Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.01.2020 – 2 A 338/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesverwaltungsamt Außenstelle Strausberg Prötzeler Chaussee 25, 15344 Strausberg

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

Versorgung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 21. Januar 2020 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2018 - 3 K 221/16 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 559,37 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 1. Der Kläger wendet sich gegen die Neuberechnung von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz aufgrund der Berücksichtigung einer Leistungs- prämie als Verwendungseinkommen. Der Kläger war vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2012 als Zeitsoldat bei der Bundeswehr, zuletzt in der Besoldungsstufe A 8 Z. Mit Bescheid vom 24. November 2012 wurden ihm Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2015 gewährt; hierbei wurde auf die Ruhensvorschriften der §§ 53, 55 und 55a SVG und die Rückforderungsbestimmung § 49 Abs. 2 SVG hingewiesen. Seit dem 1. März 2013 ist der Kläger Polizeibeamter des Freistaates Sachsen. Mit Bescheid vom 12. August 2015 gewährte ihm der neue Dienstherr in Anerkennung seiner besonderen Leistungen während eines Einsatzes am 23. Juli 2015 gemäß § 68 SächsBesG eine Leistungsprämie i. H. v. 1.000,00 €, die im Oktober 2015 ausgezahlt wurde. Mit Bescheid vom 21. November 2015 teilte die Beklagte dem Kläger die Neuermittlung der Übergangsgebührnisse mit, die sich aus der anteilig auf zwölf Monate zu verrechnenden Einmalzahlung ergebe. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück; im Widerspruchsbescheid vom

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3 19. Januar 2016 setzte sie zugleich die Übergangsgebührnisse für den Zeitraum Februar bis August 2015 wegen Berücksichtigung einer höheren Stellenzulage neu fest. Hieraus ergebe sich eine Gesamtüberzahlung von 678,88 €. Auf die am 18. Februar 2016 erhobene Klage setzte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 K 221/16 - das anzurechnende Verwendungseinkommen im Zeitraum Januar bis August 2015 neu fest und hob die Bescheide der Beklagten auf, soweit darin eine den Betrag von 559,37 € übersteigende Überzahlung festgestellt wurde. Der Ruhensbetrag nach § 53 SVG a. F. sei von der Beklagten teilweise rechtswidrig festgestellt worden, weil das Verwendungseinkommen fehlerhaft ermittelt worden sei. Zwar habe die Beklagte sowohl die Stellenzulage als auch die Leistungsprämie grundsätzlich als Verwendungseinkommen einbeziehen dürfen. Allerdings werde mit der Leistungsprämie eine besondere, allein im Monat Juli 2015 erbrachte Arbeitsleistung vergütet, weshalb sie in diesem Monat in voller Höhe, nicht aber anteilig in anderen Monaten anzurechnen sei. Hieraus errechneten sich das vom Verwaltungsgericht neu ermittelte Verwendungseinkommen (UA S. 14/15) und die neu ermittelten Übergangsgebührnisse für die Monate Januar bis August 2015 (UA S. 16/17). Im Ergebnis sei eine Überzahlung i. H. v. 559,37 € erfolgt (UA S. 19). Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Bescheid vom 24. November 2012 über die Gewährung von Übergangsgebührnissen, mit dem die Höhe der Versorgung bestandskräftig festgestellt worden sei, hätte geändert bzw. aufgehoben werden müssen. Die Beklagte hätte ihn im Widerspruchsverfahren gemäß § 71 VwGO anhören müssen. Im Widerspruchsbescheid hätte eine Prüfung nach § 48 Abs. 2 VwVfG unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes stattfinden müssen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - und vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 -) sei nicht einschlägig. Das Verwaltungsgericht habe die Leistungsprämie nicht im Monat Juli 2015 anrechnen dürfen, denn diese sei laut Bezügemitteilung erst im Oktober 2015 zugeflossen. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

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4 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat das auf die Übergangsgebührnisse anzurechnende Verwendungseinkommen des Klägers in den Monaten Januar bis August 2015 zutreffend ermittelt und die Bescheide des Beklagten (lediglich) insoweit aufgehoben, als sich aus diesen eine über den Betrag von 559,37 € hinausgehende Überzahlung ergab. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 bis 19) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird zu den geltend gemachten Einwänden im Einzelnen wie folgt ausgeführt: a) Entgegen der Ansicht des Klägers bestand keine Notwendigkeit für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides vom 24. November 2012 über die Gewährung von Übergangsgebührnissen. Denn das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 53 SVG tritt nicht aufgrund einer behördlichen Ermessensentscheidung, sondern kraft Gesetzes ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 -, juris Rn. 16). Hierauf war der Kläger mit Erlass des Bescheides vom 24. November 2012 ausdrücklich hingewiesen worden (im Merkblatt unter Nr. 1). b) Die Frage einer unterbliebenen Anhörung des Klägers im Widerspruchsverfahren bedarf keiner Entscheidung. Denn eine eventuelle Verletzung der Sollbestimmung § 71 VwGO ist durch die Nachholung der Anhörung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Der Kläger hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.

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5 c) Eine Prüfung der Anrechnung des Verwendungseinkommens im Widerspruchsbescheid nach der Regelung über die Rücknahme (§ 48 VwVfG) war nicht geboten, weil das Ruhen der Versorgungsbezüge - wie unter a dargelegt - nach § 53 SVG nicht aufgrund einer behördlichen Ermessensentscheidung, sondern kraft Gesetzes eintritt. Zudem konnte ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entstehen, weil dieser mit Erlass des Bescheides vom 24. November 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Zahlung der Übergangsgebührnisse beim Bezug eines Verwendungseinkommens unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Regelung nach den Ruhensvorschriften der §§ 53, 55 und 55a SVG stehe. d) Das Verwaltungsgericht konnte die von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts für sein Urteil heranziehen. Es ist zutreffend vom dort erläuterten Gesetzeszweck der Vorteilsabschöpfung ausgegangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - a. a. O. Rn. 23) und hat hiervon ausgehend auf den konkreten Zeitraum abgestellt, für den die betreffende Leistungsprämie eine Vergütung darstellte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 2013 - 2 C 17.12 -, juris Rn. 13). Dies war vorliegend der Monat Juli 2015, wie sich aus der Begründung für die Zahlung der Leistungsprämie ergibt. Dagegen kommt es auf den hiervon abweichenden Zeitpunkt der Auszahlung (hier Oktober 2015) gerade nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Zu berücksichtigen war - nach dem teilweisen Obsiegen des Klägers - für das Zulassungsverfahren nur der noch streitgegenständliche Ruhensbetrag von 559,37 €. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg Hahn Henke

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