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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 22.01.2020 – 5 A 97/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

- Klägerin -

- Berufungsklägerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

beigeladen:

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prozessbevollmächtigt:

wegen

Anfechtung krankenhausplanerischer Feststellungsbescheide hier: Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2020

am 22. Januar 2020

für Recht erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan mit 15 weiteren Betten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B ab dem 1. Januar 2014 und weiteren fünf Betten ab dem 1. September 2018. Die Klägerin ist eine Reha-Klinik und privates Fachkrankenhaus für Neurologie (Neurologische Frührehabilitation Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung [Weaning]). In der 10. Fortschreibung des Krankenhausplans des Freistaates Sachsen 2012 vom 10. Januar 2012 war für folgende Kliniken die Neurologische Frührehabilitation Phase B ausgewiesen: 1 2 3

3 - Klinik am Tharandter Wald, Niederschöna (Fachkrankenhaus), 30 Betten - Helios Klinik Schloss Pulsnitz (Fachkrankenhaus), 80 Betten - Elbland Reha- und Präventationsklinik Großenhain (Fachkrankenhaus), 25 Betten - Klinik Bavaria Kreischa (Fachkrankenhaus), 80 Betten - Neurologisches Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche Kreischa - OT Zscheckwitz (Fachkrankenhaus), 15 Betten - Neurologisches Rehabilitationszentrum Leipzig (Fachkrankenhaus), 60 Betten. In der 11. Fortschreibung des Sächsischen Krankenhausplans 2014, Stand 1. Januar 2014, gab es gegenüber der 10. Fortschreibung folgende Änderungen: Die Bettenzahl wurde hinsichtlich der Klägerin auf 100 erhöht. Neu aufgenommen wurden - MediClin Klinik am Brunnenberg, Bad Elster (Fachkrankenhaus), 20 Betten - Heinrich-Braun-Klinikum, Kirchberg (bei Zwickau), Allgemeinkrankenhaus der Schwerpunktversorgung, ohne Bettenzuordnung. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 28. Februar 2013 die Aufnahme ihrer Klinik in die 11. Fortschreibung des Krankenhausplans u. a. mit 250 zusätzlichen Planbetten (bei 100 %-iger Auslastung) bzw. 300 zusätzlichen Planbetten (für den Fall einer unterstellten 85 %-igen Auslastung) anstelle der bisherigen 80 Betten für die Neurologische Frührehabilitation Phase B. Mit Feststellungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2013 wurde die Klägerin mit 100 Betten im Fachgebiet Neurologie, Neurologische Frührehabilitation Phase B, im Krankenhausplan aufgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antrag auf Erweiterung der Kapazitäten sei teilweise stattgegeben worden. Darüber hinaus werde nach erfolgter Bedarfsprüfung in dieser Region für die Versorgung sächsischer Patienten kein Bedarf an einer Erweiterung der Betten gesehen. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Verpflichtungsklage erhoben (jetzt 7 K 5730/17), über die das Verwaltungsgericht Dresden noch nicht entschieden hat. Mit Feststellungsbescheid des Beklagten ebenfalls vom 18. Dezember 2013 wurde die Klinik der Beigeladenen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wie zuvor in der 10. Fortschreibung mit einer Bettenzahl von 80 im Fachgebiet Neurologie, Neurologische Frührehabilitation Phase B, im Krankenhausplan aufgenommen. Ihr darüber

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4 hinausgehender Antrag auf Aufnahme 20 weiterer Betten wurde abgelehnt. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage wurde mit einem gerichtlichen Vergleich u. a. des Inhalts beendet, dass sich der Beklagte verpflichtet, die Klinik mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 mit insgesamt 95 Betten der Neurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan aufzunehmen. Der Beklagte kam dem mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2016 nach. Die Klägerin hat am 16. September 2016 Anfechtungsklage gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Änderungsbescheid erhoben mit dem Antrag, den Änderungs-Feststellungsbescheid des Beklagten zugunsten der Beigeladenen vom 16. Juni 2016 sowie eventuell nachfolgend ergangene krankenhausplanerische Änderungs- Feststellungsbescheide insoweit aufzuheben, soweit dort die Aufnahme zusätzlicher Planbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan festgestellt wurde. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin klagebefugt. Sie habe die Erhöhung ihrer Bettenkapazität im Bereich Neurologische Frührehabilitation Phase B und die Aufnahme von Betten im Fachgebiet Neurologie beantragt. Der Antrag sei mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 in wesentlichen Teilen abgelehnt worden. Dieser Bescheid sei nicht bestandskräftig, da die Klägerin Klage erhoben habe mit dem Ziel der Ausweisung zusätzlicher Bettenkapazität im Bereich Frührehabilitation Phase B. Da ihr Antrag zum Zeitpunkt des Erlasses des hier streitgegenständlichen Bescheides noch offen gewesen sei, hätte der Beklagte eine notwendige Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der klägerischen Anträge treffen müssen. Der Umstand, dass die Aufnahme der 15 zusätzlichen Planbetten aufgrund eines Vergleichs erfolgt sei, befreie den Beklagten nicht von den sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG ergebenden Verpflichtungen, wonach er bei einer Antragstellung mehrerer Krankenhausträger, die sich in einem Konkurrenzverhältnis befinden, in eine „notwendige Auswahlentscheidung“ eintreten müsse. Für die Erforderlichkeit einer Auswahlentscheidung spreche auch das praktisch identische Einzugsgebiet der Kliniken der Klägerin und der Beigeladenen, weshalb ein Konkurrenzverhältnis bestehe. Beide Krankenhäuser befänden sich in der Planungsregion Ostsachsen. Die Auswertung der Herkunftsorte der Patienten des Krankenhauses der Klägerin ergebe das Bild eines überregionalen Krankenhauses. 6% der Patienten kämen aus dem 7 8

5 Standortlandkreis und knapp 4% aus dem Landkreis Bautzen, in dem das Krankenhaus der Beigeladenen liege. Gegen die Klagebefugnis spreche nicht, dass es an einer Auswahlentscheidung fehle, so dass auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage unzulässig sei. Diese Rechtsmeinung überzeuge nicht, weil sie zu Rechtsschutzlücken führen könne. Die Klage sei auch begründet. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides und eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ergäben sich bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte eine rechtlich gebotene Auswahlentscheidung zwischen den Krankenhäusern unterlassen habe. Weiter sei die Bedarfsermittlung des Beklagten im Bereich der Frührehabilitation Phase B fehlerhaft. Der Beklagte und die Beigeladene hielten die Klage für unzulässig. Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 - 7 K 1971/16 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klägerin könne nicht geltend machen, die rückwirkende Aufnahme der Beigeladenen mit weiteren 15 Betten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan 2014 verstoße gegen eine ihren Schutz bezweckende Norm. Eine Anfechtungsklage gegen einen an ein konkurrierendes Krankenhaus gerichteten Bescheid mit der Behauptung, ihm liege eine fehlerhafte Auswahlentscheidung zugrunde, komme zwar durchaus in Betracht. Dies setze aber voraus, dass eine Auswahlentscheidung getroffen wurde. Daran fehle es hier. Zwar erstrebe die Klägerin mit ihrer jetzt unter dem Az. 7 K 5730/17 geführten Klage auch eine Erhöhung ihrer Bettenzahl. Der Beklagte habe die Klinik der Beigeladenen mit 15 weiteren Betten aber ausschließlich aufgrund eines zwischen ihm und der Beigeladenen geschlossenen gerichtlichen Vergleichs aufgenommen. Damit liege gerade keine Auswahlentscheidung vor. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG vermittle keinen Anspruch darauf, dass die Behörde eine notwendige Auswahlentscheidung trifft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich eine Klagebefugnis unabhängig von der Zurücksetzung in einer Auswahlentscheidung nicht begründen, da die Planaufnahme eines Krankenhauses als solche ein vorhandenes Krankenhaus nicht in seinen Rechten betreffe. Zudem sei der Beklagte bei Erlass des Änderungsbescheides auch nicht verpflichtet gewesen, eine Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vorzunehmen. Der Beklagte habe nicht über Anträge mehrerer Anbieter mit identischem oder jedenfalls teilweise übereinstimmendem Einzugsbereich zu entscheiden gehabt, sondern sei 9 10

6 seiner im Verfahren 7 K 125/14 im Wege eines Vergleichs übernommenen Verpflichtung nachgekommen. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 4. September 2018 zur Aufnahme in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen ab 1. September 2018 (12. Fortschreibung) die Klinik der Beigeladenen mit Wirkung ab dem 1. September 2018 als Fachkrankenhaus mit einer Gesamtkapazität von 100 Betten mit dem Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan aufgenommen. In der Begründung des Bescheides wird u. a. ausgeführt: "Es ist vorgesehen, dass im Nachgang zur 12. Fortschreibung eine punktuelle Fachplanung für die Neurologische Frührehabilitation Phase B erfolgt, im Rahmen derer die derzeit von einzelnen Einrichtungen aufgeworfenen Kritikpunkte (Überprüfung Phasenwechsel B zu C, Überprüfung Aufteilung Phase B in Akut- und Rehabilitationsphase mit der möglichen Konsequenz einer Bettenreduzierung im Akut-Bereich) näher beleuchtet und gemeinsam erörtert werden sollen. Ziel soll sein, einen Konsens aller Einrichtungen und Kassen zur Planung der Neurologischen Frührehabilitation Phase B herbeizuführen. Die Beplanung der Neurologischen Frührehabilitation Phase B im Rahmen der 12. Fortschreibung erfolgt daher zunächst ausschließlich anhand der vorliegenden Leistungszahlen der betreffenden Einrichtungen." Die Klinik der Klägerin wird in der 12. Fortschreibung des Krankenhausplans als Fachkrankenhaus mit 150 Betten mit dem Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben (7 K 2269/18). In der Klageschrift wird ausgeführt: "Die Klägerin akzeptiert grundsätzlich die Anerkennung von 150 Planbetten ab dem 01.09.2018 sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätte. Streitpunkt ist allerdings weiterhin - auch unter Berücksichtigung der bereits anhängigen Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 18.12.2013 (VG Dresden – 7 K 5730/17) - die rückwirkende Ausweisung dieser 150 Betten." Weiter wurde wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Ruhen des Verfahrens beantragt und vom Verwaltungsgericht angeordnet. Ein Klageantrag wurde nicht formuliert. Weitere Schriftsätze der Klägerin gibt es im Verfahren 7 K 2269/18 nicht. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Klage sei zulässig. Ihre Klagebefugnis ergebe sich bereits 11 12

7 daraus, dass die Krankenhäuser der Klägerin und der Beigeladenen um eine bestimmten, in weiten Teilen identischen Versorgungsbedarf konkurrieren und der Beklagte eine vor diesem Hintergrund rechtlich gebotene Auswahlentscheidung rechtswidrig unterlassen habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 KHG ließe sich kein Anspruch entnehmen, dass die Behörde eine Auswahlentscheidung treffen muss, sei nicht überzeugend. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG spreche ausdrücklich von Fällen "notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern". Es müsse also Fallgestaltungen geben, in denen eine Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern "notwendig" ist. Der Normwortlaut schweige lediglich zu der Frage, wann die Auswahl zwischen den Krankenhäusern notwendig ist. Eine Auswahlentscheidung sei rechtlich stets dann geboten, wenn tatsächlich zwei konkurrierende Krankenhäuser um denselben Versorgungsbedarf konkurrieren. In diesen Fällen müsse sich die Aufnahme eines dieser Krankenhäuser in den Krankenhausplan implizit auch als eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus darstellen unabhängig davon, ob der unterlegene Bewerber ausdrücklich zurückgesetzt worden ist oder nicht. Es könne für den verfassungsrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte das klagende Krankenhaus im Rahmen einer Auswahlentscheidung oder ohne Auswahlentscheidung, demnach ohne das Angebot dieser Klinik in den Blick zu nehmen, übergangen hat. Maßgebend sei insoweit lediglich, dass sich die Rechtsstellung des übergangenen Bewerbers mit der begünstigenden Entscheidung zu Gunsten des Dritten wesentlich verschlechtert. Hiergegen sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht stichhaltig, wonach das Krankenhausrecht der zuständigen Landesbehörde keine begrenzte Anzahl zu vergebender Betten vorgebe, die Beigeladene unabhängig von etwaigen Ansprüchen der Klägerin in den Plan aufgenommen werde und eine Überversorgung nach den Regelungen des Krankenhausrechts nicht verboten sei. All diese Annahmen seien zutreffend, änderten aber nichts daran, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen effektiver Rechtsschutz in all den Fällen gewährt sein müsse, in denen tatsächlich eine Konkurrenzsituation vorliege und sich die Rechtsstellung des übergangenen Krankenhauses durch die begünstigende Entscheidung tatsächlich maßgeblich verschlechtert. Auch in den Fällen unzweifelhaft zulässiger Konkurrentenklagen auf Grundlage des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gälten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach keine begrenzte Anzahl zu vergebender Betten vorliegt und eine Überversorgung dem

8 Krankenhausplanungsrecht nicht entgegensteht. Würde man die Frage der Klagebefugnis auf Grundlage des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG ausschließlich davon abhängig machen, dass tatsächlich eine Auswahlentscheidung getroffen worden ist, würden sich für die betroffenen Krankenhäuser erhebliche Rechtsschutzlücken ergeben. Schließlich entbinde der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs den Beklagten nicht von seiner Pflicht, eine Auswahlentscheidung vorzunehmen. Zur Begründetheit wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Nach einem rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 26. April 2019 auf die 12. Fortschreibung des Krankenhausplans und der Übersendung der vom Beklagten vorgelegten (teilgeschwärzten) Kopie des an die Beigeladene gerichteten Bescheides vom 4. September 2018 an die Klägerin hat die Klägerin diesen Bescheid in das vorliegende Verfahren einbezogen. Die Klägerin führt aus, die Klageänderung sei zulässig, weil die Einbeziehung des Bescheides vom 4. September 2018 sachdienlich sei. Die bisher angefochtene krankenhausplanerische Feststellung zu Gunsten der Beigeladenen werde fortgeführt und weiter verfestigt. Hierbei bleibe der Streitstoff derselbe. Der Klägerin komme auch ein Rechtsschutzbedürfnis auf Einbeziehung des neuen Bescheides zu. Die Klägerin mache im Rahmen ihrer "eigenen" Klage eine Erweiterung ihrer Rechtsposition durch Aufnahme zusätzlicher Bettenkapazitäten in den Krankenhausplan geltend. Dieses Begehren konkurriere zwangsläufig mit der Ausweisung von Bettenkapazitäten in demselben Fachgebiet zu Gunsten der Beigeladenen. Die weitere Verfestigung der Planposition der Klinik der Beigeladenen schmälere faktisch die Erfolgsaussichten der Klage der Klägerin gegen ihren "eigenen Feststellungsbescheid". Keine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich daraus, dass die Klägerin im Rahmen ihrer beim Verwaltungsgericht Dresden erhobenen Klage zur 12. Fortschreibung - 7 K 2269/18 - angedeutet habe, ihr klägerisches Begehren sei primär auf eine rückwirkende Ausweisung von 150 Planbetten gerichtet. Der dort enthaltene Hinweis, wonach die Klägerin grundsätzlich die Anerkennung von 150 Planbetten für die Zukunft sowie die Anerkennung einer Ausbildungsstätte akzeptieren könne, stehe ausschließlich im Zusammenhang mit den damaligen Bestrebungen der Klägerin sowie des Beklagten auf künftige gütliche Beilegung der krankenhausplanerischen Streitigkeiten. Mit diesem Hinweis signalisiere die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass sie möglicherweise im Großen und Ganzen mit der erfolgten Anerkennung der Planbetten für die Zukunft grundsätzlich so einverstanden 13

9 sein könnte. Die Gespräche mit dem Beklagten hätten nicht belastet werden sollen. Die Aussage sei auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten angekündigten Absicht einer generellen Fortschreibung der Krankenhausplanung im Bereich der Neurologischen Frührehabilitation Phase B erfolgt. Diese Fragen dürften für das Rechtsschutzinteresse im Klageverfahren nicht entscheidungserheblich sein, weil lediglich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gestellte Anträge beachtlich seien. Dies müsse erst Recht gelten, wenn in der Klageschrift mit Ausnahme des Ruhens des Verfahrens kein Antrag enthalten sei und ausdrücklich auf die noch anstehende Antragstellung in einem kommenden Schriftsatz hingewiesen wird. Der Klägerin komme im Hinblick auf die beiden Verpflichtungsklagen auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Anfechtung des alten Bescheides zu. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2017 - 7 K 1971/16 - zu ändern und die Änderungs-Feststellungsbescheide des Beklagten zu Gunsten der H............................. in Rechtsträgerschaft der Beigeladenen, die unter dem Datum vom 16. Juni 2016 und 4. September 2018 ergangen sind, insoweit aufzuheben, soweit dort jeweils die Aufnahme von mehr als 80 Planbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning) in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen festgestellt wurde. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, die Klage sei unzulässig. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis und an der Klagebefugnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Klägerin effektiven Rechtsschutz durch ihre Klage "in eigener Sache" (7 K 5730/17) erlangen könne. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Klägerin in diesem Verfahren nicht entgegengehalten werden, dass der Drittbescheid - auch ihm gegenüber - bestandskräftig geworden ist. Auch habe der Dritte bei Konkurrenzsituationen kein schutzwürdiges Vertrauen in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung. Eine Fallkonstellation, in der die Erfolgsaussichten der Klage gegen den "eigenen" Feststellungsbescheid durch einen zwischenzeitlichen Vollzug des 14 15

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10 Feststellungsbescheids an den Dritten geschmälert werden könnten, liege nicht vor, da die Beigeladene zuvor in den Plan aufgenommen war. Zudem fehle der Klägerin die Klagebefugnis, weil es an einer Auswahlentscheidung fehle. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Auswahlentscheidung. Die "Notwendigkeit" einer Auswahl im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG könne allenfalls im öffentlichen Interesse bestehen. Die Klage sei auch unbegründet. Es bestehe eine geeignete Datengrundlage. Mit der Geltung der 12. Fortschreibung des Krankenhausplans und den hierzu ergangenen Feststellungbescheiden vom 4. September 2019 fehle es der Klage an dem nötigen Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Feststellungsbescheids vom 16. Juni 2016. Der Beklagte widerspricht der Einbeziehung des an die Beigeladene gerichteten Bescheids vom 4. September 2018. Die Änderung sei auch nicht sachdienlich und deshalb unzulässig. Denn die den beiden Bescheiden zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Voraussetzungen unterschieden sich wesentlich voneinander. Dass dem Bescheid vom 16. Juni 2016 ein gerichtlicher Vergleich zugrunde lag, dass es sich dabei um eine - ausnahmsweise erfolgte - unterjährige punktuelle Fortschreibung zugunsten der Beigeladenen handele, dass hinsichtlich der 11. Fortschreibung des Krankenhausplans vor dem Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage anhängig ist, dass die Kapazität der Klägerin im Rahmen der 12. Fortschreibung um 50 Planbetten erhöht wurde und sie diesbezüglich allerdings keine Versagungsgegenklage erhoben hat, sondern nur vorsorglich Klage im Hinblick auf eine die 11. Fortschreibung betreffende rückwirkende Kapazitätserhöhung, würdige die Klägerin nicht. Zudem habe die Beigeladene den diese betreffenden Feststellungsbescheid vom 4. September 2018 bereits vor dem Verwaltungsgericht angefochten (7 K 2116/18). Unabhängig davon fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da es hier an einer Klage "in eigener Sache" fehle. Die Klägerin habe gegen den an sie gerichteten Bescheid des Beklagten vom 4. September 2018 nur mit Blick auf eine rückwirkende Ausweisung von 150 Planbetten (für die 11. Fortschreibung des Krankenhausplans) Klage erhoben (7 K 2269/18). Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. 17 18

11 Sie hält die Klage für unzulässig. Das behauptete Konkurrenzverhältnis bestehe nicht. Das Einzugsgebiet der Beigeladenen erstrecke sich im Kern auf die Landkreise Bautzen und Görlitz sowie die angrenzenden brandenburgischen Regionen Lausitz und Spreewald. Die Klägerin orientiere sich überregional bundesweit. Der Beklagte habe keine Auswahlentscheidung zu treffen gehabt. Eine solche sei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG dann zu treffen, wenn weniger Betten bedarfsnotwenig sind als von den Krankenhäusern beantragt und es um die Zuordnung dieser bedarfsnotwendigen Betten geht. In der Region Ostsachsen gebe es eine deutliche Überversorgung. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG lasse sich kein drittschützendes Verbot der Überversorgung entnehmen. Aus Sicht des Beklagten seien die aufgrund des Vergleichs festgestellten 15 zusätzlichen Planbetten keine Betten, die zur Bedarfsdeckung notwendig seien. Komme das Gericht hinsichtlich der Verpflichtungsklage der Klägerin zu der Einschätzung, dass die Klägerin mehr Planbetten beanspruchen könne, werde sich die Klägerin die zusätzlichen 15 Planbetten der Beigeladenen nicht anspruchsmindernd entgegen halten lassen müssen. Die Beigeladene willigt in die Klageänderung nicht ein und hält sie auch nicht für sachdienlich. Großer Profiteur der 12. Fortschreibung des Krankenhausplans im Bereich der neurologischen Frührehabilitation sei allein die Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Die (ursprünglichen) Klage der Klägerin gegen den Änderungs- Feststellungsbescheid des Beklagten zu Gunsten der Klinik der Beigeladenen vom 16. Juni 2016, soweit dort 15 weitere Planbetten aufgenommen wurden, ist unzulässig, da insoweit kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Denn die Aufhebung des Bescheides bringt der Klägerin weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Vorteil. 19 20 21 22

12 1. Bei Streitigkeiten, die die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan betreffen, bietet die Klage "in eigener Sache", also die Verpflichtungsklage auf Aufnahme in den Krankenhausplan bzw. auf weitere Planbetten, grundsätzlich vollständigen Rechtsschutz. Mit dem an den Kläger selbst gerichteten Feststellungsbescheid steht die Auswahlentscheidung der Behörde, soweit sie den Kläger betrifft, vollständig zur gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Überprüfung wird nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den Kläger gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Von dessen rechtlichem Schicksal ist sie unabhängig. Dem Kläger könnte insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass der Drittbescheid - auch ihm gegenüber - bestandskräftig geworden ist. Ebenso wenig könnte dem Kläger entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Einer zusätzlichen Klage gegen den einen Konkurrenten begünstigenden Drittbescheid kommt deshalb lediglich eine Hilfsfunktion zu. Es bedarf deshalb gesonderter Prüfung, ob dem Kläger für eine derartige doppelte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. In diesem Zusammenhang erlangt der Umstand Bedeutung, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den "eigenen" Feststellungsbescheid durch einen zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden können. Wenn diese Gefahr besteht, kann einer zusätzlichen - flankierenden - Anfechtungsklage gegen den Drittbescheid das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, führt diese Verpflichtungsklage nur selten zum vollen Erfolg. Da die Auswahlentscheidung keine vollständig rechtlich gebundene Entscheidung ist, wird das Gericht die Behörde vielmehr regelmäßig nur zur Neubescheidung, also zur Vornahme einer neuen Auswahlentscheidung verpflichten. Dieser neuen Auswahlentscheidung ist aber die dann gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Sie muss mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch 23

13 den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde. Wenn der Dritte jedoch ebenfalls Neubewerber war und statt des Klägers erstmals in den Plan aufgenommen wurde, führt ein Vollzug der Planaufnahme zu erheblichen Veränderungen, und der zusätzlichen Anfechtungsklage wird das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 21 und 22 und BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 19 ff.). 2. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob für die Anfechtungsklage ursprünglich ein Rechtsschutzinteresse bestand. Der die 11. Fortschreibung des Krankenhausplans betreffende Feststellungbescheid vom 16. Juni 2016 ist jedenfalls durch den die 12. Fortschreibung des Krankenhausplans betreffenden Feststellungbescheid vom 4. September 2018 überholt. Durch die Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2016 kann nicht mehr verhindert werden, dass die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage faktisch geschmälert werden. Die Hilfsfunktion der Anfechtungsklage zur Verhinderung der faktischen Schmälerung der Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage besteht darin, dass die Anfechtungsklage gegen den einen anderen Krankenhausträger begünstigenden Feststellungsbescheid gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Diese aufschiebende Wirkung ist zeitlich begrenzt bis zum Wirksamwerden eines neuen Feststellungsbescheides. Durch die Aufhebung des Feststellungsbescheids zum jetzigen Zeitpunkt, also nach dem Erlass des neuen Feststellungbescheids vom 4. September 2018, kann die Klägerin ihre Position weder faktisch zur Verhinderung vollendeter Tatsachen noch rechtlich verbessern. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes. Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen, sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt daher nicht nur, dass jeder Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist, sondern 24 25

14 die Gerichte müssen den betroffenen Grundrechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen. Vor diesem Hintergrund sind irreparable Entscheidungen soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 19). Vorliegend werden etwaige irreparable faktische Folgen der Bescheide durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage und, abhängig davon, ob die Behörde den Sofortvollzug anordnet, ein Verfahren nach §§ 80 und 80a VwGO vermieden. Die Aufhebung eines zeitlich abgelaufenen Bescheides verbessert, wie oben ausgeführt, die tatsächliche oder rechtliche Position des Konkurrenten nicht und ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Feststellungsbescheide stets zeitlich begrenzt sind. Der Krankenhausplan im Freistaat Sachsen wird gemäß § 3 Satz 1 SächsKHG in der Regel im Drei-Jahresrhythmus fortgeschrieben mit der Folge neuer Feststellungsbescheide (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SächsKHG). Da, wie unten dargelegt, im Falle eines neuen Feststellungsbescheides eine Klageerweiterung im Sinne des (§ 125 Abs. 1), § 91 Abs. 1 VwGO regelmäßig sachdienlich ist, kann die Klärung der Rechtmäßigkeit des an den begünstigten Konkurrenten gerichteten Feststellungsbescheids im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des aktuellen Feststellungsbescheids erfolgen, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. II. Die Einbeziehung des Änderungs-Feststellungsbescheids des Beklagten zu Gunsten der Klinik der Beigeladenen vom 4. September 2018 im Wege der Klageänderung ist zulässig (1.). Die Anfechtungsklage ist jedoch mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (2.). 1. Bei der Einbeziehung des an die Beigeladene gerichteten Bescheids vom 4. September 2018 handelt es sich um eine zulässige Klageänderung in Form der Klageerweiterung nach § 91 VwGO. a) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits erstinstanzlich hinsichtlich beider Beigeladenen in ihrem Anfechtungsantrag formuliert hat "… sowie eventuell nachfolgend ergangene krankenhausplanerische Änderungs-Feststellungsbescheide insoweit aufzuheben, …". Denn eine Anfechtungsklage, die vor Ergehen des Verwaltungsakts erhoben wird, ist unzulässig und wird auch durch das Ergehen des 26 27 28

15 Verwaltungsakts nicht nachträglich zulässig (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 74 Rn. 4a und Funke-Kaiser, in: Bader/Funke- Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 74 Rn. 27). Der Zulässigkeit steht auch nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen, da die Klägerin gegen den an die beigeladene Klinik gerichteten Feststellungsbescheid vom 4. September 2018 keine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat. b) Bei der Einbeziehung des Bescheids vom 4. September 2018 handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung gemäß § 125 Abs. 1, § 91 Abs. 1 VwGO. Eine solche liegt auch vor, wenn - wie hier - die Aufhebung eines weiteren, bisher noch nicht angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 91 Rn. 5). Der Beklagte und die Beigeladene haben zwar nicht in die Klageänderung eingewilligt, diese ist aber sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Dass sich durch die Klageänderung der Abschluss des Verfahrens verzögert, steht der Anerkennung der Änderung als sachdienlich nicht notwendig entgegen. Keine Rolle für die Beurteilung der Klageänderung als sachdienlich spielt grundsätzlich die Frage, ob die Klage in der geänderten Form zulässig ist und Aussicht auf Erfolg hat. Sachdienlichkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff in den Prozess eingeführt wird (vgl. zum Ganzen W.-R. Schenke, in: Kopp, VwGO, § 91 Rn. 19 und 20). Hiernach ist die Sachdienlichkeit zu bejahen. Der Prozessstoff ist jeweils im Kern derselbe, nämlich die Anfechtung der zugunsten der Beigeladenen erfolgten krankenhausplanerischen Feststellungen hinsichtlich desselben Fachgebiets. Im Hinblick auf die Wahrung effektiven Rechtsschutzes und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch die Einbeziehung keine Verzögerung eintritt, stehen die vom Beklagten herausgearbeiteten Unterschiede der Sachdienlichkeit nicht entgegen. 29 30 31

16 Die Klageänderung ist auch im Berufungsverfahren zulässig; unerheblich ist insoweit, dass den Beteiligten hierdurch eine Instanz verloren geht (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20. Juni 2019 - 5 A 525/16 -, juris R. 29; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 91 Rn. 19 und 21). 2. Die Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. a) Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass es an einer Klage "in eigener Sache" fehlt. aa) Die Klägerin hat hinsichtlich des ihr Krankenhaus betreffenden Bescheids des Beklagten vom 4. September 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben (7 K 2269/18). In der Klageschrift vom 4. Oktober 2018 wird dort ausgeführt: "Die Klägerin akzeptiert grundsätzlich die Anerkennung von 150 Planbetten ab dem 01.09.2018 sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätte. Streitpunkt ist allerdings weiterhin - auch unter Berücksichtigung der bereits anhängigen Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 18.12.2013 (VG Dresden - 7 K 5730/17 -) - die rückwirkende Ausweisung dieser 150 Betten." Weiter wurde wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Ruhen des Verfahrens beantragt und vom Verwaltungsgericht angeordnet. Weitere Schriftsätze der Klägerin gibt es im Verfahren 7 K 2269/18 nicht, insbesondere hat die Klägerin keinen Klageantrag formuliert. bb) Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass die Klägerin ausschließlich rückwirkend für die Zeit vor dem 1. September 2018, also die Geltungszeit des 11. Krankenhausplans, eine Erhöhung ihrer Planbettenzahl im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B begehrt, wie bereits mit der unter dem Az. 7 K 5730/17 geführten Klage. Einer Auslegung der Klageschrift im vorbenannten Sinne steht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht entgegen, dass sie beim Verwaltungsgericht noch keinen Klageantrag gestellt hat. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage u. a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll sie einen bestimmten Antrag enthalten. Mit der Verwendung des Begriffs des Klagebegehrens hat der Gesetzgeber den zuvor verwendeten Begriff des 32 33 34 35 36 37

17 Streitgegenstandes ersetzt, um die Vorschrift von den Meinungsstreitigkeiten über den Streitgegenstandsbegriff freizuhalten. Der Gegenstand des Klagebegehrens ist schon dann hinreichend bezeichnet, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben wird; die Herausarbeitung eines bestimmten Antrags, den die Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur enthalten soll und der für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich ist, kann im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris Rn. 12). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann sie ihr Begehren nicht bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung offenhalten. Denn ihr Begehren wird durch den zu bezeichnenden Gegenstand der Klage konkretisiert. Die Antragstellung ist dann, wie sich auch aus § 86 Abs. 3 VwGO ergibt, eher juristisch-technischer Natur. Diese Konkretisierung durch die Darstellung des Klagebegehrens ist auch erforderlich, um eine etwaige Teilbestandskraft eines Bescheides nach Ablauf der Klagefrist feststellen zu können. Im Regelfall wird bei der Verpflichtungsklage das Klagebegehren dem (ganz oder teilweise abgelehnten) Antrag, der bei der Behörde gestellt wurde, entsprechen. In diesen Fällen bedarf es keiner gesonderten Darstellung des Klagegegenstandes. Wenn aber - wie hier - eine Einschränkung gegenüber dem bei der Behörde formulierten Antrag - noch dazu von einem Rechtsanwalt - formuliert wird, ist diese Einschränkung bei der Auslegung des Klagebegehrens zu berücksichtigen. Der erste Satz, wonach die Klägerin grundsätzlich die Anerkennung von 150 Planbetten akzeptiert, bezieht sich auf die Zukunft, problematisch ist das Wort "grundsätzlich". Der zweite Satz, wonach Streitpunkt weiterhin die rückwirkende Ausweisung dieser 150 Betten ist, betrifft die Vergangenheit. Das Wort "grundsätzlich" stand im Zusammenhang mit den damaligen Bestrebungen um eine künftige gütliche Beilegung der krankenhausplanerischen Streitigkeiten. Die Klägerin wollte aufzeigen, dass sie mit diesen 150 Betten einverstanden sein könnte, sich aber andere Möglichkeiten offenhalten. Da ein Offenhalten bei der Bestimmung des Klagebegehrens in der Klageschrift rechtlich nicht möglich ist, muss sie sich daran festhalten lassen, dass sie für die Zukunft 150 Planbetten akzeptiert. cc) Ohne eine Klage "in eigener Sache" fehlt das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der an konkurrierende Krankenhäuser gerichtete diese begünstigende 38 39

18 Feststellungsbescheide (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 14 ff.). b) Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des die Beigeladene begünstigenden Bescheids des Beklagten vom 4. September 2018 fehlt aber auch dann, wenn die Klageschrift der Klägerin im Verfahren 7 K 2269/18 vor dem Verwaltungsgericht Dresden dahin auszulegen sein sollte, dass die Klägerin in diesem Verfahren für die Zukunft mehr als die 150 festgestellten Planbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B gerichtlich geltend macht oder machen kann. aa) Die Anfechtungsklage wären in diesem Falle nicht bereits deshalb mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil der Beklagte keine Auswahlentscheidung zwischen den Kliniken der Klägerin und der Beigeladenen, sondern im Hinblick auf die damals vorgesehene Neuregelung eine Übergangsregelung anhand der Leistungszahlen der Einrichtungen getroffen hat. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - aus, dass - erstens - die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage voraussetzt, dass überhaupt eine Auswahlentscheidung getroffen wurde und - zweitens - ein Plankrankenhaus keinen Anspruch darauf hat, dass die Behörde überhaupt eine Auswahlentscheidung trifft, selbst wenn diese notwendig sein sollte. Diese Ausführungen betreffen die dort zu entscheidende Fallkonstellation, in der die Kläger keine eigene Planaufnahme und auch keine weiteren Planbetten erstreiten wollten, sondern vorbeugend eine Planherausnahme bzw. Bettenreduzierung abwehren wollten. In dieser Konstellation kommt eine Auswahlentscheidung in dem Sinne, dass mehrere Krankenhäuser um die Verteilung zusätzlicher Planbetten konkurrieren, nicht in Betracht. Besteht aber eine solche Konkurrenzsituation, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 77), des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 19) und des Senats (Urt. v. 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris Rn. 40) ein gerichtlich überprüfbarer Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung und damit das Vorliegen einer Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage anerkannt. Dies gilt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG auch dann, wenn der Beklagte Planbetten über dem Bedarf feststellt. 40 41

19 bb) Vorliegend fehlt der Klägerin jedoch das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage. Denn dieses setzt voraus, dass der Vollzug der Planaufnahme zu erheblichen Veränderungen zu Lasten der Klägerin führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 22). Hieran fehlt es. Durch den Feststellungsbescheid vom 4. September 2018 hat die Beigeladene lediglich fünf zusätzlichen Planbetten erhalten. Die Zahl der Planbetten der Klägerin wurde jedoch von 100 auf 150 erhöht, weshalb die Klägerin die Begünstigte der Veränderungen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die der Beigeladenen entstandenen Kosten aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und 42 43 44

20 Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Munzinger

Tischer

Helmert

21 Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.500,00 € festgesetzt.

Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 23.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist in einem Planbettenstreit ein Streitwert von 500,00 € pro Bett festzusetzen, eine Verringerung im Hinblick darauf, dass es hier um die Anfechtung von zugunsten einer anderen Klinik festgestellten Planbetten geht, ist nicht veranlasst. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. Juni 2016 betrifft 15 Planbetten und die Klage gegen den Bescheid vom 4. September 2018 betrifft 20 Planbetten. Bei der Streitwertfestsetzung sind die Bescheide gesondert zu berücksichtigen. Die Klagen betreffen damit insgesamt 35 Planbetten, so dass der Streitwert auf 17.500,00 festzusetzen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Munzinger

Tischer

Helmert

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