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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 08.04.2024 – 1 A 59/24
ECLI:DE:OVGSL:2024:0408.1A59.24.00
Tenor
Der an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Vorlagebeschluss des Senats vom 19. Juli 2023 - 1 A 239/20 - wird aufgehoben.
Das Berufungsverfahren 1 A 59/24 (1 A 239/20) wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 19.176,00 € festgesetzt.
Gründe
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I. Mit Beschluss vom 19.7.2023 - 1 A 239/20 - hat der Senat dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b Kommunalabgabengesetz Saarland - KAG SL - vom 26. April 1978 (ABl. S. 409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (ABl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (ABl. I S. 534), in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. I 2003 S. 61), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist, soweit er die Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt.
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Das Verfahren wird bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 3/23 geführt.
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Mit am 22.12.2023 in Kraft getretenen Änderungsgesetz vom 12.12.2023 (ABl. I S. 1119) hat der saarländische Gesetzgeber als § 12b eine Vorschrift über die zeitliche Obergrenze für die Abgeltung von Vorteilen in das Kommunalabgabengesetz des Saarlandes aufgenommen.
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Der Senat hat das Verfahren 1 A 239/20 am 28.2.2024 als statistisch erledigt weggelegt (§ 6 Abs. 3 VwG-Statistik).
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Mit Schreiben vom 22.3.2024, am 3.4.2024 bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingegangen, hat das Bundesverfassungsgericht um Überprüfung des Vorlagebeschlusses des Senats vom 19.7.2023 gebeten, da die ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/659-NEU) grundsätzlich sämtliche Altfälle erfassende Vorschrift des § 12b KAG vorliegend anwendbar sein dürfte.
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Daraufhin hat der Senat unter dem neu angelegten Aktenzeichen 1 A 59/24 mit Schreiben vom 4.4.2024 dem Beklagten anheimgestellt, seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.6.2020 - 3 K 302/19 - zurückzunehmen.
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Unabhängig hiervon hat der Beklagte mit Schriftsatz vom gleichen Tag die Rücknahme der Berufung erklärt.
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II. Durch die Rücknahme der Berufung ist die nach Art. 100 Abs. 1 GG für das Zwischenverfahren erforderliche Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage entfallen, so dass die Vorlage gegenstandslos geworden ist. Der Vorlagebeschluss vom 19.7.2023 ist daher aufzuheben.1vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 10.8.2022 - 7 K 120/21 -, juris Rn. 6 f., m.w.N.; Walter/Grünwald, in: BeckOK BVerfGG, § 80 Rn. 35, m.w.N. (Stand: 1.12.2023)vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 10.8.2022 - 7 K 120/21 -, juris Rn. 6 f., m.w.N.; Walter/Grünwald, in: BeckOK BVerfGG, § 80 Rn. 35, m.w.N. (Stand: 1.12.2023)
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Zugleich ist das Berufungsverfahren 1 A 59/24 (vormals 1 A 239/20) einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und sind dessen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO).
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Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten
1) vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 10.8.2022 - 7 K 120/21 -, juris Rn. 6 f., m.w.N.; Walter/Grünwald, in: BeckOK BVerfGG, § 80 Rn. 35, m.w.N. (Stand: 1.12.2023)