Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.02.2020 – 3 B 262/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Kindertagespflege; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 24. Februar 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. September 2019 - 6 L 411/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Beschwerdeverfahrens bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Juni 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2019 abgelehnt, mit welchem die Erlaubnis der Antragstellerin zur Kindestagespflege (§ 43 Abs. 2 SGB VIII) auf Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben wurde. Von den der Antragstellerin zur Last gelegten Verletzungen ihrer Aufsichtspflicht rechtfertige für sich genommen schon der Umstand, dass sie vier von ihr zu betreuenden Kinder im Alter von bis zu drei Jahren auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes in ihrem PKW zurückgelassen habe, den Schluss, dass sie nicht i. S. v. § 43 SGB VIII für die gewerbliche Kinderbetreuung geeignet sei. Stehe ihre Ungeeignetheit fest und werde die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII deswegen aufgehoben, bleibe kein Raum für eine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit ihrem dagegen gerichteten Vorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch. 1 2 3

3 Anders als die Antragstellerin meint, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Feststellung mangelnder Eignung als Tagespflegeperson bereits durch den unstreitigen Sachverhalt getragen wird. Danach ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin vier Kinder im Alter bis zu drei Jahren in ihrem PKW Mercedes Vito auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes zurückgelassen hatte, während sie sich zum Einkaufen begeben hatte, um - wie sie vorträgt - für die Kinder Obst zu besorgen. Es kann folglich dahinstehen, ob die Schilderungen der Mutter von einem der von der Antragstellerin betreuten Kinder zutreffen, wonach diese festgestellt hat, dass die Antragstellerin 10 bis 11 Minuten abwesend gewesen sein soll, oder ob die Abwesenheitszeit kürzer war. Die Erlaubnis zur Kindestagespflege bedarf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der Erlaubnis. Diese ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XIII zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Der Begriff der Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. Bei nicht speziell ausgebildeten Tagespflegepersonen ist hierbei auf das Gesamtbild der Persönlichkeit, deren Sachkompetenz sowie soziale und kommunikative Kompetenz abzustellen. Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Tagespflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, gehören eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. Mai 2014 - 4 B 48/14 -, juris Rn. 18; Smessaert/Lakies, in: Münder/Meysen/ Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 43 Rn. 14 ff.). Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik fähig sein (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2017 - 4 B 12/17 -, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21. Juli 2015 - 12 B 606/15 -, juris Rn. 16). Der nunmehr zuständige beschließende Senat macht sich diese Rechtsprechung zu Eigen. 4 5

4 Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin als Pflegeperson ungeeignet ist, da es ihr an der erforderlichen Zuverlässigkeit und dem notwendigen Verantwortungsbewusstsein fehlt. Eine Tagespflegeperson, die ihr zum Zwecke der Tagespflege außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten anvertraute Kleinkinder in einem Alter bis zu drei Jahren ohne triftigen Grund allein in einem PKW zurücklässt, verletzt in erheblichem Maß ihre Aufsichtspflicht. Insbesondere bei Kleinkindern, die wegen ihres Entwicklungsstands noch nicht in der Lage sind, Gefahrensituationen selbst einschätzen zu können, ist es zu deren Schutz erforderlich, dass Aufsichtspersonen schnell eingreifen können. Denn bei Kleinkindern können Gefahrensituationen oft plötzlich und unvorhergesehen eintreten, etwa wenn sie Gegenstände in den Mund nehmen oder indem sie sich gegenseitig gefährden, zum Beispiel weil sie anderen Kindern ins Gesicht greifen. Von einer verantwortungsbewussten und zuverlässigen Aufsichtsperson ist daher zu erwarten, dass sie Kleinkinder möglichst lückenlos beaufsichtigt und den Kontakt zu ihnen jedenfalls nicht ohne triftige Gründe unterbricht (Toilettengänge, Notfallsituationen usw.). Ein solcher triftiger Grund war offensichtlich nicht gegeben. Die Antragstellerin hätte den Einkauf auch außerhalb der Betreuungszeit oder auch gemeinsam mit den Kindern erledigen können. Es erscheint im Übrigen auch nahezu ausgeschlossen, dass die Antragstellerin - wie sie vorgibt - vom Innern des Lebensmittelmarktes aus in der Lage war, Geräusche aus dem Fahrgastraum des PKW akustisch wahrzunehmen. Ebenso ist kaum vorstellbar, dass die Antragstellerin von dort aus durch die verglaste Front des Lebensmittelmarktes und die Frontscheibe hindurch ausreichend Sichtkontakt zu den Kleinkindern hatte, von denen zudem drei nicht vorne, sondern auf der hinteren Bank saßen, zumal die Fahrgäste bei diesem Fahrzeugtyp deutlich höher sitzen als bei einer Limousine, so dass die Antragstellerin - wenn überhaupt - wohl nur deren Gesichter im Blick haben konnte. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Antragstellerin kann aber hier letztlich dahinstehen. Denn unabhängig davon verhielt sich die Antragstellerin aufsichtswidrig, da sie sich ohne triftigen Grund von den Kindern entfernt hatte und von ihrem Standort im Supermarkt aus sicher nicht in der Lage gewesen wäre, in einer Gefahrensituation unmittelbar und schnell einzugreifen. 6 7 8

5 Zwar lässt nicht jede Aufsichtsverletzung durch eine Pflegeperson für sich genommen schon auf deren Ungeeignetheit schließen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2017 a. a. O. Rn. 8 ff.). Es ist daher auch stets in den Blick zu nehmen, ob die Pflegeperson ihr eigenes Handeln und Verhalten selbstreflektierend kritisch zu betrachten in der Lage ist, eine Aufsichtspflichtverletzung von ihr als solche erkannt wird und sie ggf. bereit ist, das Kindeswohl zukünftig über eigene Belange und Interessen zu stellen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Hier kann dahinstehen, ob die Antragstellerin sich im Rahmen des Rücknahmeverfahrens gegenüber der Behörde kooperativ genug gezeigt hat oder nicht. Anstatt ihr Fehlverhalten einzuräumen und zu versichern, dass sie zukünftig ihre Einkäufe für die Kinder von Obst im Lebensmittelmarkt künftig außerhalb der Betreuungszeiten oder in deren Begleitung vornehmen wird, bagatellisiert die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren weiterhin ihr Verhalten und verteidigt sich damit, dass sie von der Zeugin, der Mutter eines Pflegkindes zu Unrecht und böswillig beschuldigt worden sei. Sie sieht mithin immer noch nicht ein, dass schon das Entfernen von den Kindern zum Obsteinkauf im Lebensmittelmarkt ohne triftigen Grund, schon soweit es von ihr selbst eingeräumt wird, eine erhebliche Aufsichtspflichtverletzung darstellt. Diese Haltung der Antragstellerin lässt befürchten, dass sie auch künftig Kleinkinder unbeaufsichtigt im Auto zurücklassen wird, um schnelle Einkäufe zu erledigen. Es ist daher mit dem Verwaltungsgericht und dem Antragsgegner weiterhin davon auszugehen, dass die Antragstellerin als Pflegeperson ungeeignet ist. Erweist sich die Antragstellerin aber als ungeeignet, rechtfertigt auch ihr Einwand, die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis habe für sie faktisch ein Berufsverbot zur Folge, keine andere Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des vierten Senats, der sich der beschließende Senat anschließt, kann dahinstehen, ob es bei Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Lichte der Anforderungen des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG einer zusätzlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf (so BayVGH, Beschl. v. 18. Oktober 2012 - 12 B 12.1048 -, juris Rn. 31). Für eine solche zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sei jedenfalls dann kein Raum, wenn eine Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen mangelnder Eignung aufgehoben werde. Die fehlende Eignung könne nicht durch Auflagen oder erhöhte Kontrollen der Antragsgegnerin kompensiert werden. Die fehlerhafte Einschätzung der Verantwortung gegenüber den Kindern und den hiermit verbundenen Gefahren für das 9 10

6 Kindeswohl könne nicht durch - jeweils an einem konkreten Sachverhalt ausgerichtete - Auflagen oder Kontrollen begegnet werden. So liegt ersichtlich auch hier der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtsgebührenfrei. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

gez.: v. Welck Kober Groschupp

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