Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 22.01.2020 – 5 A 134/18
Az.: 5 A 134/18
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
- Klägerin -
- Berufungsklägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10, 01097 Dresden
- Beklagter -
- Berufungsbeklagter -
beigeladen: 1.
2.
prozessbevollmächtigt zu 1.:
prozessbevollmächtigt zu 2.:
wegen
Anfechtung krankenhausplanerischer Feststellungsbescheide hier: Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2020
am 22. Januar 2020
für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen mit Betten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B. Die Klägerin ist eine Reha-Klinik und privates Fachkrankenhaus für Neurologie (Neurologische Frührehabilitation Phase B). 1 2
3 In der 10. Fortschreibung des Krankenhausplans des Freistaates Sachsen 2012 vom 10. Januar 2012 war für folgende Kliniken die Neurologische Frührehabilitation Phase B ausgewiesen: - Klinik am Tharandter Wald, Niederschöna (Fachkrankenhaus), 30 Betten - Helios Klinik Schloss Pulsnitz (Fachkrankenhaus), 80 Betten - Elbland Reha- und Präventationsklinik Großenhain (Fachkrankenhaus), 25 Betten - Klinik Bavaria Kreischa (Fachkrankenhaus), 80 Betten - Neurologisches Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche Kreischa - OT Zscheckwitz (Fachkrankenhaus), 15 Betten - Neurologisches Rehabilitationszentrum Leipzig (Fachkrankenhaus), 60 Betten. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 28. Februar 2013 die Aufnahme ihrer Klinik in die 11. Fortschreibung des Krankenhausplans u. a. mit 250 zusätzlichen Planbetten (bei 100 %-iger Auslastung) bzw. 300 zusätzlichen Planbetten (für den Fall einer unterstellten 85 %-igen Auslastung) anstelle der bisherigen 80 Betten für die Neurologische Frührehabilitation Phase B. Mit Feststellungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2013 wurde die Klägerin mit 100 Betten im Fachgebiet Neurologie, Neurologische Frührehabilitation Phase B, im Krankenhausplan aufgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antrag auf Erweiterung der Kapazitäten sei teilweise stattgegeben worden. Darüber hinaus werde nach erfolgter Bedarfsprüfung in dieser Region für die Versorgung der sächsischen Patienten kein Bedarf an einer Erweiterung gesehen. Mit Feststellungsbescheiden ebenfalls vom 18. Dezember 2013 wurden erstmals auch die Kliniken der Beigeladenen mit Planbetten im Fachgebiet Neurologie, Neurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan aufgenommen. Bei der Klinik der Beigeladenen zu 1 handelt es sich um ein Fachkrankenhaus in .........., ca. 190 km von der Klinik der Klägerin entfernt. Sie wurde mit 20 Planbetten für dieses Fachgebiet aufgenommen. Bei der Klinik der Beigeladenen zu 2 handelt es sich um ein Allgemeinkrankenhaus der Schwerpunktversorgung in ......., hier am Standort ........., ca. 130 km von der Klinik der Klägerin entfernt. Die Klinik ist ausgewiesen mit insgesamt 810 Planbetten im somatischen Bereich, eine Planbettenzuordnung zu den 3
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4 einzelnen Fachgebieten erfolgt nicht, auf den hier in Rede stehenden Bereich entfallen die von der Beigeladenen zu 2 insoweit beantragten 20 Planbetten. Die Klägerin hat am 23. Januar 2014 Klage erhoben. Mit dieser wurde neben weiteren Verpflichtungsanträgen u. a. beantragt, die Aufnahme von weiteren 250 Betten für Neurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan festzustellen. Weiter wurde Anfechtungsklage gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheide erhoben, soweit dort die Aufnahme von Planbetten im Fachgebiet Neurologie / Neurologische Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan festgestellt wurde. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin klagebefugt. Der Beklagte verkenne mit der Zuordnung eines Versorgungsauftrags mit der Beschreibung "Neurologische Frühreha Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning)" das tatsächliche Leistungsspektrums des Krankenhauses der Klägerin. Tatsächlich erbringe das Krankenhaus der Klägerin komplexe, fachgebietsübergreifende Krankenhausleistungen im Bereich der chronisch-kritisch Kranken. Der Beklagte verkenne weiter die tatsächliche Nachfrage nach Krankenhausleistungen bei der Klägerin. Bei der Ermittlung des Bedarfs finde nur ein Ausschnitt der von der Klinik der Klägerin erbrachten Krankenhausleistungen Berücksichtigung, denn der Beklagte berücksichtige die Behandlungsfälle nicht, die im Rahmen von Modellvorhaben und im Rahmen von Verträgen der integrierten Versorgung erbracht werden. Erkennbar rechtsfehlerhaft seien auch die Erwägungen des Beklagten zum Einzugsgebiet des Krankenhauses der Klägerin. Der Beklagte unterstelle als maßgebliches Einzugsgebiet die Region Ostsachsen. Das Krankenhaus der Klägerin versorge aber die Bevölkerung von Sachsen praktisch flächendeckend. Der Beklagte hätte deshalb von einem landesweiten Einzugsgebiet der Klinik ausgehen müssen. Angesichts konkurrierender Anträge der Beigeladenen und eines weitgehend identischen Einzugsgebiets bestehe die Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Sei die Konkurrentenklage damit zulässig, müssten die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, weil es an einer fehlerfreien Auswahlentscheidung fehle. Im Übrigen sei das Angebot der Klägerin erkennbar dem Angebot der Beigeladenen bei der Behandlung chronisch-kritisch Kranker überlegen. 6 7
5 Der Beklagte und die Beigeladenen hielten die Klage für unzulässig, da der Beklagte keine Auswahlentscheidung vorgenommen habe. Zudem handele es sich bei der Neurologischen Frührehabilitation Phase B um ein Fachprogramm im Sinne des § 3 SächsKHG, weshalb es im Krankenhausplan ausgewiesen werden könne. Die Erwägungen zum maßgeblichen Einzugsgebiet seien nicht fehlerhaft. Ausweislich der Einzugsstatistik des Statistischen Landesamts für das Jahr 2014 stammten 51,9 % der Patienten der Klinik der Klägerin aus Sachsen. Diese wiederum stammten zu einem weit überwiegenden Teil aus Ostsachsen (29,9 % aller Patienten), zu 4,6% aus Südwestsachsen und zu 17,4 % aus Nordwestsachsen. Im Fachgebiet der Neurologischen Frührehabilitation könne nicht von einem landesweiten Einzugsbereich ausgegangen werden. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage abgetrennt, so dass es im vorliegenden Verfahren nur über folgende Anfechtungsanträge zu entscheiden hatte: 1. den Änderungs-Feststellungsbescheid des Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu 1 vom 18. Dezember 2013 sowie eventuell nachfolgend ergangene krankenhausplanerische Änderungs-Feststellungsbescheide insoweit aufzuheben, soweit dort die Aufnahme zusätzlicher Planbetten im Fachgebiet Neurologie / Neurologische Frühreha Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning) in den Krankenhausplan festgestellt wurde, 2. den Änderungs-Feststellungsbescheid des Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu 2 vom 18. Dezember 2013 sowie hierzu nachfolgend ergangene krankenhausplanerische Änderungs-Feststellungbescheide vom 30. Januar 2014 in Gestalt des Bescheids vom 3. April 2014 sowie eventuell nachfolgend ergangene krankenhausplanerische Änderungs-Feststellungsbescheide insoweit aufzuheben, soweit dort die Aufnahme zusätzlicher Planbetten im Fachgebiet Neurologie / Neurologische Frühreha Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning) in den Krankenhausplan festgestellt wurde. Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 - 7 K 147/14 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klägerin könne nicht geltend machen, die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan 2014 mit Betten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B verstoße gegen eine ihren Schutz bezweckende Norm. Eine Anfechtungsklage gegen einen an ein konkurrierendes Krankenhaus gerichteten Bescheid mit der Behauptung, ihm liege eine fehlerhafte Auswahlentscheidung zugrunde, komme zwar durchaus in Betracht. 8 9 10
6 Dies setze aber voraus, dass eine Auswahlentscheidung getroffen wurde. Daran fehle es hier. Zwar erstrebe die Klägerin mit ihrer jetzt unter dem Az. 7 K 5730/17 geführten Klage auch eine Erhöhung ihrer Bettenzahl. Der Beklagte habe bei der Krankenhausplanung zur Neurologischen Frührehabilitation Phase B aber gerade keine Auswahl zwischen der Klinik der Klägerin und den Kliniken der Beigeladenen getroffen, sondern diese unabhängig von der Klägerin zur Deckung des Bedarfs in der Region Südwestsachsen herangezogen. Die Ablehnung einer weiteren Erhöhung der Planbetten für die Klinik der Klägerin werde in dem an sie gerichteten Bescheid vom 18. Dezember 2013 damit begründet, dass kein weitergehender Bedarf "in der Region" bestehe. Unerheblich sei, ob dieses Vorgehen rechtmäßig sei, es stelle jedenfalls keine Auswahlentscheidung dar. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG vermittle keinen Anspruch darauf, dass die Behörde eine notwendige Auswahlentscheidung trifft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich eine Klagebefugnis unabhängig von der Zurücksetzung in einer Auswahlentscheidung nicht begründen, da die Planaufnahme eines Krankenhauses als solche ein vorhandenes Krankenhaus nicht in seinen Rechten betreffe. Zudem sei der Beklagte bei Erlass des Änderungsbescheides auch nicht verpflichtet gewesen, eine Auswahlentscheidung zwischen den Kliniken der Klägerin und der Beigeladenen vorzunehmen. Die Klinik der Klägerin sei aufgrund ihres Standortes im Hinblick auf die den Kliniken der Beigeladenen zugestandenen Betten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B als nicht bedarfsgerecht anzusehen, da der hierfür maßgebliche Versorgungsbedarf nicht in ihrem Einzugsbereich liege. Für die Region Südwestsachsen habe sich ein ungedeckter Bedarf ergeben. Der Beklagte hat mit Bescheiden vom 4. September 2018 zur Aufnahme in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen ab 1. September 2018 (12. Fortschreibung) die Klinik der Beigeladenen zu 1 als Fachkrankenhaus mit einer Gesamtkapazität von 20 Betten mit dem Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B und die Klinik der Beigeladenen zu 2 als Krankenhaus der Schwerpunktversorgung mit einer Gesamtkapazität von 829 Betten hinsichtlich der somatischen Fachgebiete, darunter (ohne zahlenmäßige Ausweisung) eine Hauptabteilung Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B, in den Krankenhausplan aufgenommen. In der Begründung der Bescheide wird u. a. ausgeführt: "Es ist vorgesehen, dass im Nachgang zur 12. Fortschreibung eine punktuelle Fachplanung 11
7 für die Neurologische Frührehabilitation Phase B erfolgt, im Rahmen derer die derzeit von einzelnen Einrichtungen aufgeworfenen Kritikpunkte (Überprüfung Phasenwechsel B zu C, Überprüfung Aufteilung Phase B in Akut- und Rehabilitationsphase mit der möglichen Konsequenz einer Bettenreduzierung im Akut-Bereich) näher beleuchtet und gemeinsam erörtert werden sollen. Ziel soll sein, einen Konsens aller Einrichtungen und Kassen zur Planung der Neurologischen Frührehabilitation Phase B herbeizuführen. Die Beplanung der Neurologischen Frührehabilitation Phase B im Rahmen der 12. Fortschreibung erfolgte daher zunächst ausschließlich anhand der vorliegenden Leistungszahlen der betreffenden Einrichtungen." Die Klinik der Klägerin wird in der 12. Fortschreibung des Krankenhausplans als Fachkrankenhaus mit 150 Betten mit dem Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben (7 K 2269/18). In der Klageschrift wird ausgeführt: "Die Klägerin akzeptiert grundsätzlich die Anerkennung von 150 Planbetten ab dem 01.09.2018 sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätte. Streitpunkt ist allerdings weiterhin - auch unter Berücksichtigung der bereits anhängigen Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 18.12.2013 (VG Dresden - 7 K 5730/17 -) - die rückwirkende Ausweisung dieser 150 Betten." Weiter wurde wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Ruhen des Verfahrens beantragt und vom Verwaltungsgericht angeordnet. Ein Klageantrag wurde nicht formuliert. Weitere Schriftsätze der Klägerin gibt es im Verfahren 7 K 2269/18 nicht. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Klage sei zulässig. Ihre Klagebefugnis ergebe sich bereits daraus, dass die Krankenhäuser der Klägerin und der Beigeladenen um einen bestimmten, in weiten Teilen identischen Versorgungsbedarf konkurrieren und der Beklagte eine vor diesem Hintergrund rechtlich gebotene Auswahlentscheidung rechtswidrig unterlassen habe. Die Auswertung der Herkunftsorte der Patienten der Klägerin ergebe das Bild eines überregionalen Einzugsgebiets; etwa 6 % der Patienten wohnten im Standortlandkreis ..............................., 3 % im Standortlandkreis der Beigeladenen zu 1 (.............) und 4 % im Standortlandkreis der Beigeladenen zu 2 (............). Sowohl die Überregionalität der Versorgung der Klinik der Klägerin als auch der Umstand, dass das Patientenaufkommen ihren Standortlandkreis wie auch die Landkreise der beigeladenen Kliniken - quantitativ etwa gleichmäßig - umfasse, 12
8 spreche für die konkrete Konkurrenzsituation. Das Verwaltungsgericht gehe deshalb zu Unrecht davon aus, dass der maßgebliche Versorgungsbedarf, der von den Beigeladenen gedeckt werde, nicht im Einzugsbereich der klägerischen Klinik liege. Die krankenhausplanerische Konkurrentenklage sei auch zulässig, wenn eine rechtlich notwendige Auswahlentscheidung rechtswidrig unterblieben sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 KHG ließe sich kein Anspruch entnehmen, dass die Behörde eine Auswahlentscheidung treffen muss, sei nicht überzeugend. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG spreche ausdrücklich von Fällen "notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern". Es müsse also Fallgestaltungen geben, in denen eine Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern "notwendig" ist. Der Normwortlaut schweige lediglich zu der Frage, wann die Auswahl zwischen den Krankenhäusern notwendig ist. Eine Auswahlentscheidung sei rechtlich stets dann geboten, wenn tatsächlich zwei konkurrierende Krankenhäuser um denselben Versorgungsbedarf konkurrieren. In diesen Fällen stelle sich die Aufnahme eines dieser Krankenhäuser in den Krankenhausplan implizit auch als eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar unabhängig davon, ob der unterlegene Bewerber ausdrücklich zurückgesetzt worden ist oder nicht. Es könne für den verfassungsrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte das klagende Krankenhaus im Rahmen einer Auswahlentscheidung oder ohne Auswahlentscheidung, demnach ohne das Angebot dieser Klinik in den Blick zu nehmen, übergangen hat. Maßgebend sei insoweit lediglich, dass sich die Rechtsstellung des übergangenen Bewerbers mit der begünstigenden Entscheidung zu Gunsten des Dritten wesentlich verschlechtert. Hiergegen sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht stichhaltig, wonach das Krankenhausrecht der zuständigen Landesbehörde keine begrenzte Anzahl zu vergebender Betten vorgebe, die Beigeladenen unabhängig von etwaigen Ansprüchen der Klägerin in den Plan aufgenommen würden und eine Überversorgung nach den Regelungen des Krankenhausrechts nicht verboten sei. All diese Annahmen seien zutreffend, änderten aber nichts daran, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen effektiver Rechtsschutz in all den Fällen gewährt sein müsse, in denen tatsächlich eine Konkurrenzsituation vorliegt und sich die Rechtsstellung des übergangenen Krankenhauses durch die begünstigende Entscheidung tatsächlich maßgeblich verschlechtert. Auch in den Fällen unzweifelhaft zulässiger Konkurrentenklagen auf Grundlage des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gälten die Feststellungen des
9 Verwaltungsgerichts, wonach keine begrenzte Anzahl zu vergebender Betten vorliegt und eine Überversorgung dem Krankenhausplanungsrecht nicht entgegensteht. Würde man die Frage der Klagebefugnis auf Grundlage des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG ausschließlich davon abhängig machen, dass tatsächlich eine Auswahlentscheidung getroffen worden ist, würden sich für die betroffenen Krankenhäuser erhebliche Rechtsschutzlücken ergeben. Die Klage sei auch begründet. Bereits das Unterlassen der rechtlich gebotenen Auswahlentscheidung müsse zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen. Denn der von den Krankenhäusern der Beigeladenen gedeckte Bedarf liege im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin. Auch sei die krankenhausplanerische Bedarfsanalyse fehlerhaft. Nach einem rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 29. April 2019 auf die 12. Fortschreibung des Krankenhausplans und der Übersendung der vom Beklagten vorgelegten (teilgeschwärzten) Kopien der an die Beigeladenen gerichteten Bescheide vom 4. September 2018 an die Klägerin hat die Klägerin diese Bescheide in das vorliegende Verfahren einbezogen. Die Klägerin führt aus, die Klageänderung sei zulässig, weil die Einbeziehung der Bescheide vom 4. September 2018 sachdienlich sei. Die bisher angefochtenen krankenhausplanerischen Feststellungen zu Gunsten der Beigeladenen würden fortgeführt und weiter verfestigt. Hierbei bleibe der Streitstoff derselbe. Der Klägerin komme auch ein Rechtsschutzbedürfnis auf Einbeziehung der neuen Bescheide zu. Die Klägerin mache im Rahmen ihrer "eigenen" Klage eine Erweiterung ihrer Rechtsposition durch Aufnahme zusätzlicher Bettenkapazitäten in den Krankenhausplan geltend. Dieses Begehren konkurriere zwangsläufig mit der Ausweisung von Bettenkapazitäten in demselben Fachgebiet zu Gunsten der Beigeladenen. Die weitere Verfestigung der Planposition der Kliniken der Beigeladenen schmälere faktisch die Erfolgsaussichten der Klage der Klägerin gegen ihren "eigenen Feststellungsbescheid". Keine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich daraus, dass die Klägerin im Rahmen ihrer beim Verwaltungsgericht Dresden erhobenen Klage zur 12. Fortschreibung - 7 K 2269/18 - angedeutet habe, ihr klägerisches Begehren sei primär auf eine rückwirkende Ausweisung von 150 Planbetten gerichtet. Der dort enthaltene Hinweis, wonach die Klägerin grundsätzlich die Anerkennung von 150 Planbetten für die Zukunft sowie die Anerkennung einer Ausbildungsstätte akzeptieren könne, stehe ausschließlich im Zusammenhang mit den damaligen Bestrebungen der Klägerin sowie des Beklagten auf künftige gütliche 13
10 Beilegung der krankenhausplanerischen Streitigkeiten. Mit diesem Hinweis signalisiere die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass sie möglicherweise im Großen und Ganzen mit der erfolgten Anerkennung der Planbetten für die Zukunft grundsätzlich so einverstanden sein könnte. Die Gespräche mit dem Beklagten hätten nicht belastet werden sollen. Die Aussage sei auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten angekündigten Absicht einer generellen Fortschreibung der Krankenhausplanung im Bereich der Neurologischen Frührehabilitation Phase B erfolgt. Diese Fragen dürften für das Rechtsschutzinteresse im Klageverfahren nicht entscheidungserheblich sein, weil lediglich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gestellte Anträge beachtlich seien. Dies müsse erst Recht gelten, wenn in der Klageschrift mit Ausnahme des Ruhens des Verfahrens kein Antrag enthalten sei und ausdrücklich auf die noch anstehende Antragstellung in einem kommenden Schriftsatz hingewiesen wird. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2017 - 7 K 147/14 - zu ändern und 1. die Änderungs-Feststellungsbescheide des Beklagten zu Gunsten der Klinik der Beigeladenen zu 1, die unter dem Datum vom 18. Dezember 2013 und 4. September 2018 ergangen sind, insoweit aufzuheben, soweit dort die Aufnahme von Planbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning) in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen festgestellt wurde, 2. die Änderungs-Feststellungsbescheide des Beklagten zu Gunsten der Klinik der Beigeladenen zu 2, die unter dem Datum vom 18. Dezember 2013, 30. Januar 2014 in Gestalt des Bescheids vom 3. April 2014 sowie vom 4. September 2018 ergangen sind, insoweit aufzuheben, soweit dort die Aufnahme von Planbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning) in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen festgestellt wurde. Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, die Klage sei unzulässig. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis und an der Klagebefugnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, 14 15
11 weil die Klägerin effektiven Rechtsschutz durch ihre Klage "in eigener Sache" (7 K 5730/17) erlangen könne. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Klägerin in diesem Verfahren nicht entgegengehalten werden, dass der Drittbescheid - auch ihm gegenüber - bestandskräftig geworden ist. Auch habe der Dritte bei Konkurrenzsituationen kein schutzwürdiges Vertrauen in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung. Zudem fehle der Klägerin die Klagebefugnis, weil es an einer Auswahlentscheidung fehle. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Auswahlentscheidung. Die "Notwendigkeit" einer Auswahl im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG könne allenfalls im öffentlichen Interesse bestehen. Im Übrigen stehe hier einem Anspruch auf Auswahlentscheidung die fehlende Überschneidung der Einzugsbereiche entgegen. Aus dem ........ stammten gemäß der Einzugsstatistik des Statistischen Landesamtes für das Jahr 2014 2,5 % der Patienten des Krankenhauses der Klägerin und aus dem Landkreis ....... 3,1 %. Auch die Belange der Raumordnung, die Gliederung in die drei Planungsregionen und die entsprechende regionale Planung stützten die Feststellung, dass die Krankenhäuser der Beigeladenen und das Krankenhaus der Klägerin nicht um einen einheitlichen Versorgungsbedarf konkurrieren. Der Argumentation der Klägerin, ihr Krankenhaus weise einen überregionalen bzw. landesweiten Einzugsbereich auf, sei schließlich auch entgegenzuhalten, dass mit einer derartigen Argumentation letztlich eine Versorgungssituation mit einer unzureichenden Verteilung der Leistungserbringer perpetuiert werden könnte. Die Klage sei auch unbegründet. Der Beklagte sei von einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage ausgegangen. Die Vornahme einer regionalen Planung für die Regionen Ostsachen, Südwestsachsen und Nordwestsachsen sei nicht zu beanstanden. Mit der Geltung der 12. Fortschreibung des Krankenhausplans und den hierzu ergangenen Feststellungbescheiden vom 4. September 2018 fehle es den Klagen an dem nötigen Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Feststellungsbescheide zur 11. Fortschreibung. Der Beklagte widerspricht der Einbeziehung der an die Beigeladene gerichteten Bescheide vom 4. September 2018. Die Änderung sei nicht sachdienlich und deshalb unzulässig. Denn die den beiden Bescheiden zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unterschieden sich wesentlich voneinander. Unabhängig davon fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da es an einer Klage "in eigener Sache" fehle. Die Klägerin 17
12 habe gegen den an sie gerichteten Bescheid des Beklagten vom 4. September 2018 nur mit Blick auf eine rückwirkende Ausweisung von 150 Planbetten Klage erhoben (7 K 2269/18). Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Die (ursprünglichen) Klagen der Klägerin gegen die Änderungs- Feststellungsbescheide des Beklagten zu Gunsten der Klinik der Beigeladenen zu 1 vom 18. Dezember 2013 und zu Gunsten der Klinik der Beigeladenen zu 2 vom 18. Dezember 2013 und 30. Januar 2014 in Gestalt des Bescheids vom 3. April 2014, soweit dort die Aufnahme von Planbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen festgestellt wurde, sind unzulässig, da insoweit kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Denn die Aufhebung der Bescheide bringt der Klägerin weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Vorteil. 1. Bei Streitigkeiten, die die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan betreffen, bietet die Klage "in eigener Sache", also die Verpflichtungsklage auf Aufnahme in den Krankenhausplan bzw. auf weitere Planbetten, grundsätzlich vollständigen Rechtsschutz. Mit dem an den Kläger selbst gerichteten Feststellungsbescheid steht die Auswahlentscheidung der Behörde, soweit sie den Kläger betrifft, vollständig zur gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Überprüfung wird nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den Kläger gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Von dessen rechtlichem Schicksal 18
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13 ist sie unabhängig. Dem Kläger könnte insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass der Drittbescheid - auch ihm gegenüber - bestandskräftig geworden ist. Ebenso wenig könnte dem Kläger entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Einer zusätzlichen Klage gegen den einen Konkurrenten begünstigenden Drittbescheid kommt deshalb lediglich eine Hilfsfunktion zu. Es bedarf deshalb gesonderter Prüfung, ob dem Kläger für eine derartige doppelte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. In diesem Zusammenhang erlangt der Umstand Bedeutung, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den "eigenen" Feststellungsbescheid durch einen zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden können. Wenn diese Gefahr besteht, kann einer zusätzlichen - flankierenden - Anfechtungsklage gegen den Drittbescheid das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, führt diese Verpflichtungsklage nur selten zum vollen Erfolg. Da die Auswahlentscheidung keine vollständig rechtlich gebundene Entscheidung ist, wird das Gericht die Behörde vielmehr regelmäßig nur zur Neubescheidung, also zur Vornahme einer neuen Auswahlentscheidung verpflichten. Dieser neuen Auswahlentscheidung ist aber die dann gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Sie muss mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde. Wenn der Dritte jedoch ebenfalls Neubewerber war und statt des Klägers erstmals in den Plan aufgenommen wurde, führt ein Vollzug der Planaufnahme zu erheblichen Veränderungen, und der zusätzlichen Anfechtungsklage wird das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 21 und 22 und BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 19 ff.).
14 2. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob für die Anfechtungsklagen ursprünglich ein Rechtsschutzinteresse bestand. Die die 11. Fortschreibung des Krankenhausplans betreffenden Feststellungbescheide vom 18. Dezember 2013 sind jedenfalls durch die die 12. Fortschreibung des Krankenhausplans betreffenden Feststellungbescheide vom 4. September 2018 überholt. Durch die Aufhebung der Bescheide vom 18. Dezember 2013 kann nicht mehr verhindert werden, dass die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage faktisch geschmälert werden. Die Hilfsfunktion der Anfechtungsklage zur Verhinderung der faktischen Schmälerung der Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage besteht darin, dass die Anfechtungsklage gegen den einen anderen Krankenhausträger begünstigenden Feststellungsbescheid gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Diese aufschiebende Wirkung ist zeitlich begrenzt bis zum Wirksamwerden eines neuen Feststellungsbescheides. Durch die Aufhebung der Feststellungsbescheide zum jetzigen Zeitpunkt, also nach dem Erlass der neuen Feststellungbescheide vom 4. September 2018, kann die Klägerin ihre Position weder faktisch zur Verhinderung vollendeter Tatsachen noch rechtlich verbessern. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes. Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen, sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt daher nicht nur, dass jeder Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist, sondern die Gerichte müssen den betroffenen Grundrechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen. Vor diesem Hintergrund sind irreparable Entscheidungen soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 19). Vorliegend werden etwaige irreparable faktische Folgen der Bescheide durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage und, abhängig davon, ob die Behörde den Sofortvollzug anordnet, ein Verfahren nach §§ 80 und 80a VwGO vermieden. Die Aufhebung eines zeitlich abgelaufenen Bescheides verbessert, wie oben ausgeführt, die tatsächliche oder rechtliche Position des Konkurrenten nicht und ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Feststellungsbescheide 23 24
15 stets zeitlich begrenzt sind. Der Krankenhausplan im Freistaat Sachsen wird gemäß § 3 Satz 1 SächsKHG in der Regel im Drei-Jahresrhythmus fortgeschrieben mit der Folge neuer Feststellungsbescheide (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SächsKHG). Da, wie unten dargelegt, im Falle eines neuen Feststellungsbescheides eine Klageerweiterung im Sinne des (§ 125 Abs. 1), § 91 Abs. 1 VwGO regelmäßig sachdienlich ist, kann die Klärung der Rechtmäßigkeit des an den begünstigten Konkurrenten gerichteten Feststellungsbescheids im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des aktuellen Feststellungsbescheids erfolgen, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. II. Die Einbeziehung der Änderungs-Feststellungsbescheide des Beklagten zu Gunsten der Klinik der Beigeladenen zu 1 vom 4. September 2018 und zu Gunsten der Klinik der Beigeladenen zu 2 vom 4. September 2018, soweit dort die Aufnahme von Planbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning) in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen festgestellt wurde, im Wege der Klageänderung ist zulässig (1.). Die Anfechtungsklagen sind jedoch mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (2.). 1. Bei der Einbeziehung der an die Beigeladenen gerichteten Bescheide vom 4. September 2018 handelt es sich um eine zulässige Klageänderung in Form der Klageerweiterung nach § 91 VwGO. a) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits erstinstanzlich hinsichtlich beider Beigeladenen in ihrem Anfechtungsantrag formuliert hat "… sowie eventuell nachfolgend ergangene krankenhausplanerische Änderungs-Feststellungsbescheide insoweit aufzuheben, …". Denn eine Anfechtungsklage, die vor Ergehen des Verwaltungsakts erhoben wird, ist unzulässig und wird auch durch das Ergehen des Verwaltungsakts nicht nachträglich zulässig (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 74 Rn. 4a und Funke-Kaiser, in: Bader/Funke- Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 74 Rn. 27). Der Zulässigkeit steht auch nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen, da die Klägerin gegen die an die beiden beigeladenen Kliniken gerichteten Feststellungsbescheide vom 4. September 2018 keine Anfechtungsklagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat. 25 26 27
16 b) Bei der Einbeziehung der Bescheide vom 4. September 2018 handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung gemäß § 125 Abs. 1, § 91 Abs. 1 VwGO. Eine solche liegt auch vor, wenn - wie hier - die Aufhebung eines weiteren, bisher noch nicht angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 91 Rn. 5). Der Beklagte hat zwar nicht in die Klageänderung eingewilligt, diese ist aber sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Dass sich durch die Klageänderung der Abschluss des Verfahrens verzögert, steht der Anerkennung der Änderung als sachdienlich nicht notwendig entgegen. Keine Rolle für die Beurteilung der Klageänderung als sachdienlich spielt grundsätzlich die Frage, ob die Klage in der geänderten Form zulässig ist und Aussicht auf Erfolg hat. Sachdienlichkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff in den Prozess eingeführt wird (vgl. zum Ganzen W.-R. Schenke, in: Kopp, VwGO, § 91 Rn. 19 und 20). Hiernach ist die Sachdienlichkeit zu bejahen. Der Prozessstoff ist jeweils im Kern derselbe, nämlich die Anfechtung der zugunsten der Beigeladenen erfolgten krankenhausplanerischen Feststellungen hinsichtlich desselben Fachgebiets. Im Hinblick auf die Wahrung effektiven Rechtsschutzes und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch die Einbeziehung keine Verzögerung eintritt, stehen die vom Beklagten herausgearbeiteten Unterschiede der Sachdienlichkeit nicht entgegen. Die Klageänderung ist auch im Berufungsverfahren zulässig; unerheblich ist insoweit, dass den Beteiligten hierdurch eine Instanz verloren geht (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20. Juni 2019 - 5 A 525/16 -, juris R. 29; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 91 Rn. 19 und 21). 2. Die Anfechtungsklagen sind mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. 28 29 30 31 32
17 a) Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass es an einer Klage "in eigener Sache" fehlt. aa) Die Klägerin hat hinsichtlich des ihr Krankenhaus betreffenden Bescheids des Beklagten vom 4. September 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben (7 K 2269/18). In der Klageschrift vom 4. Oktober 2018 wird dort ausgeführt: "Die Klägerin akzeptiert grundsätzlich die Anerkennung von 150 Planbetten ab dem 01.09.2018 sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätte. Streitpunkt ist allerdings weiterhin - auch unter Berücksichtigung der bereits anhängigen Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 18.12.2013 (VG Dresden - 7 K 5730/17 -) - die rückwirkende Ausweisung dieser 150 Betten." Weiter wurde wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Ruhen des Verfahrens beantragt und vom Verwaltungsgericht angeordnet. Weitere Schriftsätze der Klägerin gibt es im Verfahren 7 K 2269/18 nicht, insbesondere hat die Klägerin keinen Klageantrag formuliert. bb) Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass die Klägerin ausschließlich rückwirkend für die Zeit vor dem 1. September 2018, also die Geltungszeit des 11. Krankenhausplans, eine Erhöhung ihrer Planbettenzahl im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B begehrt, wie bereits mit der unter dem Az. 7 K 5730/17 geführten Klage. Einer Auslegung der Klageschrift im vorbenannten Sinne steht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht entgegen, dass sie beim Verwaltungsgericht noch keinen Klageantrag gestellt hat. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage u. a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll sie einen bestimmten Antrag enthalten. Mit der Verwendung des Begriffs des Klagebegehrens hat der Gesetzgeber den zuvor verwendeten Begriff des Streitgegenstandes ersetzt, um die Vorschrift von den Meinungsstreitigkeiten über den Streitgegenstandsbegriff freizuhalten. Der Gegenstand des Klagebegehrens ist schon dann hinreichend bezeichnet, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben wird; die Herausarbeitung eines bestimmten Antrags, den die Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur enthalten soll und der für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich ist, kann im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris Rn. 12). 33 34 35 36
18 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann sie ihr Begehren nicht bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung offenhalten. Denn ihr Begehren wird durch den zu bezeichnenden Gegenstand der Klage konkretisiert. Die Antragstellung ist dann, wie sich auch aus § 86 Abs. 3 VwGO ergibt, eher juristisch-technischer Natur. Diese Konkretisierung durch die Darstellung des Klagebegehrens ist auch erforderlich, um eine etwaige Teilbestandskraft eines Bescheides nach Ablauf der Klagefrist feststellen zu können. Im Regelfall wird bei der Verpflichtungsklage das Klagebegehren dem (ganz oder teilweise abgelehnten) Antrag, der bei der Behörde gestellt wurde, entsprechen. In diesen Fällen bedarf es keiner gesonderten Darstellung des Klagegegenstandes. Wenn aber - wie hier - eine Einschränkung gegenüber dem bei der Behörde formulierten Antrag - noch dazu von einem Rechtsanwalt - formuliert wird, ist diese Einschränkung bei der Auslegung des Klagebegehrens zu berücksichtigen. Der erste Satz, wonach die Klägerin grundsätzlich die Anerkennung von 150 Planbetten akzeptiert, bezieht sich auf die Zukunft, problematisch ist das Wort "grundsätzlich". Der zweite Satz, wonach Streitpunkt weiterhin die rückwirkende Ausweisung dieser 150 Betten ist, betrifft die Vergangenheit. Das Wort "grundsätzlich" stand im Zusammenhang mit den damaligen Bestrebungen um eine künftige gütliche Beilegung der krankenhausplanerischen Streitigkeiten. Die Klägerin wollte aufzeigen, dass sie mit diesen 150 Betten einverstanden sein könnte, sich aber andere Möglichkeiten offenhalten. Da ein Offenhalten bei der Bestimmung des Klagebegehrens in der Klageschrift rechtlich nicht möglich ist, muss sie sich daran festhalten lassen, dass sie für die Zukunft 150 Planbetten akzeptiert. cc) Ohne eine Klage "in eigener Sache" fehlt das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der an konkurrierende Krankenhäuser gerichtete diese begünstigende Feststellungsbescheide (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 14 ff.). b) Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der die Beigeladenen begünstigenden Bescheide des Beklagten vom 4. September 2018 fehlt aber auch dann, wenn die Klageschrift der Klägerin im Verfahren 7 K 2269/18 vor dem Verwaltungsgericht Dresden dahin auszulegen sein sollte, dass die Klägerin in diesem Verfahren für die Zukunft mehr als die 150 festgestellten Planbetten im Fachgebiet 37 38 39
19 Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B gerichtlich geltend macht oder machen kann. aa) Die Anfechtungsklagen wären in diesem Falle nicht bereits deshalb mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil der Beklagte keine Auswahlentscheidung zwischen der Klinik der Klägerin einerseits und den Kliniken der Beigeladenen andererseits, sondern im Hinblick auf die damals vorgesehene Neuregelung eine Übergangsregelung anhand der Leistungszahlen der Einrichtungen getroffen hat. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - aus, dass - erstens - die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage voraussetzt, dass überhaupt eine Auswahlentscheidung getroffen wurde und - zweitens - ein Plankrankenhaus keinen Anspruch darauf hat, dass die Behörde überhaupt eine Auswahlentscheidung trifft, selbst wenn diese notwendig sein sollte. Diese Ausführungen betreffen die dort zu entscheidende Fallkonstellation, in der die Kläger keine eigene Planaufnahme und auch keine weiteren Planbetten erstreiten wollten, sondern vorbeugend eine Planherausnahme bzw. Bettenreduzierung abwehren wollten. In dieser Konstellation kommt eine Auswahlentscheidung in dem Sinne, dass mehrere Krankenhäuser um die Verteilung zusätzlicher Planbetten konkurrieren, nicht in Betracht. Besteht aber eine solche Konkurrenzsituation, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 77), des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 19) und des Senats (Urt. v. 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris Rn. 40) ein gerichtlich überprüfbarer Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung und damit das Vorliegen einer Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage anerkannt. Dies gilt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG auch dann, wenn der Beklagte Planbetten über dem Bedarf feststellt und die konkurrierenden Krankenhäuser in unterschiedlichen Planungsregionen liegen. bb) Vorliegend fehlt der Klägerin jedoch das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklagen. Denn dieses setzt voraus, dass der Vollzug der Planaufnahme zu erheblichen Veränderungen zu Lasten der Klägerin führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 22). Hieran fehlt es. Durch den Feststellungsbescheid vom 4. September 2018 hat die Beigeladene zu 1 keine zusätzlichen Planbetten erhalten. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2 wurde eine 40 41
20 gesonderte Planbettenzahl für das hier in Rede stehende Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B im Feststellungsbescheid nicht ausgewiesen, sondern nur die Gesamtkapazität von 829 Planbetten für die somatischen Fachgebiete. Auszugehen ist hier wiederum von 20 Planbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B. Die Zahl der Planbetten der Klägerin wurde jedoch von 100 auf 150 erhöht, weshalb Veränderungen ausschließlich zu ihren Gunsten erfolgt sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die den Beigeladenen entstandenen Kosten aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und 42 43
21 Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Tischer
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22 Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt.
Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 23.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist in einem Planbettenstreit ein Streitwert von 500,00 € pro Bett festzusetzen, eine Verringerung im Hinblick darauf, dass es hier um die Anfechtung von zugunsten anderer Kliniken festgestellten Planbetten geht, ist nicht veranlasst. Die Beigeladene zu 1 wurde mit den Bescheiden vom 18. Dezember 2013 und 4. September 2018 jeweils mit 20 Planbetten im Krankenhausplan aufgenommen. Bei der Streitwertfestsetzung sind beide Bescheide gesondert zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2 ist eine gesonderte Ausweisung von Planbetten für das Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning) nicht erfolgt. Maßgeblich ist deshalb, dass die Beigeladene zu 2 für das hier in Rede stehende Fachgebiet die Feststellung von 20 Planbetten beantragt hatte. Die Klagen betreffen damit insgesamt 80 Planbetten, so dass der Streitwert auf 40.000,00 festzusetzen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Munzinger
Tischer
Helmert
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