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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.03.2020 – 3 A 51/20
Az.: 3 A 51/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der Frau
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Wohngelds hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 6. März 2020 beschlossen:
Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Dezember 2019 - 1 K 683/19 - zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Der Klägerin fehlt für ihren Zulassungsantrag nicht die hierfür erforderliche (formelle) Beschwer. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das Verwaltungsgericht hat der auf Verpflichtung des Beklagten gerichteten Klage, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 23. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2019 „für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2018 weiteres Wohngeld nach Maßgabe des Wohngeldgesetzes unter Einbeziehung ihres Sohnes ........ als weiteres Haushaltsmitglied zu gewähren“, in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten unter Änderung der diesbezüglichen Bescheide verpflichtet, der Klägerin für den beantragen Zeitraum Wohngeld in Höhe von 492 € zu gewähren. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur vollständigen Kostentragung verpflichtet. Dem Rechtsstreit liegt ein Wohngeldantrag vom 29. Juni 2017 zu Grunde, mit dem die Klägerin für fünf Haushaltsmitglieder (für sich sowie für vier ihrer Kinder) die Gewährung von Wohngeld begehrt. Da ihr Sohn .... auch bei seinem Vater wohnte, war streitig, ob bei dem Sohn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WoGG vorlagen, wonach er bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln von der Klägerin betreut werden musste, damit er dort als (weiteres) 1 2 3 4
3 Haushaltsmitglied berücksichtigt werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der Vorschrift sowie der diesbezüglichen Unterlagen festgestellt, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Betreuung des Sohnes .... durch die Klägerin von gut 36 % bzw. von gut 38 % anzunehmen sei und daher die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 WoGG erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht hat sodann unter Heranziehung der diesbezüglichen Vorschriften und unter Ansatz eines aus dem Unterhaltsvorschuss für den Sohn .... resultierenden Jahreseinkommens in Höhe von 2.412 € einen monatlichen Wohngeldanspruch von 492 € errechnet und diesen Betrag seiner stattgebenden Tenorierung zugrunde gelegt. Die Klägerin ist durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beschwert. Eine (formelle) Beschwer ist nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung dem Rechtsmittelführer etwas versagt, was er in dem Verfahren, in dem die Entscheidung erging, beantragt hatte, d. h., wenn und soweit die angefochtene Entscheidung hinter dem Begehren zurückbleibt (Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 25. Aufl. 2019, Vorb § 124 Rn. 41 m. w. N.). Dies gilt auch bei einem - wie hier - unbezifferten Antrag, wenn dieser teilweise abgelehnt wurde (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt-Sammlung Stand: Mai 2018, vor § 124 Rn. 14 m. w. N.). Aus Sicht des Rechtsmittelführers unzutreffende oder ihn belastende Erwägungen in den Entscheidungsgründen führen nur dann zu einer formellen Beschwer, wenn sie im Rahmen eines Bescheidungsurteils gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO getroffen worden sind. Denn nur dann haben auch die Entscheidungsgründe aufgrund der Tenorierung Verbindlichkeit erlangt (Blanke, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, vor § 124 Rn. 61; OVG NRW, Beschl. v. 27. Juni 2017 - 1 A 2292/16 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Die Klägerin hat - wie dargestellt - zwar ausweislich der Tenorierung des von ihr angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils vollständig obsiegt. Gleichwohl ist sie insoweit beschwert, als ihrem Antrag, ihr weiteres Wohngeld nach Maßgabe des Wohngeldgesetzes unter Einbeziehung ihres Sohnes .... zu gewähren, nur unter vollständiger Anrechnung des diesem gewährten Unterhaltsvorschusses stattgegeben wurde. Auch wenn sie ihrem Klageantrag keine konkrete Berechnung des Wohngeldbetrags zugrunde gelegt, sondern in der Sache die Berechnung dem Gericht 5 6 7
4 überantwortet hatte, enthielt ihr Antrag auf Einbeziehung ihres Sohnes .... als weiteres Haushaltsmitglied und auf Gewährung eines weiteren Wohngelds nach Maßgabe des Wohngeldgesetzes nämlich wenigstens konkludent die Vorgabe, das Gericht werde die Vorschriften des Wohngeldes rechtlich zutreffend anwenden. Soweit dies - aus Sicht der Klägerin - nicht der Fall war, ist die Entscheidung wenigstens materiell hinter der diesbezüglichen, im Antrag mitformulierten Erwartung der Klägerin zurückgeblieben, was zu einer Rechtsmitteleinlegung berechtigt. Daher kann hier offen blieben, ob der teilweise vertretene Auffassung zu folgen ist, wonach der Rechtsmittelführer bei einem unbezifferten Leistungs- oder Verpflichtungsantrag ausdrücklich oder konkludent wenigstens einen Mindeststreitwert angeben muss (vgl. Schenke, a. a. O. m. w. N.). 2. Mit ihrem Vorbringen in der Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 7. Januar 2020 hat die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Berechnung des maßgeblichen (monatlichen) Gesamteinkommens i. S. v. § 13 WoGG hinreichend in Frage gestellt, indem sie darauf hingewiesen hat, dass der ihrem Sohn .... zugerechnete Unterhaltsvorschuss schon bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs seines Vaters in voller Höhe angerechnet worden sei. Damit hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass eine erneute Anrechnung des Unterhaltsvorschusses bei der Klägerin in voller Höhe möglicherweise zu einer fehlerhaften Doppelanrechnung führen könnte. Der bloße Hinweis des Beklagten in seiner Antragserwiderung mit Schriftsatz vom 26. Februar 2020 auf Seite 88, Punkt 429 des Wohngeldleitfadens 2017/2018, wonach das Einkommen des Kindes in den Fällen des § 5 Abs. 4 WoGG bei beiden Elternteilen anzusetzen sei, vermag mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Klarstellung die ernstlichen Zweifel nicht zu beheben, zumal auch dort anscheinend nicht klargestellt ist, dass damit gemeint sei, das Einkommen sei jeweils in voller Höhe zu berücksichtigen. Damit bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Da der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, kann offen bleiben, ob die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben sind.
Belehrung zum Berufungsverfahren
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5 Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
6 5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: v. Welck
Kober
Groschupp