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BGH Urteil vom 20.03.2009 – V ZR 208/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. März 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

V ZR 208/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass sich

die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechts-

streits ist. Daran fehlt es hinsichtlich des die Hauptforderung übersteigenden

Teils der Gegenforderung.

BGH, Urteil vom 20. März 2009 - V ZR 208/07 - OLG Naumburg

LG Halle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Juni 2007 teilweise

aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Halle vom 27. November 2003 abgeändert.

Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, die Kläger von der

Grundschuld für die B. bank AG, einge-

tragen im Grundbuch von H. , Blatt 9223, Abteilung III unter lfd.

Nr. 3, in Höhe von 291.825,53 € nebst 16 % Zinsen jährlich ab

30. März 1992 zu befreien und die Kläger hinsichtlich der durch

diese Grundschuld gesicherten Darlehen freizustellen, soweit die

Darlehensschuld den Betrag von 168.337,16 € nebst anteiligen

Zinsen seit dem 9. November 1998 übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision und die Anschlussrevision werden zu-

rückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz und des ersten Berufungsver-

fahrens tragen die Beklagten zu 57 % und die Kläger zu 43 %.

Von den außergerichtlichen Kosten dieser Verfahren tragen die

Kläger diejenigen der Beklagten zu 4 vollständig sowie 40 % der

außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3. Die Beklagten

zu 1 bis 3 tragen 60 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des ersten Revisionsverfahrens tragen die Beklagten

zu 1 bis 3 zu 60 % und die Kläger zu 40%.

Die Kosten des zweiten Berufungs- und des zweiten Revisionsver-

fahrens tragen die Beklagten zu 1 bis 3 zu 47 % und die Kläger zu

53 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Rechtsvorgänger des früheren, im Laufe des Rechtsstreits verstor-

benen Klägers (nachfolgend: Kläger) erwarb 1932 ein Grundstück in Halle an

der Saale und bebaute es mit einem Bürogebäude. 1936 verlor er es verfol-

gungsbedingt an die F. und R. GbR, die 1973 ihrerseits enteignet wur-

de.

2

1990 beantragte der Kläger die Rückübertragung des Grundstücks nach

dem Vermögensgesetz. 1991 erhielt die aus der GbR hervorgegangene, inzwi-

schen aufgelöste F. und R. OHG, deren Gesellschafter bis zu ihrer

Auflösung die Beklagten zu 1 bis 3 (nachfolgend: Beklagte) waren, das Grund-

stück im Rahmen einer Unternehmensrestitution zurückübertragen. Sie nahm

zwei Darlehen über zusammen 900.000 DM auf, sicherte sie durch eine ent-

sprechend hohe Grundschuld ab und ließ das Gebäude instand setzen. Die

Darlehen wurden aus den Mieterträgen bedient. Mit einem Ende 1998 be-

standskräftig gewordenen Restitutionsbescheid wurde das Grundstück dem

Kläger rückübertragen; im August 1999 übergaben es ihm die Beklagten.

3

Der Kläger verlangt mit der - nunmehr von seinen Rechtsnachfolgern

fortgeführten - Klage von den Beklagten die vollständige Freistellung von der

eingetragenen Grundschuld in Höhe von 460.162,69 € (= 900.000 DM). Diese

lehnen die Freistellung ab und machen widerklagend einen Aufwendungser-

satzanspruch in Höhe von 154.160,26 € geltend. Hiergegen hat der Kläger die

Aufrechnung mit einem Anspruch auf Auskehr von Mieteinnahmen erklärt.

4

Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden

Klage zur Freistellung des Klägers von der Grundschuld in Höhe von

209.629,67 € verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufungen der

Parteien sind Klage und Widerklage insgesamt abgewiesen worden. Dieses

Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Klägers aufgehoben und

ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Nunmehr

hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden

Klage verurteilt, den Kläger von der Grundschuld und dem dieser zugrunde lie-

genden Darlehen in Höhe von 291.825,53 € zu befreien; ferner hat es die Be-

klagten - aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten, auf Auskehr von Mietein-

nahmen gestützten Klageerweiterung - verurteilt, an den Kläger 168.726 €

nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage hat das Oberlandesgericht im Hinblick

auf die von dem Kläger erklärte Aufrechnung abgewiesen.

5

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wenden sich die Beklag-

ten gegen den auf Freistellung von der Darlehensverpflichtung gerichteten Ur-

teilsausspruch sowie gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 168.726 €. Die

Kläger, die die Zurückweisung der Revision beantragen, erstreben mit ihrer An-

schlussrevision die völlige Freistellung von der Grundschuld und dem zugrunde

liegenden Darlehen; ferner möchten sie erreichen, dass die Widerklage man-

gels Ersatzanspruchs der Beklagten, also unabhängig von der erklärten Auf-

rechnung, abgewiesen wird. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der

Anschlussrevision.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne aus den in der ersten Re-

visionsentscheidung des Senats dargelegten Gründen keine vollständige Frei-

stellung von der Grundschuld beanspruchen, weil er weiterhin nicht substantiiert

bestritten habe, dass das Gebäude von den Beklagten grundlegend saniert

worden sei. Er könne jedoch die Freistellung von der Grundschuld und dem ihr

zugrunde liegenden Darlehen im Umfang der nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VermG

zu berücksichtigenden Abschläge und insoweit verlangen, wie die Beklagten

Tilgungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 VermG erbracht hätten.

Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag von 168.726 € stehe

dem Kläger gemäß § 7 Abs. 7 VermG zu. Der mit der Widerklage verfolgte

Aufwendungsersatzanspruch sei zwar begründet, nachdem die Beklagten die

von ihnen aufgewandten Zins- und Tilgungsbeträge sowie sonstige Kreditkosten

und aus eigenen Mitteln durchgeführte Instandsetzungen im Einzelnen vorge-

tragen und belegt hätten. Er sei aber infolge der von dem Kläger erklärten Auf-

rechnung mit einem weiteren Teilbetrag seines Anspruchs auf Herausgabe ge-

zogener Mieten (§ 7 Abs. 7 VermG) erloschen.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilwei-

se stand.

Revision

1. Die Revision bleibt in der Sache erfolglos, soweit sie sich gegen die

Verurteilung der Beklagten richtet, den Kläger, nunmehr also dessen Rechts-

nachfolger, von dem der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen teilweise

zu befreien.

10

a) Die Rüge, das Berufungsurteil verstoße gegen § 308 Abs. 1 ZPO, weil

es dem Kläger etwas zuspreche, was dieser nicht beantragt habe, ist unbe-

gründet. Das Berufungsgericht legt den Klageantrag unter Berücksichtigung der

Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Dezember 2005 (V ZR

195/04, NJW-RR 2006, 733, 735 Rdn. 16) zulässigerweise und in der Sache

zutreffend dahin aus, dass der Kläger Freistellung in dem Umfang verlangt, in

dem er gesetzlich nicht verpflichtet ist, die in Bezug auf das restituierte Grund-

stück bestehenden Rechtsverhältnisse im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG

zu übernehmen. Das schließt die durch die eingetragene Grundschuld gesi-

cherten Darlehen ein.

11

b) Soweit die Revision beanstandet, der die Freistellungsverpflichtung

betreffende Tenor des Berufungsurteils sei zumindest missverständlich, weil

13

nicht deutlich werde, dass sich die Freistellung auf den ursprünglichen Darle-

hensbetrag von 900.000 DM beziehe, hat der Senat dem durch die Neufassung

des Tenors Rechnung getragen.

2. Die Revision ist dagegen begründet, soweit die Beklagten verurteilt

worden sind, vereinnahmte Mietzinsen in Höhe von 168.726 € auszukehren.

a) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es allerdings nicht dar-

auf an, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 533 ZPO zu Recht

bejaht hat. Dessen Entscheidung, eine Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO

zuzulassen, unterliegt nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl.

Senat, Urt. v. 2. April 2004, V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; BGH, Urt. v.

25. Oktober 2007, VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262 f. Rdn. 9; Urt. v. 19. Juni

2008, III ZR 46/06, NJW-RR 2008, 1484, 1487 Rdn. 44).

14

b) Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die

von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung übergangen hat. Das ist

rechtsfehlerhaft, weil auch ein nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG rechtzeitig geltend

gemachter Anspruch der Verjährung unterliegt (vgl. Senat, Urt. v. 25. Februar

2005, V ZR 105/04, juris, Rdn. 19, in NZM 2006, 153 nicht abgedruckt).

15

Über die Einrede hat der Senat selbst zu befinden, da die Sache zur

Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt hinsichtlich der Zah-

lungsverurteilung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung

der Klage, denn der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch ist

verjährt.

16

aa) Die Verjährung des Anspruchs aus § 7 Abs. 7 VermG begann mit

dem auf die Bestandskraft des Restitutionsbescheids vom 9. November 1998

folgenden Tag zu laufen (§ 198 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 3

VermG). Die zunächst 30-jährige Verjährungsfrist ist durch das Gesetz zur Mo-

dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) auf

drei Jahre verkürzt worden (§ 195 BGB n.F.); die verkürzte Frist wird nach der

Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem

1. Januar 2002 an berechnet. Zwar ist auch in den Übergangsfällen § 199 BGB

anzuwenden, so dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor der Gläubiger u.a.

von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne

grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BGHZ 171, 1). Das ist hier aber

der Fall. Der verstorbene frühere Kläger wusste, dass ihm ein die Widerklage-

forderung erheblich übersteigender Betrag zustehen konnte. Er hat nämlich

schon in seinem Prozesskostenhilfegesuch im Jahr 2000 ausgeführt, die Mieter

hätten 571.000 DM gezahlt. Die Frist ist daher, vorbehaltlich einer rechtzeitigen

Hemmung (§§ 203 ff. BGB), am 31. Dezember 2004 abgelaufen.

17

bb) Hinsichtlich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Teilbe-

trages von 168.726 € ist die Verjährung des Anspruchs aus § 7 Abs. 7 VermG

nicht gehemmt worden.

19

(1) Die Klageerweiterung ist erst am 21. Juni 2006 und damit nach Ablauf

der Verjährungsfrist erfolgt.

(2) Die gegenüber der Widerklageforderung erklärte Aufrechnung des

Klägers konnte den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich des mit der Klageer-

weiterung geltend gemachten Anspruchs nicht unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 3

BGB a.F.) oder hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F.). Denn diese Wirkung

tritt nur in Höhe der Forderung ein, gegen die aufgerechnet wird (vgl. BGH, Urt.

v. 11. Juli 1990, VIII ZR 219/89, NJW 1990, 2680, 2681 m.w.N.), hier also nur in

Höhe der Widerklageforderung von 154.160,26 €. Da die Aufrechnung in vollem

Umfang Erfolg hatte, ist der Anspruch des Klägers auf Auskehr vereinnahmter

Mieten insoweit erloschen (§ 389 BGB).

20

(3) Eine rechtzeitige Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist ergibt sich

auch nicht aus dem von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Vor-

bringen des Klägers im Schriftsatz vom 23. Juli 2006. Soweit darin auf die aus

dem Verhandlungsprotokoll des Landgerichts vom 30. September 2003 ersicht-

liche Erklärung verwiesen wird, der Kläger rechne gegen einen etwaigen An-

spruch der Beklagten wegen der von dem Sachverständigen K. festgestell-

ten, auf Baumaßnahmen beruhenden Wertsteigerungen des Grundstücks von

490.000 DM mit seinem Anspruch aus § 7 Abs. 7 VermG in Höhe von

574.710,80 DM auf, handelt es sich um die gegenüber der Widerklageforderung

vorgenommene Aufrechnung, durch die die Verjährung, wie dargelegt, nur we-

gen eines Betrages von 154.160,26 € gehemmt worden ist. Dies wird aus dem

Urteil des Landgerichts vom 27. November 2003 (Seite 12 f.) deutlich, ergibt

sich aber auch daraus, dass die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits neben

der - der Höhe nach stets unverändert gebliebenen - Widerklageforderung kei-

ne weitere Forderung geltend gemacht haben, gegen die der Kläger hätte auf-

rechnen können.

21

Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass die Verjährungshem-

mung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB unabhängig davon eintritt, ob über die Auf-

rechnung eine gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 10.

April 2008, VII ZR 58/07, WM 2008, 1329, 1330 Rdn. 18 – zur Veröffentlichung

in BGHZ 176, 128 vorgesehen). Dies bedeutet, dass die Verjährung auch durch

eine Aufrechnung gehemmt wird, die unzulässig ist oder über die aus anderen

Gründen von vornherein nicht materiell-rechtlich entschieden werden kann. Un-

verzichtbar bleibt allerdings, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung

richtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Das folgt daraus, dass die Vor-

schrift des § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Geltendmachung einer Aufrechnung "im

Prozess" regelt und damit voraussetzt, dass der die Aufrechnung Erklärende

sich in einem Rechtsstreit (irgend-)einer gegen ihn gerichteten Forderung aus-

gesetzt sieht. Daran fehlt es, wenn dort keine Hauptforderung geltend gemacht

wird, gegen die aufgerechnet werden könnte. So liegt es auch hier, denn die

Beklagten haben (wider-) klageweise zu keiner Zeit einen Ersatzanspruch in

Höhe von 490.000 DM, sondern, wie dargelegt, stets nur 154.160,26 € geltend

gemacht.

22

(4) Schließlich ist auch eine etwaige Erklärung des Klägers, er wünsche

eine Gesamtsaldierung, nicht geeignet, die Verjährung des den Betrag von

154.160,26 € übersteigenden Anspruchs gemäß § 7 Abs. 7 VermG zu hemmen.

Für die gegenseitigen Ansprüche des Berechtigten und des Verfügungsberech-

tigten sieht das Vermögensgesetz keine Saldierung vor. Es handelt sich viel-

mehr um eigenständige Ansprüche, die entweder im Wege der Aufrechnung

geltend gemacht (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG sowie Senat, Beschl. v. 29. Juni

2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72) oder, wenn dies wegen fehlender Gleichartig-

keit nicht möglich ist, selbständig eingeklagt werden müssen.

23

Aus der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang heran-

gezogenen Rechtsprechung, wonach ein bezifferter Klageantrag in Ausnahme-

fällen dahin ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte von dem

Anspruch umfasste Geldbetrag gefordert wird, lässt sich nichts zugunsten des

Klägers herleiten. Sie ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger einen

solchen Klageantrag zu keiner Zeit gestellt hat. Darüber hinaus betrifft sie nur

Fälle, in denen eine abschließende Bezifferung des Anspruchs noch nicht mög-

lich und der angegebene Betrag deshalb erkennbar "gegriffen" ist (vgl. BGHZ

151, 1, 3 f.). Auch das trifft hier nicht zu. Der Kläger hat in der Berufungsbe-

gründung vom 2. März 2004, aus der sich sein Wunsch nach einer Gesamtsal-

dierung ergeben soll, selbst vorgetragen, die Höhe der von den Beklagten ver-

einnahmten Mieteinnahmen betrage unstreitig 293.844,96 €, und darüber hin-

26

aus sogar den Betrag errechnet, der zu diesem Zeitpunkt nach seiner Auffas-

sung "noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung" war.

Anschlussrevision

Die Anschlussrevision ist unbegründet.

1. Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage des in dieser Sache

ergangenen Senatsurteils vom 16. Dezember 2005 (V ZR 195/04, NJW-RR

2006, 733, 734 Rdn. 6 ff.) zutreffend an, dass die Voraussetzungen des § 16

Abs. 5 Satz 4 VermG nicht vorliegen und der Kläger deshalb keine vollständige

Freistellung von der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld und der da-

durch gesicherten Forderung verlangen kann. Die hiergegen erhobenen Rügen

bleiben ohne Erfolg.

27

a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei § 16 Abs. 5

Satz 4 VermG, wonach der Berechtigte das Recht nicht übernehmen muss,

wenn er nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaß-

nahme an dem Grundstück nicht durchgeführt worden ist, um eine Ausnahme-

vorschrift, deren Voraussetzungen der Berechtigte darlegen und beweisen

muss. Sie ist vor dem Hintergrund auszulegen und anzuwenden, dass der Ge-

setzgeber Streitigkeiten darüber, inwieweit sich Maßnahmen des Verfügungs-

berechtigten wertsteigernd oder wertmindernd ausgewirkt haben, gerade ver-

meiden wollte; dem Berechtigten sollte nur der Einwand verbleiben, es sei

nichts an seinem Anwesen ausgeführt worden. Der Einwand nach § 16 Abs. 5

Satz 4 VermG besteht deshalb nur, wenn das Grundstück als Sicherungsobjekt

für Kredite missbraucht worden ist, die dem Grundstück nicht oder nur zu einem

zu vernachlässigenswerten Teil zugute gekommen sind (Senat, Urt. v. 16. De-

zember 2005, V ZR 195/04, aaO, Rdn. 8). Hieran hält der Senat fest.

28

b) Die auf dieser Grundlage nicht zu beanstandende Annahme des Beru-

fungsgerichts, der Kläger habe die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 4

VermG weiterhin nicht dargetan, greift die Anschlussrevision nicht an. Sie

macht vielmehr geltend, von dem Kläger sei Unmögliches verlangt worden; ihm

müssten Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast zugute kommen,

weil er den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklag-

ten nicht gekannt und weil er in den USA gelebt habe.

29

Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Von dem Kläger ist nichts Unmögliches

verlangt worden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Verfügungsberechtig-

te, der das Grundstück belastet hat, im Rahmen seiner sekundären Behaup-

tungslast (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888)

zunächst näher dartun muss, welche Erhaltungs- und Instandsetzungsmaß-

nahmen er mithilfe des durch das bestellte Grundpfandrecht gesicherten Darle-

hens durchgeführt hat. Der Berechtigte darf dann zwar die Vornahme der ein-

zelnen Maßnahmen mit Nichtwissen bestreiten (Senat, Urt. v. 14. Mai 2004,

V ZR 164/03, VIZ 2004, 494, 495). Das gilt aber nicht, wenn das Darlehen, wie

hier, öffentlich gefördert ist und einer Verwendungskontrolle unterliegt (Senat,

Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72, 73), und es gilt ebenso we-

nig, wenn es, wie hier, um die Frage geht, ob das Darlehen überhaupt für auf

das Grundstück bezogene Maßnahmen eingesetzt worden ist. Denn der Be-

rechtigte kann die Angaben des Verfügungsberechtigten dazu mit dem Zustand

vergleichen, in dem sich das Grundstück bei der Rückgabe an ihn befunden hat

und die Plausibilität der Angaben des Verfügungsberechtigten - gegebenenfalls

mit sachverständiger Hilfe - prüfen. Bei Sanierungsmaßnahmen, die, wie hier,

kurz nach der Wiedervereinigung durchgeführt worden sein sollen, wird meist

ohne weiteres festzustellen sein, ob dies zutrifft oder ob die Modernisierung

noch aus DDR-Zeiten stammt.

30

Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, war es dem

Kläger daher zuzumuten, sich mit den Instandsetzungsarbeiten auseinanderzu-

setzen, deren Durchführung die Beklagten im Einzelnen und unter Vorlage von

Belegen behauptet haben. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht auf der

Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine auf die

Investitionen der Beklagten zurückgehende Wertsteigerung des Grundstücks in

Höhe von 490.000 DM angenommen und hervorgehoben hat, es sei nicht unüb-

lich, dass die Höhe der Investitionen hinter der Wertsteigerung des Grundstücks

zurückbleibe. Abgesehen davon, dass diese Feststellungen es als nahezu aus-

geschlossen erscheinen lassen, dass die von den Beklagten aufgenommenen

Darlehen dem Grundstück und dem darauf befindlichen Gebäude gar nicht oder

nur in einem zu vernachlässigenden Umfang zugute gekommen sind – nur

dann käme, wie dargelegt, eine Freistellung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG

überhaupt in Betracht –, war es dem Kläger möglich und zumutbar, sich hiermit

auseinanderzusetzen. Dabei ist unerheblich, dass er in den USA gelebt hat. Die

Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast können zwar in Abhängigkeit

von Geschäfts- und Verantwortungsbereichen, nicht aber danach abgestuft

werden, wo die darlegungspflichtige Partei ihren Wohnsitz hat.

31

Eine andere Beurteilung kommt schließlich nicht deshalb in Betracht, weil

das Grundstück von dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermö-

gensfragen zunächst zu Unrecht an die von den Beklagten gegründete F.

und R. OHG übertragen worden ist. Dieser Fehler ist keiner der Parteien

zuzurechnen; er kann, was ihr Verhältnis zueinander betrifft, deshalb auch kei-

ne Abweichung von den gesetzlichen Regelungen rechtfertigen. Etwas anderes

ergibt sich auch nicht aus der von der Anschlussrevision angesprochenen Ent-

scheidung des Senats vom 17. Oktober 2008 (V ZR 31/08, NJ 2009, 84). Sie

betrifft einen gänzlich anders gelagerten Fall, nämlich den Verkauf eines der

ehemaligen Treuhandanstalt gehörenden Grundstücks auf der Grundlage eines

Negativattests des zuständigen Landesamts mit dem unzutreffenden Inhalt, für

das Grundstück seien keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemel-

det worden.

32

2. Auch soweit sich die Kläger gegen die Abweisung der Widerklage

wenden, ist die - wiederum zulässige (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001,

VII ZR 148/01, NJW 2002, 900) - Anschlussrevision unbegründet.

33

a) Unbegründet ist zunächst die Rüge, das Berufungsgericht sei davon

ausgegangen, dass der Kläger die Widerklageforderung anerkannt, also eine

Hauptaufrechnung vorgenommen habe. Trotz der missverständlichen Ausfüh-

rungen in dem angefochtenen Urteil, wonach der Kläger "zunächst hilfsweise…,

sodann unbedingt… die Aufrechnung erklärt" habe, hat das Berufungsgericht

die Aufrechnung des Klägers als Hilfsaufrechnung behandelt. Denn es hat die

Berechtigung der Widerklageforderung im Einzelnen geprüft und sich dabei

auch mit den Einwendungen des Klägers – wenn auch nicht in dessen Sinne –

befasst.

34

b) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision ferner gegen die An-

nahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die mit der Widerklage gel-

tend gemachten Darlehenskosten und -tilgungen schlüssig und durch Konto-

auszüge belegt dargetan, ohne dass der Kläger dem substantiierte Einwendun-

gen entgegengesetzt hätte.

35

aa) Dass das Berufungsgericht ein Bestreiten des Klägers mit Nichtwis-

sen (§ 138 Abs. 4 ZPO) für unzureichend hält, ist nicht zu beanstanden. Da er

nach dem Vermögensgesetz in das Darlehensverhältnis der Beklagten mit der

Grundschuldgläubigerin eingetreten ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005,

V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 735 Rdn. 16), konnten er und seine Rechts-

nachfolger von dieser Informationen über die Darlehen und ihre Tilgung einho-

len, die Angaben der Beklagten auf deren Richtigkeit überprüfen und sie gege-

benenfalls mit einer Gegendarstellung, also substantiiert, bestreiten.

37

bb) Die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind

ebenfalls unbegründet.

Dass die Beklagten die in dem Berufungsurteil auf Seite 7 Mitte aufge-

führten Anlagen nicht erläutert hätten, ist unzutreffend. Mit der Erwiderung auf

die Anschlussrevision weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass dies mit

ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2006, ergänzt durch den Schriftsatz vom

20. Februar 2007, nachvollziehbar erfolgt ist.

38

Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten auch nicht deshalb

zu Unrecht als schlüssig und nicht in erheblicher Weise bestritten angesehen,

weil der Kontoauszug vom 3. Juli 1995 den Beklagten zu 1 als Kontoinhaber

ausweist. Zum einen ist der Auszug an die "F. & R. GbR" adressiert,

zum anderen lautet die Bezeichnung des Kontoinhabers "M. R. u.W.",

was offensichtlich "und Weitere" bedeutet. Schließlich stimmt die Bezeichnung

auch mit derjenigen in den Anlagen B 34 und 35 überein.

39

Darauf, dass die Kontonummer des Auszugs vom 31. März 1994 (Anlage

B 31) "mit der bisherigen Abrechnung nicht identisch" sein soll, brauchte das

Berufungsgericht ebenfalls nicht ausdrücklich einzugehen; es trifft nämlich nicht

zu. Die Kontonummer 5. findet sich auch auf anderen Anlagen (z.B.

B 32 u. B 33) und bezeichnet offensichtlich das Konto, über das (nur) das von

der Kreditanstalt für Wiederaufbau finanzierte Darlehen abgewickelt wurde

("KfW-Mittel"). Dem entspricht es, dass die Überweisungen von 37.500 DM je-

weils mit dem Betreff "Tilg. F.Kto 5. " versehen sind (z.B. Anl. B 34 u.

35).

40

Dass der Restsaldo des Kontoauszugs vom 2. Juli 1996 (Anlage B 34)

nicht mit dem Auszug vom 2. Januar 1997 (Anlage B 35) korrespondiert, ist

ebenfalls nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Vortrags der Beklagten in Frage

zu stellen, da die Anlagen keine Kontoentwicklung, sondern ausweislich der

Aufstellung in dem erwähnten Schriftsatz vom 20. Februar 2007 nur die im Juli

1996 und Dezember 1996 erbrachten Tilgungsleistungen von jeweils 37.500

DM belegen sollen.

III.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1

ZPO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 27.11.2003 - 4 O 244/01 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 6 U 43/06 -