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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.01.2020 – 2 B 119/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Widerrufs der Zulassung zur Aufstiegsausbildung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 8. Januar 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. April 2019 - 3 L 381/19 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2019 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2019, mit dem dieser unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Zulassung der Antragstellerin zur Aufstiegsausbildung in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei widerrufen hat, abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit 15. April 2019 - 2 B 119/19 - zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat die 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 20. September 2019 - 2 BvR 880/19 - (juris) den Beschluss vom 15. April 2019 aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Hinblick darauf haben die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der ge- richtlichen Entscheidung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der 1 2

3 Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Lassen sich diese bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache also offen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Ausgehend davon lässt sich beim derzeitigen Verfahrensstand nach summarischer Prüfung nach wie vor nicht abschließend sagen, ob sich der auf § 46 Abs. 4 SächsAPOPol gestützte Widerruf der Zulassung der Antragstellerin zur Aufstiegsausbildung voraussichtlich als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweist. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist vielmehr offen und kann erst nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts beurteilt werden. Nach § 46 Abs. 4 SächsAPOPol widerruft das Staatsministerium des Innern die Zulassung zum Aufstieg, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. Der Antragsgegner leitet die fehlende Eignung der Antragstellerin für die mit dem Aufstieg angestrebte Übernahme in ein Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Widerrufsbescheid daraus her, dass die Antragstellerin als Kurssprecherin des Studienkurses 24/3 im Verdacht stehe, von der unrechtmäßigen Beschaffung von Prüfungsaufgaben durch einen Kommilitonen im September 2018 Kenntnis gehabt und die Aufgaben an andere Studenten weitergegeben zu haben. Davon, dass sie an diesen Vorgängen beteiligt gewesen sei, sei aufgrund ihrer eigenen Einlassungen, den Schilderungen von Prof. Dr. S über die Art und Weise der Beschaffung und Weitergabe der Aufgaben sowie der Tatsache, dass gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und ihr Mobiltelefon beschlagnahmt worden sei, auszugehen. Zwar wurde das Ermittlungsverfahren nach den Angaben der Antragstellerin zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft Görlitz nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gleichwohl kann der Senat im Zeitpunkt des Ergehens des vorliegenden Beschlusses weder davon ausgehen, dass die Antragstellerin für den Aufstieg geeignet ist, noch davon, dass sie ungeeignet ist. Die Klärung der für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs entscheidenden Frage der Eignung bzw. Nichteignung 3 4

4 der Antragstellerin bleibt vielmehr dem Klageverfahren vorbehalten, dessen Ausgang offen ist. Wie vorstehend ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. September 2019 festgestellt, dass der Beschluss des Senats vom 15. April 2019 die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dies hat es damit begründet, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch im Eilverfahren zu einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen muss. Hieraus folgt regelmäßig die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen. In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dürfen Entscheidungen grundsätzlich auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden, bei der dem Gewicht der in Rede stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Beschl. v. 20 September 2019, Rn. 25, 26). Ausgehend davon hat der Senat erneut über den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den vom Antragsgegner angeordneten Widerruf ihrer Zulassung zur Aufstiegsausbildung zu entscheiden. Hierbei hat er angesichts der (vorstehend dargelegten) offenen Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelfs eine neue Interessenabwägung vorzunehmen. Unter Einbeziehung des vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. September 2019 tragend herangezogenen Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und der inzwischen erfolgten Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens überwiegt dabei das private Interesse der Antragstellerin, die Aufstiegsausbildung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzusetzen und zu beenden, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Zulassung der Antragstellerin zur Aufstiegsausbildung. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit dem erfolgreichen Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 28 Satz 1 SächsBG, § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsLVO, § 46 Abs. 3 SächsAPOPol) die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 erste 5 6 7

5 Einstiegsebene erwirbt. Laufbahnprüfung und Laufbahnbefähigung können ihr auch dann nicht mehr genommen werden, wenn in einem Hauptsacheverfahren wegen der ihr vom Antragsgegner zur Last gelegten, nach der Zulassung zum Aufstieg während der Ausbildung stattgefundenen Vorkommnisse ihre Nichteignung für die höhere Laufbahn festgestellt würde. Aus diesem Grund muss der Widerruf der Zulassung zum Aufstieg, wie der Senat in seinem Beschluss vom 22. Februar 2019 - 2 B 9/19 - (juris, Rn. 7) ausgeführt hat, vor der Beendigung der Aufstiegsausbildung erfolgen, weil er ansonsten ins Leere ginge. Bei dieser Beurteilung kann es im Hinblick auf den aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) folgenden Anspruch der Antragstellerin auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Überprüfung des Widerrufsbescheids vorliegend indessen nicht bleiben. Insbesondere haben sich die tatsächlichen Umstände inzwischen verändert. So wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und der Anstiftung hierzu, weil sie an der Weitergabe von Prüfungsinhalten (Klausuraufgaben und Lösungen) beteiligt gewesen sei, auf das der Antragsgegner seine Widerrufsentscheidung maßgeblich gestützt hat, mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dadurch mögen etwaige Zweifel an der Eignung der Antragstellerin für ein mit der Aufstiegsausbildung angestrebtes Amt der höheren Laufbahn nicht vollständig und endgültig ausgeräumt sein. Nach § 46 Abs. 4 SächsAPOPol ist die Zulassung zum Aufstieg nur zu widerrufen, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. Das Vorliegen der mangelnden Eignung im Einzelfall ist vom Antragsgegner in tatsächlicher Hinsicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Daran fehlt es hier, weil beim derzeitigen Sach- und Streitstand allenfalls noch von einem vagen Verdacht der mangelnden Eignung der Antragstellerin ausgegangen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. September 2019, Rn. 31). Auf den Einwand des Antragsgegners, es gelinge in den seltensten Fällen, die Straf- und Verwaltungsverfahren innerhalb von zwei Jahren abzuschließen, kommt es sonach ebenso wenig an, wie darauf, dass die Antragstellerin - bliebe es beim Sofortvollzug - ihre berufliche Existenz nicht verliere, oder darauf, dass es weder den Kollegen der Antragstellerin noch der Öffentlichkeit zu vermitteln sei, dass eine Polizeibeamtin, die einer Straftat verdächtig sei, weiter an der Aufstiegsausbildung als personalfördernder Maßnahme teilnehmen könne. Dass § 46 8

6 Abs. 4 SächsAPOPol, so der Antragsgegner weiter, „unter Berücksichtigung der Auffassung“ des Bundesverfassungsgerichts keinen Anwendungsbereich mehr hätte, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass die Antragstellerin die Aufstiegsausbildung fortsetzen, an den noch nicht abgelegten Leistungsüberprüfungen einschließlich Bachelorarbeit und Verwendungspraktikum teilnehmen und die Ausbildung abschließen kann. Eine Beschränkung auf die Teilnahme an den im Zeitpunkt des Ergehens des Senatsbeschlusses vom 15. April 2019 am 16. und 18. April 2019 anstehenden Modulprüfungen M8 und M9 ist nicht (mehr) veranlasst. Sollte die Antragstellerin die Laufbahnprüfung bestehen, geht damit keine unmittelbare Statusänderung einher; die Antragstellerin verbleibt vielmehr in ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt (§ 28 Satz 3 SächsBG). Über ihre etwaige Beförderung in die nächsthöhere Laufbahn (§ 27 Abs. 1 SächsBG) wäre gesondert zu entscheiden. Insoweit kann ein Beförderungsanspruch mit Blick auf den Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nur unter sehr engen Voraussetzungen entstehen, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2016, BVerwGE 154, 253 Rn. 19). Letzteres dürfte vorliegend indessen solange nicht angenommen werden können, solange im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Vorgänge begründete Zweifel an der Eignung der Antragstellerin bestehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangwert ist zu halbieren, weil die Aussetzung der Vollziehung lediglich vorläufigen Charakter hat (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sonderbeilage SächsVBl. 2014 Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 9 10 11 12

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gez.: Grünberg

Hahn

Henke