straße als überörtlicher Durchgangsstraße auf dem "Umweg" über die Stadtteile A oder Sch anfahren zu müssen. Auch wenn man diesen Gesichtspunkt hintanstellt und die Zweckgerichtetheit der Maßnahmen mit Blick auf die vor der Verlegung des Standortes der Schranke eingeleitete Erprobungsphase betrachtet, erschließt sich nicht, daß die Sperrung der F Straße sich gewissermaßen "fürs erste" als am besten geeignet erweisen soll, um die von den Bewohnern der Straße A H und Parallelstraße beklagten Mißstände unter Berücksichtigung der Belange aller Bewohner des Stadtteilbereiches um die F Straße abzustellen oder doch nachhaltig zu verringern; dies zumal von vorneherein absehbar war, daß die getroffenen Maßnahmen zu einer Verkehrsentlastung des durch die Straße A H erschlossenen Ortsbereiches führen mußte, dafür aber sehenden Auges eine kritische Belastung der F Straße im Sinne der bereits aufgezeigten Problematik in Kauf genommen wurde. Ein derartiges Vorgehen kann schlechterdings nicht als eine sich im Rahmen des Konfliktsbewältigungsermessens der Straßenverkehrsbehörde haltende zielorientierte Planung bezeichnet werden.

Zudem bedingen die Begriffe der Eignung und der Erforderlichkeit, um dem Erprobungscharakter gerecht zu werden, ein folgerichtiges, systematisches Vorgehen der Straßenverkehrsbehörden. Das verbietet es, schlicht und einfach nach dem Prinzip von "Versuch und Irrtum" im Sinne einer freien, voraussetzungslos anwendbaren Experimentierklausel verkehrsregelnde Maßnahmen zur Probe zu treffen, auch wenn bestimmte Maßnahmen sich auf den ersten Blick als irgendwie geeignet anbieten mögen, es sei denn, es läge für jedermann einsichtig auf der Hand, daß zur Behebung eines verkehrsrechtlichen Mißstandes überhaupt nur eine einzige verkehrsregelnde Anordnung zur Verfügung steht. Aber auch dann setzt die Verkehrsregelung zur Probe eine sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung derjenigen Umstände voraus, die die als korrekturbedürftig eingeschätzte Situation begründen. Erst auf dieser Grundlage kann nämlich entschieden werden, welche verkehrsregelnden Maßnahmen überhaupt geeignet und erforderlich sein können, die Situation auf Dauer zu beseitigen oder zu entschärfen sowie welche von diesen sinnvollerweise zum Gegenstand einer Erprobung gemacht werden soll. Erst in diesem Stadium der Planung verkehrsrechtlicher Regelungen kommt der empirische Ansatz des Verkehrsversuches und dessen Auswertung als Voraussetzung für eine endgültige Regelung unter Berücksichtigung der Folgen der veränderten Situation auf andere, benachbarte Verkehrsbereiche in Betracht. Diesen Anforderungen wird die hier fragliche Straßensperrung mittels Schranke offensichtlich nicht gerecht.

Das vom Antragsgegner in den Blick genommene Ermittlungsziel besteht ersichtlich in der Erprobung einer zukünftigen Verhinderung des Durchgangsverkehrs durch die F Straße sowie des Zugangsverkehrs über diese Straße zu dem südlich des Stadtteiles A gelegenen Wohngebietsbereich, der über die Straße A H von der Stadtmitte von S her erschlossen ist(§ 45 I 2 Nr. 6 – 2. Alternative – StVO). Ausgangspunkt für die Erprobung der Sperrung des Durchgangsverkehrs ist die insbesondere von Anwohnern des letztgenannten Ortsteilbereiches beklagte Verkehrsbelastung ihres Wohngebietes durch Durchgangsverkehr und behinderndes und/oder verkehrswidriges Abstellen von Fahrzeugen. Den so beklagten Umständen hat der Antragsgegner ohne nähere fachkundige Untersuchungen der Verkehrssituation in diesem Bereich und dessen näherer Umgebung Rechnung getragen, indem er die Straßensperrung mit Hilfe einer Schranke in der F Straße verfügt hat. Nach den Angaben des Antragsgegners, wie sie auch der Presse zu entnehmen sind, ist erst danach eine Untersuchung durch einen Verkehrsingenieur veranlaßt worden, der Vorschläge für eine optimale Lösung erarbeiten soll. Daraus kann nur geschlossen werden, daß der Antragsgegner es unterlassen hat, vor der probeweisen verkehrslenkenden Maßnahme eine Bestandsaufnahme und fundierte Bewertung als Voraussetzung für den "Verkehrsversuch" im dargestellten Sinne vorzunehmen. Dies kann auch nicht durch die offensichtlich(vgl. die o.a. Pressemitteilung in Zusammenhang mit der Verlegung des Standortes der Schranke) erst im Nachhinein in Auftrag gegebene fachliche Begutachtung ersetzt werden, da die in deren Rahmen erforderlichen Untersuchungen von vorneherein mit dem Mangel behaftet sind, aufgrund einer bereits veränderten Situation Lösungsvorschläge für eine nicht mehr bestehende Situation ermöglichen zu sollen. Ein derartig unsystematisches Vorgehen stellt eindeutig keine nach § 45 I 2 Nr. 6 StVO erlaubte Erprobung dar. Hinzu kommt, daß der Antragsgegner offenbar davon ausgeht, die Erprobungsbefugnis der StVO sei von ihm nach Maßgabe der Mehrheitsbildung in Anwohnerversammlungen einsetzbar. So hat der Antragsgegner seine hier fraglichen Entscheidungen unter Hinweis auf die Befriedigung von durch Anwohnergemeinschaften geltend gemachten Belangen begründet und in einem Interview der Saarbrücker Zeitung vom 15.3.2002, Seite B 1/SUL(Bl. 30 Verwaltungsakten, Bd. I) erklärt, über die aus der Versuchsphase sich ergebenden Schlußfolgerungen werde "in einer Bürgerversammlung entschieden." Dabei wird verkannt, daß es sich bei straßenverkehrsrechtlichen Entscheidungen um die Erledigung den Gemeinden übertragener staatlicher Auftragsverwaltung handelt, die verantwortliche fachliche Entscheidungen durch die zuständige Behörde, hier den Antragsgegner, erfordert und keiner Mehrheitsentscheidungen durch betroffene Bürger oder Bürgerinitiativen, auch nicht in ordnungsgemäß einberufenen Bürgerversammlungen, zugänglich ist. Zwar steht zur Vorbereitung von eine Vielzahl von Anliegern betreffenden verkehrsregelnden Entscheidungen einer Bürgerinformation und Befragung nichts entgegen. Die dabei geäußerten Hinweise, Anregungen und Meinungen können in die Entscheidungsfindung und dort vorzunehmende Abwägungen auch einbezogen werden. Sie ersetzen aber nicht die fachlich fundierte Entscheidung in Wahrnehmung pflichtgemäßen Ermessens der Behörde und können diese vor allem nicht ersetzen. Von daher bestehen auch durchgreifende Bedenken gegen das Zustandekommen des Verkehrsversuches und der diesem zugrundeliegenden Entscheidungen zur Straßensperrung durch eine Schranke, da diese offensichtlich entscheidend durch das Eingehen auf die Meinung betroffener Bürger geprägt sind. Dies wird besonders deutlich an der "Verlegung" der Schranke, die sich eindeutig ausschließlich an den Interessen der Bewohner eines einzigen Anwesens mit Zufahrt über die F Straße orientiert hat. Aber auch die vorangegangene Anordnung zur Errichtung der Schranke stellt sich unter diesem Blickwinkel als ermessensfehlerhafte Entscheidung dar, für deren Zustandekommen statt fundierter verkehrsplanerischer Untersuchungen als massiv empfundene Bürgerproteste letztlich ausschlaggebend waren.

Im übrigen ist zu sehen, daß die versuchsweise angeordnete Maßnahme jedenfalls nach "Versetzung" der Schranke innerhalb der engen F Straße und ihren beiden Sackgassenteilen zu einer Verkehrssituation geführt hat, die wegen der fehlenden Wendemöglichkeiten vor der Schranke und dem Erfordernis des Befahrens nach rückwärts durch Lastkraftwagen ohne weiteres als gefahrenträchtig bezeichnet werden muß. Diese Folge des Versuches, die letztlich dazu führt, daß entgegen dem auch für die Verkehrsplanung geltenden Gebot der Konfliktvermeidung anstelle eines verkehrsrechtlichen Maßstabes ein anderer geschaffen wird, ist bei der gebotenen Abwägung der betroffenen Belange ersichtlich nicht berücksichtigt worden.

Aus allem folgt die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Durchfahrtsverbotes durch die F Straße als Verkehrsregelung zur Probe, wie sie insbesondere in der Anbringung der Verbotszeichen 250 zum Ausdruck kommt. Dessen Rechtswidrigkeit erfaßt zugleich die Rechtswidrigkeit der Errichtung der Schranke, die im übrigen in der Kombination mit den Verbotszeichen letztlich alleine dazu dient, der Verkehrsbehörde die Aufsicht zu erleichtern, und auch von daher als rechtswidrig anzusehen ist.

Erweist sich die durch die Verbotszeichen 250 und die Anbringung der Schranke verkörperte Verkehrsregelung nach alldem bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist auf den entsprechenden Antrag nach § 80 V 3 VwGO hin auch auszusprechen, daß deren Folgen in Form der Errichtung der Sperre vorläufig rückgängig zu machen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO, die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 25 II, 20 III, 13 I GKG.

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.