Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 31.01.2020 – 3 B 276/19
Az.: 3 B 276/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Abschiebeschutz; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp
am 31. Januar 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. September 2019 - 6 L 568/19 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers abgelehnt, da diese i. S. v. § 60a Abs. 2 AufenthG weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Der Antragsteller habe nicht den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung. Seinem Vortrag lasse sich bereits nicht entnehmen, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorstehe. Der Eheschließungstermin stehe nicht fest und sei auch nicht bereits verbindlich bestimmbar. Der Antragsteller habe vorgetragen, alle erforderlichen Dokumente eingereicht und die Bearbeitungsgebühr bezahlt zu haben. Er habe aber auch vorgetragen, dass die weitere Bearbeitung nunmehr allein in der Verantwortung des Standesamts liege. Die Dauer der Bearbeitung bei dem Standesamt sei ungewiss und nicht planbar. Es könne daher nicht angenommen werden, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorstehe. Dies gelte umso mehr, als der der Antragsteller einer Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten 1 2
3 des Sächsischen Oberlandesgerichts bedürfe und nicht ersichtlich sei, dass dieses Verfahren überhaupt schon eingeleitet sei. Seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019, mit der er seinen Antrag in der Weise umstellt, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben werde, ihn auf Kosten des Freistaates Sachsen aus Pakistan unverzüglich wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, begründet er wie folgt: Indem die Eheschließenden alle erforderlichen Unterlagen eingereicht hätten und die Anmeldung zur Eheschließung erfolgt sei, die es dem Standesbeamten ermöglicht hätten, den von ihm vorzubereitenden Befreiungsantrag an das Oberlandesgericht zu sende, sei von einer bevorstehenden Eheschließung auszugehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege auch eine Verletzung seines Anhörungsrechts vor. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der nach Durchführung der Abschiebung gestellte Antrag auf Rückholung des Antragstellers ist zulässig. Denn aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung kann sich ein Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, wenn durch den Vollzug von Vollstreckungsmaßnahmen, hier die Abschiebung des Antragstellers, ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt ist, in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (SächsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2011 - 3 B 244/11 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 23. Juli 2018 - 7 B 10768/18 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Der so geänderte Antrag ist allerdings unbegründet. Denn die für die Rückholung erforderliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung ist auch unter Berücksichtigung des Antragvorbringens nicht erkennbar. Es lagen keine tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60a Abs. 2 VwGO vor, die es gerechtfertigt hätten, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen. Insbesondere bestand nach der damaligen Sach- und Rechtslage kein rechtlicher Grund für die Annahme, dass eine Eheschließung des Antragstellers 3 4 5 6 7
4 unmittelbar bevorstand und deshalb ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne begründet hätte. Dies ergibt sich aus Folgendem: Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bleibt es dabei, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen keine Vorwirkungen nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (Familienleben) entfaltet und damit keine rechtlichen Hindernisse begründet, die seine Ausreise als ausgeschlossen oder unzumutbar erscheinen ließen. Denn eine derartige Eheschließung steht nicht im Sinne der vom Senat in ständiger Rechtsprechung geforderten Weise „unmittelbar bevor“ (vgl. SächsOVG, Beschl. v. v. 9. Oktober 2018 - 3 B 361/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 17. August 2017 - 3 B 190/17 -, juris Rn. 5; siehe auch OVG LSA, Beschl., Beschl. v. 9. November 2017 - 2 M 100/17 -, juris Rn. 3 ff.; NdsOVG Beschl. v. 1. August 2017 - 13 ME 189/17 -, juris Rn. 7 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Januar 2017 - 3 S 109/16 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 11. März 2010 - 19 CE 10.364 -, juris Rn. 3 ff; VGH BW, Beschl. v. 13. Dezember 2001 - 11 S 1848/01 -, juris Rn. 8 f.; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: September 2019, § 60a Rn. 163). Hiernach ist von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen, wenn von dem zuständigen Standesbeamten ein zeitnaher Eheschließungstermin bestimmt wurde. Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kann hingegen nicht ausgegangen werden, wenn ein solcher Termin nur aus Gründen, die in die Sphäre des Ausländers fallen, noch nicht bestimmt werden konnte. So liegt hier der Fall. Ein verbindlicher und zeitnaher Termin stand entgegen der Ansicht des Antragstellers gerade nicht fest. Nach der Mitteilung des zuständigen Standesamtes Werdau konnte keine Niederschrift anlässlich der beabsichtigten Eheschließung erfolgen, da eine Vor- Ort-Überprüfung der ausländischen Urkunden auf inhaltliche und formelle Echtheit nicht erfolgt sei und es an einer Genehmigung des Antrags auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch das Oberlandesgericht Dresden gefehlt habe. Ein Eheschließungstermin hätte deshalb nicht vereinbart werden dürfen. Erst nach Rücksendung der zu überprüfenden Urkunden durch die Deutsche Botschaft in Islamabad - was einen Bearbeitungszeitraum dort von vier bis sechs Monate in 8 9 10
5 Anspruch nehme - und positiven Prüfung wäre durch das Standesamt der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufgenommen worden. Die Eheschließung stand deshalb nicht unmittelbar bevor. Die Gründe hierfür fallen in die Sphäre des Antragstellers. Es obliegt diesem nämlich, dem Standesamt im Verfahren zur Anmeldung der Eheschließung die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen, nämlich die nach § 12 Abs. 2 PStG bezeichneten Urkunden sowie das Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer nach § 1309 BGB. Wie er selbst einräumt, lag dem Standesamt aktuell jedenfalls das Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatlandes nicht vor. Lagen aber nicht alle erforderlichen Urkunden vor, war der Eheschließungstermin typischerweise ungewiss und stand die Eheschließung nicht unmittelbar bevor. Eine Relevanz der vom Antragsteller behaupteten Gehörsverletzung für seinen Rückholungsantrag ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und 1.5 des Streit- wertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
gez.:
v. Welck Kober Groschupp
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