Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.02.2020 – 4 D 66/19
Az.: 4 D 66/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4-8, 08056 Zwickau
- Beklagter -
- Beschwerdegegner -
wegen
wasserrechtlicher Anordnung; Hauptsacheerledigung und Prozesskostenhilfe hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert
am 3. Februar 2020 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. August 2019 - 2 K 919/18 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Antragsteller bedürftig und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bemittelte und Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Daher darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2006, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26. Februar 2007, NVwZ-RR 2007, 361). Hinreichende Erfolgsaussichten i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestehen deshalb schon dann, wenn bei summarischer Prüfung ein Obsiegen 1 2
3 ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen und sich der Ausgangs des Verfahrens als offen darstellt (BVerwG, Beschl. v. 8. März 1999, NVwZ-RR 1999, 588). Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligen zu können, obwohl sich das Klageverfahren nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache bereits erledigt hatte. Denn eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise auch in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen können oder müssen und der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (BVerwG, Beschl. v. 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Vielmehr erwies sich diese als im Ergebnis offen. Zwar war die Klägerin nicht Inhaberin einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die ihr die Einleitung von häuslichem Abwasser, das auf dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück anfiel, in das Grundwasser gestattet hätte. Die Anordnung des Beklagten, diese Gewässerbenutzung zu untersagen, dürfte daher - für sich genommen - gegenüber der Klägerin als Zustandsstörerin zu Recht ergangen sein. Die Anordnung des Beklagten erschöpfte sich allerdings nicht in der Untersagung der Einleitung, sondern gab der Klägerin konkret auf, die vorhandene mechanische Kleinkläranlage zu verschließen und das Abwasser in der Kleinkläranlage (Grube) zu sammeln und von dort aus entsorgen zu lassen. Ob die Klägerin im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls hierzu in der Lage war, ist zweifelhaft. Denn sie hatte seit ihrem Auszug aus dem Grundstück Ende 2015 tatsächlich nicht mehr die Möglichkeit, die ihr aufgegebene Verpflichtung selbst zu erfüllen oder erfüllen zu lassen. Ihr fehlten eine tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück und der Zugriff auf die im Haus gelegene Kleinkläranlage. Es ist daher zweifelhaft, ob die Beklagte eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl durchgeführt hat und ob sie sich darauf zurückziehen konnte, der Klägerin einen tatsächlichen Zugriff auf das Grundstück dadurch zu ermöglichen, dass sie in dem gleichlautend an die Klägerin und den geschiedenen Ehemann gerichteten Bescheid den Adressaten wechselseitig die 3 4 5
4 Duldung der durchzuführenden Maßnahme aufgab. Diese Erwägungen hätten das Verwaltungsgericht veranlassen müssen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen. Im Ergebnis ist die Versagung von Prozesskostenhilfe jedoch zutreffend erfolgt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch den Senat (vgl. dazu W.-R. Schenke, in: Kopp / Schenke, VwGO 24. Aufl. 2018, § 166 Rn. 20 m. w. N.) ist die Klägerin nicht bedürftig. Sie verfügt nach den von ihr vorgelegten Unterlagen über ein gemäß § 155 Abs. 3 ZPO hier einzusetzendes Vermögen (i. H. v. 2.775,71 €). Die Kosten des Verfahrens für die Klägerin (i. H. v. 1.071,23 €) überschreiten dieses Vermögen nicht, so dass die Klägerin nicht bedürftig und Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO nicht zu gewähren ist. Bei einem Streitwert von 5.000,00 € fallen Gerichtsgebühren i. H. v. 146,00 € an (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i. V. m. Nr. 5110, 5111 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 GKG). Ferner fallen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 925,23 € an. Eine Gebühr beträgt 303,00 € (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG). Sie fällt 2,5 mal an (Nr. 3100, 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG = 757,50 €)). Es treten die Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (20,00 € gemäß Nr. 7002) hinzu (= 777,50 €), ferner die darauf entfallende Umsatzsteuer (gemäß Nr. 7008 = 147,73 €) hinzu. Dies ergibt Rechtsanwaltskosten i. H. v. (777,50 € + 147,73 € =) 925,23 €. Die Summe der Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten (146,00 € + 925,23 €) beträgt 1.071,23 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 60,00 € erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.: Künzler
Helmert
John 6 7 8 9