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BGH Beschluss vom 27.03.2002 – III ZB 8/02

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2002

in dem Rechtsstreit

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "sofortige weitere Beschwerde" des

Antragstellers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin

vom 25. Januar 2002 - 9 W 9/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur

die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist

oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§

574 Abs. 1 ZPO n. F.). Beide Vorausetzungen liegen hier nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke