Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 11.09.2003 – 1 Ws 407/03
ECLI:DE:POLGZWE:2003:0911.1WS407.03.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. August 2003 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Amtsgericht B. (Az.: 3532 Js 17983/00 6 Ds) hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Durch den Eingang einer Anklageschrift am 3. Dezember 2001 erlangte der beim Amtsgericht B. die Bewährungsaufsicht führende Richter Kenntnis von neuen, innerhalb der Bewährungszeit begangenen Straftaten des Verurteilten, wegen derer und weiterer Straftaten er schließlich durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 18. November 2002 (Az. 3267 Js 22350/01.59 Ls) rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt worden ist. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft mit bei Gericht am 23. April 2003 eingegangenem Schreiben den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt und zugleich darum ersucht, das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. weiterzuleiten, da sie diese Strafvollstreckungskammer für zuständig hielt, da der Verurteilte sich nach vorausgegangener Untersuchungshaft aufgrund der neuerlichen Verurteilung vom 18. - 20. November 2002 in Strafhaft (Organisationshaft) in der Justizvollzugsanstalt M. befand, ehe er aufgrund eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft dem Vollstreckungsplan entsprechend in die zum Vollzug der Freiheitsstrafe vorgesehene Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) verlegt wurde. Seit dem 14. Mai 2003 befindet sich der Verurteilte in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt R. In Bejahung seiner Zuständigkeit hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. die dem Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts B. bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Auf seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht K. diese Entscheidung aufgehoben und dies mit der Unzuständigkeit des Landgerichts M. begründet. Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, dass die nur zweitägige Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt M. keine Zuständigkeit des Landgerichts M. begründet habe, da sowohl im Vollstreckungsplan als auch im Aufnahmeersuchen die Justizvollzugsanstalt F. als zuständige Haftanstalt vorgesehen und bezeichnet gewesen sei. Damit habe der vorläufige Verbleib des Verurteilten in Mainz unter dem Vorbehalt gestanden, ihn mit dem nächsten Sammeltransport in die zuständige JVA F. zu verschuben, weshalb der Aufenthalt des Verurteilten in der JVA M. ersichtlich nur vorläufig gewesen sei. Es habe sich deshalb nicht um eine Aufnahme zum Zwecke der Strafvollstreckung i.S. des § 462 a Abs. 1 StPO gehandelt. Die Staatsanwaltschaft hat die Sache sodann der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. vorgelegt, die die dem Verurteilten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen hat. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache schon deshalb einen vorläufigen Erfolg, weil das Landgericht F. für die Widerrufsentscheidung örtlich nicht zuständig gewesen ist.
Gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Vollzugsanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt aufgenommen ist, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird. Dies war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M., denn mit dem Eintritt der Rechtskraft aus der Verurteilung durch das Amtsgericht M. am 18. November 2002 ist die Untersuchungshaft des zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt M. einsitzenden Verurteilten ohne weiteres in Strafhaft übergegangen (vgl. BGHSt 38, 63). Dabei ist es unerheblich, dass die Justizvollzugsanstalt M. für den endgültigen Vollzug der Freiheitsstrafe nach dem Aufnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft und nach dem Vollstreckungsplan auf Dauer nicht zuständig war und schon nach zwei Tagen eine Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt F. erfolgt ist. Das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfordert eine möglichst eindeutige Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit (vgl. BVerfGE 40, 268 f). Dem wird die vom Oberlandesgericht K. vertretene Auslegung des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gerecht. Denn vielfach lässt sich die später endgültig zuständige Vollzugsanstalt allein anhand des Vollstreckungsplanes nicht eindeutig bestimmen. So können beispielsweise Probleme bei der Auslegung des Vollstreckungsplanes, bei der Berechnung der Strafzeit, vorübergehend auftretende Belegungsengpässe oder kurzfristig in den Vordergrund tretende Sicherheitsaspekte jederzeit zu einer Änderung des Vollstreckungsplanes und zu einem geänderten Aufnahmeersuchen führen. Auch kann eine Abweichung vom Vollstreckungsplan in Betracht kommen, weil etwa zu prüfen ist, ob eine Therapie in einer anderen Vollzugseinrichtung stattfinden soll. Die Frage, wann und in welcher Einrichtung die nach § 462 a Abs. 1 StPO zuständigkeitsbegründende "Aufnahme" des Verurteilten in eine Vollzugsanstalt erfolgt ist, kann deshalb nicht von den Festlegungen des Vollstreckungsplanes bestimmt oder gar von der mehr oder weniger langen Aufenthaltsdauer des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt abhängig gemacht werden. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH aaO m.w.N.).
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. war auch mit der Sache "befasst". Dies ergibt sich daraus, dass nicht erst der bei Gericht am 23. April 2003 eingegangene Widerrufsantrag, sondern bereits der Eingang der neuen Anklage beim Amtsgericht B. am 3. Dezember 2001 (vgl. Bl. 13 d.A.) zu einem "Befasst sein" im Sinne von § 462 a Abs. 1 StPO geführt hat. Befasst im Sinne dieser Bestimmung wird das Gericht nämlich nicht erst, wenn ein entsprechender Widerrufsantrag bei ihm eingeht, sondern bei Entscheidungen, bei denen das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat, bereits zu dem Zeitpunkt, an dem Tatsachen aktenkundig werden, die einen Widerruf rechtfertigen (vgl. BGHSt 30, 189, 191). Ein Gericht ist in diesem Sinne bereits mit einer Sache befasst, sobald unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt ist oder das Gericht schon etwas veranlasst hat, eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts erforderlich wird, sei es weil gesetzliche oder vom Gericht gesetzte Fristen verstrichen sind sei es weil eine Entscheidung aus anderen Gründen gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei der Frage, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird oder nicht, ist kein förmlicher Antrag notwendig, es genügt, wenn - wie im vorliegenden Falle - Tatsachen aktenkundig werden, die einen Widerruf grundsätzlich rechtfertigen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 56 f, Rdnr. 2). Bereits mit Eingang der Anklageschrift am 3. Dezember 2001 in dem Verfahren 3267 Js 22350/01 hatte das Amtsgericht B. von den neuen Straftaten und damit von den möglicherweise den Widerruf begründenden Tatsachen Kenntnis. Es musste daher davon ausgehen, dass die Frage des Widerrufs zu prüfen sein wird. Demnach ist mit dem Zuständigkeitswechsel von dem erkennenden Gericht zur Strafvollstreckungskammer diese zur Entscheidung über den Widerruf zuständig geworden. Der Zuständigkeitswechsel vom erkennenden Gericht auf die Strafvollstreckungskammer tritt unabhängig davon ein, ob das Gericht des ersten Rechtszuges bereits vor Beginn der Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine nachträgliche Entscheidung zu treffen hatte und mit der Sache bereits befasst gewesen ist, solange die erforderliche Entscheidung noch nicht getroffen ist (vgl. BGHSt 26, 187, 189 m.w.N.). Die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt F. lässt die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. unberührt, denn das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn in der Sache abschließend entschieden worden ist (vgl. BGHSt 26, 165; 26, 278,m 279).
Nachdem in dieser Sache das Oberlandesgericht K. mit bindender Wirkung für die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. deren Zuständigkeit für die zu treffende Widerrufsentscheidung verneint hat und dies hiermit in gleicher Weise für die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. (Pfalz) durch den Senat geschieht, liegen die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das für die Strafvollstreckungskammern zuständige gemeinschaftliche obere Gericht (§ 19 StPO) vor. Diese Bestimmung erfasst auch Fälle der vorliegenden Art, in denen nicht die beteiligten Strafvollstreckungskammern (selbst) ihre Unzuständigkeit ausgesprochen haben, sondern deren Unzuständigkeit rechtskräftig festgestellt ist. Die Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Unzuständigkeit entgegen der Auffassung der beteiligten Gerichte von ihren Beschwerdegerichten ausgesprochen worden ist (vgl. Löwe/Rosenberg, 25. Aufl., § 19 Rdnr. 2). Dabei wird es Sache der für die Strafvollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaft sein, einen entsprechenden Antrag beim Bundesgerichtshof zu stellen (vgl. Löwe/Rosenberg, aaO, Rdnrn. 3, 4).