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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.03.2020 – 3 A 315/19
Az.: 3 A 315/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der e. V. vertreten durch den Vereinsvorsitzenden
- Klägerin -
- Antragsgegnerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Kommunaler Sozialverband Sachsen vertreten durch den Verbandsdirektor Außenstelle Chemnitz Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz
- Beklagter -
- Antragsteller -
wegen
Jugendhilfeförderung 2016 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp
am 10. März 2020 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2018 - 1 K 346/16 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Nr. 2), der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Nr. 3) oder der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Nr. 4) gegeben ist. 1. Der Kläger ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und hat mit seiner Klage die Förderung eines zweiten Jugendbildungsreferenten für das Jahr 2016 begehrt. Mit seiner am 25. Februar 2016 erhobenen Klage hat er sich zunächst gegen eine Versagung der Zulassung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns hinsichtlich der Stelle eines zweiten Bildungsreferenten gewandt. Mit Bescheid vom 22. März 2016 hat der Beklagte über den Förderantrag in der Sache entschieden und die Personalausgaben für den zweiten Bildungsreferenten nicht gefördert. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 5. April 2016 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Umstellung der Klage auf ein Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der Förderung der Stelle des zweiten Bildungsreferenten unter teilweise Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Förderung eines zweiten 1 2 3
3 Jugendbildungsreferenten im Jahr 2015 unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Änderung des Klagebegehrens von der zunächst verfolgten Genehmigung eines förderunschädlichen vorläufigen Maßnahmebeginns zu einer Überprüfung der zwischenzeitlich ergangenen Förderentscheidung des Beklagten stelle eine sachdienliche und damit zulässige Klageänderung dar, in die der Beklagte zudem eingewilligt habe. Die Klage sei auch ohne durchgeführtes Vorverfahren als Untätigkeitsklage zulässig, da der Beklagte über den am 5. April 2016 eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. März 2016 länger als drei Monate nicht entschieden habe. Der Kläger habe gegen den Beklagten aus § 74 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Förderung seiner freiwilligen Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Jahr 2016 über die bislang getroffene Entscheidung hinaus. Für die Jugendhilfeplanung sei der (Landes-)Jugendhilfeausschuss zuständig (§ 71 SGB VIII). Nach dessen Planung für die Jahre 2015–2019 ergebe sich im vorliegenden Zusammenhang ein Rahmenbedarf von 22 Vollzeitäquivalenz. Hohe Priorität hätten dabei die Bildungsreferenten. In der Regel sei hiernach für die Unterstützung von Personal maximal eine Bildungsreferentin je Verband vorgesehen. Der Beklagte berufe sich auf diese Grundaussage zur Regelausstattung von Trägern der Jugendhilfe mit nur einem Bildungsreferenten, ohne eine nachvollziehbare Bedarfs- und Leistungseinschätzung vorzunehmen. Das Gericht könne offenlassen, ob eine Regelausstattung mit einem Bildungsreferenten im Hinblick auf Dachverbände wie dem Kläger den Anforderungen an „gleiche Grundsätze und Maßstäbe“ des § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII genüge. Selbst wenn man von der Rechtmäßigkeit eines solchen Regelbedarfs ausginge, müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Ansatz des Regelbedarfs den Anforderungen des § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall gerecht werde. Hieran fehle es. Es hätte hierzu einer Bedarfs- und Leistungseinschätzung der klägerischen Arbeit bedurft. Ein solche habe der Beklagte nicht vorgenommen. Diese wäre vor allem auch deshalb erforderlich gewesen, da der Kläger seit vielen Jahren anerkannt erfolgreiche Jugendarbeit mit zwei Bildungsreferenten durchführe. Aus der Bestandsanalyse zum Jugendhilfeplan 2015- 2019 ergebe sich, dass nicht jeder geförderte Träger einen Bildungsreferenten benötige und dass die Bildungsreferenten des Klägers ausgelastet gewesen seien. Die bloße 4
4 Behauptung, die Förderung nur einer Referentenstelle bei Kläger für das Jahr 2016 sei bedarfsgerecht, stehe im Widerspruch zu dessen bisheriger Arbeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe und erschließe sich auch im Übrigen nicht. Eine Versagung einer weiteren Referentenstelle mit dem Hinweis auf die „Wertevielfalt“ trage nicht. Dieser Begriff sei nicht hinreichend konkretisiert und lasse nicht ohne weiteres erkennen, ob Träger oder Maßnahme damit angesprochen würden. Unklar bleibe auch, welche Werte der einzelnen Maßnahmen oder dem einzelnen Träger zugeordnet würden. Da der Umfang der zu fördernden Maßnahmen feststehe, seien die hierzu notwendigen Personalausgaben - und damit auch die erforderlichen Jugendbildungsreferenten - indes zu fördern. Soweit sich der Beklagte zur Begründung seiner Ablehnung der Förderung einer zweiten Referentenstelle auf die Mitteilung des Landesjugendamtes beziehe, dass die finanzielle Unterstützung für eine Personalstelle bei Kläger als zweckentsprechend und bedarfsgerecht eingeschätzt habe, sei festzuhalten, dass eine derartige Stellungnahme zwar nach Nr. 4.1.4 der FRL überörtlicher Bedarf eine Zuwendungsvoraussetzung sei. Allerdings entbinde diese den Beklagten nicht von einer eigenen Prüfung im Rahmen der von ihm als Bewilligungsbehörde zu treffenden Ermessensentscheidung. Wenn der Beklage ungeprüft und ohne Nachfrage seine Entscheidung auf eine fehlerhafte jugendhilfeplanerische Stellungnahme des Landesjugendamts stütze, hafte der Fehler des Landesjugendamts auch seiner Entscheidung an. Für den Bedarf sei auch das Viertel der Tätigkeit des zweiten Bildungsreferenten zu berücksichtigen, welches auf die „Tage der Orientierung“ entfalle. Diese könnten unter den Begriff „Außerschulische Jugendarbeit“ nach Nr. 2.3 FRL überörtlicher Bedarf subsumiert werden. Zwar hätten die „Tage der Orientierung“ einen starken Schulbezug, weil sie ausschließlich an Schüler einzelner Klassen gerichtet seien und von den Lehrern als Aufsichtspersonen begleitet würden. Sie fänden während der Schulzeit statt und seien auch im Lehrplan mit vorgesehen. Die Veranstaltungen fänden aber außerhalb der Schule statt und es werde auch kein schulischer oder im Lehrplan festgelegter Lehrstoff vermittelt. Die äußere und inhaltliche Organisation obliege nicht dem Lehrpersonal, sondern dem Kläger. Die Teilnahme der Schüler sei freiwillig. Die Anwesenheit eines Lehrers sei abhängig von der Entscheidung der Jugendlichen. Somit handele es sich schwerpunktmäßig, insbesondere im Hinblick auf 5 6
5 die inhaltliche Gestaltung durch den Kläger und die freiwillige Teilnahme der Schüler, um keine schulische, sondern eine außerschulische Veranstaltung. Dies sei der Unterschied zu Schulausflügen ins Schullandheim o. Ä., bei der Schulpersonal über den Ablauf und die Aktivitäten entschieden. 2. Der vom Beklagten behauptete Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Er ist der Auffassung, dass kein Sachurteil habe ergehen dürfen und die Änderung der Klage nicht sachdienlich gewesen sei. Es fehle an der Durchführung des Vorverfahrens. Die Klage sei nicht als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der sachliche Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs liege im beiderseitigen Willen der Beteiligten, das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Parallelverfahren ruhend zu stellen. Das Verhalten des Klägers, nunmehr eine gerichtliche Überprüfung der Förderentscheidung zu wollen, stelle sich als widersprüchliches Verhalten dar. Dieser Einwand greift nicht durch. Gemäß § 91 Abs. 2 VwGO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf sie eingelassen hat. Dies ist hier ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2018 der Fall. In dieser Verhandlung hat sich der Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen und ihre Abweisung beantragt, ohne der Änderung zu widersprechen. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich zudem kein Hinweis auf die Behauptung des Beklagten, es habe eine Absprache zum Unterbleiben einer Widerspruchsentscheidung gegeben, welche einen sachlichen Grund für die Nichtbescheidung i. S. v. § 75 Satz 3 VwGO darstelle. Es hätte dem Beklagten oblegen, auf die behauptete Absprache in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, damit das Verwaltungsgericht sich hiermit hätte auseinandersetzen können. So konnte es - wie geschehen - davon ausgehen, dass ohne sachlichen Grund länger als drei Monate über den Widerspruch nicht entschieden wurde. Für seine Behauptung hat der Beklagte auch im Zulassungsverfahren nichts näher dargelegt. 3. Der Beklagte zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. 7 8 9 10
6 Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Der Kläger führt hierzu in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 10. April 2019 zusammengefasst aus: Mangels durchgeführten Vorverfahren hätte kein Sachurteil ergehen dürfen. Zudem habe er im Rahmen der durch den Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen Jugendhilfeplanung eine eigenständige und fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen. So habe er sich bei der angemessenen Verteilung der Stellen der Bildungsreferenten von der Ausgewogenheit der Werteorientierung leiten lassen. Stellenzuwächse sollten unter Beachtung der Wertevielfalt in weniger versorgten Bereichen erfolgen. Er habe seine Ermessensentscheidung an den Vorgaben des Landesjugendhilfeausschusses ausrichten dürfen. Das Verwaltungsgericht setze sich mit seiner Entscheidung in unzulässiger Weise über den Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses hinweg. Im Landesjugendhilfeausschuss finde die Verhandlung über den Bedarf statt. Bedarf sei das Verhandlungsergebnis zwischen den Bedürfnissen von Adressaten, jugend- und fachpolitischen sowie interessenpolitischen Erwägungen und den zur Verfügung stehenden Mitteln. Für die Jugendhilfeplanung ergebe sich daraus, dass der Planungsträger Rahmenbedarfe in Form von Stellenvolumen für einzelne Bereiche definiere, die aus seiner Sicht fachlich für die Aufgabenwahrnehmung der landesweit tätigen Träger notwendig erschienen. Der Umfang des Leistungsangebots und die Größe des einzelnen Verbands spielten aus planerischer Sicht keine Rolle. Allerdings sei festgelegt, dass pro Verband maximal eine Stelle festgelegt sei. Die Formulierung „in der Regel“ spiegele dabei lediglich den Umstand wider, dass es auch Verbände gäbe, die nicht mit einer Personalkostenförderung bedacht würden. Die Grenze „maximal ein Bildungsträger je Verband“ sei bewusst festgelegt worden. Dies sei zum einen deshalb geschehen, um eine größtmögliche Wertevielfalt innerhalb der Verbandslandschaft zu ermöglichen, zum anderen, um eine solide Grundlage bei der Diskussion zum Finanzrahmen innerhalb der Haushaltsdebatten zu schaffen. Letztlich seien auch die „Tage der Orientierung“ beim Bedarf nicht berücksichtigungsfähig. Sie seien keine „Außerschulische Jugendarbeit“. Es handele sich um eine schulische 11 12
7 Veranstaltung. Die Klägerin gebe hierzu an, dass es sich hierbei um ein unterrichtsbegleitendes Angebot für Schulklassen i. S. einer Schulfahrt oder eines Schullandheimaufenthaltes als Bildungsveranstaltung handele. In einer Besprechung am 9. Januar 2014 zwischen SMS und SMK, bei der auch ein Vertreter des Klägers anwesend gewesen sei, habe Einigkeit darüber bestanden, dass diese Projekte nicht über das SMS bezuschusst werden könnten, da sie dem schulischen Bereich zuzuordnen seien. Über diese Vereinbarung habe sich das Verwaltungsgericht trotz Hinweises des Beklagten hinweggesetzt. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. 3.1 Die Rüge, es fehle an einer notwendigen Durchführung eines Vorverfahrens, ist ohne Erfolg. Hierzu wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Verfahrensmangels verwiesen. 3.2 Der Beklagte greift die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es an einer Ermessensentscheidung über den Förderungsantrag des Klägers fehle und eine Versagung einer weiteren Referentenstelle mit dem Hinweis auf eine „Wertevielfalt“ nicht tragfähig sei, ohne Erfolg an. Anspruchsgrundlage ist § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn der Träger - wie hier der Kläger - die Anforderungen seiner Nrn. 1 bis 5 erfüllt. Hieraus folgt ein subjektiver Anspruch des Trägers der freien Jugendhilfe auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Förderung. Dieser materiell- rechtliche Anspruch auf fehlerfreie Förderentscheidung besteht auch über den Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres hinaus fort, wenn und soweit er nicht durch eine ermessensfehlerfreie oder doch in Bestandskraft erwachsene Entscheidung über die Förderung erfüllt worden ist (BVerwG, Urt. v. 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, juris Rn. 13). Gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Zuständig für die Jugendhilfeplanung ist gemäß § 71 SGB VIII der (Landes-)Jugendhilfeausschuss. Dessen „Jugendhilfeplanung zu 13 14 15 16
8 Aufgaben und Leistungen der überörtlichen Jugendverbände, Dachorganisationen und Fachstellen insbesondere im Bereich §§ 11-14 SGB VIII im Freistaat Sachsen 2015- 2019“ vom 19. September 2014 liegt der Entscheidung des Beklagten zugrunde. Ausgehend von 25 Leistungsanbietern in diesem Bereich - einem Dachverband und 24 Jugendverbände - wird dort ausgeführt: „In der Regel ist für die Unterstützung von Personal maximal ein Bildungsreferent je Verband vorgesehen. (…) Ziel ist es, in der Verteilung der Personalstellen eine angemessene Verteilung im Sinne der Wertevielfalt zu erreichen. (…) Dabei ist die Leistungsfähigkeit der Träger für die strukturbildende Funktion, die grundlegenden Leistungen und die Bildungsleistungen zu berücksichtigen.“ Hiervon ausgehend trägt die mit dem Zulassungsantrag vorgetragene Behauptung nicht, dass mit der Formulierung „in der Regel“ allein die Möglichkeit angesprochen sein solle, gänzlich von einer Förderung von Bildungsreferenten absehen können, und dass maximal ein Bildungsreferent je Verband gefördert werden könne. Zutreffend hat hierzu bereits das Verwaltungsgericht auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf hingewiesen, gegen den verstoßen würde, wenn unabhängig von der sehr unterschiedlichen Größe, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und den unterschiedlichen Angeboten der Jugendhilfe durch einzelne Träger ein gleicher Regelbedarf für jeden Träger festgelegt wird. Vielmehr spricht ganz Überwiegendes dafür, für Dachverbände und einzelne Jugendverbände unterschiedliche Bedarfe zu berücksichtigen und auch innerhalb der einzelnen Jugendverbände bezogen auf ihre Größe und Leistungsfähigkeit zu differenzieren. Die entgegenstehende Auffassung findet in der Jugendhilfeplanung vom 19. September 2014 keine Stütze. Die Formulierung schließt eine Förderung von mehr als einem Bildungsreferenten nicht aus, was auch vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Größe und Leistungsfähigkeit der Verbände naheliegend ist, um dem grundgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Rechnung zu tragen. Auch hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Jedenfalls ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die Entscheidung über einen Förderungsantrag im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Ansatz des Regelbedarfs den Anforderungen des § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII 17 18
9 entspricht. Soweit sich der Beklagte auf eine angebliche Vorgabe des Landesjugendhilfeausschusses beruft, dass eine Versagung gegenüber dem Kläger unter Bezugnahme auf eine „Wertevielfalt“ gerechtfertigt werden könne, teilt der Senat diese Auffassung nicht, da dieses Schlagwort schon nicht erkennen lässt, ob es sich auf den Träger der Maßnahme oder die von ihm verantworteten Maßnahmen beziehen soll. Zudem ist auch die Zuordnung der einzelnen Wertekategorien auf die einzelnen Träger nicht nachvollziehbar. Hierzu kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 9 seiner Entscheidung verwiesen werden. Zudem stellt das Zulassungsvorbringen nicht die Auffassung in Frage, dass die Stellungnahme des Landesjugendsamts nach Nr. 4.1.4 FRL überörtlicher Bedarf eine Zuwendungsvoraussetzung ist, jedoch nicht davon entbindet, als Bewilligungsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt, dass ein Fehler des Landesjugendamts auch der Entscheidung des Beklagten anhaftet, wenn er ungeprüft seine Entscheidung auf eine fehlerhafte jugendhilfeplanerische Stellungnahme stützt. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger angebotenen „Tage der Orientierung“ unter den Begriff „Außerschulische Jugendarbeit“ (Nr. 2.3 FRL überörtlicher Bedarf) fallen. Diese finden außerhalb der Schule statt, vermitteln keinen im Lehrplan festgelegten Inhalt und werden vom Kläger inhaltlich wie örtlich konzipiert. Die Leitung der Veranstaltung liegt beim Kläger und die Schüler müssen an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen. Damit handelt es sich jedenfalls im Wesentlichen um eine außerschulische Veranstaltung. Auf die Einschätzung innerhalb der zuständigen Ministerien kann es bei dieser eindeutigen Sachlage nicht ankommen, anders als der Beklagte meint. 4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten. Zur Herstellung materieller Gerechtigkeit ist er nicht gedacht. Dieser Zulassungsgrund ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den 19 20 21
10 eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Juli 2016 - 3 A 32/15.A - , juris Rn. 12 m. w. N.). Zur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 4 A 747/16 -, juris Rn. 4). Der Beklagte benennt in seinem Zulassungsantrag keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, mit dem es von einem Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts abgewichen ist, weil es ihn für unrichtig hält. Der Beklagte behauptet lediglich eine Abweichung von einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und vertritt die Auffassung, eine eigenständige und fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen zu haben, was das Verwaltungsgericht nach seiner Auffassung verkannt habe. In einer von der Auffassung des Beklagten abweichenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht liegt hingegen nach den vorstehenden Grundsätzen keine Divergenz. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.:
v. Welck Kober Groschupp
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