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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 27.05.2025 – 1 U 65/24

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0527.1U65.24.00

Verfahrensgang

vorgehend OLG Zweibrücken, 28. April 2025, 1 U 65/24

vorgehend BGH, 23. Oktober 2024, IV ZB 20/24, Beschluss

vorgehend OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, 5. Juni 2024, 1 U 65/24, Beschluss

vorgehend LG Kaiserslautern, 15. März 2024, 3 O 149/21

nachgehend BGH, 9. Juli 2025, IV ZB 15/25, Beschluss

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.03.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 3 O 149/21, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.246,61 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung, die er seit dem Jahr 2014 bei der Beklagten unterhält (Versicherungsschein-Nummer …). Der Kläger behauptet einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall Anfang Mai 2020; durch Austritt von Wasser aus dem Leitungssystem seiner Heizung soll das Parkett in seinem Wohnzimmer großflächig beschädigt worden sein. Die Beklagte wendet eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch verhinderte weitere Besichtigungstermine und eigenmächtigen Rückbau des Bodenbelages durch den Kläger ein und bestreitet die Kausalität eines etwaigen Leitungswasseraustritts für den Schaden, namentlich dem geltend gemachten Umfang nach; zudem erhebt sie Einwendungen gegen die Entschädigungsberechnung des Klägers. Den Schaden zeigte der Kläger der Beklagten telefonisch am 05.05.2020 an. Am 08.05.2020 wurde der Schadensbereich auf Veranlassung der Beklagten von der Firma … untersucht. Hierbei ist zwischen den Parteien streitig, ob sowie ggfl. in welchem Umfang zu diesem Zeitpunkt das Parkett bereits entfernt war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf das Terminsprotokoll des Vorderrichters zum Termin der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2024 sowie den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2

Der Vorderrichter hat der Klage nach Beweisaufnahme nur zum Teil stattgegeben. Zwar sei davon auszugehen, dass es Anfang Mai 2020 beim Kläger zu einem bedingungsgemäßen Leitungswasserschaden gekommen sei. Zudem stehe nicht fest, dass der Kläger ihn treffende Obliegenheiten in haftungsrelevanter Weise verletzt habe. Allerdings sei nur erwiesen, dass das Parkett im Wohnzimmer des Klägers in einem Bereich von ca. 4 - 8 qm durchfeuchtet und geschädigt worden sei. Nur die diesbezüglichen Reparaturkosten seien dem Kläger - zuzüglich einer Wertminderung - zu ersetzen. Vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten seien dem Kläger nicht zu erstatten.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die angefochtene Entscheidung ist ihm am 18.03.2024 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 18.04.2024 beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Mit Beschluss vom 22.05.2024 hat der Senat den Antrag wegen der fehlenden Glaubhaftmachung des Verlängerungsgrundes zurückgewiesen und den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung wegen der nicht rechtzeitigen Begründung als unzulässig zu verwerfen; hierzu ist es mit Beschluss vom 05.06.2024 gekommen. Die hiergegen gerichtete Gehörsrüge des Klägers ist erfolglos geblieben. Auf seine Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.10.2024 den Beschluss des Senats vom 05.06.2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen. Die Akten sind im Januar 2025 an das Pfälzische Oberlandesgericht zurückgesendet worden. Mit Beschluss vom 28.04.2025 hat der Senat den Kläger erneut darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seine Berufung als unzulässig zu verwerfen, da weiterhin keine Berufungsbegründung vorgelegt worden sei. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 23.05.2025 Stellung genommen.

II.

4

Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 520 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

5

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2024 steht fest, dass der Senat dem Kläger die beantragte Fristverlängerung für die Vorlage der Berufungsbegründung bis zum 21.06.2024 hätte bewilligen müssen. Auch innerhalb dieser Frist ist eine Berufungsbegründung nicht vorgelegt worden. Soweit sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Senats vom 22.05.2024 und vom 05.06.2024 gewendet hat, ist zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass er während dieses Rechtsbehelfsverfahrens ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung seiner Berufung einzuhalten. Diese Verhinderung endete indes zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs an ihn respektive seinen Prozessbevollmächtigten am 07.11.2024 (Bl. 133 der drittinstanzlichen Akte). Nachdem zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Frist ebenso wie die bis zum 21.06.2024 zu bewilligende Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen war, wäre der Kläger gehalten gewesen, gemäß § 233 Satz 1 ZPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu stellen und die Berufung zugleich zu begründen (BGH, Beschluss vom 30.01.2023, Az. VIa ZB 15/22, Juris). Weder ist ein solcher Antrag - zumal noch in der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO - gestellt noch ist fristgerecht ein weiterer Fristverlängerungsantrag vorgelegt worden; an beidem ermangelt es nach wie vor. Soweit der Kläger auf seinen Schriftsatz vom 03.06.2024 verweist, ist mit diesem kein weiterer Verlängerungsantrag gestellt, vielmehr der vorherige Antrag auf Verlängerung der Frist bis zum 21.06.2024 wiederholt worden. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bleibt demnach bestehen.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.