Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 20.06.2008 – 6 U 43/06

ECLI:DE:POLGZWE:2008:0620.6U43.06.0A

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 24. Juli 2006 geändert:

Das Versäumnisurteil des Superior Court of the State of California County of Los Angeles vom 28. Oktober 2002, Az.: NC 029854, durch das die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 71.302,02 US-$ nebst Zinsen (43.451,90 US-$ zuzüglich 546,84 US-$) zu bezahlen und Kosten (2.026,49US-$) zu tragen, wird mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass die Hauptsacheforderung (71.301,02 US-$) nur noch in Höhe von 36.302,02 US-$ besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines US-amerikanischen Versäumnisurteils vom 28. Oktober 2002, No. NC029854.

2

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt im US-Staat Kalifornien. Die Beklagte war Eigentümerin eines Hauses in P… V…/Kalifornien. Wegen Mietausfalls sowie Schäden am Grundstück und Gebäude führte sie in Kalifornien einen Schadensersatzprozess gegen P… C… R… u.a., in dem sie 125.000,00 US-$ geltend machte. Hierbei ist sie ursprünglich von Rechtsanwalt R… vertreten worden. Anfang 1995 wurde der Prozess vom Kläger übernommen. Dieser wies mit Schreiben vom 14. Februar 1995 auf sein dadurch entstehendes Honorar hin, was die Beklagte mit ihrer Unterschrift ebenso akzeptierte wie den Anwaltswechsel selbst.

3

Der Rechtsstreit endete Anfang 1997 vor dem Kreiskammergericht Los Angeles mit einem Vergleich, wonach zur Abgeltung der Klageforderung an die Beklagte insgesamt 40.000,00 US-$ zu leisten waren. Der Vergleichsbetrag ist an den Kläger ausgezahlt worden. Davon kehrte er an die Beklagte 5.000,00 US-$ aus, während er den Restbetrag in Höhe von 35.000,00 US-$ zunächst auf einem Treuhandkonto einbehielt.

4

Für seine Tätigkeit erstellte der Kläger in der Zeit vom 10. März 1995 bis 17. April 1997 insgesamt 16 Honorarrechnungen über einen Gesamtbetrag in Höhe von 138.012,62 US-$. Die Honorarrechnungen sind jeweils an die Beklagte zu Händen ihrer Hausverwalterin B… V…, V… R…, I… W…, gerichtet. Von einem Konto der Hausverwaltung sind auf die Rechnungen bis einschließlich derjenigen vom 31. Januar 1996 insgesamt 66.559,35 US-$ geleistet worden, zuletzt am 29. April 1996 (8.000,00 US-$) und 15. Juli 1996 (3.690,14 US-$). Unter Berücksichtigung zweier weiterer Ausgleichsbeträge in Höhe von 14,25 US-$ und 137,00 US-$ verblieb danach für die Honorarrechnungen ab 25. April 1996 eine Restforderung in Höhe von 71.302,02 US-$ offen. Da die Beklagte insoweit Zahlung verweigerte, erwirkte der Beklagte über den vorgenannten Betrag nebst (für bestimmte Zeiträume ausgewiesene) Zinsen und bezifferte Kosten das hier streitgegenständliche Versäumnisurteil des Superior Court for the State of California County of Los Angeles, welches der Beklagten am 22. Februar 2005 zugestellt wurde und - da kein Rechtsmittel eingelegt wurde - rechtskräftig ist.

5

Der Kläger hat geltend gemacht, das erkennende Landgericht sei international zuständig. Anwaltshonorare seien am Ort der Kanzlei zu erbringen und dort einklagbar. Jedenfalls ergebe sich die Klagebefugnis aus § 23 ZPO, denn auf dem Treuhandkonto hätten sich bis Ende 2003 die 35.000,00 US-$ des Vergleichbetrages befunden, die er erst nach Rechtskraft des Versäumnisurteils umgebucht und für die ausstehenden Honoraransprüche vereinnahmt habe. Außerdem habe die Beklagte nach wie vor in Kalifornien eine Generalvertretung.

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Der Kläger hat beantragt,

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das Versäumnisurteil des Superior Court for the State of California vom 28. Oktober 2002, Az.: NC029854, durch das die Beklagte verurteilt wurde, an ihn einen Hauptsachebetrag von 71.301,02 US-$ und Zinsen (für den Zeitraum bis 28. Oktober 2002 in Höhe von 44.088,74 US-US-$) zu zahlen und die Verfahrenskosten in Höhe von 2.026,49 US–US-$ zu tragen mit der Feststellung für vollstreckbar zu erklären, dass auf die Hauptsache bereits ein Teilbetrag in Höhe von 35.000,00 US-US-$ geleistet wurde, so dass insoweit nur noch 32.301,02 US-US-$ zuzüglich titulierter Zinsen und Kosten vollstreckbar sind.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht, das erstinstanzliche Gericht sei bereits nicht international zuständig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Los Angeles habe sie weder in Kalifornien noch in USA Vermögen besessen. Außerdem sei die Gegenseitigkeit nicht verbürgt. Schließlich komme eine Anerkennung auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger das Urteil vorsätzlich mit unrichtigem Prozessvortrag vor einem ausländischen Gericht erschlichen habe, so dass es gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoße.

11

Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Landau in der Pfalz nicht gegeben sei. Zu den Einzelheiten der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 74 - 79 d.A.) verwiesen.

12

Hiergegen macht der Kläger im Wege der Berufung geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die nach deutschem Recht zu bestimmende internationale Zuständigkeit des Superior Court for the State of California gegeben. Dies ergebe sich bereits aus § 34 ZPO, weil der Hauptprozess der Beklagten, bei dem sie vom Kläger vertreten worden sei, ebenfalls vor diesem Gericht geführt worden sei. Die Vorschrift sei gerade für ausländische Rechtsanwälte von Bedeutung. Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 29 ZPO ergangen sei und der zugrunde liegende Fall ausschließlich das Inland betroffen habe. Im Übrigen begründe auch § 29 ZPO die erforderliche internationale Zuständigkeit. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Ausgangsrechtsstreit. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Meinung entsprochen, dass anwaltliche Honorarforderungen kraft Sachzusammenhangs nach § 29 ZPO am Kanzleisitz geltend gemacht werden könnten. Dass die Gegenseitigkeit gewährleistet sei, ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1996, BGHZ 118, 312 ff. Schließlich greife der Einwand des Prozessbetruges nicht durch. Er sei bei Geltendmachung der Forderung nicht verpflichtet gewesen, Angaben zu den weiteren Forderungen bzw. zum vorhandenen Treuhandkonto zu machen. Die Umbuchung sei erst am 30. Dezember 2003 erfolgt. Die geltend gemachten Gebühren seien auch der Höhe nach gerechtfertigt. Insoweit liege eine Vereinbarung der Parteien vor. Einwände gegen die Anzahl der Stunden seien im Ausgangsverfahren nicht erhoben worden. Bei Vereinbarung von Stundensätzen liege es in der Natur der Sache, dass die Kosten die Klageforderung erreichen könnten, ggf. sogar ein Verlust eintrete.

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Der Kläger, der im Laufe des Berufungsverfahrens unterschiedliche Anträge formuliert hat, beantragt zuletzt,

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das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz zu 2 O 174/05 vom 24. Juli 2006 aufzuheben und das Versäumnisurteil des Superior Court for the State of California, County of Los Angeles vom 28. Oktober 2002 (Az.: NC029854) für vollstreckbar zu erklären,

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hilfsweise

16

das Urteil des Superior Court for the State of California vom 28. Oktober 2002, Az.: NC029854, bezüglich eines Betrages von 82.327,25 US-$ einschließlich Zinsen in Höhe von 10% aus 71.302,02 US-$ seit dem 29. Dezember 2003 für vollstreckbar zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil zunächst unter Hinweis auf ihren bisherigen Sachvortrag. Insbesondere rügt sie, dass der bloße Hinweis auf ein BGH–Urteil nicht schlüssigen Sachvortrag zur Frage der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Kalifornien zu ersetzen vermag. Weitergehend vertritt sie die Auffassung, dass Gegenstand des Versäumnisurteils eine Schadensersatzklage sei. Außerdem macht sie erstmals im Berufungsverfahren geltend, die verfahrenseinleitende Klageschrift sei ihr nicht ordnungsgemäß und nicht rechtzeitig mitgeteilt worden. Der Kläger habe entgegen den Regeln des Kap. 7 für das Kreiskammergericht Südbezirk Los Angeles dem Gericht nicht innerhalb von 90 Tagen den Nachweis über die Zustellung der Klage vorgelegt. Außerdem sei ihr, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergebe, die Klageschrift erst am 23. April 2002 zugestellt worden, so dass sie den Termin vom 17. April 2002 nicht hätte wahrnehmen können. Gleichwohl sei gegen sie ein Versäumnisurteil ergangen.

20

Der Senat hat weiter nach Hinweis– und Auflagenbeschluss vom 26. Juli 2007 (Bl. 183 d.A.) gemäß Beweisbeschluss v. 15. November 2007 (Bl. 249 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M… M… und Rechtsanwalt H… J… S…. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17. April 2008 (Bl. 279 ff. d.A.) verwiesen.

21

Im Übrigen wird wegen aller Einzelheiten des Sach– und Streitstands im Berufungsverfahren auf die in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

22

Die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende erstinstanzliche Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Landau in der Pfalz ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ZPO erfüllt. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel mit der in jeder Hinsicht ausreichenden Rüge weiter, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft die internationale Zuständigkeit des amerikanischen Gerichts im Ausgangsrechtsstreit verneint. Da der Kläger die ihm auferlegte Prozesskostensicherheitsleistung erbracht hat, kommt auch eine Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 113 Satz 2 ZPO nicht in Betracht.

23

Die Berufung führt auch in der Sache überwiegend zum Erfolg. Die internationale Zuständigkeit des US-amerikanischen Gerichts ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zu bejahen. Sonstige Gründe im Sinne des § 328 Abs. 1 ZPO, die einer Anerkennung des US–amerikanischen Versäumnisurteils entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch insbesondere nicht entgegenhalten, der Kläger habe den Ausgangstitel in betrügerischer Weise durch falschen Prozessvortrag erwirkt, das Verhalten verstoße deshalb gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Allerdings kann dem Antrag nicht in voller Höhe entsprochen werden. Denn die vom Kläger umgebuchten 35.000,00 US-$ sind von der Hauptsumme in Abzug zu bringen.

24

Dazu gilt:

25

Wenn - wie hier im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem US-Staat Kalifornien - kein Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärungen von Urteilen besteht, ist die ausländische Entscheidung gemäß §§ 722 Abs. 1, 723 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 328 ZPO für vollstreckbar zu erklären, falls sie rechtskräftig ist und § 328 ZPO der Anerkennung nicht entgegensteht.

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1. Hier ist davon auszugehen, dass das Versäumnisurteil des Superior Court for the State of California County of Los Angeles No. NC029854 rechtskräftig ist. Eine entsprechende Bestätigung im Sinne eines Rechtskraftvermerks befindet sich zwar, soweit ersichtlich, nicht bei den vorgelegten Urkunden. Die Beklagte ist jedoch dem mehrfachen Vorbringen des Klägers, wonach das Versäumnisurteil in Rechtskraft erwachsen ist, nicht entgegengetreten. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass sie das ihr am 22. Februar 2005 zugestellte US-amerikanische Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2002 mit einem Rechtsmittel angefochten hätte.

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2. Anerkennungshindernisse sind nicht gegeben. Gemäß § 328 Abs. 1 ZPO ist die Anerkennung eines ausländischen Gerichtsurteils ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach deutschen Gesetzen nicht zuständig sind (a), wenn der Beklagte sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich darauf beruft, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (b), wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist (c) oder wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (d), wie die Beklagte geltend macht. Keiner der vorgenannten Ausschlussgründe greift hier durch.

28

a) Im Ausgangspunkt geht das Landgericht mit Recht davon aus, dass gemäß §§ 723 Abs. 2 Satz 2, 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das US-amerikanische Urteil in der Bundesrepublik Deutschland nur vollstreckt werden kann, wenn das amerikanische Gericht aus deutscher Sicht zur Entscheidung international zuständig war. Dies ist entgegen der Auffassung des Einzelrichters zu bejahen.

29

Zunächst steht der Prüfung dieser Frage nicht entgegen, dass - wie hier gegen die Beklagte - vor dem ausländischen Gericht ein Versäumnisurteil ergangen ist. Denn dies allein hindert sie nicht daran, sich auf die Unzuständigkeit des ausländischen Gerichts zu berufen (BGHZ 52, 30, 37 f.; 124, 237, 246). Die - bereits erstinstanzlich erhobene - Rüge führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Erststaat nach deutschem Recht international zuständig war.

30

Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit fremder Staaten stellt das deutsche Recht keine besonderen Normen auf; § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verweist vielmehr auf die für deutsche Gerichte geltenden Zuständigkeitsvorschriften. Das deutsche Recht billigt demnach fremden Staaten den gleichen Jurisdiktionsbereich zu, den es für die deutschen Gericht in Anspruch nimmt, aber auch nur diesen; die internationale Zuständigkeit des Erststaates ist danach zu bejahen, wenn bei Anwendung der deutschen Zuständigkeitsvorschriften irgendein Gericht des Erststaates zuständig wäre (sog. Spiegelbildprinzip, vgl. BGHZ 120, 334, 337 f.; Geimer, Internationales Prozessrecht 5. Aufl. Rn. 2896; Schütze, Deutsches internationales Zivilprozessrecht 2. Aufl. Rn. 330). Für die internationale Zuständigkeit US–amerikanischer Gerichte kommt es dabei gemäß § 723 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO allein darauf an, ob irgendein Gericht innerhalb der gesamten USA zuständig ist (BGHZ 141, 286, 289 ff).

31

Hier vermag der Senat der Entscheidung des Erstgerichts bereits nicht zu folgen, soweit es den Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) unter Hinweis auf die in NJW 2004, 54, 56 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2003 abgelehnt hat. In diesem Zusammenhang weist die Berufung mit Recht darauf hin, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zuständigkeitstatsachen entsprechend den allgemeinen deutschen zivilprozessualen Regeln grundsätzlich derjenige ist, der dem tatsächlichen Erkenntnisstand des ausländischen Urteils zugrunde liegt. Ein möglicher Wegfall der Voraussetzungen bis zum Zeitpunkt der Anerkennung in Deutschland wäre unerheblich, weil hier gerade nicht die Voraussetzungen für eine Verurteilung selbständig nachgeprüft werden. Mithin stellt sich nur die Frage, ob das ausländische Gericht bei seiner Entscheidung seine internationale Zuständigkeit aus deutscher Sicht mit Recht annehmen durfte (BGHZ 141, 286, 290 f.). Das ist anzunehmen, denn bei Erlass des Versäumnisurteils war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2003 noch nicht ergangen. Für die Zeit zuvor hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Honorarforderungen eines Rechtsanwalts an dessen Kanzleiort zu erfüllen seien (vgl. BGH aaO 56 m.w.N. zur Rechtsprechung des 3. Zivilsenats). Dementsprechend konnte der Kläger auch darauf vertrauen, dass die internationale Zuständigkeit unter diesem Aspekt gegeben war.

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Wenn danach der Gerichtsort des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO grundsätzlich geeignet ist, die internationale Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts zu begründen (BGHZ 120, 334, 347) ist allerdings umstritten, wie der Erfüllungsort zu bestimmen ist, ob nach deutschem materiellem Recht als lex fori des Zweitstaates oder nach dem Recht des Erststaates (vgl. Schütze aaO Rn. 332). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offen gelassen (BGHZ 120, 334, 347). Der Schutzzweck der Norm - Schutz des Beklagten - spricht dafür, auf das Recht des Zweitstaates abzustellen (vgl. Schütze aaO). Im Übrigen ist die Beklagte dem Vorbringen des Klägers, wonach Anwaltshonorare nach amerikanischem Recht am Kanzleisitz eingeklagt werden können, nicht entgegengetreten. Auch auf Grundlage des US–amerikanischen Rechts bestünden hier deshalb keine Bedenken mit Blick auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts, die internationale Zuständigkeit anzunehmen. Denn die Klage betrifft den vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Honoraranspruch auf Grund seiner anwaltlichen Tätigkeit. Richtig ist zwar, dass die Klageschrift vom 14. April 2001 als "Schadensersatzklage" bezeichnet wird. Auf diese Bezeichnung, die nach dem Inhalt der Klageschrift allein darauf beruht, dass bei Nichtzahlung eine Forderung - wie hier - als Schadensersatz wegen Vertragsbruchs geltend gemacht wird, kommt es indes nicht an. Nach Darstellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts in der Klageschrift beruht die geltend gemachte Forderung auf der Vertretung der Beklagten durch den Kläger als Rechtsanwalt im Verfahren gegen P… C… R… u.a.. In der Klageschrift ist ausdrücklich die abgeschlossene Honorarvereinbarung erwähnt und der Anspruch wird auf die ausgeführten juristischen Leistungen in der Zeit bis 18. April 1997 gestützt. Schließlich entspricht der geltend gemachte Betrag in Höhe von 71.302,02 US-$ exakt dem Betrag, den der Kläger in vorliegendem Verfahren durch Vorlage seiner Honorarrechnungen darstellt.

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Aus diesem Grund ist die internationale Zuständigkeit jedenfalls (auch) aus § 34 ZPO herzuleiten. Danach sind für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen (auch) die Gerichte des Hauptprozesses zuständig. Der Hauptprozess gegen die P… C… R… u.a. ist ebenfalls in Los Angeles "Kalifornien" geführt worden, so dass für die Klage des Rechtsanwalts auf Zahlung seines Honorars der Staat des Hauptprozesses auch international zuständig ist (vgl. Geimer aaO Rn. 1479). Dass dieser Gerichtsstand im Anwendungsbereich des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar ist (BGH NJW 1991, 3095; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. § 34 Rn. 1; Geimer aaO Rn. 1541), ist es ohne Belang, da die besonderen Vorschriften des europäischen Rechts gegenüber den US–Staaten, die nicht Vertragspartner sind, nicht eingreifen. Unerheblich ist auch die Einschränkung, dass § 34 ZPO im Hinblick auf die Festsetzungsmöglichkeit nach § 11 RVG nicht für den Streit um die Berechnung der Gebühren eingreift (vgl. Zöller/Vollkommer aaO Rn. 4). Denn dies ändert nichts daran, dass § 34 ZPO für Honorarforderungen des Rechtsanwalts grundsätzlich den Gerichtsstand des Hauptprozesses eröffnet. Abgesehen davon, betrifft der Streit hier auch den Grund des Anspruchs, weil die Beklagte - wie noch auszuführen sein wird - eine vorzeitige Beendigung des Mandatsverhältnisses geltend macht.

34

b) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klageschrift als verfahrenseinleitendes Schriftstück sei ihr nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden, dass sie sich habe verteidigen können, § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Auch dieser Versagungsgrund ist nämlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechende Rüge der Parteien zu prüfen. Dabei kann dahinstehen, ob die Präklusion sich aus §§ 295, 532, 556 ZPO analog herleiten lässt (so Zöller/Geimer aaO § 328 Rn. 153). Denn es handelt sich jedenfalls um ein gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossenes neues Verteidigungsmittel. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Einwand einer fehlerhaften Zustellung hätte bei rechtzeitiger Prüfung bereits erstinstanzlich geltend gemacht werden können. Die Regeln des Kreiskammergerichts waren auf Grund der vorgelegten Unterlagen ebenso bekannt wie die Termins- und Zustellungsdaten. Trotz des Hinweises auf verspätetes Vorbringen hat die Beklagte auch keine Umstände vorgetragen, auf Grund derer trotz der vorgelegten Unterlagen von fehlender Nachlässigkeit ausgegangen werden könnte.

35

Ungeachtet dessen erweisen sich die Einwände auch nicht als durchgreifend. Das gilt zunächst für die Regeln des Kap. 7 des Kreiskammergerichts des Süddistrikts Los Angeles, wonach ein Kläger dem Gericht innerhalb von 90 Tagen den Nachweis über die Zustellung der Klage vorzulegen hat. Die Frist ist zwar ersichtlich versäumt, weil die Klage vom 14. April 2001 bereits am 16. April 2001 bei Gericht eingegangen ist, während die Zustellung erst am 23. April 2002 erfolgte. Der Sache nach handelt es sich jedoch um interne prozessuale Regelungen, die auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluss haben. Das Gericht hat nach den Regelungen die Möglichkeit, mit Sanktionen auf Fristversäumnisse durch Rechtsanwälte zu reagieren. Davon wurde in vorliegender Sache jedoch kein Gebrauch gemacht, weil das US-amerikanische Gericht die der Beklagten zugestellte Klage nicht abgewiesen, sondern ihr - ohne die Fristversäumnis anzusprechen - stattgegeben hat.

36

Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, dass ihr die Klage erst am 23. April 2002 zugestellt worden ist, also zu einem Zeitpunkt nach der angesetzten „Lagebesprechung“ am 17. April 2002.

37

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Versagungsgrund der Nr. 2 nicht schon deshalb entfällt, weil es der Beklagten nach Zustellung des ergangenen Versäumnisurteils am 22. Februar 2005 nach dem Recht des Erststaats möglich gewesen wäre, noch in dem Prozess durch Einlegung von Rechtsbehelfen gegen diese Entscheidung vorzugehen (vgl. dazu Zöller/Geimer, aaO, § 328, Rdnr. 163 m.w.N. zur Streitfrage).

38

Die Zustellung erfolgte gleichwohl ordnungsgemäß und rechtzeitig. Denn der Beklagten wurde nicht nur der bereits vergangene Termin einer „Lagebesprechung“ mitgeteilt. Sie wurde mit der Vorladung außerdem aufgefordert, dem Gericht nach Vorlage der Vorladung binnen 30 Kalendertagen eine "getippte Antwort" vorzulegen. Der Beklagten war mithin ein ausreichend bemessener Zeitraum eingeräumt, sämtliche Umstände zu ihrer Verteidigung geltend zu machen. Ihr wäre es insbesondere unbenommen gewesen, angesichts des verstrichenen Termins vom 17. April 2002 darauf hinzuweisen, dass ihr ein Erscheinen auf Grund der erst nachträglich erfolgten Zustellung nicht möglich gewesen sei. In diesem Zusammenhang hätte sie die Anberaumung eines neuen Termins beantragen können. Nachdem die Beklagte in geschäftlichen Dingen - wie das vorliegende Verfahren zeigt - nicht unerfahren war, wäre es ihr auch ohne weiteres zumutbar gewesen, innerhalb der gesetzten Frist zu reagieren. Dass insoweit irgendwelche Hindernisse bestanden hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Zustellung der Klageschrift weder völlig unvorbereitet noch ganz unerwartet traf. Ihr war nämlich auf Grund der vorausgegangenen Korrespondenz bekannt, dass der Kläger noch ein erhebliches Resthonorar forderte, sie war in diesem Zusammenhang bereits anwaltlich vertreten, wie das Schreiben des von ihr mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in Deutschland beauftragten Rechtsanwalts S… vom 13. Januar 1997 zeigt. Trotz Kenntnis der Umstände - auch was die Zusammenhänge mit dem vorausgegangenen Schadensersatzprozess betrifft - hat sie jedoch untätig die Frist verstreichen lassen, ohne für dieses Versäumnis eine Erklärung zu haben.

39

c) Die Anerkennung des Versäumnisurteils ist auch nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar. Ein die Anerkennung ausschließender Verstoß gegen den ordre public im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wäre zu bejahen, wenn die Anerkennung des Versäumnisurteils zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre. Dies wird bei Verfahrensverstößen nur angenommen, wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1990, 2201, 2202 f.). Auch davon ist hier nicht auszugehen. Das Verfahren des US-amerikanischen Gerichts verletzt insbesondere nicht den aus Art. 103 Abs. 1 GG herzuleitenden Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Denn diesem Anspruch ist bereits genügt, wenn ein Beteiligter Gelegenheit hat, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen. Das ist hier - wie bereits ausgeführt - aufgrund der Fristsetzung in der Vorladung der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte den bereits anberaumten Termin zur „Lagebesprechung“ aufgrund Zeitablaufs nicht mehr wahrnehmen konnte. Denn allein die Versäumung des Termins bedeutet nicht, dass ihr keine ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, sich am Gerichtsverfahren zu beteiligen. Dementsprechend ist das US-amerikanische Versäumnisurteil nicht nur auf das fehlende Erscheinen, sondern auch auf die unterbliebene Klagebeantwortung bzw. -erwiderung gestützt. Hierfür hatte die Beklagte selbst zu sorgen. Ihr oblag es, nachdem sie den Termin nicht wahrnehmen konnte, sämtliche Möglichkeiten zu nutzen, ihre Einwendungen gegen das eingeleitete Klageverfahren vorzubringen. Dass sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre bzw. insoweit keine Möglichkeiten bestanden hätten, kann schon auf Grund ihrer Erfahrungen mit dem US-amerikanischen Rechtssystem nicht angenommen werden, wobei hinzukommt, dass sie in der Sache bereits anwaltlich vertreten war. Danach stellt der verspätete Zugang der Ladung zu dem Termin für sich allein gesehen keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung dar.

40

§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hindert auch in der Sache die Urteilsanerkennung des zugebilligten Anspruchs nicht. Grundsätzlich darf der deutsche Richter die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung nicht nachprüfen, eine so genannte "Revision au fond" ist verboten (Zöller/Geimer aaO § 328 Rdnr. 208). Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn höherwertige Interessen bzw. Rechtsgüter eine Durchbrechung dringend erfordern (BGHZ 118, 312, 330 = NJW 1992, 3096, 3101; Geimer aaO Rdnrn. 152). Maßgeblich ist hierbei, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BGH aaO m.w.N.). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die erstrebte Anerkennung nicht versagt werden.

41

Das gilt zunächst für den Einwand der Beklagten, die Rechnungen des Klägers seien - verglichen mit einem etwaigen Erfolg - unverhältnismäßig hoch, die von ihm geltend gemachte Stundenzahl sei auf Grund der Vorarbeiten des Rechtsanwalts R… nicht zu erklären.

42

Dabei verkennt der Senat nicht, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch ein Teil der Honorarabrechnungen des Klägers ist. Das Honorar des Klägers ist gezahlt, soweit er für die Beklagte im Jahre 1995 tätig geworden ist. Gegenstand des US-amerikanischen Versäumnisurteils sind daher lediglich die Leistungen des Klägers für die Zeit ab Februar 1996 bis 12. April 1997 in Höhe restlicher 71 302,02 US-$. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte an den ursprünglich beauftragten Rechtsanwalt R… schon 28 522,95 US-$ gezahlt hatte. Die danach aufzubringenden Kosten sind im Verhältnis zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 125 000,00 US-$ jedoch nicht derart außergewöhnlich, dass darin ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung gesehen werden könnte. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte in dem von ihr angestrengten Verfahren Aussicht auf einen höheren Ausgleich bis zu 500 000,00 US-$ mit der möglichen Erstattung amerikanischer sowie vielleicht auch deutscher Prozesskosten gehabt hätte. In seiner bereits zitierten Entscheidung vom 4. Juni 1992 (BGHZ 118, 312, 333 = NJW 1992, 3096, 3101) hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang zur Forderung eines Erfolgshonorars nach amerikanischem Recht ausgeführt, dass die Höhe eines Honorars die Anerkennung nicht hindert, wenn es dem nach amerikanischen Verhältnissen üblichen Rahmen entspricht. Davon ist hier auszugehen. Der Kläger hat ein Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in den USA vorgelegt. Darin heißt es, dass Honorare für Rechtsanwälte - im Vergleich zu denen in der Bundesrepublik Deutschland - hoch sind, das Honorar pro Stunde zwischen 100 und 500 US-$ schwankt und Erfolgshonorare etwa 1/3 (auch mehr) des erstrittenen Wertes betragen.

43

Der hier vereinbarte und von der Beklagten mit ihrer Unterschrift akzeptierte Stundensatz in Höhe von 185,00 US-$ pro Stunde liegt daher noch im unteren Bereich der vorgenannten Spanne. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts auf der Grundlage eines vereinbarten Stundensatzes bedeutet zugleich, dass die Höhe der Gesamtforderung letztlich vom Umfang und der Dauer seiner Tätigkeit abhängt. Danach war auch für die Beklagte, die die Vereinbarung akzeptiert hat, von vornherein erkennbar, dass im Fall eines längeren Prozesses mit zahlreichen Terminen ein nicht unerhebliches Honorar anfallen kann. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sie bereits an den ursprünglich beauftragten Rechtsanwalt R… ein Honorar von fast 30.000,00 US-$ zu zahlen hatte. Der Kläger hat seine weitergehende Tätigkeit für die Beklagte im Einzelnen unter Darlegung der Positionen abgerechnet. Hierbei hat er insbesondere - mit Ausnahme des restlichen Vergleichsbetrags in Höhe von 35.000,00 US-$ - auch die von der Verwalterin weitergeleiteten Zahlungen in Abzug gebracht. Hinsichtlich der in den Honorarrechnungen abgerechneten Tätigkeiten hat die Beklagte keine konkreten Einwendungen erhoben. Dies geht zu ihren Lasten, worauf der Senat mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 26. Juli 2007 hingewiesen hat.

44

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, der Kläger habe das Versäumnisurteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt, weil das Vertragsverhältnis bereits im Oktober 1995 (mit einem Limit von weiteren 5.000,00 US-$) bzw. endgültig im Februar 1996 beendet worden sei, hat sie nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme den ihr obliegenden Nachweis für einen Prozessbetrug durch die Geltendmachung von Anwaltshonorar trotz eines gekündigten Vertragsverhältnisses nicht beweisen können. Nach Vernehmung der Zeugen M… M… und Rechtsanwalt S… ist der Senat nicht zur Überzeugung gelangt, dass das Mandatsverhältnis zwischen Kläger und der Beklagten vorzeitig beendet wurde.

45

Rechtsanwalt S…, den die Beklagte mit der Wahrnehmung ihrer Rechte in Deutschland beauftragt hatte, sagte zwar aus, er habe dem Kläger anlässlich eines Treffens am 5. Oktober 1995 entsprechend der strikten Weisung der Beklagten erklärt, dass die künftigen Kosten für den Rechtsstreit auf maximal 5.000,00 US-$ limitiert werden. Allein darin ist jedoch keine Kündigung des Mandatsverhältnisses zu sehen. Wie Rechtsanwalt S… weiter bekundet hat, war Schwerpunkt des Gespräches zwar eine Begrenzung des Kostenrisikos gewesen, an sämtliche Einzelheiten vermochte er sich jedoch nicht mehr zu erinnern. Fest steht jedenfalls, dass er nicht auf eine sofortige Beendigung des Mandatsverhältnisses hingewirkt hat. Dies wäre ein Widerspruch zu dem späteren Gespräch der Beklagten mit dem Kläger. Wenn eine Kündigung schon im Rahmen der vorausgegangenen Unterredung mit Rechtsanwalt S… erfolgt wäre, hätte es für das rund vier Monate später stattfindende Gespräch mit der Beklagten persönlich keinen Grund mehr gegeben. Denn einer (nochmaligen) Kündigung hätte es nicht bedurft. Wäre bereits das Ergebnis des Gesprächs von Rechtsanwalt S… mit dem Kläger eine Kündigung mit der Maßgabe gewesen, dass höchstens noch Unkosten in Höhe von 5.000,00 US-$ anfallen dürfen, hätte es vielmehr nahe gelegen, sich bereits im Februar 1996 auf den Inhalt des Gesprächs zu berufen und eine detaillierte Abrechnung zu verlangen. Im Gegenteil dazu folgte jedoch der Termin mit der Beklagten und – über Monate hinweg – weiterhin die Inanspruchnahme der Tätigkeit des Klägers, belegt etwa durch die Prozesserklärung des Rechtsanwalts S… gegenüber dem obersten Gerichtshof vom 4. Juni 1996 für den Verhandlungstermin vom 19. Juni 1996. Soweit es Rechtsanwalt S… in dem Gesprächstermin mit dem Kläger darum gegangen ist, die Kosten zu begrenzen, hätte es mit Rücksicht auf die bestehende Honorarvereinbarung einer neuen - hiervon abweichenden - Vereinbarung im Sinne von übereinstimmenden Willenserklärungen bedurft. Demgegenüber ist die bloße einseitige Forderung des Rechtsanwalts S… eines Kostenlimits zu allgemein. Dass der Kläger der Forderung zugestimmt hätte, vermochte der Zeuge selbst nicht zu sagen. Aus seiner Erinnerung ist sein Anliegen schlicht zur Kenntnis genommen worden. Auf dieser Grundlage kann somit nicht festgestellt werden, dass es zu einer Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Honorarvereinbarung gekommen ist.

46

Auch seitens der Beklagten persönlich ist das Mandatsverhältnis nicht gekündigt worden. Dabei kann offen bleiben, ob der Zeuge M… tatsächlich während des von ihr geführten Gesprächs am 3. Februar 1996 anwesend war, was der Kläger bestreitet. Denn der Aussage des Zeugen M… lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte das Mandatsverhältnis durch Kündigung beendet hat. Danach ist in erster Linie über die Aussichten des Prozesses gesprochen worden, worauf die Beklagte gesagt haben soll, dann beenden wir das Ganze, damit wir nicht noch weiter Geld verlieren. Von Honoraransprüchen sei nicht die Rede gewesen. Eine Beendigung „des Ganzen“ bedeutet aber nicht zwingend den Ausspruch einer Kündigung des Mandatsverhältnisses. Vielmehr war der Schadensersatzprozess anhängig. Er konnte sowohl durch Klagerücknahme als auch durch eine Einigung mit der Gegenpartei beendet werden. Unabhängig von der Art und Weise des weiteren Vorgehens mussten noch weitere Schritte durch den Kläger unternommen werden, wozu das Bestehen eines Mandatsverhältnisses weiterhin erforderlich war. Diese offene Situation erklärt auch die weitere Aussage des Zeugen, dass nach seiner Kenntnis die Beklagte darauf verwiesen hat, dass alles Weitere über ihren Rechtsanwalt, den Zeugen S…, veranlasst werde. Danach nahm das Verfahren jedoch seinen Fortgang bis zum abschließenden Vergleich. Denn die Beklagte hat Rechtsanwalt S… nach dessen Aussage lediglich berichtet, dem Kläger anlässlich ihres Besuchs im Februar 1996 eine Begrenzung der Kosten vorgehalten zu haben. Von einer Mandatskündigung habe sie nichts mitgeteilt. Er selbst hat sodann bis zu seinem Schreiben vom 8. Juli 1996 bzw. 13. Januar 1997 keine Kündigung im Namen der Beklagten ausgesprochen. Auf die weitere Tätigkeit durch den Kläger angesprochen, hat der Zeuge bekundet, die Beklagte sei wohl davon ausgegangen, dass der Kläger nun auf eigene Rechnung tätig werde, weil das Limit begrenzt gewesen sei. Dies ist aber lediglich eine reine Mutmaßung, für die es keine ausreichenden Grundlagen gibt. Hinsichtlich des Inhalts eines weiteren Treffens in Kalifornien bzw. eines Telefongesprächs bei dieser Gelegenheit konnte er keine konkreten Angaben mehr machen. Soweit Rechtsanwalt S… schließlich mit Schreiben vom 8. Juli 1996 bzw. 13. Januar 1997 auf die Kostenbegrenzung oder Beendigung hingewiesen hat, sind in der Folgezeit nur noch Kosten in Höhe von rund 20.000,00 US-$ angefallen, dadurch wurde jedoch - unter Berücksichtigung des Vergleichsabschlusses mit 40.000,00 US-$ - das Limit nicht überschritten.

47

Der Vorwurf eines betrügerischen Erwirkens des Titels kann schließlich nicht darauf gestützt werden, dass der Vergleichsbetrag nicht in Abzug gebracht wurde. Diesen Betrag hat der Kläger nicht etwa verschwiegen, ein Abzug konnte vielmehr erst nach dem Urteilsausspruch in Betracht gezogen werden.

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d) Die Anerkennung des US-amerikanischen Urteils ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

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Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 1992 (BGHZ 118, 312, 326 = NJW 1992, 3096, 3100) im Verhältnis zu Kalifornien bereits entschieden. Soweit der in der vorgenannten Entscheidung zitierte Schütze an dieser Ansicht nicht festgehalten hat (vgl. ZVglRwiss 98, 131, 136 ff), sondern mit Blick auf die hohen Kosten zur Durchsetzung deutscher Titel in Amerika (bis zu 100.000,00 US-$) danach differenziert, ob dieser Wert erreicht wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 (XI ZR 246/03) an seiner früheren Auffassung festgehalten, jedenfalls wenn der zu vollstreckende Betrag die Anwaltskosten für das vollstreckbare Erklärungsverfahren in den USA bei weitem übersteigt. Auch wenn dies hier nicht der Fall ist, wird die von Schütze angenommene 100.000,00 US-$-Grenze jedenfalls unter Berücksichtigung der Zinsen und Kosten überschritten. Im Übrigen verbietet sich eine punktuelle Betrachtungsweise unter dem Blickwinkel jeweils entstehender Kosten. Denn in welchem Umfang solche entstehen, hängt angesichts der zu treffenden Honorarvereinbarung von den Umständen des Einzelfalls ab, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Es verbietet sich deshalb schon aus Gründen der Rechtssicherheit - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - in diesem Zusammenhang eine Differenzierung nach der Höhe der geltend gemachten Forderung vorzunehmen.

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3. In Höhe der vorgenannten 35.000,00 US-$ bleibt die Klage jedoch ohne Erfolg. Dieser Betrag ist von der Hauptsumme in Abzug zu bringen. Insoweit muss sich der Kläger die Prozesshandlung seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, wonach die 35.000,00 US-$ von der Hauptsumme in Abzug gebracht werden, zurechnen lassen. Die Aufrechnung mit der streitbefangenen Forderung gegen die Forderung der Beklagten auf Auszahlung des restlichen Vergleichsbetrages führt zur Kürzung des Anspruchs und zur Abweisung der Klage in diesem Umfang. Da die dem Kläger zuzurechnende Aufrechnung zum Erlöschen der Hauptsumme geführt hat, kann der Vergleichsbetrag nicht etwa nachträglich - wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht - auf die Zinsansprüche verrechnet werden. Hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag aus 71.302,02 US-$ geltend gemachten Zinsen für die Zeit ab 29. Dezember 2003 bedarf es keiner Entscheidung, weil hinsichtlich der Zinsen schon der Hauptantrag voll zum Erfolg führt. Abgesehen davon könnte insoweit das Versäumnisurteil schon deshalb nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil ein Zinsanspruch für die Zeit ab 29. Dezember 2003 nicht tituliert ist, so dass es an einem anerkennungsfähigen Vollstreckungstitel fehlt. Angesichts der nur abgegrenzt titulierten Zeitabschnitte fehlt auch jegliche Grundlage dafür, dass nach dem Versäumnisurteil des Superior Court for the State of California ein weitergehender Zinsanspruch geschuldet ist.

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Demzufolge führt der Hilfsantrag, mit dem eine Verrechnung des umgebuchten Betrages auf die ausgewiesene Zinsforderung geltend gemacht wird, nicht zum Erfolg, so dass die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung zurückzuweisen sind.

III.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

53

Gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund, nachdem der Senat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgeht, dass im Verhältnis zum US–Staat Kalifornien die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Beschluss

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Der Streitwert für den ersten Rechtszug - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 22. November 2005 - sowie derjenige für das Berufungsverfahren wird auf

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bis zu 95.000,00 €

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festgesetzt. Insoweit geht der Senat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Rechtspfleger 1957, 15) davon aus, dass hier sowohl die Kosten als auch die Zinsen streitwertmäßig zu berücksichtigen sind, weil sie in der US-amerikanischen Ausgangsentscheidung betragsmäßig zusammengefasst ausgewiesen sind.

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Beschluss vom 11. August 2008

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Das Senatsurteil vom 20. Juni 2008 wird dahin berichtigt, dass der Senat die Entscheidung nicht in seiner Eigenschaft als Familiensenat getroffen hat.

60

Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsurteils vom 20. Juni 2008 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Hinsichtlich der Bezeichnung des erkennenden Senats als Familiensenat handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu korrigieren ist.

63

Hingegen ist der Antrag der Beklagten, den Tatbestand zu berichtigen, zurückzuweisen. Soweit der Senat unter Ziffer I der Gründe seines Urteils vom 20. Juni 2008 ausgeführt hat, dass der Kläger den Restbetrag in Höhe von 35.000,00 US-$ zunächst auf einem Treuhandkonto einbehielt, ist der Tatbestand nicht unrichtig. Denn das Bestreiten der Beklagten - keine insoweit bestehende Pflicht nach amerikanischem Recht, kein Treuhandauftrag bzw. Treuhandvertrag - steht der treuhänderischen Verwahrung des Geldes durch den Kläger für seine damalige Mandantin nicht entgegen.