Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.01.2020 – 3 E 88/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Kläger -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

gegen

die Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau

- Beklagte -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Polizeirechts hier: Beschwerde gegen die Verweisung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 8. Januar 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Juli 2019 - 7 K 662/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Zwickau verwiesen. Der Kläger bog am 10. Januar 2018 um 22.58 Uhr in Z...... mit einem Kraftfahrzeug von der I...... S........... Straße links in den Dr.-F.........-Ring ein, obwohl dort das Zeichen 209-20 (vorgegebene Fahrtrichtung rechts) aufgestellt war. Unmittelbar nach dem Abbiegevorgang wurde der Kläger durch Beamte des gemeindlichen Polizeivollzugsdienstes angehalten und es wurden seine Personalien aufgenommen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er bald Post bekomme. Aufgrund der Anzeige der Polizeibehörde sei er am 31. Januar 2018 zu einer Ordnungswidrigkeit angehört und schriftlich verwarnt worden. Es wurde ein Verwarnungsgeld i. H. v. 10,00 € erhoben, welches er bezahlt habe. Der Kläger begehrt mit seiner am 12. April 2018 vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Anhalteverfügung sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Überwachung des fließenden Verkehrs mit Ausnahme von mobilen und stationären Geschwindigkeitsüberwachungen in Form von Durchfahrtskontrollen sowie von stationärer Überwachung von Rotlichtverstößen an Lichtzeichenanlagen zu unterlassen. Zur Begründung bezieht er sich auf Abschnitt B der 1 2 3

3 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs (VwV Verkehrsüberwachung - VwV VKÜ) vom 21. Mai 2014 (SächsABl. S 759), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wonach den Verwaltungsbehörden nur die Überwachung des ruhenden Verkehrs, mobile und stationäre Geschwindigkeitsüberwachungen in Form von Durchfahrtskontrollen sowie die stationäre Überwachung von Rotlichtverstößen an Lichtzeichenanlagen obliege. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, sondern nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die ordentlichen Gerichte sachlich zuständig sind. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht - wie hier - durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Denn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Danach sind hier die ordentlichen Gerichte zuständig. Geht es - wie hier - um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns, ist maßgeblich darauf abzuheben, ob die Polizei präventiv oder repressiv tätig wurde. Handelt die Polizei im Schwerpunkt zur Gefahrenabwehr, ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Dagegen sind die Strafgerichte zur Überprüfung der zur Strafverfolgung vorgenommenen Maßnahmen, die sich im Schwerpunkt als Justizverwaltungsakte darstellen, gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG berufen, was nicht ausschließt, die sachliche Zuständigkeit aus einer entsprechenden Anwendung von § 98 Abs. 2 StPO abzuleiten. Im übrigen kommt es darauf an, wie sich der konkrete Lebenssachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Beschl. v. 22. Juni 2001- 6 B 25/01 -, juris Rn. 6; Urt. vom 3. Dezember 1974 - 1 C 11.73 -, juris Rn. 14 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 8. November 2013 - 11 OB 263/13 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 9. Januar 2012 - 5 E 251/11 -, juris Rn. 10; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 4 5

4 2018, § 40 Rn. 616 f.; Buchberger/Rachor, in: Lisken/Denninger, Polizeirecht, 8. Aufl. 2018, Abschnitt L Rn. 6). Für den Antrag auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Polizei zur Verfolgung einer strafbaren Handlung ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 1974 a. a. O.). Davon ausgehend sind bei funktioneller Betrachtung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG hier sachlich die ordentlichen Gerichte zuständig. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Einordnung der Anhalteverfügung sowie der Identitätsfeststellung als Justizverwaltungsakte nicht darauf an, dass nicht der Polizeivollzugsdienst (§ 71 ff. des bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Polizeigesetzes des Freistaats Sachsen - SächsPolG), sondern Mitarbeiter einer allgemeinen Polizeibehörde, nämlich der Ortspolizeibehörde tätig wurden, da auch letztere gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen haben, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (vgl. Lutz, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 53 Rn. 6a). Aus der Sicht eines verständigen Bürgers in der Lage des Klägers mussten sich die Anhalteverfügung sowie der Identitätsfeststellung im Schwerpunkt offensichtlich als Justizverwaltungsakte und damit als repressive Maßnahmen darstellen. Der Kläger wurde angehalten, weil er sich verkehrsordnungswidrig verhalten hatte, worauf er hingewiesen wurde. Es wurde ihm der Zugang eines Briefs angekündigt, was für einen verständigen Bürger nur bedeuten konnte, dass er wegen einer soeben begangenen Ordnungswidrigkeit angehört werden solle. Dass er seinem Navigationsgerät gefolgt ist und dessen Angaben vertraut hat, spielt in diesem Zusammenhang ersichtlich keine Rolle. Maßgeblich sind für den verständigen Führer eines Kraftfahrzeugs allein die Regeln der Straßenverkehrsordnung und die Beschilderung der Strecke. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 6. August 2014 - 5 E 375/14 -, juris), wonach der Verwaltungsrechtsweg jedenfalls dann eröffnet sein soll, wenn sich die polizeiliche Maßnahme nicht eindeutig einer repressiven oder präventiven Zielrichtung zuordnen lässt. Der diesem Fall zugrunde liegende Sachverhalt ist mit 6 7 8

5 dem vorliegenden nicht vergleichbar. Gegenstand in jenem Verfahren war die vorübergehende Festnahme einer Personengruppe in einem Stadion, aus deren Reihen Flaschen und Bänke auf Polizeibeamte geworfen wurden. Bei dieser Sachlage konnte ein verständiger Bürger davon ausgehen, dass die Festnahme nicht nur repressiv, nämlich zum Zweck der Identitätsfeststellung erfolgte, sondern zumindest auch präventiv, nämlich zur Verhinderung weiterer Straftaten aus dieser Gruppe heraus. Der Kläger führt jedoch weder Gründe an, weshalb die ihm gegenüber durchgeführten Maßnahmen auch der Gefahrenabwehr gedient haben sollen, noch sind solche Gründe für den Senat ersichtlich. Insbesondere ist es gerade Sinn und Zweck einer Verwarnung sowie eines Bußgeldverfahrens, den Betroffenen von weiterem verkehrsordnungswidrigem Verhalten abzuhalten. Tragen sich die Maßnahmen somit repressiven Charakter, kann in Bezug auf den vom Kläger gleichzeitig gestellten Verpflichtungsantrag nichts anderes gelten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da im Falle des Unterliegens eine Festgebühr anfällt (Nr. 5502 des KV [Anl. 1] zum GKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).

gez.: v. Welck Kober Groschupp

9 10 11 12 13