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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.01.2026 – 4 O 16/25
ECLI:DE:OVGSH:2026:0108.4O16.25.00
Orientierungssatz
1. Ob ein "zureichender Grund" für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein "zureichender Grund" vorliegt, sind neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen.(Rn.4)
2. Als zureichender Grund für eine Verzögerung ist auch die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16). Die Überlastung der Behörde durch eine "vorübergehende Antragsflut", beispielsweise infolge einer Gesetzesänderung, wird als zureichender Grund anerkannt, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt.(Rn.5)
3. In die Bewertung, ob ein zureichender Grund im oben genannten Sinne vorliegt, ist nach Auffassung des Senats einzustellen, dass einer Entscheidung über eine Einbürgerung auch ohne besondere Einzelfallumstände stets jedenfalls eine gewisse Dringlichkeit immanent ist. Der Staatsangehörigkeitsstatus ist seiner Natur nach für den Einzelnen von grundlegender Bedeutung.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, kein Datum verfügbar, 9 A 284/24
Tenor
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Berichterstatterin - vom 2. September 2025 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
I. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -, juris Rn. 30) und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen des § 75 Satz 3 VwGO für die vom Verwaltungsgericht beschlossene Aussetzung des Klageverfahrens liegen in Ansehung des Beklagtenvorbringens nicht vor.
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Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus.
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Es fehlt jedoch an einem zureichenden Grund dafür, dass bislang keine Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers ergangen ist (zu den Maßstäben unter II.). Die Beklagte hat verschiedene Maßnahmen ergriffen, um auf die Vielzahl an Anträgen zu reagieren bzw. ihre Entscheidungsprozesse zu beschleunigen (dazu unter III.). Ihre Darlegungen hierzu lassen aber nicht erkennen, dass diese Bemühungen ausreichend waren, um der Vielzahl an Anträgen gerecht zu werden (dazu unter IV.).
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II. Ob ein "zureichender Grund" für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein "zureichender Grund" vorliegt, sind neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 2/23 -, juris Rn. 9; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 2 E 130/24 -, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2025 - 11 S 1181/25 -, juris Rn. 15). Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16) und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 -, juris Rn. 9). Dabei ist die Behörde für die tatsächlichen Umstände, die einen zureichenden Grund i. S. d. § 75 VwGO begründen können sollen, darlegungsbelastet (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 2/23 -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2025 - 11 S 1181/25 -, juris Rn. 15). Die Gründe für die Verzögerung müssen umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden, je länger das Verfahren dauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1995 - 1 BvR 54/94 -, juris Rn. 6). Dass ein solcher Grund grundsätzlich auszumachen ist, genügt zudem nicht. Er muss vielmehr tatsächlich die wesentliche Ursache für die ausgebliebene Behördenentscheidung sein (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 1 PA 258/19 -, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2025 - 11 S 1181/25 -, juris Rn. 15).
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Als zureichender Grund für eine Verzögerung ist auch die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16). Die Überlastung der Behörde durch eine "vorübergehende Antragsflut", beispielsweise infolge einer Gesetzesänderung, wird als zureichender Grund anerkannt, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 - OVG 3 M 92.17 -, juris Rn. 7; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 2 E 130/24 -, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2025 - 11 S 1181/25 -, juris Rn. 19).
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Die Situation muss sich grundsätzlich dadurch auszeichnen, dass sie vorübergehend ist und auf die Überlastung nicht (zeitnah) durch organisatorische Maßnahmen reagiert werden kann. Kein zureichender Grund sind daher organisatorisch vermeidbare Bearbeitungsengpässe, etwa aufgrund urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheiten. Ebenso wenig ist ein zureichender Grund bei strukturellen Defiziten wie einer permanenten Unterbesetzung bzw. generellen Überlastung der Verwaltung gegeben. Dem ist mit organisatorischen Maßnahmen bzw. gegebenenfalls mit Ersatz für ausgefallenes Personal oder zusätzlichem Personal zu begegnen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 2/23 -, juris Rn. 9; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 2 E 130/24 -, juris Rn. 18; Brenner, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 75 Rn. 52; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 75 Rn. 6; Peters, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 01.04.2025, § 75 Rn. 13; Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 75 Rn. 8b; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 9).
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In die Bewertung, ob ein zureichender Grund im oben genannten Sinne vorliegt, ist nach Auffassung des Senats einzustellen, dass einer Entscheidung über eine Einbürgerung auch ohne besondere Einzelfallumstände stets jedenfalls eine gewisse Dringlichkeit immanent ist. Der Staatsangehörigkeitsstatus ist seiner Natur nach für den Einzelnen von grundlegender Bedeutung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 75; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 -, juris Rn. 128; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, juris Rn. 20; OVG Greifswald, Urteil vom 30. Juni 2000 - 1 L 30/99 -, juris Rn. 39; OVG Münster, Urteil vom 28. Januar 2005 - 19 A 3391/03 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 - OVG 5 B 15.03 -, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2007 - 13 S 2885/06 -, juris Rn. 29). In der Staatsangehörigkeit kommt die Grundbeziehung der mitgliedschaftlichen Verbindung und rechtlichen Zugehörigkeit zur staatlichen Gemeinschaft der Bundesrepublik und den kraft der Verfassung daraus unmittelbar erwachsenden Rechten zum Ausdruck (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 -, juris Rn. 81). Sie ist die rechtliche Zuordnung von bzw. das rechtliche Band zwischen Person und Staat und begründet so ein wechselseitiges und beständiges Verhältnis zwischen Staatsbürger und Staat (vgl. Heusch, in: BeckOK GG, 63. Ed. 15. September 2025, Art. 16 Rn. 17; v. Arnauld/S. Martini, in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 16 Rn. 1; Becker, in: Huber/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG Art. 16 Rn. 1). Der Staatsangehörigkeitsstatus bestimmt die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 75) und hat erheblichen Einfluss auf die Lebensverhältnisse eines Menschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, juris Rn. 20). An die mit der Staatsangehörigkeit einhergehende verbindliche Statusfeststellung sind zahlreiche Rechtsfolgen geknüpft (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. Juni 2000 - 1 L 30/99 -, juris Rn. 39) und sie hat darüber hinaus regelmäßig auch Weiterungen auf den Status sonstiger Personen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2007 - 13 S 2885/06 -, juris Rn. 29). Demgemäß besteht für den Einzelnen auch ein erhebliches Interesse daran, zeitnah klären zu lassen, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit vorliegen, da bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf zeitnahe Einbürgerung besteht. Dies muss jedenfalls gelten, soweit der Erwerb nicht von vornherein aussichtslos oder jedenfalls als (sehr) unwahrscheinlich erscheint.
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III. Die Beklagte hat grundsätzlich nachvollziehbar dargetan, dass eine erhebliche Belastungssituation auszumachen war und ist, sowie, dass hierauf mit verschiedenen personellen und organisatorischen Maßnahmen reagiert wurde. Zum Teil fehlt es insofern aber bereits an nachvollziehbaren Informationen zu den ergriffenen Maßnahmen sowie deren konkreten Auswirkungen.
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1. Die Beklagte beruft sich zur Erläuterung der Belastungssituation zum einen auf die Migrationsbewegungen in den Jahr 2015 und 2016, zum anderen auf das seit dem 27. Juni 2024 geltende neue Staatsangehörigkeitsrecht (vgl. zu Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts näher VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2025 - 11 S 1181/25 -, juris Rn. 20). Sie trägt insoweit selbst vor, dass angesichts der Migrationsbewegungen in den Jahr 2015 und 2016 ein Anstieg der Einbürgerungsanträge ab dem Jahr 2021 absehbar gewesen sei.
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2. Weiterhin führt die Beklagte zur Belastungssituation und zur Reaktion hierauf aus, dass in den Jahren 2015 bis 2020 bei der Beklagten durchschnittlich 355 Neuanträge auf Einbürgerung pro Jahr gestellt worden seien, die mit vier Mitarbeiterinnen und einer Wochenarbeitszeit von insgesamt 101 Stunden gut hätten bewältigt werden können. Welche durchschnittliche Bearbeitungsdauer für ein Einbürgerungsverfahren in diesen Jahren in Rede stand, wird indes nicht mitgeteilt, was die Beurteilung der damals vorherrschenden Situation verhindert.
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In den Jahren 2021 und 2022 soll es dann einen Anstieg auf ca. 600 Neuanträge pro Jahr gegeben haben. Im Rahmen der Einbürgerungskampagne des Landes Schleswig-Holstein soll die Wochenarbeitszeit der Organisationseinheit in Reaktion hierauf sukzessive über 165 Stunden im September 2020 auf 204 Stunden ab Mai 2021 erhöht worden sein.
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Ab Mitte 2021 sei es aufgrund von Personalwechseln und langfristigen Krankheitsausfällen, die nicht kurzfristig hätten aufgefangen werden können, zu einer Situation in der Organisationseinheit für Einbürgerung gekommen, die zu einer Überlastung des verbliebenen Personals und daraus resultierend zu dem Bearbeitungsrückstand geführt habe.
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Die Beklagte beruft sich außerdem darauf, dass sich auch der Bedarf an Beratungsgesprächen in einer nicht annähernd so vorherzusehenden Art und Weise erhöht habe, was zu einem Bearbeitungsrückstand geführt habe. Hierzu hat sie Zahlen zu den Jahren 2017 bis 2022 angeführt: 2017/2018 durchschnittlich 193 Beratungen pro Jahr, 2019/2020 durchschnittlich 386 Beratungen pro Jahr, 2021/2022 durchschnittlich 843 Beratungen pro Jahr.
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In der Folge habe die Anzahl an Neuanträgen erneut stark zugenommen. So soll es nach Auskunft der Beklagten im Jahr 2023 insgesamt 1.131 Neuanträge gegeben haben und im Jahr 2024 bis zum 31. Oktober 1.435 Neuanträge. In Reaktion hierauf seien einerseits weitere Stellenanteile geschaffen worden (theoretisch 262 Wochenstunden ab März 2023). Andererseits seien Hospitationen aus anderen Abteilungen mit dem Ziel durchgeführt worden, die Hospitanten nach Ende des Arbeitsversuches zu übernehmen, was noch einmal weitere 78 Wochenstunden gebracht hätte. Diesbezüglich wird mitgeteilt, dass die Hospitationen allerdings nicht erfolgreich verlaufen seien. Es wird aber nicht näher erläutert, warum die Hospitationen nicht erfolgreich verlaufen sind. Letztlich wird auch nicht konkret mitgeteilt, wie viele Wochenstunden mittlerweile tatsächlich und nicht nur theoretisch fruchtbar gemacht werden können.
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Die Beklagte habe auf diese Lage weiter reagiert, indem sie im Laufe des Jahres 2024 sieben neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Organisationseinheit für Einbürgerung habe gewinnen können. Zugleich teilt sie mit, dass Anfang 2025 eine weitere Stelle habe ausgeschrieben werden sollen. Was aus dieser Stellenausschreibung geworden ist, wird wiederum nicht mitgeteilt.
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Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 hat die Beklagte nunmehr mitgeteilt, dass aktuell wieder eine Mitarbeiterin mit einer 39 Stunden/Wochenarbeitszeit wegen einer notwendigen Umsetzung wegfalle.
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In der Gesamtschau bleibt nach den Ausführungen der Beklagten unklar, wie viele Wochenstunden aktuell tatsächlich bzw. typischerweise in Ansatz gebracht werden können.
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3. Die Beklagte beruft sich weiter darauf, dass im Frühjahr 2023 für die Organisationseinheit für Einbürgerung erstmals die Stelle einer Sachgebietsleitung geschaffen und besetzt worden sei. Außerdem sei es gelungen, eine Stelle für schwierige Tätigkeiten in der Sachbearbeitung mit einer erfahrenen Mitarbeiterin zu besetzen. Anfang des Jahres 2024 sei außerdem beantragt worden, zwei weitere Stellen entsprechend höherzustufen. Ob eine solche Höherstufung erfolgt ist, wird aber nicht mitgeteilt.
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4. Als weitere organisatorische Maßnahmen führt die Beklagte Prozessmodifikationen sowie Anpassungen in der Organisationsstruktur an. So wird etwa angeführt, dass im Jahr 2024 eingeführt worden sei, dass neben der Chronologie auch der Schwierigkeitsgrad der Fälle mit zu berücksichtigen sei. Auf diese Weise gelinge es, einen größeren Teil der aufgelaufenen Anträge etwas zeitnäher abzuarbeiten. Außerdem habe es eine Verfahrensänderung bezüglich der Zuständigkeiten in der Sachbearbeitung nach Einstufung der Herkunftsstaaten der Antragsteller in "Flüchtlingsstaaten” und "Andere Staaten” gegeben. Hierdurch sei es gelungen, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter zu erleichtern. Eine Spezialisierung auf ein länderspezifisches Dokumentenwesen beschleunige die Identitätsprüfungen und bedinge so eine zielführende und schnelle Abarbeitung der Einbürgerungsanträge. Es würden zudem immer wieder Hospitationen angeboten, um Interessierte für die Organisationseinheit für Einbürgerung zu gewinnen. Konkret hätten zwei neue Sachbearbeiterinnen, die nach langjährigen Pausen wieder angefangen hätten, über das Themengebiet der "Anderen Staaten” gut eingearbeitet werden können, weil bei diesen Staaten wegen der in der Regel vorhandenen Nationalpässe die schwierige und zeitaufwändige Identitätsprüfung komplett entfalle. Auf diesem Wege werde es der Beklagten gelingen, eine frühe Überforderung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den letzten Jahren immer wieder zu schnellen Stellenwechseln oder gar Kündigungen geführt habe, künftig zu vermeiden.
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Im Mai 2023 sei überdies das System der Online-Terminvergabe eingestellt worden. Seit November 2023 würden Termine nur noch zielgerichtet durch die Organisationseinheit für Einbürgerung selbst vergeben. Einbürgerungsanträge würden seit Mai 2023 ausschließlich postalisch angenommen, wodurch Zeit für die Bearbeitung der Anträge habe gewonnen werden können. Dank der personellen, prozessualen und organisatorischen Maßnahmen habe die Organisationseinheit für Einbürgerung im vergangenen Jahr [wohl 2024] über 583 Einbürgerungsanträge entscheiden können. Dies übertreffe die jeweiligen Gesamtzahlen der letzten Jahre deutlich.
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5. Die Beklagte trägt darüber hinaus vor, es könne der extrem angestiegenen Zahl an Einbürgerungsanträgen nicht mit kurzfristigen Personalmaßnahmen begegnet werden. Es sei nur ein theoretisches Gedankenspiel, in kurzer Zeit eine beliebig hohe Zahl neuer Stellen zu schaffen und zeitnah effektiv zu besetzen, um einen angehäuften Bearbeitungsrückstand in kürzester Zeit wieder abzubauen. Angesichts einer nur unzureichenden Zahl qualitativ für die anspruchsvolle Aufgabe geeigneter Bewerberinnen und Bewerber sowie der oben bereits beschriebenen Bindung bestehenden Personals für die Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen lägen derartige Gedankenexperimente fernab der Lebenswirklichkeit. Dabei sei wesentlich zu berücksichtigen, dass seit 2021 eben nicht nur die bloßen Zahlen an Einbürgerungsanträgen erheblich gestiegen seien, sondern auch der Anteil an Anträgen, bei denen aufgrund ungeklärter Identität der Antragsteller ein erhöhter Prüfaufwand für die Bearbeitung bestehe. Denn bei vielen Personen, die seit 2021 Einbürgerungsanträge gestellt hätten, handele es sich um anerkannte Flüchtlinge, bei denen im Unterschied zu sonstigen Antragstellern häufig eine deutlich umfangreichere Identitätsprüfung vorgenommen werden müsse. Eine Bearbeitung dieser Anträge durch nicht ausreichend geschultes Personal würde die Gefahr bergen, de facto eine Aufweichung des Antragsverfahrens zur Folge zu haben.
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Sie meint, unvorhergesehene Personalwechsel, langfristige Krankheitsausfälle, langwierige Einarbeitungen neuer Kolleginnen und Kollegen sowie Personal, das tatsächlich schon nach kurzer Zeit neu aufgenommene Stellen in der Organisationseinheit für Einbürgerung wieder verlasse, seien wesentliche Einzelfaktoren, die im Ergebnis dazu geführt hätten, dass die maximal verfügbaren Wochenstunden in der Organisationseinheit für Einbürgerung eben nur rein theoretisch geblieben seien und effektiv häufig lediglich mit einer deutlich geringeren Wochenstundenzahl habe gearbeitet werden können.
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IV. Aus den obigen Darstellungen ergibt sich, dass die Beklagte verschiedene Maßnahmen ergriffen hat, um der Belastungssituation besser gerecht zu werden. Es ist aber nicht hinreichend dargetan worden, dass seit 2023 ausreichende personelle und organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung der Situation ergriffen wurden, um einer strukturell vorherrschenden Überlastung zu begegnen.
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Anhand der mitgeilten Informationen und Zahlen lässt sich für den Senat bereits nicht vollends nachvollziehen, wie sich die Erledigungszahlen im Vergleich mit den Eingangszahlen und Beständen entwickelt haben. Auch die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten bleiben unklar. So wurde lediglich mitgeteilt, dass mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu 24 Monaten ab Antragstellung zu rechnen sei. Ebenso ist nicht mitgeteilt worden, wie viele Wochenstunden mittlerweile tatsächlich und nicht nur theoretisch grundsätzlich in Ansatz gebracht werden können.
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Zum Teil ist außerdem, wie dargestellt, unklar, ob einzelne beabsichtigte Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden bzw. alsbald umgesetzt werden sowie, warum einzelne Maßnahmen gescheitert sind. Insofern sind die Darstellungen unzureichend. Auch die Angaben der Beklagten zum gestiegenen Bedarf an Beratungsgesprächen sind zu oberflächlich, um zu belegen, dass kein Organisationsdefizit bestand bzw. besteht. So bleibt mangels näherer Erläuterungen bereits unklar, warum es zu einer erhöhten Anzahl von Beratungsgesprächen gekommen ist und vor allem dazu, weshalb dies nicht oder jedenfalls in dieser Anzahl nicht vorhersehbar war.
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Mit Blick auf die organisatorischen Anpassungen hat die Beklagte grundsätzlich nachvollziehbare Prozessmodifikationen sowie Anpassungen in der Organisationsstruktur angeführt. Die Maßnahmen, die die Beklagte benennt, liegen aber alle bereits einige Zeit zurück, ohne dass dies die Bearbeitungszeit erkennbar auf ein verträgliches Maß reduziert hätte. Außerdem hat die Beklagte mit der Umstellung auf die ausschließlich postalische Einreichung der Anträge nicht dargelegt, inwiefern dies die Entscheidungsprozesse beschleunigen soll.
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Mit ihrem Vortrag zu Ausfällen und Problemen bei der Personalgewinnung schildert die Beklagte Umstände, die jedenfalls in einem gewissen Rahmen gewöhnlich und absehbar erscheinen und bei der Planung hätten berücksichtigt werden müssen. Dass die Anzahl an Personalwechseln, Krankheitsausfällen und die sonstige Personalfluktuation unabsehbar hoch gewesen sei, wird durch die pauschal gehaltenen Ausführungen nicht nachvollziehbar dargetan. Vor allem handelt es sich um Erscheinungen, die der Beklagten in Bezug auf diese Organisationseinheit nun schon seit längerer Zeit bekannt sind.
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Soweit die Beklagte insofern auch anführt, dass auf die extrem angestiegene Anzahl an Einbürgerungsanträgen nicht mit kurzfristigen Personalmaßnahmen begegnet werden könne, vermag auch dies die Beklagte nicht hinreichend zu entlasten. Insofern beruft sich die Beklagte auf Umstände, die nach eigenem Vortrag seit 2021 vorherrschen, sodass seit mehreren Jahren hierauf adäquat hätte reagiert werden müssen.
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Es fehlt auch an näheren Darlegungen zu den Folgen der gesetzlichen Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht.
30
Die Beklagte kann sich nach Auffassung des Senats auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass angesichts der theoretisch in der Organisationseinheit für Einbürgerung zur Verfügung stehenden Wochenstunden von einem strukturellen Organisationsdefizit keine Rede sein könne. Ein Organisationsdefizit kann sich auch daraus ergeben, dass sich theoretische Überlegungen in der Realität über längere Zeit nicht abbilden und hierauf nicht ausreichend reagiert wird. Es vermag daher nicht zu überzeugen, wenn die Beklagte meint, die geschilderten tatsächlichen Hindernisse, die einer vollumfänglichen praktischen Ausschöpfung der strukturellen Rahmenbedingungen im Wege stünden, könnten der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Dass es unmöglich wäre, weitere Bemühungen anzustellen bzw. diesen zum Erfolg zu verhelfen, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan.
31
Vor allem aber wird aus den Ausführungen der Beklagten nicht hinreichend ersichtlich, dass sich trotz der bereits länger anhaltenden Probleme die Situation alsbald aufgrund der getroffenen Maßnahmen in relevantem Maße verbessern könnte. Vielmehr trägt die Beklagte selbst vor, dass es der Beklagten (erst) mittel- und langfristig möglich sein werde, das Antragsaufkommen in der Organisationseinheit für Einbürgerung wieder zeitgerechter zu bewältigen. Dies lässt außerdem keine Zielvorgabe für eine angemessene Bearbeitungsdauer erkennen. Zugleich geht mit der Beschreibung als "zeitgerechter" und nicht als "zeitgerecht" eine Relativierung hinsichtlich der zu erreichenden Zielvorgabe einher. Auch bleibt der Vortrag zur Gewinnung weiteren Personals pauschal.
32
V. Der Kläger hat für sein Entscheidungsbegehren keine einzelfallbezogene besondere Eilbedürftigkeit vorgetragen. Die von der Beklagten benötigte Bearbeitungsdauer hat sich aber, gerade unter Beachtung der Bedeutung einer etwaigen Einbürgerung, so weit von der in § 75 Satz 2 VwGO enthaltenen gesetzgeberischen Wertvorstellung entfernt, dass es nicht mehr angemessen erscheint, ihn nunmehr noch bis zum 12. Juni 2026 auf eine Entscheidung der Beklagten warten zu lassen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 2/23 -, juris Rn. 12).
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei einer erfolgreichen Beschwerde, soweit diese nicht in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufgeführt ist, nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG keine Gerichtsgebühren anfallen.
35
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).