Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 12.02.2010 – 3 W 4/10

ECLI:DE:POLGZWE:2010:0212.3W4.10.0A

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Trier vom 1. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragung der Beteiligten in das Grundbuch nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2) und ihr am 17. Februar 2009 verstorbener Ehemann (Erblasser) setzten sich durch gemeinschaftlichen Erbvertrag vom 28. Oktober 2008 „unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz nicht bis zum Ablauf des 31.12.2008 durch ein bis dahin in Kraft getretenes Gesetz, insbesondere hinsichtlich der Besteuerung von Betriebsvermögen, reformiert wird“, gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden ein. Für den Fall des Eintritts der Bedingung setzten sie die Beteiligte zu 1) zu ihrer beider Erbin ein. Gleichzeitig vermachte der Erblasser der Beteiligten zu 2) ein Nießbrauchsrecht an seinem Nachlass, zu dem mehrere, u.a. die oben aufgeführten Immobilien gehören. Der Erbvertrag wurde am 23. April 2009 durch das Nachlassgericht eröffnet.

2

Die durch den beurkundenden Notar vertretenen Beteiligten haben beantragt, hinsichtlich der vorbezeichneten Immobilien das Grundbuch zu berichtigen, indem die Beteiligte zu 1) als Eigentümerin und die Beteiligte zu 2) als Nießbraucherin eingetragen werde.

3

Das Grundbuchamt hat in der angegriffenen Zwischenverfügung den Antragstellern die Vorlage eines Erbscheines aufgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten könne nicht sicher festgestellt werden, ob die aufschiebende Bedingung in dem Erbvertrag tatsächlich eingetreten sei, weil das Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts erst zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei. Ob dies entgegen dem Wortlaut des Vertrages, wonach das Gesetz bis zum Ablauf des 31.12.2008 in Kraft getreten sein müsse, zum Eintritt der Bedingung ausreiche, hänge davon ab, wie der Vertrag auszulegen sei. Dies wiederum setze Feststellungen voraus, die zwar das Nachlassgericht, nicht aber das Grundbuchamt treffen könne.

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Hiergegen richtet sich die von dem Notar eingelegte Beschwerde, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

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1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

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2. Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg.

7

Ist das Grundbuch durch den Tod des eingetragenen dinglich Berechtigten unrichtig geworden, ist es nach § 22 GBO zu berichtigen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt dabei grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Beruht die Erbfolge – wie hier - auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt jedoch anstelle eines Erbscheines zunächst die Vorlage dieser Urkunde sowie der Eröffnungsniederschrift. Erachtet das Grundbuchamt sodann die Erbfolge alleine durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO wiederum die Vorlegung eines Erbscheins verlangen. Das gilt aber nur, wenn sich bei der Prüfung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts tatsächlich Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen betreffend den Willen des Erblassers geklärt werden können (OLG Düsseldorf 4.1.2010 3 Wx 217/09, juris). In diesem Zusammenhang hat das Grundbuchamt die Verfügung von Todes wegen selbst auszulegen, wobei auch außerhalb der Verfügung liegende Umstände zu berücksichtigen sind, wenn sich diese aus öffentlichen, dem Grundbuchamt vorliegenden Urkunden ergeben und auch dann, wenn bei der Auslegung rechtlich schwierige Fragen zu beurteilen sind (OLG Köln Rpfleger 2000, 157; BayObLG Rpfleger 2000, 266). Eine Auslegung scheidet nur aus, wenn diese nach Ausschöpfung dieser Möglichkeiten nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt (OLG Celle ZfIR 2010, 83; OLG Schleswig FGPrax 2006, 248; OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 173). Hieraus folgt, dass das Grundbuchamt bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung auch solche Tatsachen zu berücksichtigen hat, die allgemeinbekannt oder offenkundig sind. Solche Tatsachen bedürfen nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen keiner Tatsachenfeststellung im Rahmen eines förmlichen Beweisverfahrens (vgl. § 291 ZPO).

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Für den hier zu entscheidenden Fall folgt daraus, dass die in dem Erbvertrag vereinbarte Bedingung unter Berücksichtigung solcher offenkundiger Tatsachen ohne jeden Zweifel im Sinne der Antragsteller auszulegen ist. Zu Recht hat der bevollmächtigte Notar in seiner Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. November 2006 (NJW 2007, 573) dem Gesetzgeber aufgegeben hatte, eine Neuregelung des Erbschaftssteuergesetzes „spätestens bis zum 31. Dezember 2008“ zu treffen, woraus sich die Formulierung in dem Erbvertrag erklärt. Andererseits war zu keinem Zeitpunkt ein Gesetzentwurf Gegenstand der parlamentarischen Beratung, der ein Inkrafttreten vor dem 1. Januar 2009 vorgesehen hat, so dass die von den Eheleuten nicht allzu lange vor dem 31. Dezember 2008 vereinbarte Bedingung, würde man an ihrem Wortlaut haften, ersichtlich niemals eintreten konnte und somit sinnlos gewesen wäre. Tatsächlich ist das Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts vom Bundestag am 27. November 2008 beschlossen worden und nach Zustimmung durch den Bundesrat im Bundesgesetzblatt I 2008, 3018 vom 24. Dezember 2008 veröffentlicht worden. Dass dieser Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens nach dem wirklichen Willen der Eheleute zum Eintritt der auflösenden Bedingung führen sollte, kann demnach auch ohne die Ermittlung weiterer Tatsachen, wie sie nur dem Nachlassgericht möglich wären, nicht zweifelhaft sein.

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2. Die Entscheidung ergeht nach § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO gebühren- und auslagenfrei. Damit erübrigt sich auch die Festsetzung eines Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde.