Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.01.2020 – 6 B 297/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Firma

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

gegen

den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Fahrtenbuchauflage; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John

am 10. Januar 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Oktober 2019 - 2 L 549/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 1.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gegen die durch Bescheid vom 7. August 2019 angeordnete Fahrtenbuchauflage keine rechtlichen Bedenken bestehen. Nach Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 12. November 2018 mittels eines Firmenfahrzeugs der Antragstellerin sei die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich gewesen. Für die unterbliebene Ermittlung des Täters sei nicht die verzögerte Anhörung der Antragstellerin, sondern deren fehlende Mitwirkungsbereitschaft ursächlich gewesen. Die Antragstellerin habe sich nicht auf eine bloße Botenstellung bei der Weiterleitung des Ermittlungsbogens an ihre 58 Mitarbeiter beschränken dürfen. Bei einem Verkehrsverstoß mit einem Firmenfahrzeug träfen die Geschäftsleitung weitergehende Mitwirkungs- obliegenheiten, denen der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht genügt habe. 1 2

3 Die vom Verwaltungsgericht dabei zugrunde gelegten Maßstäbe sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt und werden von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt. Danach ist es bei mit Firmenfahrzeugen begangenen Verkehrsverstößen nicht Aufgabe der ermittelnden Behörde, innerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu benennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. Oktober 2017 - 3 A 37/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Es entspricht - unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten - sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, die mit einem Firmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren. Selbst die verzögerte Anhörung des Halters eines Firmenfahrzeugs begründet daher für diesen eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist (OVG NRW, Beschl. v. 10. September 2019 – 8 B 774/19 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 4. August 2015 - 7 B 10540/15 -, juris Rn. 13). Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Identifikation des Fahrers sei aufgrund der schlechten Qualität des Beweisfotos objektiv weder für die Ermittlungsbehörde noch für ihren Geschäftsführer noch einen anderen Mitarbeiter ihres Unternehmens möglich gewesen, lässt der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - dahinstehen, ob das von der Seite aufgenommene Messbild tatsächlich derart unscharf ist, dass kein Mitarbeiter erkennbar wäre. Jedenfalls ist die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weil sie nach eigener Behauptung über keinerlei Einsatzpläne oder sonstige betrieblichen Interna verfügt, aus denen sich erschließen würde, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt haben könnte. Der vom Verwaltungsgericht geforderten Eingrenzung des Personenkreises vermag die Klägerin nicht mit Benennung aller 58 ihrer Mitarbeiter zu genügen. Die zeitraubende Befragung eines derart großen Personenkreises ist der Behörde innerhalb des Laufs der Verfolgungsverjährung nicht zumutbar. Auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, sie habe den ermittelnden Bediensteten angeboten, alle Mitarbeiter spontan zusammenzurufen, 3 4

4 dessen Ernsthaftigkeit das Verwaltungsgericht unter Verweis auf deren bundesweiten Einsatz zutreffend verneint hat, ist sie im Rahmen der Beschwerde selbst nicht mehr eingegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung- und -abänderung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für Fahrtenbuch- auflagen 400,00 € je Monat festzusetzen sind und der sich daraus hier für fünf Monate ergebende Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Reduzierung um den bei Verfahrenseingang bereits verstrichenen Monat erscheint - wie auch sonst in Fällen der (Teil-)Erledigung - nicht sachgerecht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald

Groschupp

John 5 6 7