Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 25.02.2026 – 2 E 196/25

ECLI:DE:OVGSL:2026:0225.2E196.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. November 2025 – 2 K 1524/25 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO.

2

Im März 2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen bei der – nach Landesrecht für die Erstberatung und Antragsentgegennahme in Einbürgerungsverfahren zuständigen – Landeshauptstadt A-Stadt die Einbürgerung.

3

Nachdem der Kläger am 1.9.2025 gegen den Beklagten Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben hatte, hat der Beklagte beantragt, das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.

4

Mit Beschluss vom 14.11.2025 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Beklagten für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers eine Frist bis zum 7.9.2026 gesetzt. Es liege ein zureichender Grund dafür vor, dass der Beklagte noch nicht über diesen Antrag entschieden habe. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (noch) kein sogenanntes strukturelles Organisationsdefizit zu bejahen sei. Die in den vergangenen Jahren eingetretene Steigerung der Antragszahlen sei nicht vorhersehbar gewesen. Zudem habe der Beklagte unter Berücksichtigung haushalterischer Zwänge und anderweitiger Bedarfe nachpersonalisiert. Das Gericht mache sich u.a. die diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Beschluss vom 21.5.2025 – 2 E 37/25 –, zu eigen. Fallbezogen habe der Kläger keine besondere Dringlichkeit der Bearbeitung seines Einbürgerungsantrags über die allgemeinen Vorteile der Einbürgerung hinaus nicht aufgezeigt. Die tenorierte Befristung der Aussetzung (hier: 18 Monate ab Antragstellung im März 2025) berücksichtige sein Interesse an einer Entscheidung in absehbarer Zeit und lasse erwarten, dass der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren treffen könne. Hierbei sei auch in die Betrachtung einzustellen gewesen, dass gerichtsbekannt zunächst die Klärung des zugrunde liegenden Sachverhaltes erforderlich sei, die sowohl einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen (z. B. Identitätsklärung, Prüfung der wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen) als häufig auch Fragestellungen im Kontext des ausländischen Rechts des Heimatlands der Antragsteller (z. B. der Staatsangehörigkeitsverhältnisse, Namensführung, Personenstandsverhältnisse sowie ggf. Entlassungsvoraussetzungen) betreffe, die regelmäßig der Einbindung verschiedener Behörden bedürfe. Dafür, dass der vorliegende Fall anders gelagert sei, sei nichts ersichtlich.

5

Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 17.11.2025 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1.12.2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht des Saarlandes am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kläger habe bereits am 7.3.2025 einen Einbürgerungsantrag gestellt, welcher dem Beklagten taggleich zugegangen sei. Eine Antragsbearbeitung sei daraufhin ausgeblieben. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens lägen nicht vor. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung stelle eine dauerhafte Überlastung, die auf strukturelle Defizite zurückzuführen sei, keinen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dar. Ferner müsse der Grund auch tatsächlich die wesentliche Ursache für die ausgebliebene Behördenentscheidung sein. Das Verwaltungsgericht habe die Grenze zwischen einer kurzfristigen, nicht vorhersehbaren Überlastung und einem strukturellen Organisationsdefizit verkannt. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt habe mit Beschluss vom 7.11.2025 – 3 O 134/25 – in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass allgemeine Überlastungen nicht geeignet seien, eine Aussetzung nach § 75 VwGO auszusprechen. Nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.8.2025, Az.: 5 C 25.1158, sei allenfalls nur eine begrenzte Verlängerung tragfähig. Dies entspreche auch der weiteren, jüngsten Rechtsprechung erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, es fehle an einem strukturellen Defizit, sei daher überholt. Die Situation dauere seit Jahren an. Die von der Kammer gebilligte Entscheidungsfrist von 18 Monaten widerspreche dem Schutzzweck des § 75 VwGO. Ferner werde die Interessenlage des Klägers verkannt. Es sei keinesfalls notwendig, dass er besondere Umstände für eine frühzeitigere Entscheidung beziehungsweise eine besondere Dringlichkeit geltend mache. Ergänzend werde u.a. auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11.6.2024 – 1 K 135/24 We – und des Verwaltungsgerichts Gera vom 16.9.2024 – 2 K 620/24 Ge – verwiesen. Beide Gerichte betonten, dass die Behörden verpflichtet seien, auf einen erkennbaren dauerhaften Antragsanstieg rechtzeitig organisatorisch und personell zu reagieren; andernfalls könne die Überlastung nicht als zureichender Grund gewertet werden. Eine dauerhafte Überlastung müsse organisatorisch kompensiert werden, wie es etwa das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 16.9.2024 – VG 7 K 344/24 – klarstelle. Die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung habe die Anforderungen an eine Aussetzung verschärft. So habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.1.2026 – 4 O 17/25, klargestellt, dass strukturelle Defizite und dauerhafte Unterbesetzung eine Nichtentscheidung regelmäßig nicht zu rechtfertigen vermögen. Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe mit Beschluss vom 7.11.2025 – 3 O 134/25 – ausgeführt, dass Bearbeitungszeiten, die die gesetzliche Drei-Monats-Konzeption um ein Vielfaches überschreiten, nicht mit allgemeinen „Überlastungserzählungen“ gerechtfertigt werden könnten. Das Gericht habe dort eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von 2,8 Jahren als unzumutbar bewertet. Gleiches folge aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 12.8.2025 – 5 C 25.1158 – sowie den Entscheidungen weiterer Verwaltungsgerichte in der jüngsten Vergangenheit. Die durch den Beklagten gegebene Begründung für die verzögerte Bearbeitung sei nicht ausreichend und könne die Aussetzung nicht rechtfertigen. Der Kläger habe ein Recht auf eine im Ansatz funktionsfähige Verwaltung. Angesichts einer nicht von Rechtsfehlern freien Begründung und mangels eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 1 und 3 VwGO sei der Aussetzungsbeschluss aufzuheben.

6

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

7

Die Beschwerde des Klägers gegen die durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft1vgl. hierzu u. a. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1998 – 5 So 70/98 –, juris, Rn. 4vgl. hierzu u. a. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1998 – 5 So 70/98 –, juris, Rn. 4 und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

8

Die Aussetzung des Verfahrens einhergehend mit einer dem Beklagten zur Sachentscheidung gesetzten Frist bis zum 7.9.2026 ist nicht zu beanstanden.

9

1.Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Klageverfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.

10

Dies bedeutet prozessual Folgendes:

11

Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Antrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichtes erreichen und ihm ist nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt.2vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28

12

So liegt der Fall hier. Für die bisherige Nichtbescheidung des Einbürgerungsbegehrens des Klägers liegt ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 und 3 VwGO vor.

13

Der Senat hat betreffend die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes für die Bearbeitungsdauer beim Beklagten in seinem – den Beteiligten bekannten – Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 – u. a. Folgendes ausgeführt:3vgl. Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 –, juris, Rn. 18vgl. Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 –, juris, Rn. 18

14

„Ob ein ,zureichender Grund‘ für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die vielfältigen Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit aus der Sicht des Betroffenen.4vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16 Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann.5vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, können zureichende Gründe für eine Verzögerung sein.6vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19 Ebenso wird die Überlastung der Behörde durch eine ,vorübergehende Antragsflut‘, beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, als zureichender Grund anerkannt.7vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Anders verhält es sich, wenn eine Überlastung von längerer Dauer vorliegt, die auf ein strukturelles Organisationsdefizit zurückzuführen ist.8vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Besteht eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.9vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N.vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N.

15

Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte einen zureichenden Grund dafür dargetan, dass noch keine Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren der Kläger ergangen ist. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die gegenwärtige Bearbeitungsdauer – wie auch der Beklagte anerkennt – einen verhältnismäßig langen Zeitraum umfasst. Doch auch ausgehend davon, dass die Gründe für die verzögerte Bearbeitung umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden müssen, je länger das Verfahren dauert,10vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6 konnte das Verwaltungsgericht angesichts der Situation beim Beklagten, die sich in Folge der Fallzahlensteigerung im Jahr 2022 eingestellt hat, die vorgetragenen Umstände noch als zureichende Gründe für die verzögerte Behandlung des Antrags im Sinne des § 75 VwGO ansehen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (weiterhin11vgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris noch) kein sog. strukturelles Organisationsdefizit vorliegt.

16

Ein strukturelles Defizit liegt vor, wenn eine länger andauernde Überlastungssituation besteht, der organisatorisch nicht begegnet worden ist, obwohl hätte gegengesteuert werden können.12vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19 Personalknappheit kann eine lange Verfahrensdauer jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn vorhandenes Fachpersonal ungeachtet dessen abgebaut worden ist, dass noch Anschlusssachverhalte in erheblicher Zahl unbearbeitet vorliegen.13vgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, jurisvgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, juris

17

Hiervon ist fallbezogen nicht auszugehen. Der Beklagte hat vorliegend nachvollziehbar dargetan, dass es im Jahr 2022 zu einer signifikanten sowie zugleich unerwarteten Erhöhung der Antragszahlen gekommen ist, auf die die gegenwärtige Verfahrenslaufzeit maßgeblich zurückzuführen ist. Er hat zugleich detailliert und schlüssig dargelegt, mit welchen Maßnahmen er auf diese unerwartete Überlastung personell sowie organisatorisch reagiert hat.14vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17 Diesbezüglich hat der Beklagte sowohl eine Umstrukturierung bzw. eine Optimierung der bisherigen Verfahrensweise geschildert als auch die seit dem Jahr 2022 erfolgte Personalverstärkung nachgewiesen.15vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris Entgegen der Behauptung der Kläger beschränkt er sich hierbei nicht auf eine pauschale Wiederholung der einer zügigeren Bearbeitung der Einbürgerungsanträge aus seiner Sicht entgegenstehenden und aus anderen Verfahren bekannten Gründe, sondern zeigt den Verlauf der ergriffenen Maßnahmen auf, die insbesondere im Hinblick auf neue personelle Begebenheiten – wie den Ruhestand und das unerwartete Ausscheiden mehrerer Sachbearbeiter – stetig angepasst worden seien und bis zu ihrer vollen Wirksamkeit naturgemäß jeweils einen gewissen Zeitraum beanspruchen. Als nachvollziehbar erweist sich auch, wenn der Beklagte ausführt, dass er die durch das vom Landesgesetzgeber für den Haushalt 2024/2025 beschlossene Haushaltsgesetz geschaffenen personellen Möglichkeiten (befristet/unbefristet) aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels trotz fortlaufender Ausschreibungen noch nicht in Gänze habe ausschöpfen können. Dass die Maßnahmen dennoch bereits Wirkung zeigen, ergibt sich aus der vom Beklagten dargelegten Steigerung der einbürgerungsrechtlichen Verfahrensabschlüsse (von 1.200 im Jahr 2021 auf 1.892 in 2022 bzw. 2.518 in 2023), auch wenn die Zahl der gestellten Anträge und der damit einhergehende Bearbeitungsrückstand insgesamt angestiegen sein mögen. Zu erwarten ist, dass die durch den Beklagten geschilderte Digitalisierung der Ausländerbehörde und die Aufpersonalisierung der für die Antragsentgegennahme zuständigen kommunalen Stellen zu einer schnelleren Bearbeitung der Einbürgerungsverfahren ebenso beitragen werden.

18

Der Hinweis der Kläger auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 – führt zu keiner anderen Bewertung. Aus diesem Beschluss ist bereits nicht ersichtlich, dass die dortige Behörde auf die erhebliche Steigerung der Fallzahlen – wie es vorliegend belegt worden ist – gleichermaßen zeitnah mit einer Neuorganisation der Abläufe und mit einer Aufpersonalisierung reagiert hat. Vielmehr hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im dortigen Fall eine strukturelle Überlastung des für die Bearbeitung von Einbürgerungen zuständigen Teils der Ausländerbehörde festgestellt, weil der Überlastung seitens der Behördenleitung jedenfalls nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Personalzuwachs entgegengewirkt worden sei. Danach fehlt es insoweit bereits an einem vergleichbaren Lebenssachverhalt.16vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19 […]

19

Zum anderen geht der Senat unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungswerte der Behörde, die sich anhand der statistischen Nachweise des Einbürgerungspotentials bis zum Jahr 2021 als nachvollziehbar erweisen, davon aus, dass die insbesondere seit dem Jahr 2022 zu verzeichnende erhebliche Steigerung der Antragszahlen im Bereich der Einbürgerungsbegehren für den Beklagten im Vorfeld nicht absehbar war. Vielmehr bestand kein Anlass für die Annahme, dass die bisherigen Erfahrungswerte in Bezug auf Einbürgerungsbegehren für die insbesondere im Jahr 2015 in Deutschland eingereiste Personengruppe keine Geltung mehr beanspruchen sollte.17vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20“

20

Diese Feststellungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar und haben weiterhin Bestand. Sie werden durch den klägerischen Vortrag im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen.

21

Auf der Grundlage der durch den Beklagten geschilderten Entwicklung der Fallzahlen, der personellen Aufstockung sowie der fortlaufenden organisatorischen Maßnahmen18vgl. hierzu auch die jüngeren Ausführungen des Beklagten im – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten – Beschwerdeverfahren 2 E 169/25, S. 2 f., wonach aufgrund der zunehmend schlechteren Antragsqualität und einer damit einhergehenden längeren Bearbeitungsdauer das Verfahren testweise dahingehend umgestellt worden sei, dass die vorliegenden Anträge anhand weniger konkreter Kriterien mit verhältnismäßig geringem Aufwand vorgesichtet würden, um offensichtlich einfache Fälle auszusondern und deren Bearbeitung vorzuziehenvgl. hierzu auch die jüngeren Ausführungen des Beklagten im – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten – Beschwerdeverfahren 2 E 169/25, S. 2 f., wonach aufgrund der zunehmend schlechteren Antragsqualität und einer damit einhergehenden längeren Bearbeitungsdauer das Verfahren testweise dahingehend umgestellt worden sei, dass die vorliegenden Anträge anhand weniger konkreter Kriterien mit verhältnismäßig geringem Aufwand vorgesichtet würden, um offensichtlich einfache Fälle auszusondern und deren Bearbeitung vorzuziehen ist weiterhin davon auszugehen, dass fallbezogen ein zureichender Grund für die lange Verfahrensdauer besteht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte seit Erkennbarwerden der erheblichen Fallzahlensteigerung im Jahr 2022 organisatorisch im Rahmen des Möglichen gegensteuert und sich die ergriffenen Maßnahmen ferner positiv auf die Erledigung der Verfahren sowie damit auch – wenn auch erst mit gewisser Verzögerung – auf die Verfahrensdauer auswirken. Angesichts dieser Sachlage sind die durch den Kläger angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen anderer Bundesländer auf hiesiges Verfahren von vorn herein nicht übertragbar.

22

Die Wirksamkeit der im Saarland ergriffenen Maßnahmen zeigen die durch den Beklagten nachgewiesenen Fallzahlen sowie die jeweiligen Sachentscheidungen ab dem Jahr 2022:19vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 27 ff.vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 27 ff.

2024

Anträge

1.958

3.391

4.682

4.715

Entscheidungen insges.

998

1.892

2.518

3.115

Einbürgerungen

837

1.694

2.348

2.787

Sonstige Erledigungen

24

Hieraus folgt, dass der Beklagte mittels der ergriffenen Maßnahmen in Reaktion auf die seit dem Jahr 2022 erheblich gestiegenen und anhaltend hohen Eingangszahlen eine konstante Steigerung der Fallentscheidungen erzielt hat. Es verhält sich keineswegs so, dass auf eine einzelne Antragsflut aus dem Jahr 2022 bis zum heutigen Zeitpunkt nicht angemessen reagiert worden wäre. Vielmehr steht der Beklagte weiterhin vor der personellen und organisatorischen Herausforderung, eine seit dem Jahr 2022 andauernde Fallzahlensteigerung zu bewältigen.20siehe hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 29siehe hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 29

25

Hinzu kommt im Übrigen, dass mit der Ende Juni 2024 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – (vgl. Art. 1 und 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.3.2024, BGBl. I Nr. 104 vom 26.3.2024) das grundsätzliche Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG a.F.) entfallen und die erforderlichen Voraufenthaltszeiten erheblich verkürzt worden sind (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StAG). Die mit dieser Gesetzesänderung verbundene Erleichterung der Einbürgerungsvoraussetzungen hat zu einer erheblich größeren Zahl potenziell Anspruchsberechtigter und dementsprechend auch zu einem (weiteren) erheblichen Anstieg an Einbürgerungsanträgen in kurzer Zeit geführt. Dies gilt bundesweit.21vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.2.2025 – 7 E 11394/24.OVG –, juris, Rn. 18, und Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 30vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.2.2025 – 7 E 11394/24.OVG –, juris, Rn. 18, und Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 30

26

Insbesondere hat der Beklagte im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf verwiesen, dass der Personalbestand bei der Einbürgerungsbehörde, trotz der begrenzten Mittel und weiterer dringender staatlicher Aufgaben und Verpflichtungen, in den letzten Jahren kontinuierlich aufgebaut wurde und die Bemühungen zur Verfahrensoptimierung andauern. Wenn auch nach Mitteilung des Beklagten zum Ende des Jahres 2025 zwei befristete Mitarbeiter auf eigenen Wunsch ausgeschieden sind, werden die Mittel für diese Stellen weiterhin zur Verfügung gestellt und zeitnah Stellenausschreibungen vorgenommen. Angesichts der oben dargestellten Verfahrensstatistik, die eine kontinuierliche Steigerung der Erledigungen bei gleichzeitiger Fallzahlensteigerung belegt, gibt es keinen Anlass, an dem Vortrag des Beklagten zur Aufpersonalisierung und Optimierung der Abläufe zu zweifeln.

27

Es ist nicht ersichtlich, dass betreffend die Landeshauptstadt A-Stadt als für die Antragsentgegennahme zuständige Behörde etwas anderes gelten sollte. Vielmehr hat der Beklagte in einem – dem Prozessbevollmächtigen des Klägers bekannten – Parallelverfahren22vgl. 2 E 169/25vgl. 2 E 169/25 mitgeteilt, dass die dortigen Bearbeitungszahlen infolge einer Umstellung der Verfahrensabläufe und einer deutlichen Personalaufstockung im Einbürgerungsbereich – von 1,7 VZÄ im Jahr 2021 auf gegenwärtig 5,8 VZÄ zuzüglich zweier Assistenzkräfte – erheblich gesteigert werden konnten. Seien im Jahr 2021 noch insgesamt 616 Anträge an den Beklagten weitergeleitet worden, habe diese Zahl im Jahr 2024 auf 1.199 Anträge gesteigert werden können.

28

Vor diesem Hintergrund liegen zureichende Gründe für die lange Bearbeitungsdauer vor. Ein strukturelles Organisationsdefizit ist vorliegend nicht gegeben.

29

2. Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Festsetzung der Aussetzungsfrist sind nicht zu erkennen.

30

Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 75 Satz 3 VwGO zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet ist, steht die Festlegung der Aussetzungsfrist im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Insoweit beschränkt sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob bei der Fristsetzung Ermessensfehler ersichtlich sind.23vgl. Beschluss des Senats vom 30.4.2024 – 2 E 186/23 –, juris, Rn. 18, sowie hierauf verweisend VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 5vgl. Beschluss des Senats vom 30.4.2024 – 2 E 186/23 –, juris, Rn. 18, sowie hierauf verweisend VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 5

31

Hiervon ausgehend ist die Fristsetzung, die der Behörde eine Bearbeitungsfrist von 18 Monaten zugesteht, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei an der aus seiner Sicht zu erwartenden Bearbeitungsdauer orientiert und zugleich die Interessen des Klägers gewichtet. Hierauf basierend hat das Gericht die Frist zur Aussetzung des Verfahrens bis zum 7.9.2026 im Ermessensweg für angemessen erachtet. Dies lässt keine Ermessensfehler erkennen.

32

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde u.a. auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.9.2025 – 19 E 359/25 – verweist, liegt keine vergleichbare Fallkonstellation vor. Denn dieser gerichtlichen Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem die Gesamtdauer des Einbürgerungsverfahrens „einen Zeitraum vom 18 Monaten“ überschritten hatte und fallbezogen seitens der Einbürgerungsbehörde eine weitere Verlängerung der Bearbeitungsfrist begehrt worden ist. Im vorliegenden Fall des Klägers steht jedoch gerade ein Zeitraum von 18 Monaten ab Antragstellung in Rede. Auch aus der durch die Klägerseite zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.8.2025 – M 27 K 24.4170 – ergibt sich keine Unangemessenheit der im vorliegenden Verfahren bestimmten Aussetzungsfrist von 18 Monaten ab Antragstellung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in diesem Verfahren die durch das Verwaltungsgericht München zuvor ausgesprochene Aussetzungsfrist von 18 Monaten ab Antragstellung nur deswegen aufgehoben, weil die Einbürgerungsbehörde im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hatte, dass die Bearbeitungsdauer für Neuanträge zum Zeitpunkt der Klageerhebung von etwa 8 bis 12 Monaten auf 14 Monate angestiegen sei. Hiervon ausgehend hatte der dortige Senat fallbezogen einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung für einen Zeitraum von lediglich 14 Monaten anerkannt. Eine vergleichbare Konstellation ist hier nicht gegeben.

33

Aus den weiteren Rechtsprechungshinweisen des Klägers ergibt sich nichts anderes. Soweit der Kläger u.a. auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 8.1.2026 – 4 O 16/25 –, Bezug nimmt, fehlt es gerade an einer vergleichbaren Ausgangsituation. Denn der dortige Senat ist zu dem Schluss gekommen, die Behörde habe nicht hinreichend dargetan, dass seit dem Jahr 2023 ausreichende personelle und organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung der Situation ergriffen worden seien, um einer strukturell vorherrschenden Überlastung zu begegnen. Hier liegt der Fall anders. Der Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.11.2025 – 3 O 134/25 – geht bereits deswegen ins Leere, weil dort – anders als hier – eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von 2,8 Jahren in Rede stand.

34

Die Fragestellung, ob bis zum 7.9.2026 eine Entscheidung des Beklagten in der Sache ergeht oder ob womöglich fallbezogen eine längere Verfahrensdauer beansprucht werden wird und wie dies zu bewerten ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Allerdings sieht sich der Senat angesichts der Ausführungen der Beklagtenseite im Beschwerdeverfahren wie auch der in den Parallelverfahren wiederholt geschilderten Ansicht des Beklagten, wonach betreffend die Fristberechnung nicht auf den Antrag der Klägerseite auf Einbürgerung, sondern auf den durch die örtliche Behörde angebotenen Vorsprachetermin abgestellt werden müsse, veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Bearbeitungsfrist nicht erst mit der persönlichen Vorsprache der Antragstellenden beim Einbürgerungsamt zu laufen beginnt. Maßgeblich ist vielmehr der Eingang des Antrags, mit dem der hinreichend bestimmt kundgetane unbedingte Wille, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, zum Ausdruck gebracht wird.24vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.9.2025 – 19 E 359/25 –, juris, Rn. 25 – 27, m.w.N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.9.2025 – 19 E 359/25 –, juris, Rn. 25 – 27, m.w.N.

35

3. Angesichts des Hinweises der Klägerseite auf ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz in Zusammenhang mit der Aussetzung nach § 75 VwGO und die diesbezüglichen Ausführungen ist durch den Senat wiederum darauf hinzuweisen, dass aus § 75 Satz 1 VwGO zunächst lediglich folgt, dass eine Klage ohne Durchführung des in den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig ist, wenn über einen Widerspruch oder – wie vorliegend – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (sog. Untätigkeitsklage).

36

Zwar soll § 75 VwGO verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann, wobei wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit bedeutet. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten.25vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 59vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 59 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen.26vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerungvgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerung Die Eröffnung der Klagemöglichkeit schon nach dem bloßen Ablauf der sog. Sperrfrist von drei Monaten findet somit ihre innere Berechtigung darin, dass der Rechtsuchende den Grund für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in der Regel nicht zu erkennen, zumindest aber nicht hinreichend zuverlässig zu bewerten vermag.2727vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28 Die in § 75 VwGO insoweit bestimmte Sperrfrist von drei Monaten stellt indes keine starre „Entscheidungsfrist“ dar und die Untätigkeitsklage begründet auch keinen Anspruch auf beschleunigte Behandlung eines – womöglich in der Sache unbegründeten – Antrages auf Einbürgerung oder gar einen Anspruch auf Einbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen. Vielmehr dient die Regelung in § 75 VwGO dazu, den Kläger bzw. die Klägerin vor einer Klageabweisung als unzulässig wegen fehlender Durchführung des behördlichen Verfahrens zu schützen.28vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 59, sowie Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 37vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 59, sowie Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 37

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4. Dem Kläger ist ferner nicht zu folgen, soweit er moniert, dass die fehlende Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit bezogen auf die Verfahrensdauer durch das Verwaltungsgericht thematisiert worden ist.

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Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde Anträge grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.29vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6 Eine besondere Dringlichkeit oder unzumutbare Härte kann ein Abweichen von der regulären Bearbeitungsreihenfolge rechtfertigen und ist damit zugleich bedeutsam für die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 VwGO.30vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11 Hiervon ausgehend waren durchaus Feststellungen betreffend die Dringlichkeit im Fall des Klägers veranlasst. Eine solche war und ist jedoch nicht dargetan. Die allgemeinen Vorteile einer Einbürgerung, die jeder Person zuteilwerden, die eingebürgert wird, reichen nicht aus, um eine Abweichung von der regulären Bearbeitungsreihenfolge zu rechtfertigen.31vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 21vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 21

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Angesichts der Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens – das u. a. einer Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden und einer sorgfältigen Überprüfung der identitätsrelevanten Personalien des Antragstellenden bedarf32vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N.vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N. – erscheint dem Senat die dem Beklagten durch das Verwaltungsgericht gesetzte Entscheidungsfrist bis zum 7.9.2026 angemessen.

III.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist erforderlich, weil es sich bei der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um ein streitiges Zwischenverfahren handelt.33vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9

41

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei einer in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht besonders aufgeführten Beschwerde Gerichtskosten in Gestalt einer Festgebühr entstehen (Nr. 5502).

42

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Fußnoten

1) vgl. hierzu u. a. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1998 – 5 So 70/98 –, juris, Rn. 4

2) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28

3) vgl. Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 –, juris, Rn. 18

4) vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16

5) vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9

6) vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19

7) vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9

8) vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9

9) vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N.

10) vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6

11) vgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris

12) vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19

13) vgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, juris

14) vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17

15) vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris

16) vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19

17) vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20

18) vgl. hierzu auch die jüngeren Ausführungen des Beklagten im – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten – Beschwerdeverfahren 2 E 169/25, S. 2 f., wonach aufgrund der zunehmend schlechteren Antragsqualität und einer damit einhergehenden längeren Bearbeitungsdauer das Verfahren testweise dahingehend umgestellt worden sei, dass die vorliegenden Anträge anhand weniger konkreter Kriterien mit verhältnismäßig geringem Aufwand vorgesichtet würden, um offensichtlich einfache Fälle auszusondern und deren Bearbeitung vorzuziehen

19) vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 27 ff.

20) siehe hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 29

21) vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.2.2025 – 7 E 11394/24.OVG –, juris, Rn. 18, und Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 30

22) vgl. 2 E 169/25

23) vgl. Beschluss des Senats vom 30.4.2024 – 2 E 186/23 –, juris, Rn. 18, sowie hierauf verweisend VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 5

24) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.9.2025 – 19 E 359/25 –, juris, Rn. 25 – 27, m.w.N.

25) vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 59

26) vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerung

27) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28

28) vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 59, sowie Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 37

29) vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6

30) vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11

31) vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 21

32) vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N.

33) vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9