Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 05.09.2022 – 6 U 21/20
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0905.6U21.20.00
Orientierungssatz
1. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich der Vermögensabfluss durch den Ausgleich einer Forderung auf den Wert des vom Insolvenzschuldner gehaltenen Geschäftsanteils an einer GmbH im Sinne einer Schmälerung der Aktivmasse auswirkt und daher mit einer Reduzierung des Vermögens einhergeht.(Rn.40)
2. Ein Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15). Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter.(Rn.41)
3. Die Einordnung der Inkongruenz als wesentliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz - und die Kenntnis des Gläubigers hiervon - beruht auf der tatsächlichen Lebenserfahrung, dass der Schuldner regelmäßig nicht bereit sein wird, etwas anderes als die geschuldete Leistung zu erbringen und der Gläubiger eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung sehr oft nur dann fordern und annehmen wird, wenn er befürchtet, die geschuldete Leistung wegen Vermögensverfalls des Schuldners nicht mehr zu bekommen. Bei einer inkongruenten Deckung ist für die Indizwirkung maßgeblich, ob der Schuldner davon ausging, seine Verbindlichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen zu können (Anschluss BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19).(Rn.43)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Zweibrücken, 18. Mai 2022, 6 U 21/20
vorgehend LG Landau (Pfalz), 20. März 2020, 3 O 89/18
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 76.755 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn … (nachstehend Insolvenzschuldner). Dieses wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 3. Juli 2015 eröffnet. Der Verfahrenseröffnung gingen Fremdanträge vom 23. Januar 2015 und 5. Juni 2015 sowie ein Eigenantrag vom 31. März 2015 voraus.
Der Insolvenzschuldner war Mehrheitsgesellschafter der im Jahr 2011 gegründeten … GmbH (nachstehend GmbH). Diese wurde durch den Insolvenzschuldner sowie den Mitgesellschafter … als jeweils allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer vertreten. Nach § 2 der Satzung der GmbH vom 10. Januar 2011, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, war Gegenstand der Gesellschaft im Wesentlichen der Erwerb bzw. das Halten von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften auf eigene und fremde Rechnung, die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die diesbezügliche Beratung. Aus dem Gesellschafterbeschluss vom 28. April 2011, einem Vermerk des … als Geschäftsführer GmbH vom gleichen Tage sowie der "Vereinbarung zur Geschäftsbesorgung durch die … GmbH" vom 12. Mai 2011 geht hervor, dass die GmbH "neben der Aufgabe eines aktiven Anlagenmanagements gerade auch zu dem Zweck der privaten Vermögensbelange der Mitglieder der Familie … gegründet worden" war. Weiter ist in der Vereinbarung ausgeführt:
"Die Vermögensrechte der Eheleute … sollen weitgehend mit gesonderten Verträgen an die … abgetreten werden (Entwurf in der Anlage). Die … hat damit den Auftrag, die Beträge einzuziehen, als zinslose "Einlage" des jeweils Einzahlenden zu verbuchen, in die eigene Verwaltung zu nehmen und diese zweckgerichtet zu verwerten und zwar zur Absicherung der persönlichen Lebensführung der Eheleute … an den Wohnorten in Bielefeld und in Südfrankreich sowie zur Begleichung der nachfolgend aufgeführten und künftig entstehenden Rechts- und Steuerberatungs-, Prozess- und Verfahrenskosten, Notar- und Registergebühren. Vor diesem Hintergrund wird die … die Verpflichtung übernehmen, eine monatliche Zahlung der Lebenshaltungskosten der Familie zu leisten. Die Zahlungen werden geleistet, soweit Mittel aus eingebrachten Vermögenswerten zufließen.
Diese Zahlungsverpflichtung betrifft im Wege des Schuldbeitritts auch und insbesondere, aber nicht abschließend, die nachfolgend aufgezählten Verfahren und Rechtsangelegenheiten:
1. Kosten der Beratung und der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren im Verhältnis zu dem Bankhaus …, zu … und allen Unternehmen der …-Gruppe, zu den …-Fonds (Grundstücksgesellschaften … Köln-Ossendorf VII. …...)….
... Die Zahlungsverpflichtungen entstehen im Wege des Schuldbeitritts zu den Verpflichtungen gegenüber den Rechtsanwälten, Steuerberatern …. Der Schuldbeitritt wird hiermit ausdrücklich vereinbart. ….."
Auf die vorgenannten Dokumente wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Zu den von der GmbH verwalteten Vermögenswerten gehörten Beteiligungen der Eheleute … an acht geschlossenen Immobilienfonds. An diesen waren die Eheleute … etwa seit dem Jahr 2001 zu gleichen Anteilen als Gesellschafter beteiligt. Die Beteiligungen wurden finanziert durch Bankkredite der … sowie der Sparkasse …. Nach den Gesellschaftsverträgen sollte die aus den monatlichen Mieteinnahmen resultierende Liquidität nach Abzug von Verwaltungskosten und Rücklagen an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Dies, damit die Gesellschafter die aus der Beteiligung resultierenden Kreditverbindlichkeiten bedienen konnten. Der Insolvenzschuldner gab, notariell beurkundet, am 4. Dezember 2002 ein Schuldanerkenntnis ab. Nach diesem erkannte er an, dem Bankhaus ... einen Betrag in Höhe von 7.000.000 € nebst 20 % Zinsen jährlich zu schulden. Der Insolvenzschuldner unterwarf sich wegen des anerkannten Schuldbetrages nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Die Eheleute … verwendeten die erzielten Ausschüttungen ab dem Jahr 2010 zunehmend zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten und nicht zu dem Zweck der Bedienung der Kreditverbindlichkeiten. Zu den vorerwähnten Immobilienfonds gehörte die Grundstücksgesellschaft … GbR. Nachdem seitens der GmbH diesbezüglich ein Liquiditätsüberschuss ermittelt worden war, kam es unter dem 17. /19. Mai 2011 zwischen den Eheleuten … und der GmbH zu einer "Vereinbarung über Forderungsabtretung". Mit dieser erklärten die Eheleute … die Abtretung eines auf sie entfallenden Ausschüttungsanspruchs an die GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext der Vereinbarung verwiesen. Am 11. Juli 2011 erreichte die GmbH eine Ausschüttung in Höhe von 1.044.800 €. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 forderte das Bankhaus … den Insolvenzschuldner zur Rückzahlung ausgelaufener Kredite in Höhe von 43.695.457,68 € zuzüglich Zinsen bis spätestens 20. Dezember 2011 auf. Aus dem Schreiben geht hervor, dass gewährte Kredite größtenteils ausgelaufen und fällig seien. Trotz Auslaufens der Kredite habe das Bankhaus entgegenkommenderweise weiterhin nur die vertraglich vereinbarten Zinsen berechnet und geduldet, dass die Kreditforderungen trotz Fälligkeit nicht zurückgeführt worden seien. Vor dem Hintergrund des Verhaltens des Insolvenzschuldners in Zusammenhang mit der Vereinnahmung freier Liquidität aus der Grundstücksgesellschaft … GbR sei man hierzu jedoch nicht mehr bereit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bankhauses sowie auf die diesem beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen. Der Insolvenzschuldner erhielt auf Betreiben des Bankhauses am 24. Oktober 2011 eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 4. Dezember 2002 per Gerichtsvollzieher zugestellt. Auf die Zustellungsurkunde vom 24. Oktober 2011 wird verwiesen. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 beantragten die Eheleute … vor dem Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet gegen das … AG & Co. KGaA. Der Antrag war, den Hauptanträgen nach, auf Auskehr von Festgeldguthaben und Übertragung von Wertpapieren gerichtet. Die Eheleute … verwiesen in der Antragsbegründung darauf, sie hätten dem Bankhaus nahezu ihr gesamtes bewegliches Barvermögen zur Vermögensanlage überlassen. Sollte das Bankhaus die Drohung mit der zwangsweisen Verwertung sämtlicher in ihrem Zugriffsbereich befindlicher Vermögensgegenstände der Eheleute unter Berufung auf ein Bankenpfandrecht wahr machen, drohe ein Reputationsschaden. Sollte das Bankhaus mit dem Plan Erfolg haben, die Eheleute … wirtschaftlich zu erdrosseln, indem sie diese bis zur Zahlungsunfähigkeit treibe, wäre dies vor der Presse nicht zu verheimlichen. Das Landgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, eine existenzgefährdende Zwangslage sei nicht glaubhaft gemacht worden. Das hiergegen von den Eheleuten … eingelegte Rechtsmittel wurde zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift sowie die Rechtsmittelschrift verwiesen. In Erwartung einer weiteren Ausschüttung des Immobilienfonds … kam es am 25. Oktober 2011 zwischen den Eheleuten und der GmbH zu einem weiteren "Abtretungsvertrag", auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Ausschüttung erfolgte am 27. Dezember 2011. Die hierdurch erzielten 522.400 € wurden von der GmbH vereinnahmt. Der Insolvenzschuldner unterzeichnete am 21. Februar 2012 den Vertragstext einer "Vereinbarung" zwischen dem … und den Eheleuten …, der GmbH, der … GbR, der … Beteiligungsgesellschaft mbH und der …. In der Präambel findet sich aufgenommen:
"….. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung soll sichergestellt werden, dass die Parteien über ein außergerichtliches Lösungsmodell zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten der Eheleute … (nachfolgend: "Lösungsmodell") verhandeln können, ohne dass gleichzeitig gerichtliche Schritte bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. unabgestimmte Vermögensverfügungen vorgenommen werden. Darüber hinaus wollen die Eheleute … über von ihnen behauptete Schadensersatzansprüche gegen das Bankhaus verhandeln, was das Bankhaus bisher abgelehnt hat. Zugleich soll die Verhandlungsfähigkeit der Eheleute … durch die vorübergehende Duldung von Vereinnahmung der Ausschüttungen der … GbR an die … durch die Eheleute … seitens des Bankhauses sowie unter bestimmten Umständen zusätzlich durch Ankauf sämtlicher Forderungen der Eheleute … auf Rückerstattung von Einkommenssteuer für Veranlagungszeitraum 2010 (nachfolgend "ESt-Erstattung 2010") durch das Bankhaus befördert werden. …."
Zudem verpflichtete sich das Bankhaus gegenüber den Eheleuten …, während des Verhandlungszeitraums - der nach § 1 der Vereinbarung mit der Unterzeichnung der Vereinbarung beginnen sollte - keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und kein gerichtliches Verfahren einzuleiten, keine Strafanzeige zu stellen und auch keine vergleichbaren Maßnahmen zu ergreifen. Die Eheleute … verpflichteten sich, kein gerichtliches Verfahren gegen das Bankhaus, gegen die ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafter, derzeitige und ehemalige Mitarbeiter des Bankhauses oder sonstige Dritte einzuleiten. Zudem verpflichteten sich die Eheleute …, während des Verhandlungszeitraums im Wesentlichen keine Vermögensverfügungen vorzunehmen. Die GmbH verpflichtete sich, während des Verhandlungszeitraums nicht über übertragene Vermögenswerte, insbesondere nicht über die mit Vertrag vom 19. Mai 2011 abgetretenen Ausschüttungsansprüche zu verfügen. Die Vereinbarung wurde von allen Parteien, mit Ausnahme des Bankhauses, am 21. Februar 2012 unterzeichnet. Das genaue Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung durch das Bankhaus geht aus der Vertragsurkunde nicht hervor. Es findet sich über Unterschrift der für die Bank Zeichnenden der nicht ergänzte Vordruck "Köln, den _____02.2012". Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext der Vereinbarung Bezug genommen.
Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts flossen die zunächst von der GmbH vereinnahmten Gelder aus der Ausschüttung vom 27. Dezember 2011 weiter auf Privatkonten der Eheleute … sowie an deren Berater, wie etwa die Beklagte. So zahlte die GmbH auf die - hier gegenständliche - Gebührenforderung der Beklagten am 15. März 2012 zwei Teilbeträge in Höhe von 30.000 € und 46.755 €. Die Beklagte hatte zuvor auftragsgemäß im Namen der Eheleute … eine auf den 18. November 2011 datierte Strafanzeige gefertigt. In dieser wird den Herren …, … und …, gemeinschaftlicher Betrug in mehreren besonders schweren Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Untreue in mehreren besonders schweren Fällen und gemeinschaftliche Steuerhinterziehung in mehreren besonders schweren Fällen sowie gemeinschaftlicher Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vorgeworfen. Wegen des Inhalts wird auf die Strafanzeige verwiesen. Die Strafanzeige wurde den Ermittlungsbehörden nicht zur Kenntnis gebracht. Die Beklagte stellte dem Insolvenzschuldner mit Kostennote vom 9. Januar 2012 für ihre Tätigkeit im Leistungszeitraum vom 15. September 2011 bis 18. November 2011 76.755 € in Rechnung. Der Kostennote war ein an den Insolvenzschuldner gerichtetes Anschreiben, datiert auf den 9. Januar 2012, beigefügt. Auf diesem Anschreiben finden sich zwei handschriftliche Vermerke. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostennote sowie das Anschreiben verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen,
die GmbH habe für die Beklagte erkennbar auf Anweisung des Insolvenzschuldners und in dessen Namen sowie auf dessen Rechnung geleistet. Die GmbH sei durch die Zahlung an die Beklagte von ihrer Pflicht zur Herausgabe des aus der Ausschüttung Erlangten an den Insolvenzschuldner freigeworden. Durch das Erlöschen des Herausgabeanspruchs sei eine Verkürzung der Insolvenzmasse eingetreten, welche eine Gläubigerbenachteiligung darstelle. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners ergebe sich daraus, dass dieser seine Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Mit Erhalt der Zahlungsaufforderung durch das Bankhaus … sei dem Insolvenzschuldner klar gewesen, dass er sämtliche Kredite, insgesamt 51.740.862,74 €, nicht ansatzweise würde zurückzahlen können. Im Zeitpunkt der Zahlung an die Beklagte sei der Insolvenzschuldner - unbestritten - Zahlungsklagen der … GbR i.L. (nachstehend UKEM) und … … GmbH (nachstehend JEFP) ausgesetzt gewesen. Die UKEM habe ihren Anspruch auf 1.701.204,01 € beziffert, die JEFP auf 934.385,66 €. Der Insolvenzschuldner sei mangels ausreichender liquider Mittel nicht ansatzweise dazu in der Lage gewesen, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen. Er sei demnach zahlungsunfähig gewesen. Es habe sich auch im Nachgang zu der Vereinbarung mit dem Bankhaus, für das erst am 26. März 2012 Unterschrift geleistet wurde, herausgestellt das die dort thematisierten Steuererstattungsansprüche für das Jahr 2010 nicht bestanden hätten. Der Insolvenzschuldner habe erst im Jahr 2013 eine Einkommensteuererklärung für 2010 vorgelegt. Die Steuerschuld der gemeinsam veranlagten Ehegatten … habe sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. April 2017 auf mehr als 1.200.000 € belaufen. Die thematisierte Steuererstattung sei demnach reines Wunschdenken des Insolvenzschuldners gewesen oder Ergebnis einer Falschberatung durch seine Steuerberater. Im Übrigen ergebe sich aus der Anlage 2 zu der vorgenannten Vereinbarung mit dem Bankhaus, dass der Insolvenzschuldner nach seinen eigenen Angaben lediglich über ein monatliches Einkommen aus Aufsichtsratsvergütungen sowie Managementtätigkeiten in Höhe von insgesamt 30.666 € verfügt habe. Der dort ausgewiesene Übertrag resultiere offenbar aus Ausschüttungen an die GmbH und entspreche in etwa dem Bankguthaben der GmbH in Höhe von 666.071,60 € zum 1. Januar 2012. Über Bankguthaben oder andere liquide Vermögenswerte außerhalb des von der GmbH verwalteten Vermögens habe der Insolvenzschuldner nicht verfügt. Die übrigen Vermögenswerte, wie etwa die beiden Villen, hätten nicht im Eigentum des Insolvenzschuldners gestanden. Zulasten der Beklagten greife die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a. F.. Die Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners ergebe im Wesentlichen aus der von ihr verfassten Strafanzeige. Aus ihrer Beratungstätigkeit seien ihr die Vermögensverhältnisse der Eheleute … bekannt gewesen. Angesichts des zeitlichen Umfangs ihrer Tätigkeit habe die Beklagte diesbezüglich einen Gesamtüberblick erhalten. Die Beklagte habe in ihrem Strafanzeigenentwurf selbst geschrieben, die Eheleute … seien in erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis geraten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76.755 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, da es sich bei der Zahlung um eine Leistung der GmbH gehandelt habe. Im Übrigen habe die GmbH einen Schuldbeitritt zu den Verbindlichkeiten erklärt. Die Überweisung könne nicht der Insolvenzmasse wirtschaftlich zugerechnet werden. Es sei für sie, die Beklagte, nicht einmal vorstellbar gewesen, dass der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig werden könne. Dem Bankhaus habe keinerlei rechtswirksame Darlehensrückzahlungsforderung zugestanden. Bei dem Bankhaus habe es sich somit lediglich um eine Scheingläubigerin der Eheleute … gehandelt. Insoweit könne dem Insolvenzschuldner auch kein Gläubigerbenachteiligungvorsatz unterstellt werden. Dies habe sie, die Beklagte, auch im Entwurf der Strafanzeige deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Entwurf der Strafanzeige sei nicht ohne Folgen geblieben. Dieser sei der Rechtsabteilung der … AG überreicht worden und von dort umgehend dem Vorstand der … vorgelegt worden. Dort sei entschieden worden, jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Eheleute … zu unterlassen und umgehend zielführende Vergleichsverhandlungen aufzunehmen, was auch geschehen sei. Diese hätten mindestens bis ins Jahr 2014 angedauert. Schließlich habe die Bank sogar Zahlungen an die Insolvenzmasse geleistet. Der Insolvenzschuldner habe zu dem maßgeblichen Zeitpunkt über ein Vermögen in Höhe von mehreren Millionen verfügt, das die Verbindlichkeiten überstiegen habe. Er habe der Beklagten seine Vermögenssituation als glänzend dargestellt. Anlass zu Zweifeln daran habe es nicht gegeben. Im Rahmen des Mandatsverhältnisses hätte ihr im Übrigen eine diesbezügliche Pflicht zur Überprüfung nicht oblegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach - und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 20. März 2020 die Klage zurückgewiesen.
In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO seien nicht erfüllt. Die Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners sei nicht bewiesen. Maßgeblicher Zeitpunkt sei jener der Abtretung vom 17./19. Mai 2011. Denn im Falle einer echten mittelbaren Zuwendung müsse die Kenntnis des Empfängers zum Zeitpunkt des Vermögensabflusses beim Insolvenzschuldner vorgelegen haben und nicht erst bei Weiterleitung an den Gläubiger. Zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung sei die Beklagte jedoch noch nicht für den Insolvenzschuldner tätig gewesen. Auch ergebe sich die Kenntnis der Beklagten nicht aus dem Inhalt der Strafanzeige. Denn in dieser lege die Beklagte detailliert dar, dass das Bankhaus über keine rechtswirksamen Forderungen gegen die Eheleute … verfüge. Ferner habe die Beklagte dargelegt, von welchen vorhandenen Vermögenswerten des Insolvenzschuldners sie ausgegangen sei. Im Übrigen liege auch keine Gläubigerbenachteiligung vor. Maßgeblicher Vornahmezeitpunkt sei hier allein der Zeitpunkt des Vermögensabflusses beim Schuldner. Abzustellen sei hier auf den Zeitpunkt der Abtretung. Der ursprünglich zustehende Auszahlungsanspruch gegenüber der … GbR sei mit der Abtretung in das Vermögen der GmbH übergegangen. Da der Insolvenzschuldner keinen Anspruch auf die Auszahlung gehabt habe, sei dessen Vermögen infolge der Auszahlung an die Beklagte auch nicht verringert worden. Somit hätte es zu einer Gläubigerbenachteiligung nicht kommen können. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil vom 20. März 2020 verwiesen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt eine Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung betreffend die Leistungsbeziehung zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten sowie hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners. Darüber hinaus sieht der Kläger das materielle Recht durch die Entscheidung des Landgerichts als verletzt an. Er bringt insbesondere vor, die Ausführungen des Landgerichts betreffend eine Gläubigerbenachteiligung seien inkonsistent. Das Landgericht halte die Abtretung vom 17./19. Mai 2011 für entscheidungserheblich, stelle jedoch fest, dass die Zahlungen aus den am 27. Dezember 2011 vereinnahmten Ausschüttungen stammten. Hinsichtlich derer existiere keine Abtretung. Das Landgericht übersehe, dass der Insolvenzschuldner mit der Abtretung von 17./19. Mai nicht die Absicht verfolgt habe, sein Vermögen wegzugeben. Die GmbH habe das Vermögen lediglich treuhänderisch verwaltet. Sie sei verpflichtet gewesen die Gelder aus den Ausschüttungen an den Insolvenzschuldner herauszugeben. Das Vermögen des Insolvenzschuldners sei demnach nicht durch die Abtretung bzw. den Forderungseinzug, sondern erst mit den streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagte verringert worden. Das Landgericht habe unzulässigerweise den Beweisantritt dafür, dass der Insolvenzschuldner die Zahlung der GmbH an die Beklagte selbst angewiesen habe, übergangen. Das Landgericht habe das Tatbestandsmerkmal der Rechtshandlung nicht thematisiert. Unstreitig habe der Insolvenzschuldner den Zahlungsvorgang bestimmt. Der Insolvenzschuldner habe nicht ausschließlich als Geschäftsführer der GmbH gehandelt. Das Landgericht habe zu Unrecht die Frage eines Benachteiligungsvorsatzes offengelassen. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisungen an die Beklagte sei der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig gewesen. Ihm seien seine Verbindlichkeiten bekannt gewesen. Er habe demnach mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, indem er die gegenständlichen Zahlungen angewiesen habe. Die Beklagte habe auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz gehabt. Der Beklagten sei eine vorsätzliche Beihilfe zum Bankrott des Insolvenzschuldners vorzuwerfen. Hieraus ergebe sich auch eine Grundlage für den Zahlungsanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 27 Abs. 1, 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Im Hinblick auf die ohnehin hier nicht einschlägige Neuausrichtung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorsatzanfechtung sei neuer Sachvortrag zuzulassen. So habe der Insolvenzschuldner bei Vornahme der Rechtshandlung am 15. März 2012 von seiner bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gewusst. Er habe am 15. März 2012 gewusst, dass die Vereinbarung mit dem … AG & Co. KGaA von diesem noch nicht unterzeichnet worden sei und im Falle der Wirksamkeit aufgrund des Vertragsbruchs als unwirksam zu betrachten sei. Denn es habe sich nicht um eine abgestimmte Zahlung an die Beklagte gehandelt. Zudem sei die Beklagte entgegen der Vereinbarung mit der Erstellung einer Strafanzeige beauftragt worden. Der Insolvenzschuldner habe die Vereinbarung, die das Bankhaus am 26. März 2012 unterzeichnet habe, der Beklagten nicht offengelegt. Der Insolvenzschuldner sei zudem weder mit der Strafanzeige noch mit der Arbeit der Beklagten zufrieden gewesen und habe die abgerechneten Stunden als deutlich überzogen betrachtet. Die Beratungsleistungen der Beklagten seien mangelhaft gewesen. Der Zahlungsanspruch werde hilfsweise auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB gestützt. Der Schuldner habe mit seiner Leistung an die Beklagte dieser in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit und in dem Wissen sowie mit dem Vorsatz, diese gegen über dem Bankhaus … und den weiteren Gläubigern UKEM und JEFP zu begünstigen, eine Befriedigung gewährt, die die Beklagte in dieser Art nicht beanspruchen durfte. Diese strafbare Handlung im Sinne des § 283 c Abs. 1 StGB führe gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verfügungsgeschäfte und damit zu einer Leistung ohne Rechtsgrund.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 20. März 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Landau in der Pfalz wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 76.755 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen trägt sie vor, es stehe nicht fest, dass die Mittel zum Ausgleich der Honorarforderung aus Geldern gestammt hätten, die der GmbH durch die Ausschüttungen des Immobilienfonds … zugeflossen seien. Auf die Frage, ob der Insolvenzschuldner die Zahlung an die Beklagte selbst angewiesen habe, komme es nicht an. Eine Beweisaufnahme würde ergeben, dass der Insolvenzschuldner als Geschäftsführer der GmbH und nicht für sich persönlich gehandelt habe. Die Beklagte habe von angeblichen und bestrittenen Forderungen weiterer Gläubiger, etwa der UKEM und der JEFP, keine Kenntnis gehabt. Insbesondere seien Forderungen von …-Gesellschaften in höchsten Maße umstritten gewesen. Der Insolvenzschuldner hätte gegen diese Forderungen aufrechnen können mit seinen umfangreichen Gegenforderungen gegen … aus Delikt und gravierenden Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit der Zeichnung der Anteile an diversen …-Fonds. Das neue Vorbringen des Klägers werde bestritten und als verspätet gerügt. Der Vortrag des Klägers zur Benachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners beschränke sich auf haltlose Spekulationen. Zu sehen sei auch, dass nach dem Ende der Tätigkeit der Beklagten bis zum Insolvenzeintritt des Insolvenzschuldners im Juli 2015 mehrere Jahre gelegen hätten. Die Beklagte hätte die Insolvenz nicht vorhersehen können. Im Übrigen könne das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 nicht berücksichtigt werden. Es sei präkludiert.
Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 18. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf Grundlage des § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu haben die Parteien umfänglich Stellung bezogen.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Es bleibt, auch unter umfassender Berücksichtigung und Würdigung des weiteren Vorbringens dabei, dass dem Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht zukommt. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
1. Der Kläger kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch weder auf eine insolvenzrechtliche Vorsatzanfechtung noch auf eine andere Rechtsgrundlage stützen.
Zunächst bedarf es, im Hinblick auf die Rüge der Beklagten, der Klarstellung, dass das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 nicht präkludiert ist. Der Schriftsatz ging innerhalb der seitens des Landgerichts gewährten Nachschubfrist ein. Der klägerische Vortrag, zu dem die Beklagte auch Stellung bezogen hat, ist der Entscheidung zugrunde zu legen.
1.1. Der auf eine Vorsatzanfechtung gestützte Anspruch auf Rückgewähr des an die Beklagte gezahlten Honorars ist an den Voraussetzungen des § 133 InsO a. F. zu messen. Da das hiesige Insolvenzverfahren vor dem 5. April 2017 eröffnet wurde, kommt die Neufassung des § 133 InsO nicht zur Anwendung, Art. 103j Abs. 1 EGInsO. Nach § 133 Abs. 1 InsO a. F. ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Die hier maßgebliche Rechtshandlung des Insolvenzschuldners ist darin zu sehen, dass auf seine Veranlassung die GmbH die Gebührenforderung der Beklagten durch die Anweisung der beiden Zahlungen vom 15. März 2012 beglichen hat. Entgegen dem Landgericht kann nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung vom 17./19. Mai 2011 abgestellt werden, wobei diese Abtretung auch nicht die zuletzt erhaltenen Ausschüttungen betraf.
Gemäß § 140 Abs. 1 InsO bestimmt sich der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung nach dem Eintritt der rechtlichen Wirkungen, d.h. die Begründung der maßgeblichen Rechtsposition. Im Falle der Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung ist nicht der Zeitpunkt des Vermögensabflusses beim Leistenden maßgeblich, sondern der Erhalt der Leistung durch den Leistungsempfänger (vgl. BeckOK InsR/Raupach, 27. Ed. 15.4.2022, InsO § 133 Rn. 23a.1). Demnach kann Rechtshandlung im Sinne der Vorschrift nur die Veranlassung der Zahlung sein, die letztlich zur Erfüllung der Forderung der Beklagten geführt hat. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist danach jedes von einem Willen getragene Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Der Begriff der Rechtshandlung ist nicht mit dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff gleichzusetzen. Er ist im weitesten Sinne zu verstehen und erfasst jedes Verhalten, das eine rechtliche Wirkung auslöst (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 86). Soweit es um die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners geht, kommen nur die von ihm selbst oder seinen etwaigen Vertretern vorgenommenen Rechtshandlungen als Grundlage einer Anfechtung in Betracht. Es muss sich um eine willensgeleitete und verantwortungsgesteuerte Rechtshandlung des Schuldners selbst handeln. Der Schuldner muss mithin selbst darüber entschieden haben, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte a.a.O. § 129 Rn. 131 ff.). Um eine Rechtshandlung des Schuldners anzunehmen, genügt dessen Mitwirkung bei der Rechtshandlung eines Gläubigers oder eines Dritten (Uhlenbruck/Borries/Hirte a.a.O. § 133 Rn. 8, 9, beck-online). Das Handeln von Stellvertretern oder angewiesenen Zwischenpersonen ist dem Schuldner ebenso zuzurechnen wie die Mithilfe Dritter, die der Schuldner mit dem Ziel einer mittelbaren Zuwendung einschaltet (vg. MüKo InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 7, 8).
Die Beklagte stellte dem Insolvenzschuldner mit Kostennote vom 9. Januar 2012 76.755 € inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. Hierauf kam es am 15. März 2012 zu zwei Zahlungen der GmbH an die Beklagte, die in der Summe der Forderung entsprachen. Nach den - nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts stammten die Gelder aus Mitteln, die der GmbH infolge von Ausschüttungen des Immobilienfonds … zugeflossen sind. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage letztlich die Gelder aus beiden Ausschüttungen in das Vermögen der GmbH gelangt sind, kann dahin stehen. Maßgeblich ist lediglich, dass die Gelder - entsprechend dem Zweck der Gesellschaft - für die Eheleute … von der GmbH "verwaltet" und verwahrt wurden. Auf dem Anschreiben der Beklagten zur Übermittlung der Kostennote finden sich zwei Vermerke in unterschiedlicher Handschrift. Einer der Vermerke trägt das Datum 14. März 2012. Ersichtlich ist die Nummerierung 1) und 2). Über den Inhalt des Vermerks lässt sich aufgrund der unleserlichen Handschrift nur spekulieren. Nach dem klägerischen Vortrag stamme dieser Vermerk vom Insolvenzschuldner. Aus dem unter 1) verwendeten Kürzel gehe hervor, dass der Vermerk an die Assistentin des Insolvenzschuldners Frau … adressiert sei. Inhaltlich enthalte der Vermerk die an diese gerichtete Aufforderung "1) AW b. anweisen". Der zweite Vermerk lautet: "Bezahlung über …". Dass der Insolvenzschuldner die Zahlung veranlasst hat, hat die Beklagte letztlich nicht mehr angezweifelt; sie hat lediglich die Auffassung vertreten, dieser habe in seiner Funktion als Geschäftsführer gehandelt und nicht "für sich persönlich". Die GmbH diente ihrem Zweck nach der Verwaltung des Vermögens der Eheleute … einschließlich der Erfüllung der von diesen begründeten Verbindlichkeiten im Umfang der getroffenen zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung. Der Insolvenzschuldner persönlich war Schuldner der Forderung der Beklagten. Als solcher hat er auch die GmbH angewiesen, die Forderung auszugleichen, wobei die Überweisung an die Beklagte in einem weiteren Schritt zwingend durch einen der Geschäftsführer der GmbH, vorliegend in Gestalt des Insolvenzschuldners, zu veranlassen war. Die GmbH wurde hiermit als "Dritte" in die Leistungskette eingegliedert. Deren Handeln ist dem Insolvenzschuldner zuzurechnen. Legt man dies zugrunde, so hat es der vom Kläger geforderten Beweisaufnahme, wonach der Insolvenzschuldner in seiner Eigenschaft sowohl als Gläubiger des Vermögensverwaltungsvertrages mit der GmbH vom 14. Januar 2011 als auch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer die Zahlung angewiesen habe, nicht bedurft. Ausweislich der Kostennote und des Anschreibens der Beklagten war Schuldner der Forderung auch allein der Insolvenzschuldner und nicht dessen Ehefrau. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Insolvenzschuldner zu einem anderen Zweck als zur Begleichung seiner eigenen Schuld die GmbH zur Zahlung eingeschaltet hat. Ebenso kann sich die Beklagte nicht auf einen zwischen dem Insolvenzschuldner und der GmbH vereinbarten Schuldbeitritt berufen. Die Vereinbarung zwischen den Eheleuten … und der GmbH wurde mit Vertrag vom 12. Mai 2011 getroffen. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Mandatsverhältnis noch nicht. Zwar kann ein Schuldbeitritt auch für künftige Verbindlichkeiten erfolgen. Ein auf künftige Forderungen gerichteter Schuldbeitritt setzt zu seiner Wirksamkeit jedoch voraus, dass die künftigen Verbindlichkeiten genügend bestimmt bezeichnet sind (vgl. BGH NJW 1997, 461, beck-online; Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 71. Garantie und sonstige Mithaftung Rn. 88, beck-online). Dies war in Ansehung des insoweit pauschal gehaltenen Vertragstextes nicht der Fall. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, dass im Zeitpunkt des vereinbarten Schuldbeitritts das Entstehen der gegenständlichen Forderung zu erwarten war. Dass bezüglich der Forderung der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt ein gesonderter Schuldbeitritt vereinbart worden wäre, ist nicht vorgetragen.
Nach umfassender und hinreichender Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls ist der Senat nicht mit hinreichender Gewissheit davon überzeugt, dass der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der gegenständlichen Rechtshandlung am 15. März 2021 mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.
Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne der Vorschrift ist zu bejahen. Sie ist gegeben, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt (vermindert), vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Es muss also festgestellt werden, dass sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte. Daher liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn entweder die Aktivmasse verkürzt oder die Passivmasse vermehrt worden ist. Die benachteiligende Handlung muss sich auf solche Vermögensgegenstände beziehen, die bei Vornahme der beanstandeten Rechtshandlung zum Vermögen des späteren Schuldners gehört haben. Es genügt dabei jeder Abfluss von Mitteln aus dem Schuldnervermögen, auch wenn diese sich nur vorübergehend und für einen ganz kurzen Zeitraum im Schuldnervermögen befanden (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 159 ff). Zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO gehören auch gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, wie GmbH-Geschäftsanteile. Sie fallen als Vermögensrechte mit den vorgeschalteten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen in die Insolvenzmasse. Zur Insolvenzmasse zählt demnach auch der Auseinandersetzungsanspruch des insolventen Gesellschafters; wobei sämtliche Gesellschaftsrechte vom Insolvenzverwalter wahrgenommen werden (vgl. Braun/Bäuerle, InsO, 8. Aufl., § 35 Randnummer 89). Die Veranlassung des Ausgleichs der Forderung der Beklagten durch die GmbH ging mit einer Reduzierung deren Vermögens einher. Dieser Vermögensabfluss wirkte sich auf den Wert des vom Insolvenzschuldner gehaltenen Geschäftsanteils an der GmbH aus im Sinne einer Schmälerung der Aktivmasse. Angesichts dessen besteht auch kein Anlass, an der Aktivlegitimation des Klägers zu zweifeln.
Dem gegenüber ist ein Benachteiligungsvorsatz zu verneinen. Ein solcher liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung im Sinne des § 140 InsO die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (vgl. BGH NZI 2018, 34). Dabei beruht die Vorsatzanfechtung nicht auf dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt (vgl. BGH NZI 2005, 215). Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter. Allerdings kann dieses subjektive Tatbestandsmerkmal – weil es sich um eine innere, dem Beweis nur schwer zugängliche Tatsache handelt – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gem. § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen. Dabei hat er die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Beweisanzeichen zu berücksichtigen (vgl. BGH NZI 2020, 1101).
Zu sehen ist bei der Prüfung eines Benachteiligungsvorsatzes, dass vorliegend von einer inkongruenten Deckung auszugehen ist. Die GmbH fungierte auf Veranlassung des Insolvenzschuldners als Dritte in der Leistungskette. Der Art nach war eine Leistung durch die GmbH nicht geschuldet.
Die Einordnung der Inkongruenz als wesentliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz - und die Kenntnis des Gläubigers hiervon - beruht auf der tatsächlichen Lebenserfahrung, dass der Schuldner regelmäßig nicht bereit sein wird, etwas anderes als die geschuldete Leistung zu erbringen und der Gläubiger eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung sehr oft nur dann fordern und annehmen wird, wenn er befürchtet, die geschuldete Leistung wegen Vermögensverfalls des Schuldners nicht mehr zu bekommen. Gewährt der Schuldner eine inkongruente Deckung zugunsten eines Gläubigers, liegt deshalb häufig der Verdacht nahe, dass dieser zum Nachteil anderer Gläubiger begünstigt werden soll (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 101). Bei inkongruenten Deckungen kommt es für die Frage, ob der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte, nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bereits Zahlungspflichten des Schuldners bestanden. Soweit die Einordnung einer inkongruenten Deckung als in der Regel starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz voraussetzt, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln, bedeutet dies nicht, dass eine Indizwirkung nur in Betracht kommt, wenn der Schuldner zumindest drohend zahlungsunfähig war. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt der Rechtshandlung mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Schuldner seine bestehenden und zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten nicht wird erfüllen können. Verdächtig wird die Inkongruenz, wenn erste, ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners auftreten. Es genügt die ernsthafte Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners, weil sich damit die Gefährdung der anderen, nicht in gleicher Weise begünstigten Gläubiger aufdrängt. Fehlt es an einer finanziell beengten Lage, stellt die Inkongruenz der Deckung allein kein ausreichendes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners dar. Finanziell beengte Verhältnisse liegen vor, wenn die finanziellen Reserven des Schuldners nicht ausreichen, um einen Einfluss der inkongruenten Leistung auf die Gleichheit der Befriedigungschancen anderer Gläubiger auszuschließen. Dabei ist für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners entscheidend, welche Vorstellungen sich der Schuldner von der zukünftigen finanziellen Entwicklung macht. Besteht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände zum Zeitpunkt der Rechtshandlung die ernsthafte Besorgnis, dass der Schuldner aus Mangel an finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist, seine bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, und hat der Schuldner dies erkannt, kann dies zusammen mit der Inkongruenz der Leistung den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners rechtfertigen. Dabei hat der Tatrichter die einzelnen Umstände und insbesondere die Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit als auch die Inkongruenz darauf zu überprüfen, welches Gewicht diesen Indizien nach den Umständen des Einzelfalls beizumessen ist. Eine schematische Würdigung verbietet sich. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist auch der Zeitablauf zu berücksichtigen. Spätere Entwicklungen – wie etwa die zeitliche Nähe der Rechtshandlung zum Insolvenzantrag – können ein grundsätzlich taugliches Indiz sein, um Rückschlüsse auf die Lage und die Kenntnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung ziehen zu können. Verwirklicht sich die Gläubigerbenachteiligung durch einen Insolvenzantrag erst lange Zeit nach der Rechtshandlung, kann dies den aus den zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bestehenden Indizien gezogenen Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in Frage stellen. Als zusätzliches Indiz neben der Inkongruenz der Zahlung kommt es dabei nicht darauf an, ob der Insolvenzschuldner auch in rechtlicher Hinsicht drohend zahlungsunfähig gewesen ist. Das Gewicht der tatsächlichen finanziellen Probleme ändert sich nicht dadurch, ob dies als drohende Zahlungsunfähigkeit eingeordnet wird, weil bei der Bewertung der Inkongruenz entscheidend ist, welche Vorstellungen der Schuldner vom weiteren Verlauf hat und in welchem Umfang er Aussichten hat, den finanziellen Engpass zu überwinden. Bei einer inkongruenten Deckung ist daher für die Indizwirkung maßgeblich, ob der Schuldner davon ausging, seine Verbindlichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen zu können (vgl. BGH a.a.O.).
Die vorliegende Inkongruenz ist nach Art und Ausmaß als gering anzusehen. Dies mit der Folge, dass ihr Wert als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz deutlich herabgesetzt ist. Der Verdacht, dass mit der Zahlung die Beklagte gegenüber anderer Gläubiger bevorzugt werden sollte, drängt sich vorliegend nicht auf. Zwar handelt es sich um eine Leistung, die der Art nach nicht geschuldet war. Der Fall weicht jedoch von den in der Regel vorliegenden Konstellationen ab, wonach kurz vor dem Eintritt der Zahlungsfähigkeit sich der spätere Insolvenzschuldner noch rasch seines noch verbliebenen Vermögens entledigt. Der Insolvenzschuldner war Schuldner der Honorarforderung. Die GmbH diente ihrem Zweck nach im Wesentlichen der Verwaltung des Vermögens der Eheleute …. Es war gerade ihre Aufgabe mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln auch die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu decken. Es kann vorliegend auch nicht festgestellt werden, dass im Tatsächlichen bereits im Zeitpunkt der Rechtshandlung derart beengte finanzielle Verhältnisse auf Seiten des Insolvenzschuldners gegeben waren, nach denen die Leistung an die Beklagten maßgeblichen Einfluss auf die Befriedigungschance anderer Gläubiger zur Folge gehabt hätte. Dass Gläubiger in rechtlicher Hinsicht mit Forderungen an den Insolvenzschuldner herangetreten waren, lässt nicht zwingend auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse schließen. Der Senat ist auch unter Berücksichtigung der detaillierten Darstellung der finanziellen Verhältnisse des Insolvenzschuldners durch den Kläger nicht mit hinreichender Gewissheit davon überzeugt, dass im Zeitpunkt der Rechtshandlung der Insolvenzschuldner von der Vorstellung getragen war, Verbindlichkeiten auch in Zukunft nicht mehr erfüllen zu können. Gegen eine solche Annahme spricht der Umstand, dass zwischen dem 15. März 2012 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. Juli 2015 mehr als 3 Jahre vergangen waren; der Zeitraum bis zum ersten Fremdantrag vom 23. Januar 2015 betrug 2 Jahre und 10 Monate. Jedenfalls indiziell ist auch der Misserfolg des vom Insolvenzschuldner angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren zu werten. Eine existenzbedrohende finanzielle Schieflage sah weder die erste noch die zweite Instanz. Weiter ist zu sehen, dass sich der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Bankhaus … abzuzeichnen begann. Auch wenn man davon ausgeht, dass die vom Insolvenzschuldner und den übrigen Beteiligten am 21. Februar 2012 unterzeichnete Vereinbarung seitens des Bankhauses erst am 26. März 2012 gezeichnet wurde, handelt es sich hier um einen Zeitpunkt wenige Tage nach der Vornahme der hier gegenständlichen Rechtshandlung. Nach den ausgehandelten Zugeständnissen in der Vereinbarung durfte der Insolvenzschuldner jedenfalls zuversichtlich sein, dass hier mit einem Freiwerden weiterer Liquidität alsbald zu rechnen war.
Jedoch auch unterstellt eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes auf Seiten des Insolvenzschuldners, wäre jedenfalls nicht von einer Kenntnis der Beklagten von einer Gläubigerbenachteiligung bzw. dem entsprechenden Vorsatz auf des Insolvenzschuldners auszugehen. Die Beklagte hat die gesetzliche Vermutung widerlegt. Auch hier hat die inkongruente Leistung nur einen schwachen Beweiswert. Das Honorar war tatsächlich geschuldet; soweit der Kläger zu einer fehlerhaften Beratungstätigkeit ausführt, wurden der Forderung jedenfalls keine Schadensersatzansprüche entgegen gehalten. Die Zahlung durch die vom Insolvenzschuldner als Mehrheitsgesellschafter gehaltene GmbH musste aus Sicht der Beklagten nicht zwingend auf ein unlauteres Handeln schließen lassen. Auch wenn der Kläger die Rechtsauffassung der Beklagten nicht zu teilen vermag, so hat die Beklagte in der von ihr gefertigten Strafanzeige den Standpunkt eingenommen, dass tatsächlich keinen Forderungen des Bankhauses gegenüber dem Insolvenzschuldner bestünden. Es kann der Beklagten nicht ohne weitere Anhaltspunkte unterstellt werden, dass sie in der für die Eheleute … entworfenen Strafanzeige strafrechtlich relevante Vorwürfe gegenüber den beanzeigten Personen erhebt, obwohl sie genau weiß, dass die Vorwürfe unberechtigt sind. Zudem kann der Beklagten nicht abgesprochen werden, dass sie überzeugt davon war, dass der Insolvenzschuldner - in Ansehung der Zurschaustellung seines Reichtums - sich nicht in ernstzunehmenden finanziellen Schwierigkeiten befand. Aus dem Umfang ihrer Tätigkeiten kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sie hierdurch einen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Insolvenzschuldners hätte gewinnen können.
Nach alledem scheidet ein Anspruch nach § 133 Abs. 1 InsO a. F. aus.
1.2. Der Zahlungsanspruch ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
Soweit der Kläger in Zusammenhang mit hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen entsprechende, in Teilen ohnehin pauschal gehaltene, Behauptungen aufstellt, wären diese auch bei Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 1 ZPO in Ansehung des Streitstandes ohne jegliche Substanz und somit nicht berücksichtigungsfähig.
Der Kläger kann seinen Zahlungsanspruch nicht auf §§ 138, 826 BGB stützen. Auch wenn es sich vorliegend um eine nach § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlung handeln würde, wäre eine solche trotz ihres Unwerts nicht ohne Weiteres sittenwidrig i.S.d. §§ 138, 826 BGB. Die Anfechtungsvorschriften der InsO regeln in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Eine weite parallele Anwendung der §§ 138, 826 BGB würde die ausdifferenzierten Anfechtungsregelungen und -fristen konterkarieren (vgl. BeckOK InsR/Raupach, 26. Ed. 15.1.2022, InsO § 133 Rn. 3).
1.3. Auch ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB scheidet aus. Der Tatbestand des § 283c Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelt, wobei bezüglich der Zahlungsunfähigkeit direkter Vorsatz erforderlich ist, hinsichtlich des Begünstigungserfolgs Absicht oder direkter Vorsatz (vgl. BeckOK StGB/Beukelmann, 53. Ed. 1.5.2022, StGB § 283c Rn. 16). Hiernach kann bereits der erforderliche Vorsatz im Hinblick auf eine Zahlungsunfähigkeit nicht bejaht werden. Ein Kondiktionsanspruch ist auch nicht deshalb gegeben, weil der Insolvenzschuldner bzw. die GmbH entgegen ihren Pflichten aus der Vereinbarung mit dem Bankhaus … gehandelt hätten. Stellt man mit dem Kläger darauf ab, dass das Bankhaus die Vereinbarung erst am 26. März 2012 gezeichnet hat, dann hatte der vertragliche "Verhandlungszeitraum" am 15. März 2012 noch nicht zu laufen begonnen. Ungeachtet dessen führt eine Vertragsverletzung gegenüber dem Bankhaus nicht zu einem Mangel in den hier gegenständlichen Leistungsbeziehungen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Zulassung kann nur bei Entscheidung durch Urteil erfolgen, nicht aber bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH NJW 2019, 2034). Diese Zurückweisung durch Beschluss setzt gerade voraus, dass Revisionszulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, wie eingangs dargelegt. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind seitens des Bundesgerichtshofs geklärt. Die Entscheidung des Senats erging vor diesem Hintergrund und ist getragen von dem einzelfallbezogenen Ergebnis der im Rahmen des § 133 InsO gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Falls.