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BGH Beschluss vom 26.11.2003 – 2 ARs 382/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 382/03 2 AR 237/03

BESCHLUSS

vom

26. November 2003

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Az.: 6 BRs 63/01 Amtsgericht Bingen Az.: 3084 VRs 55695/91 Staatsanwaltschaft Mainz Az.: 8 StVK 193/03 Landgericht Mainz Az.: 1 Ws 453/03 Oberlandesgericht Koblenz Az.: StVK 616/03 LG Frankenthal (Pfalz) Az.: 1 Ws 407/03 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 26. November 2003 gemäß § 19 StPO beschlossen:

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil

des Amtsgerichts Bingen vom 13. August 2001 bewilligten Straf-

aussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Mainz.

Gründe:

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts

an, der ausgeführt hat:

„Die Voraussetzungen des § 19 StPO liegen vor (LR-Wendisch StPO

25. Aufl. § 19 Rdnr. 2).

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462a

Abs. 1 Satz 1 StPO am 18. November 2002 für die Entscheidung über den Be-

währungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tag durch

die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 18. November 2002

(Bl. 30 ff. d. A.) die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersu-

chungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Jus-

tizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (BGHSt 38,

63; BGH NStZ 1993, 31; Senatsbeschlüsse vom 04.08.1999 und vom

15.03.2000 – 2 ARs 334/99 und 2 ARs 41/00 –). Die Strafvollstreckungskam-

mer des Landgerichts Mainz war seit diesem Tage auch mit der Frage des Be-

währungswiderrufs befasst. Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO

ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig wer-

den, die die Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Senatsrechtsspre-

chung – BGHSt 26, 287, 188; 30, 189, 191; Beschluss vom 11.08.1999 – 2 ARs

161/99 –). Dies war hier der Fall, nachdem am 3. Dezember 2001 bei dem die

Bewährung

überwachenden Amtsgericht eine neue Anklage gegen den Verurteilten ein-

ging, mit der ihm zur Last gelegt wurde, am 14. und 30. August 2001 zwei

Diebstähle begangen zu haben (Bl. 13 ff d. A.). Diese Anklage gab Anlass, die

Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu widerrufen, da der Ange-

klagte durch das Urteil des Amtsgerichts Bingen vom 13. August 2001 unter

anderem auch wegen Diebstahls verurteilt worden war. Die damit vorliegende

Befassung des seit Beginn der Strafhaft nicht mehr zuständigen Amtsgerichts

Bingen begründet die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

des Landgerichts Mainz. Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das all-

gemein für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1

Befasstsein 3 und 4; Senatsbeschluss vom 15.03.2000 – 2 ARs 41/00 m. w.

N.).

Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge-

richts Mainz zur Entscheidung über den Widerruf blieb von der späteren Verle-

gung des Angeklagten in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal unberührt, denn

die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie bereits

ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (BGHR StPO § 462a Abs. 1

Befasstsein 4; Senatsbeschluss vom 04.08.1999 – 2 ARs 234/99).“

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck