Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.01.2020 – 2 A 595/19
beglaubigte Abschrift
Az.: 2 A 595/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden
- Beklagter -
- Antragsteller -
wegen
Schulfinanzierung 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 24. Januar 2020 beschlossen:
Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. April 2019 - 5 K 192/16 - zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen und vom Beklagten vorgetragen worden sind. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, das der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Klägerin betreibt in freier Trägerschaft ein Förderschulzentrum u. a. mit einer allgemeinbildenden Förderschule für geistig Behinderte, an der mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderte Schüler unterrichtet werden. Den für das Schuljahr 2013/2014 gestellten Antrag auf Anerkennung u. a. des Schülers P B als (schwerst- )mehrfachbehindert lehnte der Beklagte ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Dresden den Beklagten, den Schüler P B als mehrfachbehindert anzuerkennen und zugunsten der Klägerin einen um 100 Prozent erhöhten Teilbetrag des Schülerausgabesatzes in Höhe von 21.767,02 € festzusetzen. Der Schüler sei mehrfachbehindert i. S. v. § 15 Abs. 2 Satz 2 (richtig: Satz 3) SächsFrTrSchulG a. F. Die Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck ergebe, dass es bei der Bestimmung der Mehrfachbehinderung darauf ankomme, inwieweit 1 2 3
3 eine mehrfache Beeinträchtigung eines Schülers den sonderpädagogischen Förderbedarf gegenüber dem durchschnittlichen sonderpädagogischen Aufwand eines Förderschultyps erhöhe. Ausgehend davon sei der Schüler P B als mehrfachbehindert anzuerkennen, weil er im Schuljahr 2013/2014 der sonderpädagogischen Förderung nicht nur wegen seiner geistigen Behinderung, sondern auch wegen einer Behinderung im emotionalen und sozialen Bereich bedurft habe, woraus sich ein zusätzlicher sonderpädagogischer Förderbedarf ergeben habe. Die Erhöhung betrage 100 Prozent. Dem hält der Beklagte in der Begründung seines Zulassungsantrags entgegen, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es gehe um die Feststellung eines zusätzlichen sonderpädagogischen Förderbedarfs und nicht um die Definition des Begriffs „Behinderung“ bzw. „Mehrfachbehinderung“, weil ausschlaggebend der erhöhte Aufwand sei, den es auszugleichen gelte, sei ebenso wenig richtig, wie die Auffassung, dass eine Mehrfachbehinderung in allen denkbaren Kombinationen der im Schulgesetz genannten Förderschwerpunkte in Betracht komme. Nicht jeder sonderpädagogische Förderbedarf sei eine Behinderung und nicht jede Kombination zwischen Behinderung und sonderpädagogischem Förderbedarf stelle eine Mehrfachbehinderung dar. Auch führe nicht jeder erhöhte Aufwand zu einer Mehrfachbehinderung und rechtfertige höhere Zuschüsse. Die Festsetzung des Schülerausgabesatzes mit 100 Prozent begegne ebenfalls rechtlichen Bedenken. Es hätte eine Einzelfallentscheidung getroffen werden müssen, die im Hinblick auf die Ablehnung einer Mehrfachbehinderung unterblieben sei. Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen der Erhöhung des Schülerausgabesatzes für mehrfach- oder schwerstmehrfachbehinderte Schüler liegt nicht vor. Deren Klärung ist dem Berufungsverfahren vorbehalten, dessen Erfolgsaussichten daher als offen anzusehen sind. Da die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist, kann dahin stehen, ob die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren 4 5 6 7
4 Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung
5 bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Grünberg
Hahn
Henke