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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 12.01.2026 – 1 A 51/25
ECLI:DE:OVGSL:2026:0112.1A51.25.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Februar 2025, 5 K 1156/23, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
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Dem Kläger wurden zwischen Mai 2006 und Februar 2014 vier Waffenbesitzkarten ausgestellt, in denen insgesamt elf Waffen eingetragen waren. Im Rahmen der Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Zuge des im Jahr 2022 gestellten Antrags des Klägers auf Aufstellung eines Jagdscheins erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
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In einem gegen ihn im Jahr 2017 geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde dem Kläger vorgeworfen, am 19.08.2017 im Straßenverkehr aggressiv beleidigend aufgetreten zu sein. Er soll den Betroffenen beschimpft und gegen sein Autofenster geschlagen haben. Dabei soll sich der Kläger wie folgt geäußert haben: „Komm raus aus dem Auto, ich schlage dir die Zähne aus der Fresse“. Anschließend soll der Kläger den Betroffenen verfolgt und ein Foto von diesem gefertigt haben. 2018 wurde gegen den Kläger erneut wegen des Vorwurfs der Beleidigung strafrechtlich ermittelt. Dem Ermittlungsverfahren lag ein Vorfall zugrunde, bei dem sich der Kläger am 17.04.2018 auf einem Parkplatz erneut verbal aggressiv verhalten haben soll. Der Betroffene und eine Zeugin schilderten übereinstimmend, dass der Kläger den Betroffenen verbal beleidigend angegangen sei und ihn als „Vollidiot“ bezeichnet habe. Dabei soll der Kläger insgesamt aggressiv aufgetreten sein. Außerdem war gegen den Kläger im Jahr 2019 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung geführt worden. Dem Verfahren lag eine verbale Auseinandersetzung am 02.01.2019 zugrunde, in deren Folge es zu einer Rangelei zwischen dem Kläger und seinem 91 Jahre alten Kontrahenten gekommen war. Letzterer zog sich infolge eines Sturzes nach einem Stoß vor die Brust eine Platzwunde am Kopf sowie eine Fraktur des Schlüsselbeins zu. Sämtliche Ermittlungsverfahren wurden mangels öffentlichen Interesses unter Verweis auf die Möglichkeit der Beschreitung des Privatklageweges nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
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Gegenstand eines weiteren, der Beklagten nachfolgend bekannt gewordenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger war der Vorwurf der Beleidigung und Bedrohung. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, am 19.09.2020 den Geschädigten verbal aggressiv angegangen, mit seiner Waffe bedroht, ihn mit seinem Fahrzeug verfolgt und Fotos von ihm gefertigt zu haben. Dieses Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
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Mit Bescheid vom 02.08.2022 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse mit der Begründung, dass er die Voraussetzungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht mehr erfülle. Der von dem Kläger mit Schreiben vom 10.08.2022 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Regionalverband B-Stadt vom 23.06.2023 zurückgewiesen.
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Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 05.02.2025, 5 K 1156/23, abgewiesen und hierzu im Einzelnen ausgeführt, die Beklagte habe die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu Recht widerrufen, da der Kläger die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG nicht mehr besitze. Bei der gebotenen Gesamtschau sei die an Tatsachen anknüpfende Prognose der Beklagten, der Kläger werde Waffen oder Munition im Verständnis von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, nicht zu beanstanden. Die mehrmalige Auffälligkeit des Klägers in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren könne, auch wenn keine Verurteilung erfolgt sei, den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotenzial rechtfertigen. In diesen Fällen müsse davon ausgegangen werden, dass sich die in der Person des Klägers liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirkten. Das Verhalten des Klägers, der nach einem wiederkehrenden Muster mehrfach in Streitigkeiten im Straßenverkehr auffällig geworden sei, habe Persönlichkeitsmerkmale zutage treten lassen, die die Besorgnis begründeten, er werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen. Sein Verhalten in der Vergangenheit lasse erkennen, dass der Kläger eine Person sei, die leicht reizbar sei, zu Unbeherrschtheit und Jähzorn neige und von einer aggressiven Grundeinstellung geprägt sei. Darüber hinaus ergebe sich das Bild eines Menschen, der meine, selbst darüber entscheiden zu können, wer im Recht oder Unrecht sei, und das empfundene Recht gegebenenfalls auch eigenmächtig durchsetzen zu dürfen. Dass die gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien, hindere die Berücksichtigung seines dortigen Verhaltens nicht. Die Einstellung eines Strafverfahrens binde weder die Verwaltungsbehörde noch im Streitfall das Gericht hinsichtlich der waffenrechtlichen Bewertung der Vorgänge aus ordnungsrechtlicher Sicht. Ausgehend von dem ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen drohe, könne einer Straftat ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen. Die Einstellung der Ermittlungsverfahren sei mit Ausnahme des Verfahrens hinsichtlich der Bedrohung auch nicht wegen eines fehlenden Anfangsverdachts oder wegen erwiesener Unschuld erfolgt, sondern – teilweise unter ausdrücklich vermerktem Fortbestehen des Tatverdachts – allein weil die Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse gelegen habe. Es habe sich um rein private Streitigkeiten gehandelt, die nur die unmittelbar Beteiligten betroffen und an deren Aufklärung und Aburteilung die Öffentlichkeit kein Interesse habe. In sämtlichen Verfahren hätten weiterhin mindestens verbleibende Verdachtsmomente gegen den Kläger bestanden. Gerade die Vielzahl der Fälle sowie der Umstand, dass das Verhalten des Klägers von unterschiedlichen Personen beanzeigt worden sei, lasse keine vernünftigen Zweifel daran zu, dass er nicht nur leicht reizbar sei, wenn er schon in Alltagssituationen überreagiere, sondern letztlich aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass er zukünftig Waffen oder Munition in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen werde. Insofern sei dem Kläger auch eine geminderte Hemmschwelle zu attestieren, die sich daraus manifestiere, dass er in eine gewalttätige Auseinandersetzung mit einem 91-Jährigen verwickelt gewesen sei, der ihm schon allein aufgrund des Alters offensichtlich körperlich unterlegen gewesen sei, ganz gleich, ob es sich insofern um eine „Notwehrsituation“ gehandelt habe oder nicht. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse erweise sich auch vor dem Hintergrund des damit einhergehenden Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit nicht als unverhältnismäßig. Der aufgrund fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit erforderliche Schutz der Allgemeinheit genieße insoweit Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers an seiner Tätigkeit als Schießausbilder an einer Jagdschule.
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Gegen das dem Kläger am 18.02.2025 zugestellte Urteil richtet sich sein am 18.03.2025 eingegangener und am 16.04.2025 begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
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Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 05.02.2025, 5 K 1156/23, zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.
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Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung vom 16.04.2025 rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
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1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen.
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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist. Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1ständige Rechtsprechung, vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 16.03.2022, 1 A 34/21, juris, Rn. 24, und vom 14.10.2024, 1 A 119/23, juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7aständige Rechtsprechung, vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 16.03.2022, 1 A 34/21, juris, Rn. 24, und vom 14.10.2024, 1 A 119/23, juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7a
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in diesem Sinne bestehen nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei und ausführlich dargelegt, dass nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG der Fall, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit für die Erlaubnis des Inhabers nicht (mehr) gegeben ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG stellt es dabei einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG bedarf es, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, einer Prognose, die anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen ist, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Diese Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.2vgl.BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, 6 C 1.14, juris Rn. 17, m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.09.2025, 20 B 138/25, juris Rn. 23, und vom 05.07.2018, 20 B 1624/17, juris Rn. 11, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.01.2020, 11 ME 365/19, juris Rn. 7vgl.BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, 6 C 1.14, juris Rn. 17, m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.09.2025, 20 B 138/25, juris Rn. 23, und vom 05.07.2018, 20 B 1624/17, juris Rn. 11, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.01.2020, 11 ME 365/19, juris Rn. 7
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Der Mangel an Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde.3vgl.BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, 6 C 1.14, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2025, 20 B 138/25, juris Rn. 17, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 7; ebenso Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 20, m.w.N.vgl.BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, 6 C 1.14, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2025, 20 B 138/25, juris Rn. 17, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 7; ebenso Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 20, m.w.N.
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Gemessen an diesen Grundsätzen und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht erachtet der Senat die Annahme einer (absoluten) waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG als gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senat hat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Einschätzung, dass das von dem Kläger in der Vergangenheit gezeigte und den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verhalten die Besorgnis begründet, er werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen.
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Der Kläger wendet zunächst pauschal ein, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die behördlicherseits gewählte und durch das Verwaltungsgericht bestätigte Herangehensweise, die Schilderung der verschiedenen Vorfälle durch die Anzeigeerstatter als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen, ohne jeweils entlastendes Vorbringen seinerseits zu berücksichtigen, sodass von einer Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen keine Rede sein könne. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger schon deshalb keine Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu wecken, weil nicht substantiiert aufgezeigt wird, um welche entlastenden Angaben es sich konkret handeln soll, die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll.
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Ohne Erfolg rügt der Kläger ferner, das Verwaltungsgericht habe auch die ihn entlastenden Umstände, dass keiner der Anzeigeerstatter von der Möglichkeit einer Privatklage Gebrauch gemacht oder ihn zivilrechtlich in Anspruch genommen habe und sämtliche Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien, nicht berücksichtigt sowie die Tatsache, dass er über Jahrzehnte hinweg die Jagd und seine Tätigkeit als Jagdaufseher und Schießausbilder unbeanstandet ausgeübt habe, bei seiner Entscheidungsfindung außer Acht gelassen und stattdessen vorschnell und zu Unrecht nachteilige, subjektiv geprägte und objektiv nicht nachvollziehbare Rückschlüsse auf seine Persönlichkeitsstruktur gezogen. Der insoweit vom Kläger der Sache nach erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, trifft ersichtlich nicht zu. Aus dem erstinstanzlichen Urteil geht eindeutig hervor, dass das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat. Im Tatbestand wurde die Sichtweise des Klägers und die seiner Auffassung nach gegen eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sprechenden Umstände detailliert dargestellt. Allerdings hat sich das Verwaltungsgericht weder durch die erfolgte Einstellung sämtlicher Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nach § 153 Abs. 1 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO daran gehindert gesehen, das insoweit zutage getretene Verhalten des Klägers bei der erforderlichen Prognose, ob dieser die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG (noch) besitzt, zu berücksichtigen, noch hat es die Tätigkeit des Klägers als Jäger und Schießausbilder an einer Jagdschule als ausreichend erachtet, die aus seiner Sicht begründete Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit zu entkräften. Dies begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
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Der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG steht insbesondere nicht entgegen, dass die gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses unter Verweis der Anzeigeerstatter auf die Möglichkeit des Privatklageweges nach § 153 Abs. 1 StPO bzw. mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Da § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG für die zwingende Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit weder eine rechtskräftige Verurteilung noch überhaupt ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten voraussetzt, hindert die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO bzw. auch nach § 170 Abs. 2 StPO die Behörden und Gerichte nicht daran, die festgestellten Tatsachen einer waffenrechtlichen Bewertung aus ordnungsrechtlicher Sicht zu unterziehen.4vgl.hierzu BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, 1 C 12.95, juris Rn. 23 f, und Beschluss vom 14.02.1996, 1 B 134.95, juris Rn. 6 f, jeweils zu § 153a StPO; ferner BayVGH, Beschlüsse vom 09.08.2022, 24 CS 22.1575, juris Rn. 15, sowie vom 04.03.2021, 24 ZB 20.3095, juris Rn. 11; Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 7vgl.hierzu BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, 1 C 12.95, juris Rn. 23 f, und Beschluss vom 14.02.1996, 1 B 134.95, juris Rn. 6 f, jeweils zu § 153a StPO; ferner BayVGH, Beschlüsse vom 09.08.2022, 24 CS 22.1575, juris Rn. 15, sowie vom 04.03.2021, 24 ZB 20.3095, juris Rn. 11; Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 7 In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist dabei darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund des ordnungsrechtlichen Zwecks des Waffengesetzes, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht, einer Straftat, auch wenn sie nicht als solche gerichtlich geahndet wurde, ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen kann. Entsprechend bedeutet der Umstand, dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d. h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann.5ebenso BayVGH, Beschlüsse vom 08.09.2011, 21 ZB 11.1286, juris Rn. 11, und vom 09.08.2022, 24 CS 22.1575, juris Rn. 15; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.01.2020, 11 ME 365/19, juris Rn. 9ebenso BayVGH, Beschlüsse vom 08.09.2011, 21 ZB 11.1286, juris Rn. 11, und vom 09.08.2022, 24 CS 22.1575, juris Rn. 15; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.01.2020, 11 ME 365/19, juris Rn. 9
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Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG erforderlichen Prognose zu Recht darauf abgehoben, dass der Kläger nach einem wiederkehrenden Muster mehrfach in Streitigkeiten im Straßenverkehr auffällig geworden sei und sein dabei gezeigtes Verhalten, welches Anlass zu der Einleitung verschiedener strafrechtlicher Ermittlungen gegeben habe, erkennen lasse, dass es sich bei ihm um eine Person handele, die leicht reizbar sei, zu Unbeherrschtheit und Jähzorn neige und von einer aggressiven Grundeinstellung geprägt sei; es ergebe sich das Bild eines Menschen, der meine, selbst darüber entscheiden zu können, wer im Recht oder Unrecht sei, und das empfundene Recht gegebenenfalls auch eigenmächtig durchsetzen zu dürfen. Der Senat folgt der überzeugend begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass, auch wenn keine Verurteilung des Klägers erfolgt ist, die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotenzial rechtfertigen kann, und in diesen Fällen davon ausgegangen werden muss, dass sich die in der Person des Klägers liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirken.6ebenso Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11, m.w.N.; VG München, Urteil vom 09.02.2022, M 7 K 21.3403, juris Rn. 20ebenso Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11, m.w.N.; VG München, Urteil vom 09.02.2022, M 7 K 21.3403, juris Rn. 20
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Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG anzustellende Prognose ausweislich des Wortlauts der Vorschrift stets auf „Tatsachen“ gestützt sein muss. Bloße Vermutungen reichen in diesem Zusammenhang ebenso wenig aus wie lediglich vage Anhaltspunkte.7vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 8, und vom 10.10.2017, 1 S 1470/17, juris Rn. 26; ebenso BayVGH, Beschluss vom 05.11.2024, 24 CS 24.948, juris Rn. 20vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 8, und vom 10.10.2017, 1 S 1470/17, juris Rn. 26; ebenso BayVGH, Beschluss vom 05.11.2024, 24 CS 24.948, juris Rn. 20 Zu beachten ist insoweit jedoch, dass keine für eine strafrechtliche Verurteilung notwendige Überzeugungsgewissheit bestehen muss und der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ angesichts des das Waffenrecht prägenden Sicherheitsgedankens keine Anwendung findet.8 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 8, sowie BayVGH, Beschluss vom 16.03.1998, 21 ZB 97.3337, juris Rn. 11vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 8, sowie BayVGH, Beschluss vom 16.03.1998, 21 ZB 97.3337, juris Rn. 11 Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffenG sind deshalb auch dann anzunehmen, wenn die der Prognose zugrunde gelegten Umstände, etwa durch Indizien oder Zeugenaussagen, so erhärtet sind, dass an ihnen vernünftigerweise kein Zweifel besteht.9 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 8vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 8 Solchermaßen ausreichende Anknüpfungstatsachen bilden aber die den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Verhaltensweisen des Klägers. Deren Würdigung und Bewertung durch das Verwaltungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Feststellung, dass in sämtlichen Ermittlungsverfahren weiterhin mindestens verbleibende Verdachtsmomente gegen den Kläger bestünden, ist vom Kläger nicht substantiiert angegriffen und die Schlussfolgerung, gerade die Vielzahl der Vorfälle und der Umstand, dass das Verhalten des Klägers von unterschiedlichen Personen beanzeigt worden sei, lasse keine vernünftigen Zweifel daran zu, dass der Kläger nicht nur leicht reizbar sei, wenn er schon in Alltagssituationen in dem geschilderten Maße überreagiere, sondern letztlich aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass er zukünftig Waffen oder Munition in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen werde, ohne Weiteres nachvollziehbar.Die in dem Verhalten des Klägers zum Ausdruck gekommene Unbeherrschtheit und aggressive Grundhaltung lässt erkennen, dass er in Konflikt- und Stresssituationen nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss.
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Die mithin tatsachengestützte Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG wird durch den weiteren Einwand, die belastenden Aussagen Dritter hätten zwingend näher hinterfragt und in jedem einzelnen Fall aufgeklärt werden müssen, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Sofern der Antragsteller insoweit eine – aus seiner Sicht – unzureichende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 VwGO) in aller Regel genügt ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. Deshalb muss für eine erfolgreiche „Aufklärungsrüge“ entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der als unterblieben gerügten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.10vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2023, 1 A 261/21, juris Rn. 18vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2023, 1 A 261/21, juris Rn. 18 Beides unterlässt das Zulassungsvorbringen.
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Davon abgesehen ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich, da das erstinstanzliche Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn gewichtige Anhaltspunkte aufgezeigt sind, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist.11 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.02.2024, 2 A 1/23, juris Rn. 54, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2025, 6 A 125/24, juris Rn. 9, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2025, OVG 5 N 15/20, juris Rn. 9; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 09.09.2013, 7 B 2.13 u.a., juris Rn. 17, und vom 17.05.2011, 8 B 98.10, juris Rn. 8;OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.02.2024, 2 A 1/23, juris Rn. 54, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2025, 6 A 125/24, juris Rn. 9, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2025, OVG 5 N 15/20, juris Rn. 9; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 09.09.2013, 7 B 2.13 u.a., juris Rn. 17, und vom 17.05.2011, 8 B 98.10, juris Rn. 8; Einen derartigen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht betreffenden Mangel zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Prognose, dass der Kläger künftig Schusswaffen nicht nur dann benutzen werde, wenn die Rechtsordnung ihm das gestatte, auf die aus den strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger gewonnenen Erkenntnisse gestützt. Dass die vom Verwaltungsgericht insoweit gezogene Schlussfolgerung gegen Denkgesetze verstoßen würde oder sonst von objektiver Willkür geprägt wäre, ist nicht zu erkennen; sie ist vielmehr ohne Weiteres überzeugend. Ebenso wenig hat der Kläger Anhaltspunkte dafür dargetan, dass sich die Aussagen der jeweiligen Anzeigeerstatter bzw. auch der Zeugen als haltlos oder im Ergebnis als unzutreffend erwiesen hätten. Das Gegenteil ist der Fall, da die Einstellung der Ermittlungsverfahren mit Ausnahme des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht etwa wegen eines fehlenden Anfangsverdachts oder wegen erwiesener Unschuld, sondern allein wegen fehlenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erfolgt ist.
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Der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit steht im Weiteren auch nicht der von dem Kläger unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung12BT-Drs. 14/7758, S. 54BT-Drs. 14/7758, S. 54 sowie die Erläuterungen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz -WaffVwV- vom 05.03.2012 vorgebrachte Einwand entgegen, Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG sei „die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiere“. Soweit der Kläger hierzu unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags ausführt, dass bloße „Verdachtsmomente“ oder eine ihm unterstellte, wie auch immer geartete „aggressive Grundeinstellung“ nicht ausreichten, in der Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG weit überwiegend eine Anknüpfung an ein spezifisch waffenrechtliches Fehlverhalten gesucht werde und selbst die Rechtsprechung von Gerichten, die eine negative Prognoseentscheidung bereits dann bejaht hätten, wenn der Betroffene mit dem Einsatz von Schusswaffen gedroht habe,
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nicht unumstritten sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung13u.a. Beschluss des Senats vom 14.10.2015, 1 B 155/15, juris Rn. 6, OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.07.2024, 6 B 23/24, juris Rn. 3, und vom 12.06.2023, 3 L 23/23.Z, juris Rn. 12, OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.2020, 11 ME 365/19, juris Rn. 8, BayVGH, Beschlüsse vom 08.09.2011, 21 ZB 11.1286, juris Rn. 8, und vom 29.07.2013, 21 ZB 13.415, juris Rn. 9, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2025, 20 B 138/25, juris Rn. 17u.a. Beschluss des Senats vom 14.10.2015, 1 B 155/15, juris Rn. 6, OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.07.2024, 6 B 23/24, juris Rn. 3, und vom 12.06.2023, 3 L 23/23.Z, juris Rn. 12, OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.2020, 11 ME 365/19, juris Rn. 8, BayVGH, Beschlüsse vom 08.09.2011, 21 ZB 11.1286, juris Rn. 8, und vom 29.07.2013, 21 ZB 13.415, juris Rn. 9, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2025, 20 B 138/25, juris Rn. 17 anerkannt, dass unabhängig von konkreten Vorfällen mit Waffen und Munition auch sonstiges Verhalten einer Person Wesensmerkmale offenbaren kann, die die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen oder Munition begründen. So etwa, wenn sich die betreffende Person als leicht reizbar erweist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat. Dies entspricht auch der überwiegenden Literaturmeinung.14u.a. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11, Adolph u.a., Waffenrecht, 01.10.2025, § 5 WaffG Rn. 44, sowie Steindorf/Pasthart, WaffR, 11. Auflage 2022, Rn. 31 u.a. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11, Adolph u.a., Waffenrecht, 01.10.2025, § 5 WaffG Rn. 44, sowie Steindorf/Pasthart, WaffR, 11. Auflage 2022, Rn. 31 Die Kritik des Klägers, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, derartige allgemeine Verhaltensweisen und/oder Persönlichkeitszüge unter § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WafG fassen zu wollen, führe zu weit und sei auch im Rahmen einer gegebenenfalls vorzunehmenden Auslegung der Vorschrift nicht mehr vertretbar, verfängt daher nicht.15 deutlich zu eng VG Dresden, Beschluss vom 21.06.2010, 4 L 74/10, wonach die bloße Drohung mit Waffenbesitz mit dem Ziel, einer Forderung Nachdruck zu verleihen, für die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht ausreiche, jedoch die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) durchgreifend in Frage stellen könnedeutlich zu eng VG Dresden, Beschluss vom 21.06.2010, 4 L 74/10, wonach die bloße Drohung mit Waffenbesitz mit dem Ziel, einer Forderung Nachdruck zu verleihen, für die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht ausreiche, jedoch die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) durchgreifend in Frage stellen könne
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Dass die den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Vorfälle bereits mehrere Jahre zurückliegen, rechtfertigt bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ebenfalls keine dem Kläger günstige Prognose. Für die hier im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG vorzunehmende Prognose sind nicht die Vorfälle an sich ausschlaggebend, sondern das dabei zutage getretene Verhalten des Klägers und dessen darin zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeitszüge.Ungeachtet dessen konnten die wiederholt auftretenden Vorfälle vorliegend als noch hinreichend aktuell eingestuft werden.
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2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
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Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht so ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.16vgl.hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 07.01.2022, 1 A 1379/18, juris Rn. 18, und vom 27.02.2018, 1 A 2072/15, juris Rn. 40vgl.hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 07.01.2022, 1 A 1379/18, juris Rn. 18, und vom 27.02.2018, 1 A 2072/15, juris Rn. 40
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Derartige Schwierigkeiten hat der Kläger indes weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht dargelegt, sondern lediglich unter Hinweis auf den Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils sowie das fehlende Eingehen des Verwaltungsgerichts auf bestimmte tatsächliche und rechtliche Aspekte behauptet, ohne diese näher zu erläutern. Abgesehen davon unterscheidet sich die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sonst zu entscheidenden Streitfälle.17zu diesem Kriterium vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 03.02.2025, 1 LA 301/23, juris Rn. 26, und vom 06.06.2024, 2 LA 284/23, juris Rn. 41zu diesem Kriterium vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 03.02.2025, 1 LA 301/23, juris Rn. 26, und vom 06.06.2024, 2 LA 284/23, juris Rn. 41 Überdurchschnittliche Schwierigkeiten bei der Auslegung der entscheidungserheblichen Rechtsnorm des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Maßstäbe sind, wie sich aus den Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung unter Ziffer 1. ergibt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur geklärt. Die vorliegend entscheidungserheblichen Fragen können daher durch schlichte Rechtsanwendung unter Zuhilfenahme der anerkannten Auslegungsgrundsätze gelöst werden. Auch aus dem „Begründungsaufwand“ lassen sich keine besonderen Schwierigkeiten herleiten Bei Widerruf Frau will zum Beispiel Saal, wäre er so ungefähr eine Zeugin Beweiswürdigung worauf ich sie ja auch was auch er war selber mal der je 34 die ich meist Fall muss auf, So
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3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der vom Kläger weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.18vgl.u. a. Senatsbeschluss vom 03.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2020, 1 A 1379/18, juris Rn. 22vgl.u. a. Senatsbeschluss vom 03.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2020, 1 A 1379/18, juris Rn. 22
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Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob aufgrund von Verdachtsmomenten vermutete Persönlichkeitsmerkmale eines Betroffenen ausreichend sind oder ein vorangegangenes, auf Tatsachen beruhendes und spezifisch waffenrechtliches (Fehl-)Verhalten zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG ist, schon deshalb nicht gegeben, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Sie kann vielmehr auf der Grundlage der Regelungssystematik des Gesetzes und der unter Ziffer 1. dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichts beantwortet werden.
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Der Kläger verkennt, dass der Gesetzgeber für die (absolute) waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG zwar eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens fordert, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert19vgl.BT-Drs. 14/7758, S. 54vgl.BT-Drs. 14/7758, S. 54, spezifisch waffenrechtlich bedenklich aber, wie unter Ziffer 1. dargelegt, auch bestimmte Persönlichkeitszüge bzw. Wesensmerkmale einer Person sind, wie etwa leichte Reizbarkeit, Jähzorn oder Neigung zu Unbeherrschtheit und Aggression. Diese können in vielfältiger Weise zutage treten und müssen keinesfalls selbst in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein, um für eine Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG herangezogen werden zu können.20vgl. die entsprechenden Nachweise der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fußnote 13vgl. die entsprechenden Nachweise der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fußnote 13 Sofern eine Person diese besonderen Wesensmerkmale aufweist, besteht daher eine hinreichende, auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, sie werde Waffen oder Munition zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen.
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4. Die begehrte Zulassung der Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz erfolgen.
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Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.21vgl.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 07.01.2020, 1 A 1379/18, juris Rn. 32, und vom 21.04.2010, 1 A 1326/08, juris Rn. 34, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 19.08.2022, LA 394/21, juris Rn. 42vgl.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 07.01.2020, 1 A 1379/18, juris Rn. 32, und vom 21.04.2010, 1 A 1326/08, juris Rn. 34, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 19.08.2022, LA 394/21, juris Rn. 42
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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger macht insoweit geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 12.03.2020, 2 A 285/19, ab, wonach ein verurteilter Mörder und Vergewaltiger nach einem gewissen Zeitraum nach der Haftentlassung jedenfalls nicht mehr als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gelte. Das Berufungsgericht habe in dem seinerzeit entschiedenen Fall ausgeführt, dass sich aus der Zeit nach der Haftentlassung überhaupt keine „Tatsachen“ fänden, die eine negative Prognose im Verständnis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen könnten, und in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 19.10.1994, 1 L 83/94, verwiesen, wonach sich die Anknüpfung der Vermutungsregelung an eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat, die keinen Bezug zum Umgang mit einer Schusswaffe gehabt habe, in der Praxis als „zu pauschal“ erwiesen habe. Dies offenbare eine gänzlich andere Rechtsauffassung als diejenige des Verwaltungsgerichts, und zwar dahingehend, dass die behördlicherseits zu treffende Prognoseentscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und die „Tatsachen“, an die insoweit angeknüpft werden solle, einen Bezug zum Umgang mit Schusswaffen aufweisen müssten, andernfalls angestellte Vermutungen sich als zu pauschal erwiesen. Damit ist eine Divergenz in Bezug auf die vorbezeichnete Entscheidung des Berufungsgerichts indes nicht aufgezeigt. Einen allgemeinen Rechtssatz dergestalt, dass „Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der zu treffenden Prognoseentscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG einen Bezug zum Umgang mit Schusswaffen aufweisen müssten“, enthält die zitierte Entscheidung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht geprüft, ob bei der gebotenen Gesamtbewertung auch unter Berücksichtigung eines vor über 34 Jahren begangenen Mordes und einer Vergewaltigung noch von einer durch „Tatsachen“ gerechtfertigten Prognose waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ausgegangen werden könne und hat dies im konkreten Fall verneint. Tragender Grund hierfür war, dass eine solche strafgerichtliche Verurteilung als Anknüpfungstatsache bei der Beurteilung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umso weniger ins Gewicht fällt, je länger die Tat zurückliegt, der Kläger sowohl im Strafvollzug als auch nach der Entlassung aus der Haft und auch vor der Verurteilung nie in irgendeiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sich auch ansonsten keine „Tatsachen“ finden ließen, die eine negative Prognose im Verständnis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG hätten rechtfertigen können. Die Frage, ob die Tatsachen für die zu treffende Prognoseentscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG einen Bezug zum Umgang mit Schusswaffen aufweisen müssen, war für das Berufungsgericht, dessen Entscheidung eine völlig andere Fallkonstellation als die vorliegende zugrunde lag, gänzlich unerheblich.
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Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt in der Begründung der Vorinstanz.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten
1) ständige Rechtsprechung, vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 16.03.2022, 1 A 34/21, juris, Rn. 24, und vom 14.10.2024, 1 A 119/23, juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7a
2) vgl.BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, 6 C 1.14, juris Rn. 17, m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.09.2025, 20 B 138/25, juris Rn. 23, und vom 05.07.2018, 20 B 1624/17, juris Rn. 11, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.01.2020, 11 ME 365/19, juris Rn. 7
3) vgl.BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, 6 C 1.14, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2025, 20 B 138/25, juris Rn. 17, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 7; ebenso Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 20, m.w.N.
4) vgl.hierzu BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, 1 C 12.95, juris Rn. 23 f, und Beschluss vom 14.02.1996, 1 B 134.95, juris Rn. 6 f, jeweils zu § 153a StPO; ferner BayVGH, Beschlüsse vom 09.08.2022, 24 CS 22.1575, juris Rn. 15, sowie vom 04.03.2021, 24 ZB 20.3095, juris Rn. 11; Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 7
5) ebenso BayVGH, Beschlüsse vom 08.09.2011, 21 ZB 11.1286, juris Rn. 11, und vom 09.08.2022, 24 CS 22.1575, juris Rn. 15; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.01.2020, 11 ME 365/19, juris Rn. 9
6) ebenso Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11, m.w.N.; VG München, Urteil vom 09.02.2022, M 7 K 21.3403, juris Rn. 20
7) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 8, und vom 10.10.2017, 1 S 1470/17, juris Rn. 26; ebenso BayVGH, Beschluss vom 05.11.2024, 24 CS 24.948, juris Rn. 20
8 ) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 8, sowie BayVGH, Beschluss vom 16.03.1998, 21 ZB 97.3337, juris Rn. 11
9 ) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.03.2024, 6 S 1171/23, juris Rn. 8
10) vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2023, 1 A 261/21, juris Rn. 18
11 ) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.02.2024, 2 A 1/23, juris Rn. 54, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2025, 6 A 125/24, juris Rn. 9, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2025, OVG 5 N 15/20, juris Rn. 9; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 09.09.2013, 7 B 2.13 u.a., juris Rn. 17, und vom 17.05.2011, 8 B 98.10, juris Rn. 8;
12) BT-Drs. 14/7758, S. 54
13) u.a. Beschluss des Senats vom 14.10.2015, 1 B 155/15, juris Rn. 6, OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.07.2024, 6 B 23/24, juris Rn. 3, und vom 12.06.2023, 3 L 23/23.Z, juris Rn. 12, OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.2020, 11 ME 365/19, juris Rn. 8, BayVGH, Beschlüsse vom 08.09.2011, 21 ZB 11.1286, juris Rn. 8, und vom 29.07.2013, 21 ZB 13.415, juris Rn. 9, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2025, 20 B 138/25, juris Rn. 17
14) u.a. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11, Adolph u.a., Waffenrecht, 01.10.2025, § 5 WaffG Rn. 44, sowie Steindorf/Pasthart, WaffR, 11. Auflage 2022, Rn. 31
15 ) deutlich zu eng VG Dresden, Beschluss vom 21.06.2010, 4 L 74/10, wonach die bloße Drohung mit Waffenbesitz mit dem Ziel, einer Forderung Nachdruck zu verleihen, für die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht ausreiche, jedoch die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) durchgreifend in Frage stellen könne
16) vgl.hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 07.01.2022, 1 A 1379/18, juris Rn. 18, und vom 27.02.2018, 1 A 2072/15, juris Rn. 40
17) zu diesem Kriterium vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 03.02.2025, 1 LA 301/23, juris Rn. 26, und vom 06.06.2024, 2 LA 284/23, juris Rn. 41
18) vgl.u. a. Senatsbeschluss vom 03.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2020, 1 A 1379/18, juris Rn. 22
19) vgl.BT-Drs. 14/7758, S. 54
20) vgl. die entsprechenden Nachweise der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fußnote 13
21) vgl.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 07.01.2020, 1 A 1379/18, juris Rn. 32, und vom 21.04.2010, 1 A 1326/08, juris Rn. 34, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 19.08.2022, LA 394/21, juris Rn. 42