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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.02.2020 – 3 B 90/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Fiktionsbescheinigung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 28. Februar 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Februar 2020 - 3 L 106/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,500,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Beschwerdeverfahrens bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auszustellen und diese in seinen Reisepass einzutragen. Zur Begründung trägt der Antragsteller dagegen vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anordnungsanspruch schon daran scheitere, dass er am 9. April 2019 und damit erst sechs Monate nach Ablauf seiner bis 4. September 2018 befristeten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken deren Verlängerung beantragt habe. Dieses Versäumnis beruhe nicht auf einer rechtsfeindlichen Gesinnung, sondern lasse sich erklären. Denn das Verwaltungsgericht habe nicht den Umstand berücksichtigt, dass seine Frau schwanger sowie dass ein Kind da sei. Damit hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 84 Abs. 4 1 2 3

3 Satz 1 AufenthG als fortbestehend (Fortgeltungswirkung). Nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, da der Antragsteller den Verlängerungsantrag nicht vor Ablauf seiner bis 4. September 2018 befristeten Aufenthaltserlaubnis, sondern erst sieben Monate später gestellt hat. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Hinblick auf dieses Versäumnis nicht auf eine unbillige Härte i. S. v. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG berufen kann. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels - wie hier - verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach dieser Vorschrift die Fortgeltungswirkung anordnen. Eine solche unbillige Härte wird nach ihrem Sinn und Zweck angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Mai 2019 - 10 CS 19.757 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. April 2016 11 S 10.16 -, juris Rn. 5). Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Fortgeltungsanordnung für die Fälle geschaffen, in denen die verspätete Antragstellung aus bloßer Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung erfolgt, um im Einzelfall übermäßige, vom Gesetzgeber nicht intendierte Folgen zu vermeiden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 17/8682, S. 22 f.). Folglich ist dabei auch in den Blick zu nehmen, ob der Betroffene unverschuldet oder wegen höherer Gewalt verhindert war, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen. Ausgehend von diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass allein die Schwangerschaft seiner Frau sowie die bevorstehende Geburt keinen Härtefall begründen können, zumal die letzte Aufenthaltserlaubnis bereits einen Monat vor der Geburt der Tochter abgelaufen war und deren Verlängerung erst sechs Monate danach beantragt wurde. Es war somit verschuldet, weswegen eine Fristüberschreitung von sieben Monaten keinesfalls mehr als eine geringfügige Überschreitung angesehen werden kann. Damit setzt sich der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht auseinander. Er trägt keine besonderen Umstände vor, die eine 4 5

4 andere Sicht rechtfertigen könnten; sondern er beschränkt sich darauf, diese Würdigung als unzutreffend zu rügen. Damit genügt er nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck

Kober

Groschupp

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