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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.02.2020 – 2 A 556/19
Az.: 2 A 556/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Besoldung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 5. Februar 2020 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Leipzig vom 14. März 2019 - 3 K 858/16 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 539,10 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Anerkennung einer Tätigkeit als Gastprofessor an der Universität B (18. April bis 17. Juni 1995) bei der Bemessung seines Grundgehalts als Professor. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 vom Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor (W 2) ernannt und gleichzeitig für eine Tätigkeit bei der H-Z GmbH in L ohne Dienstbezüge beurlaubt. Am 3. Juni 2014 stellte das Landesamt für Steuern und Finanzen fest, dass die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt und ein Versorgungszuschlag erhoben wird. Mit Bescheid vom 26. August 2015 setzte das Landesamt für den Kläger mit Wirkung zum 1. April 2014 ein Grundgehalt der Stufe 3 der Besoldungsgsruppe W 2 fest. Hierbei wurden Erfahrungszeiten von zwölf Jahren und sieben Monaten aufgrund der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Professor an der Fachhochschule F und an der Universität L seit dem 1. September 2001 anerkannt, dagegen nicht die im Zeitraum vom 18. April bis 17. Juni 1995 ausgeübte Tätigkeit an der Universität B im Rahmen eines Graduiertenkollegs. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2016 zurückgewiesen. Zum 1. September 2016 ist der Kläger in die Stufe 4 der Besoldungsgruppe W 2 aufgestiegen.
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3 Das Verwaltungsgericht wies die zuvor am 24. Juni 2016 erhobene Klage mit Urteil vom 14. März 2019 - 3 K 858/16 - als zulässig, aber unbegründet ab. Die Berücksichtigung der Gastprofessur als Vordienstzeit scheide aus. Sie stelle keine hauptberufliche Tätigkeit als Professor nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsBesG dar; die erstmalige Berufung sei erst zum 1. September 2001 durch die Fachhochschule F erfolgt. Alternativ fehle es an einer Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Professors, wie sich aus dem Rückschluss aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG ergebe. Die Gastprofessur sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG anzuerkennen, denn es fehle an der dort vorausgesetzten Gleichwertigkeit. Die Tätigkeit sei nur auf zwei Monate ausgelegt gewesen, in denen der Kläger nur einen Teil der Aufgaben eines Professors habe ausüben können. Der Kläger habe ab 1. Juni 1995 überhaupt erst als Habilitand bei der DFG gewirkt. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass ein tendenziell strenger Maßstab anzulegen sei. Der Kläger habe auch keine gleichwertige hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung verrichtet; eine Hochschule sei keine Forschungs-einrichtung. Ein Anspruch auf Anerkennung ergebe sich auch nicht aus Art. 3 GG i. V. m. den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des SächsBesG. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG sei nicht einschlägig, weil es an der dort vorausgesetzten Gleichwertigkeit der Vertretungsprofessur mit der Tätigkeit eines Professors fehle. Vertreter einer Professur könne auch ein Gastprofessor sein. Nach dem Wortlaut der Norm könne auch - lediglich - an die Vertretung einer Professur, unabhängig von den tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, angeknüpft werden. Es komme damit nicht darauf an, ob der Kläger alle in § 67 SächsHSFG einem Professor zugeordneten Aufgaben wahrgenommen habe, intensiver in die Hochschule eingebunden oder umfangreicher die Aufgaben eines Professors wahrgenommen habe. Die Rechtssache weise zudem besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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4 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Tätigkeit an der Universität B als Erfahrungszeit für die Stufenzuordnung innerhalb der Besoldungsgruppe W 2 hat. Der Senat weist zunächst auf sein den Beteiligten bekanntgegebenes Urteil vom 27. August 2019 - 2 A 643/17 -, juris Rn. 14 ff. hin, wo wie folgt ausgeführt wird: 2. Die Alternativen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Nr. 3 Halbsatz 1 SächsBesG kommen ersichtlich nicht in Betracht. Denn im streitigen Zeitraum war die Klägerin Gastprofessorin bzw. Hochschuldozentin an der Universität Kassel. Beide Tätigkeiten sind in den genannten Alternativen dem eindeutigen Wortlaut nach nicht umfasst. Das behauptet auch die Klägerin nicht. Auch eine analoge Anwendung scheidet angesichts des klaren Wortlauts und angesichts des im Besoldungsrecht geltenden strengen Gesetzesvorbehalts aus, zumal eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar ist. Dass dem Sächsischen Gesetzgeber die Tätigkeit eines Hochschuldozenten nicht fremd ist, ergibt sich bereits aus der Übergangsbestimmung § 89 SächsBesG, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Zudem gab es im Sächsischen Hochschulgesetz vom 11. Juni 1999 in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung mit § 45 eine eigene Bestimmung für Hochschuldozenten, für die hinsichtlich Einstellungsvoraussetzungen und Dienstaufgaben die Bestimmungen für Professoren entsprechend galten. Es hätte vor diesem Hintergrund mehr als nahe gelegen, die Hochschuldozenten in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 Halbsatz 1 SächsBesG mit aufzunehmen, wenn dies der Wille
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5 des Gesetzgebers gewesen wäre. Von einem gesetzestechnischen Versehen kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. 3. Schließlich kommt auch die von der Klägerin herangezogene Alternative nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SächsBesG nicht in Betracht. a) Es fehlt bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung der hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung. Dies ergibt die Gesamtschau der Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Bestimmung. (1) Unter „Forschungseinrichtung“ ist dem Wortlaut nach eine Einrichtung zu verstehen, an der (ausschließlich oder überwiegend) geforscht wird. So heißt es etwa bei Wikipedia: „Einheiten, die Forschungsprojekte oder Forschungsprogramme durchführen, wofür eine bestimmte Menge an Ressourcen (Geld, Personal, Informationen, Forschungsinstrumente) zur Verfügung stehen. Der Begriff selbst ist rechtlich ungeschützt. Forschungsinstitute werden meist von wissenschaftlichen Akademien, von Universitäten oder anderen wissenschaftlichen Vereinigungen getragen. Daneben gibt es Institute, die von Stiftungen, Vereinen und Unternehmen getragen werden. Wenn die Einrichtung nicht eigenständig ist, handelt es sich oft um die „Forschungsabteilung“ eines Unternehmens. Zu den wichtigsten öffentlichen Forschungseinrichtungen in Deutschland gehören neben einer Vielzahl spezieller Institute der Fakultäten an Universitäten die außeruniversitären Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren, der Leibniz-Gemeinschaft, die Institute der Max-Planck-Gesellschaft und die Bundesinstitute mit Forschungsaufgaben (die so genannte Ressortforschung). Auch eine Reihe von Akademieinstituten sowie Institute in der Trägerschaft der Länder und Gemeinden sind hier zu nennen.“ Ausgehend von diesem Definitionsversuch dürfte die Hochschule selbst keine Forschungseinrichtung sein, sondern eher Träger einzelner Forschungseinrichtungen (z.B. Institute). Die Hochschule selbst ist wesentlich zuständig für die Lehre (so auch die von der Klägerin zitierte Definition des Duden, wonach die Hochschule eine wissenschaftliche Lehr- [und Forschungs]einrichtung sei). Für ein solches Verständnis spricht auch der Blick auf die bundesrechtliche Regelung § 32b BBesG. Die ähnlich konzipierte, allerdings als Kann-Tatbestand gefasste Regelung spricht präziser von der Tätigkeit an einer „öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation“. Hier kommen als Forschungseinrichtung etwa die Max- Planck-Gesellschaft, die Helmholtz-Gemeinschaft, die Leibniz-Gemeinschaft und die Fraunhofer-Gesellschaft in Betracht (vgl. Geis, in: GKÖD, Bundesbesoldungsgesetz, Stand Juni 2019, § 32b Rn. 6).
6 Letztlich führt die Auslegung nach dem Wortlaut indes zu keiner eindeutigen Bewertung angesichts des Umstands, dass an Hochschulen unbestritten Forschung stattfindet. (2) Die systematische Auslegung ergibt dagegen ein eindeutiges Ergebnis. In § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG werden deutlich zwei Alternativen unterschieden, nämlich die Zeiten an einer Hochschule und die Zeiten an einer Forschungseinrichtung, die jeweils durch unterschiedliche Voraussetzungen gekennzeichnet sind. Wäre mit Forschungseinrichtung (auch) die Hochschule gemeint, wäre die Differenzierung nach Hochschule einerseits und Forschungseinrichtung andererseits überflüssig. Zudem würde hierdurch die Systematik der Bestimmung ausgehebelt, nach der das Erfordernis der Gleichwertigkeit nur für die Alternative der Tätigkeit in einer Forschungseinrichtung zum Tragen kommen soll. Bei einer Gleichsetzung von Hochschule und Forschungseinrichtung müsste sich das Erfordernis der Gleichwertigkeit auch auf die Tätigkeiten an der Hochschule erstrecken, was jedoch nach dem Aufbau der Bestimmung nicht vorgesehen ist. (3) Zum selben Ergebnis führt die Auslegung nach Sinn und Zweck der Bestimmung. In der Gesetzesbegründung (LT.Drs. 5/12239, S. 349) wird hierzu für § 35 Abs. 4 SächsBesG u. a. ausgeführt: Nach Satz 1 werden Zeiten als Professor oder Hochschullehrer an einer in- oder ausländischen Hochschule (Nummer 1) sowie hauptberufliche Leitungstätigkeiten an deutschen Hochschulen (Nummer 2) anerkannt. Zeiten der beruflichen Qualifizierung (z. B. als Juniorprofessor) oder sonstige (im öffentlichen Dienst geleistete) Vordienstzeiten können hingegen nicht berücksichtigt werden. Maßgeblich hierfür ist die Tatsache, dass das für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vorgesehene Stufenmodell speziell auf den Karriereverlauf von Hochschullehrern abgestimmt ist und die gewählte Kombination aus Stufenanzahl und -laufzeit das höhere Einstiegsalter berücksichtigt und somit im Regelfall auch bei einer Einstufung in Stufe 1 gewährleistet ist, dass die Endstufe erreicht und das zugehörige Endgrundgehalt bis zum Eintritt in den Ruhestand hinreichend lange bezogen werden kann. Hieraus ergibt sich, dass die Anerkennung von Vordienstzeiten über die ausdrücklich benannten Tätigkeiten hinaus nicht in Betracht kommen soll. Die Vorschrift ist nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv zu handhaben, weil die Besonderheiten der Besoldungsordnung W und das typischerweise höhere Einstiegsalter bei Wissenschaftlern bereits bei der Festlegung der Stufenanzahl und -laufzeit eingearbeitet sind. Diese Wertung beansprucht auch für die in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich genannte Alternative des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG Geltung. b) Angesichts dieses Ergebnisses kommt es auf die Frage, ob die von der Klägerin im Zeitraum November 2000 bis April 2007 ausgeübten Tätigkeiten als Gastprofessorin und Hochschuldozentin der Tätigkeit eines Professors gleichwertig sind, nicht mehr an. Ebenso kann offen bleiben, ob es sich bei den genannten Tätigkeiten um Zeiten der beruflichen Qualifizierung gehandelt hat.
7 Nach dieser Auslegung des § 35 Abs. 4 Satz 1 SächsBesG, an der der Senat festhält, kommt die Anerkennung der Tätigkeit des Klägers als Gastprofessor an der Universität B im Zeitraum 18. April bis 17. Juni 1995 nicht in Betracht. Von einer Berücksichtigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsBesG geht der Kläger selbst nicht aus. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 bis 10) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine Anerkennung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 SächsBesG scheitert bereits daran, dass der Kläger während der Tätigkeit an der Universität B als Gastwissenschaftler/-professor tätig war und somit weder als Vertreter einer Professur noch außerplanmäßiger Professor noch Honorarprofessor. Die abschließende Aufzäh- lung in Nr. 3 Halbsatz 1 der Bestimmung ist angesichts des eindeutigen Wortlauts und des im Besoldungsrecht geltenden strengen Gesetzeswortlauts einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Änderungsantrags der CDU- und FDP-Fraktion zum Gesetzentwurf der Staats- regierung zum Sächsischen Dienstrechtsneuordnungegesetz, LT-Drs. 5/12840, Teil II, Anlage A, Seite 10, aufgrund dessen die Bestimmung § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG eingefügt wurde. Denn diese verhält sich lediglich allgemein zu einer Vergleichbarkeit berücksichtigungsfähiger Zeiten mit der Tätigkeit eines Professors und zur Anerkennungsfähigkeit von Zeiten an Hochschulen und Forschungseinrich- tungen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Subsumtion seiner Tätigkeit als Gastwissenschaftler unter die - einzig denkbare - Alternative der Vertretungsprofessur vorliegend nicht in Betracht. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im angegebenen Zeitraum einen Professor bzw. eine unbesetzte Professur vertreten hat. Solche ergeben sich weder aus dem in erster Linie maßgeblichen Honorarvertrag vom Mai 1995, wo lediglich von einer Tätigkeit als Gastwissen- schaftler am Graduiertenkolleg „Risikoregulierung und Privatrechtssystem“ die Rede ist und der Kläger vornehmlich Lehr- und Seminarveranstaltungen mit dem Titel „Institutionelle Ökonomik und Risikoregulierung“ abhalten werde, noch aus den vorangegangenen Schreiben der Universität B, in denen durchgehend von einer Gastprofessur, einem Gastaufenthalt und einer Gasttätigkeit gesprochen wird. Entsprechendes gilt schließlich für das Schreiben der Universität B vom 25. Juli 2014, 8 9 10
8 das ebenfalls ausschließlich von einer Gastprofessur spricht und keinen Hinweis auf eine Lehrstuhlvertretung enthält. Auf die vom Verwaltungsgericht geforderte und von diesem im konkreten Fall verneinte Gleichwertigkeit der Tätigkeit mit der eines Professors kommt es dagegen nicht an, denn dieses Erfordernis bezieht sich - ebenfalls nach dem eindeutigen Wortlaut - ausschließlich auf die in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SächsBesG geforderte hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit an einer Forschungseinrich- tung, wie sich aus der Bezugnahme im Halbsatz „wenn die Tätigkeit der eines Profes- sors gleichwertig ist“ ergibt. Eine solche liegt hier indes nicht vor, weil nach der Systematik der Bestimmung zwischen Hochschule einerseits und Forschungseinrich- tung andererseits unterschieden wird und eine Hochschule deshalb keine Forschungs- einrichtung sein kann. Nachdem der Kläger keine der Alternativen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG erfüllt, kommt es auf die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit als Gastwissenschaftler um eine Zeit der beruflichen Qualifizierung gehandelt hat, nicht an. Entsprechendes gilt für die Frage der Anwendungspraxis des Beklagten im Hinblick auf die von ihm erlassenen Verwaltungsvorschriften zum SächsBesG. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Diese ergeben sich nicht aus der Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG auf den konkreten Sachverhalt. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens im Wege der Auslegung unter Heranziehung der in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.
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9 4. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, a) Unter welchen Voraussetzungen ist die Tätigkeit als Vertreter einer Professur, die Tätigkeit als außerplanmäßiger Professor oder Honorarprofessor an einer deutschen Hochschule bzw. eine hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit in einer Forschungseinrichtung mit der Tätigkeit eines Professors gleichwertig?
b) Erfordert die Gleichwertigkeit im vorgenannten Sinne, dass der Antragsteller anderweitig „umfangreiche wissenschaftliche Aufgaben wahrgenommen“ hat und in die „Selbstverwaltung der Hochschule“ eingebunden war?
c) Ist es für die Gleichwertigkeit relevant, ob alle in § 67 SächsHSFG einem Hochschullehrer zugeordneten Aufgaben von dem Antragsteller in dem Zeitraum, um dessen Berücksichtigung es geht, wahrgenommen wurden?
d) Ist für die Frage der Gleichwertigkeit auf die zum Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit maßgebliche landesrechtliche Regelung innerhalb der Bundesrepublik oder auf das geltende Sächsische Hochschulrecht abzustellen?
e) Ist eine Gleichwertigkeit nur dann zu bejahen, wenn eine intensivere Einbindung in die Hochschule und umfangreichere Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors vorliegt?
f) Ist die Frage der Gleichwertigkeit im Hinblick auf das Aufgabenspektrum, den Verantwortungsumfang und die Einbindung in die Hochschulstrukturen zu bestimmen?
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10 erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie sind nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger zum einen im maßgeblichen Zeitraum weder Vertreter einer Professur noch außerplanmäßiger Professor noch Honorarprofessor war und zum anderen das Erfordernis der Gleichwertigkeit der Tätigkeit mit der eines Professors nur für hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeiten an einer Forschungseinrichtung gilt. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Im Übrigen mangelt es an der Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg
Hahn
Henke
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