Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.03.2020 – 6 B 242/19
Az.: 6 B 242/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der Frau
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Leistungsbescheids; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 17. März 2020
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. August 2019 - 1 L 429/19 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 122,50 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2019 ist unbegründet. Die von ihr fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer inzwischen erhobenen Klage gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. März 2019 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragstellerin parkte am 10. Januar 2019 in der Zeit von 10:30 Uhr bis 14:30 Uhr in L...... in der am F........ .-. bestehenden Parkscheibenzone (§ 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO mit den Zusatzzeichen 1040-32 Parken mit Parkscheibe 2 Std. und 1042-33 Mo-Fr. 8-18 h; vgl. Katalog der Verkehrszeichen - VzKat - der Anlage zur VwV-StVO), ohne eine Parkscheibe in ihrem Pkw ausgelegt zu haben. Der Wagen wurde gegen 14.30 Uhr abgeschleppt. Das Verwaltungsgericht hat den auf § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsVwVG gestützten Heranziehungsbescheid zu den Kosten der Ersatzvornahme ebenso wie diese selbst für rechtmäßig gehalten und zur Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme ausgeführt: Sie sei geeignet und erforderlich gewesen, den durch das Abstellen des Fahrzeugs geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Insbesondere sei eine Umsetzung auf einen anderen Parkplatz in der Umgebung nicht 1 2 3
3 als milderes Mittel in Betracht gekommen. Eine Umsetzungsmöglichkeit müsse regelmäßig in Sichtbeziehung zwischen altem und neuem Standort bestehen, da dem Betroffenen ein Auffinden am neuen Standort ohne weiteres möglich sein müsse und etwaige Verzögerungen bei der Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit, die mit einer ungewissen Suche nach freien Parkplätzen außerhalb der Sichtweite im Innenstadtbereich verbunden wären, nicht hinnehmbar seien. Prozessual obliege es der Behörde, zunächst darzulegen, dass im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme in Sichtweite zum Abstellort keine für eine Umsetzung geeigneten Parkplätze vorhanden waren. Lege die Behörde dies dar, treffe den Betroffenen die Beweislast dafür, dass tatsächlich freie Parkplätze vorhanden waren. Hier ergebe sich aus der Dokumentation der Vollzugsbediensteten im Abschleppauftrag, dass eine Umsetzung in Ermangelung von Parkplätzen in Sichtweite nicht habe erfolgen können. Soweit die Antragstellerin Gegenteiliges bloß behaupte, komme sie ihrer Darlegungslast nicht nach. Die Fotos der Vollzugsbediensteten, auf die sie sich beziehe, ließen einen ausreichenden Freiraum hinter ihrem Fahrzeug nicht mit Gewissheit erkennen. Da sich dieser Freiraum zudem innerhalb einer Parkscheibenzone befunden habe, wäre eine Umsetzung unter Beachtung der StVO nicht in Betracht gekommen. Es fehle jedenfalls an einer Glaubhaftmachung durch die Antragstellerin. Die Abschleppmaßnahme sei auch angemessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme setze grundsätzlich keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer voraus. Die mit ihr verbundenen Nachteile stünden hier nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Dabei sei für die Abwägung entscheidend, dass durch den Parkverstoß die verkehrsregelnde Funktion der am F........ .-. aufgestellten Verkehrszeichen, die darin liege, knappen Parkraum im Innenstadtbereich möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen, im Kern erheblich, nämlich über mindestens zwei Stunden, beeinträchtigt worden sei. Daneben sei auch das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Entfernung des Fahrzeugs als gewichtig zu bewerten. Hinsichtlich der Auswahl des Fahrzeugs der Antragstellerin seien keine Ermessensfehler ersichtlich. Ordnungswidrige Zustände müssten von der Verwaltung im Anwendungsbereich von Ermessenstatbeständen nicht flächendeckend und lückenlos angegangen werden, da es grundsätzlich keine Gleichheit im Unrecht gebe. Bei Parkverstößen dürfe die Behörde nach den konkreten Umständen zunächst anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sachliche Gründe vorlägen. Selbst
4 wenn, was die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht habe, am 10. Januar 2019 im Bereich des F.......... .-. nicht flächendeckend gegen Parkverstöße vorgegangen worden sein sollte, lasse sich hier kein willkürliches Vorgehen der Antragsgegnerin feststellen, zumal sie am selben Tag im streitgegenständlichen Bereich der Kurzzeitparkplätze des F.......... noch eine weitere Abschleppmaßnahme veranlasst habe. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Bedeutung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch für nach Landesrecht angeordnete Abschleppmaßnahmen ist in der Rechtsprechung seit langem dahin geklärt, dass die damit für den Betroffenen verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen. Die gebotene Güterabwägung hat die wesentlichen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Ein bloßer Verstoß gegen ein straßenverkehrsrechtliches Parkverbot und auch allein generalpräventive Erwägungen rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Andererseits erfordert die Verhältnismäßigkeit keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 1. Dezember 2000 - 3 B 51.00 -, juris Rn. 3 f.; Urt. v. 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, juris Rn. 4 f.). Auch eine Störung der öffentlichen Ordnung (und Sicherheit im Sinne des Gefahrenabwehrrechts) durch den Verstoß kann eine Abschleppmaßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 6. Juli 1983 a. a. O.), wobei dann naturgemäß das Gewicht der gegenläufigen Interessen erheblicher wird (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 a. a. O.; Beschl. v. 1. Dezember 2000 a. a. O. Rn. 4). Soweit die Antragstellerin der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnimmt, dass das Anordnen des Abschleppens eines Fahrzeugs, ohne dass eines der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 (a. a. O.) und ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2019 genannten Beispiele vorliegt, regelmäßig wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig sei, kann dem nicht 4 5 6
5 gefolgt werden. In der Entscheidung vom 14. Mai 1992 werden - nicht abschließend - Behinderungsfälle aufgeführt, in denen das Abschleppen geboten erscheint. Für den von der Antragstellerin gezogenen Gegenschluss, wonach die gebotene Güterabwägung in Fällen, in denen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Verkehrsverstoß in Rede steht, in der Regel zugunsten des Betroffenen ausfallen müsse, gibt die Entscheidung nichts her. Auch in derartigen Fällen verbleibt es bei der umfassenden Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die von der Antragstellerin zitierte Formulierung, dass in Fällen ohne konkrete Behinderungen "die gegenläufigen Interessen naturgemäß ein größeres Gewicht bekommen" (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 a. a. O.; Beschl. v. 1. Dezember 2000 a. a. O. Rn. 4), besagt nichts anderes. Das zeigt die ausdrückliche Bezugnahme in diesen Entscheidungen auf den Beschluss vom 6. Juli 1983 (7 B 182.82 -, juris Rn. 4 f.), in dem bei vergleichbarem Sachverhalt (dreistündige Missachtung einer Parkuhr in verkehrsreicher Innnenstadtlage) die Abwägung der gegenläufigen Interessen zu einer die privaten Nachteile überwiegenden Bedeutung der Verkehrszeichenfunktion, durch Anordnung des zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen, sowie der generalpräventiven Erwägungen führte. Konkrete Einwände gegen die Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht im Streitfall eine erhebliche Beeinträchtigung der verkehrsregelnden Funktion der Parkscheibenzone begründet und das generalpräventive Interesse an der Abschleppmaßnahme als gewichtig gewürdigt hat, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei Anordnung der Maßnahme keine sie geringer belastende Umsetzungsmöglichkeit in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeugs bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es bislang an substantiiertem Sachvortrag der Antragsgegnerin. Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass das Verwaltungsgericht ihr zu Unrecht die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass eine freie Parkfläche vorhanden war. Die Darlegungs- und Beweislast trifft allgemeinen Beweisregeln entsprechend die Behörde, die die Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs behauptet und hieraus das Recht zur Kostenerstattung ableitet (BVerwG, Beschl. v. 20. Mai 2003 - 3 B 37.03 -, juris Rn. 17). Das führt aber bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung zu 7
6 keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage ihres Verwaltungsvorgangs hinreichend dokumentiert, dass ihre Vollzugsbedienstete eine Umsetzung erwogen, aber mangels freier Parkflächen für undurchführbar angesehen hatte. Das ergibt sich aus dem Abschleppauftrag, auf dem im Textfeld neben der angekreuzten Variante "keine Umsetzung, weil" handschriftlich die Begründung "keine PP in Sichtweite" eingetragen wurde. Zudem befindet sich unter der Rubrik "Bemerkungen zur Abschleppmaßnahme" die Angabe "Parkplatznot für andere Fahrzeuge" und aus der Ablichtung des Abschleppvorgangs (Bl. 6 VwAe) ist ersichtlich, dass in der Parkscheibenzone außer dem hinter einer freien Toreinfahrtfläche abgestellten Fahrzeug der Antragstellerin noch zwei weitere Fahrzeuge und in Fahrtrichtung, soweit hinter dem Ende der Parkscheibenzone die Sicht reicht, zahlreiche weitere Fahrzeuge dicht hintereinander geparkt waren. Damit ist, anders als die Antragstellerin beanstandet, von der Antragsgegnerin hinreichend belegt worden, dass die Vollzugsbedienstete auf freie Parkplätze außerhalb der Parkscheibenzone F........ .-. "in Sichtweite" abgestellt hat. Dass die damit einhergehende Eingrenzung auf die nähere Umgebung sachgerecht ist und auch im Interesse des Fahrzeughalters liegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit der Erwägung begründet, dass diesem mit einem Abschlepp- (gemeint Umsetzungs-)Vor- gang verbundene Suchmaßnahmen erspart und ein Auffinden am neuen Standort ohne weiteres ermöglicht werden sollen; auch wären etwaige Verzögerungen bei der Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die mit einer ungewissen Suche nach freien Parkplätzen außerhalb der Sichtweite im Innenstadtbereich verbunden wären, nicht hinnehmbar. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin ferner geltend, das Abschleppen ihres Fahrzeugs sei willkürlich und ermessensfehlerhaft angeordnet worden, weil offenkundig nur ihr Fahrzeug abgeschleppt worden sei, obwohl mindestens drei weitere Fahrzeuge in derselben Parkzone verbotswidrig abgestellt gewesen seien, wofür sie unter Angabe der Kennzeichen Zeugen benannt habe. Wie sie in einem späteren Schriftsatz selbst zugesteht, geht aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin - wie auch den daran anknüpfenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts - hervor, dass am selben Tag noch eine weitere Abschleppmaßnahme in der Parkscheibenzone F........ .-. vorgenommen wurde. Damit 8
7 steht fest, dass nicht gezielt allein gegen die Antragstellerin eingeschritten wurde. Mit den von ihr angeführten drei Fällen (in der Antragsbegründung und im Schriftsatz vom 22. Juli 2019 wurden nur für zwei Fahrzeuge Kennzeichen und Zeugen benannt), in denen angeblich nichts unternommen worden sei, vermag die Antragstellerin nicht zu belegen, dass es der Antragsgegnerin "offenkundig überhaupt nicht um die schnelle Schaffung von angeblich so knappem Parkraum in der in Rede stehenden Parkzone ging, andernfalls auch das Abschleppen sämtlicher anderer verbotswidrig dort abgestellter Fahrzeuge zwingend geboten gewesen wäre". Wie oben dargelegt, herrschte zum Zeitpunkt des Abschleppens des Fahrzeugs der Antragstellerin hinreichend sicher Parkraumnot. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass ordnungswidrige Zustände im Anwendungsbereich von Ermessenstatbeständen nicht flächendeckend und lückenlos von der Verwaltung angegangen werden müssen, solange nicht willkürlich einige Personen herausgegriffen und durch hoheitliche Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben angehalten werden (BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 -, juris Rn. 52 m. w. N.). Anhaltspunkte für Willkür lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Trotz des Vorhalts im angegriffenen Beschluss, dass es an einer Glaubhaftmachung ihrer Behauptungen fehle, hat die Antragstellerin diese auch mit der Beschwerdebegründung nicht nachgeholt und die Umstände, unter denen die von ihr benannten Fahrzeuge am 10. Januar 2019 in derselben Parkscheibenzone abgestellt waren, näher substantiiert. Soweit sie behauptet, diese seien "zum selben Zeitpunkt dort ebenfalls - verbotswidrig - abgestellt gewesen", erschließt sich schon nicht, auf welchen Zeitpunkt Bezug genommen wird. Dass damit der Zeitpunkt des Abschleppvorgangs gemeint sein könnte, erscheint fernliegend, behauptet die Antragstellerin doch selbst nicht, dass es sich um die auf dem Lichtbild ersichtlichen Fahrzeuge handelt. Im Übrigen kommt es nicht allein auf einen Zeitpunkt, sondern jeweils auch auf die Dauer des Verstoßes und auf die Parkraumverhältnisse zum Zeitpunkt von dessen Feststellung an. Zu alldem trägt die Beschwerde nichts vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat setzt im Eilverfahren den Streitwert auf die Hälfte des Wertes der Hauptsache fest. 9 10
8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
9 Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 24.03.2020 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte