Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.03.2020 – 6 B 223/19
Az.: 6 B 223/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Spielhallenschließung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Beschwerde hier: Ablehnungsgesuche
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft
am 5. März 2020 beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und Dr. John werden verworfen. Gründe Der Senat entscheidet über den Antrag ohne den abgelehnten Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO). Der ebenfalls abgelehnte Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John gehört dem 6. Senat seit 15. Februar 2020 nicht mehr an. Frau Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald ist an der Entscheidung nicht gehindert, da der gegen sie gerichtete Befangenheitsantrag mit Senatsbeschluss vom 14. Februar 2020 abgelehnt wurde. Die gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge entfaltet keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 152 Abs. 6, § 149 Abs. 1 Satz 2; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 152a Rn. 4). Die Entscheidung über den Befangenheitsantrag ist gegenüber der Entscheidung über die Anhörungsrüge vorgreiflich, da geklärt werden muss, ob Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp über die Anhörungsrüge entscheiden darf oder nicht. Über die Anhörungsrüge hat der Senat grundsätzlich in seiner Besetzung entsprechend den Geschäftsverteilungsplänen des Gerichts und des Senats zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. November 2007 - 8 C 17.07 -, juris Rn. 1). Der Antragstellerin ist die Geltendmachung ihres Grundes für eine Besorgnis der Befangenheit verwehrt. Grundsätzlich kann ein Richter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Bearbeitung eines Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein derartiges Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei 1 2 3
3 vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden werde oder sich in der Sache bereits festgelegt habe. Unerheblich ist, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt. Auf die an diesem Maßstab zu beurteilende Begründetheit des Antrages kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da der Antragstellerin die Geltendmachung der Befangenheit der Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und Dr. John verwehrt bleibt. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 43 ZPO kann ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Die Begriffe "Anträge gestellt" und "in eine Verhandlung eingelassen" werden weit ausgelegt (vgl. u. a. BFH, Beschl. v. 7. Februar 1996 - X B 195/95 -, BFH/NV 1996, 616). Anträge im Sinne von § 43 ZPO sind schriftliche Sachanträge und grundsätzlich auch Prozessanträge (vgl. BFH, Beschl. v. 6. Juli 2005 - II R 28/02 -, juris Rn. 17). Ein "Einlassen" in eine Verhandlung kann - jedenfalls wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet - auch das Einreichen eines Schriftsatzes, mit dem die Anträge gestellt werden, sein (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Januar 2014 - XII ZB 377/12 -, FamRZ 2014, 642 Rn. 22; BFH, Beschl. v. 6. Juli 2005 a. a. O. Rn. 17). Sinn und Zweck dieser Regelung ist eine möglichst frühzeitige Klärung der Frage, ob ein Richter an einem Verfahren mitwirkt oder nicht, um dadurch eine prozessökonomische Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen. Eine "Vorratshaltung" von möglichen Ablehnungsgründen, um sie bei Bedarf - etwa bei der Ablehnung eines Vertagungs- oder sonstigen Antrags - mit der Folge einer Verfahrensverzögerung heranzuziehen, soll vermieden werden. Hier hat die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2020 die Senatsmitglieder Groschupp und Dr. John wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil ihnen die demokratische Legitimation fehle, und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, weil sie an ihrer Meinung nach willkürlichen Beschlüssen in Parallelverfahren mitgewirkt habe, u. a. im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 B 143/18 (Rn. 4 des Schriftsatzes). Diese Gesuche hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2020 abgelehnt. Das erneute Ablehnungsgesuch gegen die Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und Dr. John vom 16. Februar 2020 wird auf ihre Mitwirkung in nach Auffassung der Antragstellerin willkürlichen 4 5
4 Beschlüssen in Parallelverfahren gestützt, u. a. im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 B 143/18. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 B 143/18 vom 29. November 2019 war ihr aber spätestens vor ihrem ersten Ablehnungsgesuch bekannt, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2020 ergibt. Dies gilt auch für die weiteren nicht näher bezeichneten Beschlüsse, sodass sie mit der auf diese Beschlüsse gestützten Rüge nunmehr in dem erneuten Ablehnungsgesuch ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin hat nach alledem ihr Ablehnungsrecht verloren. Der Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO führt zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (vgl. BFH, Beschl. v. 6. Juli 2005 a. a. O. Rn. 20). Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedurfte es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG, Beschl. vom 22. Februar 1960 - 2 BvR 36/60 -, juris Rn. 8). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).
gez.:
Dehoust Drehwald Ranft
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