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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.01.2020 – 2 B 311/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden Haupt- und Personalamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

dienstlicher Weisung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 30. Januar 2020 beschlossen:

Das Verfahren wird hinsichtlich der Weisung, an dem Vorbereitungslehrgang in der Zeit vom 25. November 2019 bis zum 20. Dezember 2019 teilzunehmen, eingestellt. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. November 2019 - 11 L 824/19 - unwirksam.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragstellers der Beschluss des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 14. November 2019 - 11 L 824/19 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, dem Antragsteller die Umsetzung der Weisung vom 24. Juli 2019 abzuverlangen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit es um die Teilnahme am Vorberei- tungslehrgang in der Zeit vom 25. November bis 20. Dezember 2020 geht, mit Schriftsätzen vom 13. Januar 2020 und vom 9. Januar 2020 (Eingang bei Gericht: 29. Januar 2020) übereinstimmend für (teilweise) erledigt erklärt haben, ist das Ver- fahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde des Antragstellers begründet. 1. Der Antragsteller steht als Oberbrandmeister (A 8) im feuerwehrtechnischen Dienst der Antragsgegnerin und ist als Maschinist tätig. Am 15. April 2005 erlangte er die Qualifikation eines Rettungsassistenten in der Notfallrettung. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller an, an einem von der Abtei- lung Einsatz und Fortbildung festgelegten Vorbereitungslehrgang mit Ergänzungsprü- fung 2019/2020 teilzunehmen, vor Lehrgangsbeginn die Zulassung zur abschließenden Ergänzungsprüfung zu beantragen, diese Ergänzungsprüfung und eine gegebenenfalls 1 2

3 notwendige Wiederholungsprüfung abzulegen, die Urkunde zum Führen der Berufs- bezeichnung „NotSan“ spätestens vier Wochen nach erfolgreichem Abschluss der Er- gänzungsprüfung zu beantragen, wofür das Antragsformular durch das Sachgebiet Ausbildung Rettungsdienst (37.32) bereitgestellt werde, ein Führungszeugnis zu be- antragen, wobei die Sachauslagen erstatten würden, sowie schließlich die Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung „NotSan“ spätestens vier Wochen nach Eingang in der Stabsstelle (37.01) in Kopie einzureichen. Zur Erläuterung wird ausgeführt, dass entsprechend §§ 7, 23 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesrettungs- dienstplanverordnung - SächsLRettDPVO) ab dem 1. Januar 2024 die Rettungswagen mit einem Notfallsanitäter als Betreuer eines Patienten besetzt sein müssten. Die Möglichkeit, sich mittels eines Ergänzungslehrganges vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren zu können, bestehe gemäß § 32 Abs. 2 des Geset- zes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitäterge- setz v. 22. Mai 2013, zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes v. 15. August 2019, BGBl. I S. 1307 - NotSanG) nur noch bis zum 31. Dezember 2020. Diese Rechtslage mache es für das Brand- und Katastrophenamt der Antragsgegnerin zwingend erfor- derlich, den Bedarf mit vorhandenem Personal zu decken. Dafür müssten die Ret- tungsassistenten der Feuerwehr der Antragsgegnerin am Vorbereitungslehrgang mit abschließender Prüfung teilnehmen. Der Antragsteller sei dafür vorgesehen, an einer dreiwöchigen Präsensfortbildung teilzunehmen. Er wurde im Anschluss für den Vor- bereitungslehrgang vom 25. November 2019 bis 20. Dezember 2019 eingeteilt, an dem er auch teilnahm. Am 2. Oktober 2019 erhob er Widerspruch gegen diese Weisung, er- stattete Anzeige nach § 36 Abs. 2 BeamtStG und richtete eine Gefährdungsanzeige an die Antragsgegnerin. Seinen am 11. Oktober 2019 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Recht- schutzes lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 14. November 2019 - 11 L 824/19 - ab. Der zulässige Antrag sei nicht begründet, weil der Antrag- steller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Rechtsgrundlage der dienstlichen Weisung sei § 35 Satz 2 BeamtStG. Eine Weisung könne sich nach § 23 Satz 2 SächsBG auch auf die Anordnung erstrecken, an einem anderen als dem bishe- rigen Dienstort an einer Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Dabei stehe dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen zu, das nur dann zu 3

4 beanstanden wäre, wenn die Weisung nicht den gesetzlichen Vorgaben zum Zweck der Qualifizierung entspreche oder sachfremden Zwecken diene. Die Weisung vom 24. Juli 2019 habe ihren sachlichen Grund in der vom Dienstherrn erstrebten Fortbil- dung von bereits als Rettungsassistenten qualifizierten Beamten der Feuerwehr zu Notfallsanitätern. An dieser Weiterqualifizierung bestehe in sachlicher Hinsicht ein besonders gewichtiges und in zeitlicher Hinsicht ein dringendes dienstliches Bedürf- nis. Zu den Aufgaben der Feuerwehr gehöre gemäß § 16 Abs. 1 SächsBRKG die Mit- wirkung bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 6 SächsBRKG und die technische Hilfeleistung im Rahmen des Rettungsdienstes, wozu nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG die Notfallrettung und der Krankentransport gehörten. Mit dem NotSanG vom 22. Mai 2013 sei an die Stelle des Berufsbildes des Rettungsassistenten nunmehr der (höher qualifizierte) Notfallsanitäter getreten. Der Bundesgesetzgeber habe diese Neuregelung vor dem Hintergrund der veränderten Rahmenbedingungen und Anforderungen im Rettungsdienst für erforderlich erachtet; nur gut qualifiziertes Personal könne den Anforderungen der Zukunft gerecht werden. Anknüpfend hieran sei mit der Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) geregelt worden, dass in der Notfallret- tung Rettungswagen zusätzlich zu mindestens einem Rettungssanitäter mit mindestens einem Notfallsanitäter besetzt sein müssen. Nur bis zum 31. Dezember 2023 könne weiter wie bisher verfahren werden. Die Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 2 NotSanG ermögliche Rettungsassistenten unter erleichterten Voraussetzungen den Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallassistent, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des NotSanG eine staatliche Ergänzungsprüfung bestehen; eine sol- che Möglichkeit bestehe nur bis Ende 2020. Die an den Antragsteller gerichtete Wei- sung konkretisiere die gemäß § 23 Satz 2 SächsBG allen Beamten obliegende Pflicht, an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen. Die Qualifikation des Notfallsanitäters bewege sich innerhalb der bereits vom Antragsteller eingeschlagenen Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (Laufbahngruppe 1). Die Funktionsebene des Antragstellers als Maschinist werde nicht verlassen. Die gesetzlichen Vorgaben erfor- derten eine Weiterbildung des bereits als Rettungsassistenten qualifizierten Antrag- stellers zum Notfallsanitäter, damit er auch über den Ablauf der Übergangsregelung in § 23 Abs. 1 SächsLRettDPVO hinaus als Patientenbetreuer im Rettungswagen im Ein- satz bei der Notfallrettung verwendet werden könne. Insoweit sei auch kein Eingriff in die Berufsfreiheit festzustellen. Die Weisung erweise sich nicht als ermessensfehler-

5 haft, auch nicht soweit sie in den privaten Lebensbereich des Antragstellers eingreife. Ob dieser die Anforderungen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung erfülle, sei eine Frage, welche erst im Prüfungsverfahren zu klären sei. Das Risiko, dass diese An- forderungen nicht erfüllt seien, trage die Antragsgegnerin. Es werde auch kein unzu- mutbares Verhalten vom Antragsteller verlangt. Soweit der Vorbereitungslehrgang nicht geeignet sei, ihn zu einem Notfallsanitäter mit den entsprechenden Qualifikatio- nen auszubilden, betreffe dieser Vortrag nicht die Teilnahme am Vorbereitungslehr- gang und der staatlichen Ergänzungsprüfung, sondern beziehe sich allein auf die da- nach gegebenenfalls geforderte dienstliche Tätigkeit. Soweit die Fortbildungsmaß- nahme nicht in der Dienststelle des Antragstellers stattfinde, sie dies nicht so gewich- tig, dass die Antragsgegnerin gehalten wäre, von der streitbefangenen Maßnahme ab- zusehen. Der Beschluss wurde den Beteiligten am 15. November 2019 zugestellt. Mit seiner am 25. November 2019 eingelegten und am 14. Dezember 2019 begründe- ten Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die erteilte Weisung enthalte offensichtli- che und schwerwiegende Mängel und sei unzumutbar. Sie führe zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in seine persönliche Rechtsstellung (Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 15 SächsVerf) und bedeute zudem eine erhebliche Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG). Die für die Zu- lassung zur Ergänzungsprüfung zuständige Landesdirektion gehe davon aus, dass für eine Zulassung zur Prüfung mindestens eine Teilzeitbeschäftigung von 50% (20 Wo- chenstunden) erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund denke der Bundesgesetzgeber bereits darüber nach, eine Änderung des NotSanG vorzunehmen und die Übergangs- zeit um drei Jahre zu verlängern (BT-Drs. 19/13825). Es gebe auch kein in sachlicher Hinsicht besonderes gewichtiges und in zeitlicher Hinsicht dringendes Bedürfnis für die Weisung. Außerdem führe eine Umsetzung der Weisung dazu, dass Leib und Le- ben der Bevölkerung gefährdet würden. Die vorrangige Aufgabe der Feuerwehr sei der Brand- und Katastrophenschutz. Andere Aufgaben dürften ihr nur übertragen werden, wenn ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt werde. Der Rettungsdienst werde grundsätzlich durch Vertrag auf private Hilfsorganisationen übertragen. Der Antrag- steller sei für die Tätigkeit auch nach der vorgesehenen Nachqualifizierung und Prü- fung nicht ausreichend ausgebildet und qualifiziert. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die Weisung von der Fortbildungspflicht des Beamten ge- 4

6 tragen werde. Diese umfasse indes nicht die Verpflichtung zum Erwerb einer neuen Berufserlaubnis. Die Weisung sei rechtlich auch nicht ausführbar, weil der Antrag- steller nicht die für eine Zulassung zur Prüfung notwendige fünfjährige Berufspraxis aufweisen könne. Dies sei auch die Rechtsauffassung der für die Prüfung zuständigen Landesdirektion. Der Rettungssanitäter und der Notfallsanitäter stellten zwei verschie- dene Berufsbilder dar. Mit der vorgesehenen Nachqualifizierung und seiner geringen Praxis würde er sich im Bereich eines gefährlichen Halbwissens bewegen und könne seiner Verantwortung nicht nachkommen. Mit einer solchen Tätigkeit sei dann eine Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen verbunden. Das sei mit seiner schranken- los gewährten Gewissensfreiheit nicht vereinbar. Auch deshalb sei die Ermessensent- scheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft. Die Weisung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil andere mildere Mittel in Betracht kämen, insbesondere die Ausbildung nur bei Freiwilligen vorgenommen würde. Es liege hier ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Freiheit der Berufswahl vor, weil der Antragsteller ge- zwungen werde, eine Berufsbezeichnung zu erlangen, für die eine staatliche Prüfung abzulegen und eine staatliche Erlaubnis einzuholen sei, obwohl er sich zu dieser Quali- fikation nicht berufen fühle. Seine Gewissensfreiheit sei verletzt, weil er es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, einen Beruf auszuüben, für den ihm hinreichende Kenntnisse und auch hinreichende Praxiserfahrung fehlten. Es bestehe eine erhebliche Haftung bei gleichzeitigem Fehlen einer finanziellen Absicherung für Notfallsanitäter. Dieses Haftungsrisiko schlage sich nicht im Rahmen der Alimentation nieder; an eine Beförderung nach Abschluss der Ausbildung sei nicht gedacht. Im Gegensatz zu den (freiwilligen) bisherigen Absolventen der Nachqualifizierung erhielte der Antragsteller auch keine Leistungsprämie, welche den freiwilligen Absolventen in Höhe von 2.000 € gewährt worden sei. Es sei eine Zulage von 3 € pro Stunde bislang nur angedacht. Die Übertragung von Aufgaben als Notfallsanitäter neben seinen übrigen Aufgaben führe zu einer persönlichen Überlastung. Der Antragsgegnerin sei Ermessensnichtge- brauch vorzuwerfen, weil sie pauschal sämtliche Beamte bis zu einem bestimmten Alter und ohne Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen mit der Weisung belegt habe. Die Weisung verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil freiwillige Absolventen eine Zulage bekommen hätten, diese Möglichkeit auch nicht für Beamte der Besoldungs- gruppe A7 bestehe und nicht berücksichtigt werde, wieviel Praxiserfahrung konkret erworben worden sei. Schließlich verstoße die Weisung gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht und sei unzumutbar.

7 Die Antragsgegnerin verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Sie ver- weist auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 12. April 2018 (n. v.) und trägt vor, dass die freiwillige Nachqualifizierung nicht ausreiche. Es sei nicht nur der Rettungsdienst, sondern auch der Brand- und Katastrophenschutz ge- fährdet. Die Fortbildung zum Notfallsanitäter werde bei der leistungsorientierten Be- zahlung und durch Zahlung einer Zulage berücksichtigt. Auf Anfrage des Berichterstatters teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragstel- ler den Nachqualifizierungskurs in der Zeit vom 25. November bis 20. Dezember 2019 absolviert habe. Der Antragsteller erklärte seinen Hauptantrag insoweit für erledigt; die Antragsgegnerin schloss sich der Erledigungserklärung mit Telefax vom 29. Januar 2020 an. Sie teilte zudem telefonisch mit, dass in Kürze ein Eilantrag gegen den Freistaat Sachsen wegen der Rechtsauffassung der Landesdirektion zu den Zulas- sungsvoraussetzungen für die Nachqualifizierungsprüfung gestellt werden solle. 2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung des an- gefochtenen Beschlusses. Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine dienstliche Weisung, auch wenn diese persönli- che Belange des Beamten betrifft, ist im Wege einer einstweiligen Anordnung zu su- chen (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 10. Januar 2013 - 1 B 1197/12 -, juris). Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine solche einst- weilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs, des soge- nannten Anordnungsanspruchs, und die Dinglichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. a) Es besteht ein Anordnungsanspruch, weil die angefochtene Weisung rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für eine dienstliche Weisung ist § 35 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Allerdings ist für dienstli- che Weisungen, welche in verfassungsrechtlich geschützte Belange des Beamten ein- 5 6 7 8 9 10

8 greifen, eine Rechtsgrundlage erforderlich. Diese kann sich aus dem öffentlich-rechtli- chen Treueverhältnis ergeben; auch die besonders normierten beamtenrechtlichen Pflichtentatbestände kommen in Betracht. Von einem Beamten kann auch durch Wei- sung kein Verhalten gefordert werden, zu dem er nach geltendem Recht weder ver- pflichtet ist noch verpflichtet werden kann. Der Dienstvorgesetzte kann nicht eigen- mächtig neue oder zusätzliche Pflichten begründen. Ihm steht aber ein Entscheidungs- spielraum für die Konkretisierung der Dienstpflichten zu (vgl. zum Vorstehenden Hu- ber, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 35 BeamtStG Rn. 54, Stand Juni 2018). Nach diesem Maßstab ergibt sich aus § 23 Satz 2 SächsBG, dass sich das Weisungs- recht grundsätzlich auch auf eine Anordnung erstrecken kann, an einer Fortbildungs- maßnahme teilzunehmen. Dienstliche Fortbildung umfasst Maßnahmen, mit denen die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten des Beamten für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben über den Stand seiner Ausbildung hinaus gefestigt, erweitert oder nach längeren Zeitabständen wieder aufgefrischt werden sollen (vgl. Woy- dera/Summer/Zängl a. a. O., § 23 SächsBG Rn. 3, Stand November 2018). Die aus- drückliche, gesetzlich festgelegte Verpflichtung zur Fortbildung konkretisiert letztlich die in § 34 Satz 1 BeamtStG genannte Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Aus der Inbezugnahme des Berufes des Beamten in § 34 Satz 1 BeamtStG ergibt sich aber auch eine Begrenzung der Pflichten. Der Beamte kann nicht angewiesen werden einen neuen Beruf zu lernen, sondern erfüllt seine Fortbildungspflicht in Bezug auf den ausgeübten Beruf. Dies deckt sich letztlich mit den grundrechtlichen Vorgaben aus der Berufsfreiheit in Art 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf. Zwar gibt es keine negative Berufsfreiheit im Sinne einer negativen Freiheit von der Arbeit (vgl. Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 12 Rn. 2, Lfg. 19). Allerdings ist es nach dem Wortlaut des Grundrechts das Recht aller Deutschen, den Beruf frei zu wählen, also sich auch für einen bestimmten Beruf nicht zu entscheiden; in dieses Recht darf nur aufgrund eines formellen Gesetzes ein- gegriffen werden, wobei der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Fragen regeln muss (Rozek, in: Baumann/Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, Kommentar, 3. Aufl., Art. 28 Rn. 17f.). Eine solche Entscheidung lässt sich der in § 23 SächsBG geregelten Fortbildungspflicht nicht entnehmen. 11

9 Daraus folgt, dass es für eine Weisung an einen Beamten, einen (weiteren) Beruf zu erlernen, keine rechtliche Grundlage gibt. Eine solche Weisung betrifft neben der dienstlichen Stellung des Beamten seine verfassungsrechtlich geschützte Berufsfrei- heit, so dass auf eine konkrete gesetzliche Norm nicht verzichtet werden kann. Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass bei ähnlichen Konstellationen wie etwa bei der Anordnung von Qualifizierungsmaßnahmen bei vorliegender Dienstunfähigkeit der Gesetzgeber konkrete gesetzliche Ermächtigungen (§ 26 Abs. 2 Satz 3, 29 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG) vorgesehen hat. Mit der Verpflichtung des Antragstellers, den Vorbereitungslehrgang nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG zu absolvieren, die Ergänzungsprüfung zu absolvieren und entspre- chende Nachweise zu beantragen und vorzulegen, wird ihm aufgegeben, einen neuen Beruf zu erlernen. Notfallsanitäter ist ein eigener Beruf; das ergibt sich schon ohne weiteres aus § 1 Abs. 1 NotSanG und den intensiven gesetzlichen Regelungen über den Erwerb diese Berufsbezeichnung im Notfallsanitätergesetz sowie auch aus der Bezeichnung des Gesetzes selbst. Da somit feststeht, dass die angegriffene Weisung rechtswidrig ist, soweit sie den An- tragsteller zum Erwerb der Berufsbezeichnung verpflichtet, fehlt es allen in ihr ent- haltenen Verpflichtungen (vor Lehrgangsbeginn die Zulassung zur abschließenden Er- gänzungsprüfung zu beantragen, diese Ergänzungsprüfung und eine gegebenenfalls notwendige Wiederholungsprüfung abzulegen, die Urkunde zum Führen der Berufs- bezeichnung „NotSan“ spätestens vier Wochen nach erfolgreichem Abschluss der Er- gänzungsprüfung zu beantragen, wofür das Antragsformular durch das Sachgebiet Ausbildung Rettungsdienst (37.32) bereitgestellt werde, ein Führungszeugnis zu be- antragen, wobei die Sachauslagen erstatten würden, sowie schließlich die Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung „NotSan“ spätestens vier Wochen nach Eingang in der Stabsstelle (37.01) in Kopie einzureichen) an einer Rechtfertigung; diese sind sämtlich rechtwidrig. b) Selbständig tragend geht - auch wenn man eine Rechtmäßigkeit der Weisung un- terstellt - eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Zwar sind die Motive für die Weisung von erheblichem Gewicht und dringender Bedeutung. Indes ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für den Antragsteller eine Zulassung zur 12 13 14 15

10 Ergänzungsprüfung jedenfalls derzeit von der zuständigen Prüfungsbehörde verwei- gert werden wird. Daraus folgt, dass jedenfalls in absehbarer Zeit der Erwerb der Be- rufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ nicht gelingen wird und damit die von der An- tragsgegnerin mit der Weisung verfolgten Ziele nicht eintreten werden. Zwar beab- sichtigt die Antragsgegnerin eine gerichtliche Klärung der hiermit verbundenen Fragen. Der Antragsteller muss aber - selbst bei einer gerichtlichen Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin - nach Stellung eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung damit rechnen, dass seine Prüfung erst erhebliche Zeit nach Absolvierung des Vorbereitungslehrgangs stattfinden würde. Für diese Zeit müsste er das relevante Wis- sen bewahren oder auffrischen. Ein Zusammenhang mit dem in § 32 NotSanG gere- gelten Lehrgang wäre dann nur noch im geringen Umfang oder gar nicht mehr gege- ben. c) Es besteht schließlich ein Anordnungsgrund, weil ohne die begehrte einstweilige Anordnung der Antragsteller die erteilte Weisung befolgen müsste und sich diese bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens erledigen wird. Effektiver Rechtsschutz kann daher im Hauptsacheverfahren nicht gewährleistet werden. Die mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verbundene Vorwegnahme der Hauptsa- che steht dem Erlass der Anordnung nicht entgegen, weil - wie vorstehend dargelegt - eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache be- steht. Die Kostenentscheidung beruht für den eingestellten Teil auf § 161 Abs. 2 VwGO, wonach das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden hat, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Davon ausgehend hat hier die Antragsgegnerin die Kosten für den erle- digten Teil zu tragen, weil die Weisung, an dem Ergänzungslehrgang teilzunehmen, rechtwidrig war. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgetragen haben. 16 17 18

11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg

Hahn

Henke