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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 03.03.2026 – 1 A 82/25
ECLI:DE:OVGSL:2026:0303.1A82.25.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. April 2025, 2 K 1322/24, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.032,17 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die mit einem Bemessungssatz von 70 % dem Grunde nach beihilfeberechtigte, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Klägerin begehrt eine Beihilfe zu Aufwendungen für Hörhilfen.
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Auf einen von der Klägerin am 25.04.2024 eingereichten Kostenvoranschlag über die Anschaffung von Hörhilfen in Höhe von 4.363,60 Euro teilte der Beklagte dieser mit Schreiben vom 26.04.2024 Folgendes mit: "…für das angefragte Hilfsmittel besteht nach der Saarländischen Beihilfeverordnung keine Genehmigungspflicht. Bitte machen Sie die Rechnung zusammen mit der Verordnung mit einem Beihilfeantrag oder per App geltend. Wir weisen darauf hin, dass gem. BhVO des Saarlandes die Hörgeräteversorgung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro je Ohr beihilfefähig ist."
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Nach entsprechender ärztlicher Verordnung beantragte die Klägerin unter dem 02.07.2024 beim Beklagten Beihilfe zu den Aufwendungen für zwei Hörgeräte. Die Kosten hierfür betrugen insgesamt 4.527,60 Euro. Nach Abzug des der Klägerin von ihrer Krankenversicherung geleisteten Kassenanteils in Höhe von 1.644,50 Euro belief sich der von der Klägerin zu zahlende Eigenanteil auf 2.903,10 Euro.
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Dessen Erstattung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2024, korrigiert durch Bescheid vom 12.08.2024, ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2024 mit der Begründung zurückgewiesen, die geltend gemachten Aufwendungen seien für die Klägerin als gesetzlich pflichtversicherte Person nicht beihilfefähig. Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung seien gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BhVO nicht beihilfefähig. Auch aus dem Schreiben vom 26.04.2024 lasse sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht herleiten. Mangels entsprechenden Rechtsbindungswillens handele es sich bei dem Schreiben nicht um eine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, vielmehr stelle der Inhalt des Schreibens eine allgemeine Auskunft in Bezug auf eine geplante Hörgeräteversorgung dar.
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Die daraufhin am 02.10.2024 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 04.04.2025, 2 K 1322/24, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, die Klägerin könne einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Hörhilfen zunächst nicht auf eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 SVwVfG stützen. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 26.04.2024 handele es sich erkennbar um eine Auskunft bezüglich der Höhe des zum Zeitpunkt der Erklärung bestehenden Beihilfebemessungssatzes der Klägerin, nicht jedoch um eine Zusicherung, für die Hörhilfen, für die zu diesem Zeitpunkt weder eine Rechnung noch eine ärztliche Verordnung vorgelegen habe, Beihilfe unter Berücksichtigung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 % zu leisten. Es fehle an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen des Beklagten. Auch unter dem im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich zu beachtenden Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes stehe der Klägerin kein Anspruch auf Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen zu. Diese seien im Übrigen aufgrund des beihilferechtlichen Leistungsausschlusses nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BhVO nicht beihilfefähig.
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Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.04.2025 zugestellte Urteil richtet sich ihr am 06.05.2025 eingegangener und am 02.06.2025 begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 04.04.2025, 2 K 1322/24, ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden.
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In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
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Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in ihrer am 02.06.2025 bei Gericht eingegangenen Antragsbegründung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
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1. Der von der Klägerin ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
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Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem durch eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch setzt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtssatzes bestehen. Allein die fehlerhafte Anwendung eines solchen Rechtssatzes reicht nicht aus.1 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.01.2023, 2 A 15/23, juris Rn. 13; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 04.10.2024, 1 LA 315/22, juris Rn. 10, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.08.2025, 6 LA 134/24, juris Rn. 4, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.06.2025, 10 ZB 25.876, juris Rn. 22, jeweils m.w.N.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.01.2023, 2 A 15/23, juris Rn. 13; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 04.10.2024, 1 LA 315/22, juris Rn. 10, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.08.2025, 6 LA 134/24, juris Rn. 4, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.06.2025, 10 ZB 25.876, juris Rn. 22, jeweils m.w.N. Die Darlegung einer Divergenz erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz bezeichnet bzw. herausgearbeitet wird, mit dem das Gericht von einem ebensolchen Rechtssatz eines in der Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird.2Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 30.06.2025, 10 ZB 25.876, juris Rn. 22,und vom 02.02.2026, 9 ZB 24.2142, juris Rn. 31, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016, juris Rn. 5; ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 09.04.2023, 3 ZKO 676/18, juris Rn. 29Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 30.06.2025, 10 ZB 25.876, juris Rn. 22,und vom 02.02.2026, 9 ZB 24.2142, juris Rn. 31, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016, juris Rn. 5; ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 09.04.2023, 3 ZKO 676/18, juris Rn. 29
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Gemessen daran zeigt das Zulassungsvorbringen eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht auf.
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Die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung weiche in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsprechung einer anderen Kammer desselben Verwaltungsgerichts ab. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts habe mit Urteil vom 08.12.2015, 6 K 305/14, entschieden, dass sich ungeachtet der materiellen Rechtslage im Einzelfall eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen (auch der Höhe nach) aus einer Zusicherung ergeben könne. Folglich könne "ein Schreiben, das Beträge nenne, aber zeitgleich auch auffordere, einen Antrag zu stellen, im Einzelfall als Zusicherung ausgelegt werden". Das an sie gerichtete Schreiben des Beklagten vom 26.04.2024 sei daher als Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 SVwVfG, auf die vertrauend sie Dispositionen getroffen habe, anzusehen. Der Hinweis, dass nach der BhVO Hörgeräte bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro beihilfefähig seien und keine Genehmigungspflicht bestehe, in Verbindung mit der Aufforderung, die Rechnung per App einzureichen, habe nur so verstanden werden können, als würden die Gelder gezahlt. In der angefochtenen Entscheidung sei der rechtliche Maßstab allerdings in der Weise festgelegt worden, dass das Schreiben vom 26.04.2024 nicht den objektiven Erklärungswert einer Zusicherung besitze, weil die Behörde zu erkennen gegeben habe, sich nicht binden zu wollen. Demgegenüber habe die 6. Kammer entschieden, das eine dem Schriftformerfordernis genügende Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 SVwVfG schon dann vorliegen könne, wenn mitgeteilt werde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu lassen, nämlich im Falle eines entsprechenden Beihilfeantrags. Es handele sich jeweils um tragende Gründe der Entscheidungen. Die unterschiedliche Bewertung der gleichen Norm bei vergleichbaren Sachverhalten stelle eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar, auf der die angefochtene Entscheidung auch beruhe.
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Diese Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil es sich bei dem zitierten Urteil der früher für Beihilferecht zuständigen 6. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht um eine Entscheidung eines divergenzrelevanten Gerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO handelt. Ein solches stellt entgegen der Ansicht der Klägerin nur ein im Instanzenzug dem Verwaltungsgericht übergeordnetes Gericht dar.3 Vgl. dazu grundlegend auch Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 162 ff.Vgl. dazu grundlegend auch Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 162 ff.
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Ungeachtet dessen liegt die behauptete Abweichung von der herangezogenen Entscheidung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts auch nicht vor. In dem dortigen Einzelfall hat die 6. Kammer einen Anspruch der nach der materiellen Rechtslage nicht beihilfeberechtigten Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen aus einem Schreiben des Beklagten vom 18.03.2003 hergeleitet, in dem es hieß: "…hiermit bestätige ich Ihnen, dass Ihnen weiterhin Wahlleistungen zu 100 v. H. erstattet werden. Der Wechsel in den Standardtarif hat keine Auswirkungen auf die Zahlung von Wahlleistungen." Nach Auffassung der 6. Kammer handelte es sich bei diesem Schreiben um eine in Kenntnis des Versicherungswechsels der Klägerin und gerade mit Blick auf denselbigen abgegebene, dem Schriftformerfordernis genügende Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 SVwVfG, im Falle eines entsprechenden Beihilfeantrags der Klägerin die Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen mittels eines begünstigenden Beihilfebescheids vollständig zu erstatten. Von der danach von der 6. Kammer vertretenen Rechtsauffassung, wonach sich im Einzelfall ungeachtet der materiellen Rechtslage eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auch aus einer Zusicherung nach der bis 14.10.2025 gültigen Vorschrift des § 38 Abs. 1 SVwVfG (nunmehr: § 1 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. § 38 Abs. 1 VwVfG) ergeben kann, ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung erkennbar nicht abgewichen. Vielmehr hat es im konkreten Fall das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 26.04.2024 mangels entsprechenden Rechtsbindungswillens des Beklagten sowie fehlender Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung der 6. Kammer zugrundeliegenden Schreiben vom 18.03.2003 nicht als Zusicherung nach § 38 Abs. 1 SVwVfG a.F. angesehen, ohne sich damit inhaltlich in Widerspruch zu der prinzipiellen Rechtsauffassung der 6. Kammer über den Bedeutungsgehalt dieser Rechtsvorschrift zu setzen.
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Im Kern zielt das Vorbringen der Klägerin allein auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, in dem es die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 26.04.2024 lediglich um eine unverbindliche Auskunft handelt, nicht hingegen um eine Zusicherung, die den von ihr - der Klägerin - mit der Klage verfolgten Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Hörhilfen stützen würde, in Zweifel zieht. Der Sache nach rügt die Klägerin damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, mit der eine Divergenz jedoch nicht begründet werden kann.
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2. Indes ist die Berufung auch nicht wegen fehlerhafter Rechtsanwendung und damit bestehender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.4Vgl. zur Befugnis des Senats, die Berufung aus einem anderen als dem ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund zuzulassen, wenn dessen Voraussetzungen in der Antragsbegründung sinngemäß dargelegt sind und vorliegen: BVerfG, Beschluss vom 30.6.2005, 1 BvR 2615/04, juris Rn. 23 ff.; st. Rspr. des Senats, u.a. Beschlüsse vom 28.07.2025, 1 A 52/24, und vom 09.04.2021, 1 A 252/20Vgl. zur Befugnis des Senats, die Berufung aus einem anderen als dem ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund zuzulassen, wenn dessen Voraussetzungen in der Antragsbegründung sinngemäß dargelegt sind und vorliegen: BVerfG, Beschluss vom 30.6.2005, 1 BvR 2615/04, juris Rn. 23 ff.; st. Rspr. des Senats, u.a. Beschlüsse vom 28.07.2025, 1 A 52/24, und vom 09.04.2021, 1 A 252/20
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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist. Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.5St. Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 12.01.2026, 1 A 51/25, vom 16.03.2022, 1 A 34/21, juris, Rn. 24, und vom 14.10.2024, 1 A 119/23, juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7aSt. Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 12.01.2026, 1 A 51/25, vom 16.03.2022, 1 A 34/21, juris, Rn. 24, und vom 14.10.2024, 1 A 119/23, juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7a
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Davon ausgehend wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 26.04.2024 nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 SVwVfG a.F., sondern um eine unverbindliche Auskunft handelt, durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend infrage gestellt. Das Vorbringen der Klägerin genügt schon im Ansatz nicht den an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stellenden Anforderungen. Die Klägerin hält der erstinstanzlichen Rechtsauffassung lediglich ihre eigene Rechtsmeinung entgegen, ohne sich mit der entscheidungstragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts konkret auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzutun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dessen Annahme ernstlichen Zweifeln begegnet.6Zu diesen Anforderungen vgl.u.a. die Senatsbeschlüsse vom 20.06.2018, 1 A 381/17, juris Rn. 7, und vom 04.08.2016,1 A 150/15, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.Zu diesen Anforderungen vgl.u.a. die Senatsbeschlüsse vom 20.06.2018, 1 A 381/17, juris Rn. 7, und vom 04.08.2016,1 A 150/15, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.
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Ungeachtet dessen ist dem Verwaltungsgericht in seiner Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 26.04.2024 nicht um eine Zusicherung handelt, zuzustimmen. Eine Zusicherung ist nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG a.F. eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen; diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Maßgebliches Abgrenzungskriterium im Verhältnis einer Zusicherung einerseits und bloßen Auskünften über gegenwärtige tatsächliche Gegebenheiten andererseits ist, dass die Zusicherung im Gegensatz zu einer Auskunft auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, nämlich den Erlass eines hinreichend bestimmten künftigen Verwaltungsakts gerichtet ist und nicht lediglich ohne Rechtsbindungswillen das vorhandene behördliche Wissen bezüglich bestimmter tatsächlicher Verhältnisse mitteilt. Die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte und mit welchem Inhalt, richtet sich nach den für Willenserklärungen maßgebenden Auslegungsgrundsätzen. Dabei ist § 133 BGB heranzuziehen und das gesamte Verhalten des Erklärenden zu berücksichtigen; neben dem Erklärungswortlaut kommt es maßgeblich auf die Begleitumstände, insbesondere auf den Zweck der Erklärung, an. Das danach relevante Gesamtverhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt dessen zu bewerten, für den die Erklärung bestimmt ist. Maßgebend ist somit der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1998, 2 C 14.97, juris Rn. 23, und Beschluss vom 29.12.2010, 9 B 85.10, juris Rn. 7; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2021, 2 S 3348/20, juris Rn. 55 ff., m.w.N.Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1998, 2 C 14.97, juris Rn. 23, und Beschluss vom 29.12.2010, 9 B 85.10, juris Rn. 7; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2021, 2 S 3348/20, juris Rn. 55 ff., m.w.N.
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Ausgehend davon handelt es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben der Beklagten lediglich um eine rechtlich unverbindliche Auskunft.
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Konkreter Anlass für das Schreiben war der von der Klägerin am 25.04.2024 beim Beklagten eingereichte Kostenvoranschlag über die Anschaffung von Hörhilfen in Höhe von 4.363,60 Euro. Mit dem Schreiben wurde die Klägerin darüber informiert, dass für die Hörgeräteversorgung nach der Beihilfeverordnung des Saarlandes keine Genehmigungspflicht bestehe, und wurde sie im Weiteren gebeten, die Rechnung zusammen mit der ärztlichen Verordnung mit einem Beihilfeantrag oder per App geltend zu machen. Gerade die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, einen entsprechenden Beihilfeantrag zu stellen, verdeutlicht, dass die Beklagte sich nicht schon außerhalb des für die Prüfung der Beihilfefähigkeit vorgesehenen Antragsverfahrens verbindlich festlegen wollte, der Klägerin ihre Aufwendungen für die Hörgeräte vollumfänglich zu erstatten. Zu einer derart weitreichenden Erklärung bestand für den Beklagten - was für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar sein musste - schon mangels Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung keine Veranlassung. Ein weitergehender Erklärungsgehalt kann auch dem in dem Schreiben vom 26.04.2024 enthaltenen abschließenden Hinweis, dass gemäß der Beihilfeverordnung des Saarlandes die Hörgeräteversorgung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro je Ohr beihilfefähig ist, nicht beigemessen werden. Vor dem Hintergrund, dass das im Beihilferecht formalisierte Antrags- und Bewilligungsverfahren grundsätzlich einer pauschalen Anerkennung der Erstattungsfähigkeit künftiger Aufwendungen widerspricht8Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.08.2015, 14 ZB 15.210, juris Rn. 7Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.08.2015, 14 ZB 15.210, juris Rn. 7, diente dieser Hinweis erkennbar lediglich der Information darüber, dass die Beihilfe zu Aufwendungen für Hörgeräte im Falle deren grundsätzlicher Beihilfefähigkeit der Höhe nach auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.
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Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt in der Begründung der Vorinstanz.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten
1 ) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.01.2023, 2 A 15/23, juris Rn. 13; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 04.10.2024, 1 LA 315/22, juris Rn. 10, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.08.2025, 6 LA 134/24, juris Rn. 4, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.06.2025, 10 ZB 25.876, juris Rn. 22, jeweils m.w.N.
2) Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 30.06.2025, 10 ZB 25.876, juris Rn. 22,und vom 02.02.2026, 9 ZB 24.2142, juris Rn. 31, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016, juris Rn. 5; ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 09.04.2023, 3 ZKO 676/18, juris Rn. 29
3 ) Vgl. dazu grundlegend auch Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 162 ff.
4) Vgl. zur Befugnis des Senats, die Berufung aus einem anderen als dem ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund zuzulassen, wenn dessen Voraussetzungen in der Antragsbegründung sinngemäß dargelegt sind und vorliegen: BVerfG, Beschluss vom 30.6.2005, 1 BvR 2615/04, juris Rn. 23 ff.; st. Rspr. des Senats, u.a. Beschlüsse vom 28.07.2025, 1 A 52/24, und vom 09.04.2021, 1 A 252/20
5) St. Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 12.01.2026, 1 A 51/25, vom 16.03.2022, 1 A 34/21, juris, Rn. 24, und vom 14.10.2024, 1 A 119/23, juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7a
6) Zu diesen Anforderungen vgl.u.a. die Senatsbeschlüsse vom 20.06.2018, 1 A 381/17, juris Rn. 7, und vom 04.08.2016,1 A 150/15, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.
7) Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1998, 2 C 14.97, juris Rn. 23, und Beschluss vom 29.12.2010, 9 B 85.10, juris Rn. 7; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2021, 2 S 3348/20, juris Rn. 55 ff., m.w.N.
8) Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.08.2015, 14 ZB 15.210, juris Rn. 7