Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.03.2020 – 3 B 327/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des minderjährigen Kindes

- Antragsteller -

- Beschwerdegegner -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen

- Antragsgegner -

- Beschwerdeführer -

wegen

Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtungen; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 11. März 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. November 2019 - 1 L 881/19 - geändert. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm einen Betreuungsplatz in der Tageseinrichtung in S........ bei einer Betreuungszeit von neun Stunden täglich nachzuweisen, wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Der Antragsteller trägt von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen ein Drittel, der Antragsgegner zwei Drittel. Gründe Die Beschwerde des Antragsgegners hat nur teilweise Erfolg. Soweit das Verwaltungsgericht Dresden den Antragsgegner zum Nachweis eines Betreuungsplatzes in der Tageseinrichtung „R.........“ in S........ verpflichtet hat, hat die Beschwerde Erfolg (hierzu unter 1.). Das Hilfsbegehren des Antragstellers, ihm einen Betreuungsplatz vorübergehend in einer anderen Tageseinrichtung bis zum Freiwerden eines Platzes in S........ bei einer Betreuungszeit von neun Stunden täglich zuzuweisen, hat sich durch den Nachweis eines entsprechenden Platzes zum 6. Januar 2020 erledigt; die diesbezügliche Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses wegen Unzulässigkeit zu verwerfen (2.). Dem Rechtsstreit zugrunde liegt das Begehren des Antragstellers, ihm nach dem Umzug zum 8. September 2019 zu seinem in der Gemeinde K.......... wohnenden Vater einen Betreuungsplatz vornehmlich in der in S........ befindlichen Kindertageseinrichtung „R.........“ nachzuweisen. Der Antragsteller wurde am 30. März 2015 geboren. Er besuchte bis zum 31. Oktober 2019 eine Kindertageseinrichtung in Dresden. Auf einen entsprechenden Antrag hin wurde dem Vater des Antragstellers von der Gemeinde K.......... mitgeteilt, dass in der von diesem ausgewählten Kindertagesstätte keine Kapazitäten vorhanden seien. 1 2

3 Auf den daraufhin am 30. Oktober 2019 gestellten Antrag hin hat das Verwaltungsgericht Dresden den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, dem Antragsteller einen Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung „R.........“ in S........ nachzuweisen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt seien, wonach ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet habe, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung habe. Der Anspruch richte sich gegen den jeweils zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier den Antragsgegner. Der Antragsteller könne zudem einen Platz in der Einrichtung in S........ beanspruchen. § 5 Abs. 1 und 2 SGB VIII, § 4 Satz 1 SächsKitaG eröffneten ein Wunsch- und Wahlrecht im Hinblick auf eine jeweils bevorzugte Tageseinrichtung. Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in der gewählten Einrichtung bestehe nur im Rahmen der dort verfügbaren Kapazitäten. Sei die Kapazität in der gewählten Einrichtung ausgeschöpft, bestehe kein Anspruch auf einen Platz in der gewählten Einrichtung. Zur Beurteilung der Kapazitäten sei auf die konkrete Situation der betroffenen Einrichtung, also auf deren tatsächliche Belegung zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Maßgeblich seien weder die allgemeinen Kapazitätsplanung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für dessen Zuständigkeitsgebiet noch die geplanten oder voraussichtlich belegten Plätze in der jeweiligen Einrichtung, sondern die tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten und Betreuungsmöglichkeiten in der konkreten Einrichtung. Ausgehend von diesen Grundsätzen habe der Antragsgegner hier eine Kapazitätserschöpfung in der Einrichtung in S........ trotz gerichtlicher Hinweise nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Seine Angaben hätten sich auf die bloße Behauptung fehlender Kapazitäten in K.......... insgesamt beschränkt. Hingegen fehle die konkrete Darlegung der tatsächlich vorhandenen Betreuungskapazität und der Belegung einer konkreten Einrichtung. Im Übrigen stünde der Leistungsanspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. Dem Anspruch stehe hier nicht entgegen, dass der Betreuungsbedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 4 Satz 2 SächsKitaG in der Regel vorsehe, den Betreuungsbedarf sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung anzumelden. Denn ein Ausnahmefall liege wegen des unmittelbar eingetretenen Betreuungsbedarfs des Antragstellers bei seinem Vater hier vor. 1. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. 3 4

4 Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner hat auch nach Unterzeichnung eines Betreuungsvertrags zwischen der Gemeinde K.......... als Träger der diesbezüglichen Kindereinrichtungen und dem Vater des Antragstellers am 19. Dezember 2019/18. Februar 2020 ein Rechtsschutzbedürfnis, da er insoweit beschwert ist. Denn der Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts Dresden ist Grundlage für das sich anschließende Vollstreckungsverfahren 1 N 19/19. Der vom Antragsgegner angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. November 2019 stellt - worauf das Gericht in dem Verfahren 1 N 19/19 hingewiesen hat - einen Titel nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (einstweilige Anordnung) dar, aus dem vollstreckt werden kann. Mit der vom Antragsgegner begehrten Aufhebung dieser einstweiligen Anordnung fallen auch die Voraussetzungen für das sich anschließende Vollstreckungsverfahren weg. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsgegner hat dargetan, dass dem Anspruch des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VIII, § 4 Satz 1 SächsKitaG auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in der Tageseinrichtung „R.........“ in S........ dessen ausgeschöpfte Kapazitäten entgegenstehen (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 25. Oktober 2018 - 4 B 287/18 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Aus den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 16. Dezember 2019 sowie vom 3. Februar 2020 ergibt sich zusammengefasst, dass die maximale Kapazität des Kindergartens von 141 Kindern durch Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 21. November 2013 festgesetzt wurde, eine Erhöhung der Kapazität auf 142 Plätze mit Bescheid des Sozialministeriums vom 21. Januar 2010 abgelehnt wurde und gemäß der E-Mail der Gemeindeverwaltung K.......... vom 9. Januar 2020 die Kapazität der Kindertageseinrichtung tatsächlich ausgeschöpft war. Zweifel daran, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Aufnahme des Antragstellers über die in der Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII festgesetzte Kapazitätsgrenze hinaus ist weder zulässig noch kann sie vom Antragsteller verlangt werden. 2. Soweit die Beschwerde gegen die mit dem Hilfsantrag des Antragstellers begehrte Zuweisung eines vorübergehenden Betreuungsplatzes in einer anderen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII begehrt wird, ist sie hingegen unzulässig, da sich das Hilfsbegehren des Antragstellers zwischenzeitlich erledigt hat. 5 6 7 8

5 Wie aufgezeigt ist der Anspruch des Antragstellers mit am 18. Februar 2020 rückwirkend nachgewiesenen Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung K.......... ab dem 6. Januar 2020 der Sache nach vorbehaltlos erfüllt worden. Ein Aufrechterhalten der Beschwerde mit dem Ziel, den diesbezüglichen Hilfsantrag abzulehnen, nachdem das Hauptbegehren - wie unter Nr. 1 aufgezeigt - zurückzuweisen war, ist daher nicht mehr erforderlich. Auch der Antragsteller hat mit seiner Erklärung in dem Schriftsatz vom 26. Februar 2020, das Begehren sei erledigt, deutlich gemacht, dass seinem Antragsbegehren nunmehr vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Daher kann nunmehr die Beschwerde nicht mehr darauf gerichtet werden, den diesbezüglichen (Hilfs-)An-trag abzulehnen. Nachdem insoweit auch kein Vollstreckungsverfahren in Gang gesetzt worden ist, ist von einer vollständigen Erledigung des Streitgegenstands in der Beschwerdeinstanz auszugehen. Der Rechtsbehelf - hier die Beschwerde - ist damit unzulässig geworden (Guckelsberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 42 a. E. m. w. N.). Von den Kosten des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Drittel, der Antragsteller zwei Drittel. Eine hälftige Kostenteilung kommt hier nicht in Betracht, da das Hauptbegehren des Antragstellers, ihm einen zumutbaren Betreuungsplatz nachzuweisen, vorliegend erfüllt und ihm mit Schreiben der Gemeinde K.......... vom 24. Januar 2020 zudem verbindlich zugesichert worden ist, dass ihm der nächste freie Platz in der Kindertagesstätte in S........ zur Verfügung gestellt werden wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 52 Abs. 1 VwGO).

gez.:

v. Welck Kober Groschupp

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