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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.03.2020 – 2 B 37/20

beglaubigte Abschrift

Az.: 2 B 37/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden Schloßplatz 1, 01067 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Beförderung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach

am 26. März 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2020 - 3 L 33/20 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache oder bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen, eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber als der Antragstellerin zu besetzten, zu Unrecht abgelehnt hat. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gemessen daran kann sich die Antragstellerin nicht auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs berufen. Sie hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft 1 2 3

3 gemacht, dass die ihre Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 ablehnende Entscheidung des Antragsgegners rechtswidrig ist. 1. Soweit ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Gebot des fairen Verfahrens vorliegen sollte, weil der Antragstellerin weder die an den Antragsgegner gerichtete Eingangsverfügung vom 17. Januar 2020 noch die Antragserwiderung vom 23. Januar 2020 vor Ergehen des angegriffenen Beschlusses übersandt wurden, ist dieser inzwischen geheilt. Die Schriftstücke wurden der Antragstellerin am 29. bzw. 31. Januar 2020 übersandt. Zudem wurde ihr im Beschwerdeverfahren die beantragte Akteneinsicht gewährt und hinreichend Gelegenheit gegeben, ihre hierauf gestützten ergänzenden Einwendungen vorzutragen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2019, § 108 Rn. 29, § 138 Rn. 18), wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Da der Senat die Rechtssache im Rahmen von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft, kann die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen auch im Beschwerdeverfahren noch gehört werden. 2. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf gewährleistet nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Vorschrift ist damit Ausdruck des unbeschränkt und vorbehaltlos geltenden Leistungsgrundsatzes. Sie dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse der Beamten und Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; Senatsbeschl. v. 17. Januar 2012 - 2 B 275/11 -, juris Rn. 10; vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 2004, BVerwGE 122, 237, 239). Die Vergabe eines Beförderungsamts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Beförderungsbewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen hat. Dabei kann der Dienstherr den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken. Hierzu zählt die 4 5 6

4 Vorprägung der Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 200, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris Rn. 7). Mit dem Anforderungsprofil können Mindestanforderungen aufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen zu werden. Dabei unterliegt die sehr weite Organisationsbefugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie die an den Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, einer - wenn auch eingeschränkten - gerichtlichen Überprüfung. Zu den Vorgaben, die die Organisationsbefugnis des Dienstherrn leiten und zugleich deren rechtliche Grenzen bestimmen, zählt insbesondere der Grundsatz der Bestenauslese mit den in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf genannten Auswahlkriterien. Eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils darf deshalb nur aus sachlichen Erwägungen erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Oktober 2007, ZBR 2008, 162, 163; Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11; ebenso Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris Rn. 7 und zuletzt v. 14. Februar 2020 - 2 B 259/19 -, juris Rn. 17). Das Auswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen ab. Auf einer ersten Stufe wird anhand eines Anforderungsprofils eine Vorauswahl unter den Bewerbern vorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche Auswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei seiner die Beförderung der Antragstellerin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 ablehnenden Entscheidung gerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Ablehnungsentscheidung rechtmäßig ist, weil die Antragstellerin die rechtlich nicht zu beanstandenden Beförderungskriterien des Anforderungsprofils für das Beförderungsamt A 11 nicht erfüllt. a) Die Überprüfung konnte anhand der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreiben des Antragsgegners vom 27. November 2019, 20. Dezember 2019 und 3. Januar 2020 an die Antragstellerin erfolgen. Diese dokumentieren ohne weiteres 7 8

5 nachvollziehbar die für die Entscheidung, die Antragstellerin nicht am Auswahlverfahren zu beteiligen, maßgeblichen Kriterien und ermöglichen es sowohl der Antragstellerin, sachgerecht über die Erfolgsaussichten der Geltendmachung einer Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs zu befinden, wie auch den befassten Gerichten, die für die Entscheidung maßgeblichen Auswahlerwägungen zu überprüfen. Einer darüber hinaus gehenden „Dokumentation der Auswahlentscheidung“ bedurfte es, anders als die Antragstellerin meint, nicht. Der Antragsgegner praktiziert im Bereich des Oberlandesgerichts Dresden für die Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1 seit mehreren Jahren standardisierte Beförderungsverfahren, bei denen Beförderungen grundsätzlich zu festgelegten Terminen, jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres erfolgen. Maßgeblich hierfür sind das „Personalentwicklungskonzept des Oberlandesgerichts Dresden für den gehobenen Dienst“ Stand ab 1. März 2014 und die „Beförderungskriterien des Oberlandesgerichts Dresden für die Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1“ Stand: 1. Oktober 2019. Ausgewählt werden für die begrenzte Anzahl zur Verfügung stehender Stellen jeweils die Beamten, die den festgelegten Leistungskriterien am besten entsprechen. Dies sind neben der Erfüllung der für das entsprechende Beförderungsamt im Personalentwicklungskonzept geregelten Anforderungen für das (hier) Amt der Besoldungsgruppe A 11 die Gesamtpunktzahl von mindestens 10 Punkten in der aktuellen Regelbeurteilung (Nr. 6 der Beförderungskriterien) sowie für Bereichsrechtspfleger ohne Vollqualifikation, dass sie mindestens fünf Weiterqualifizierungslehrgänge erfolgreich absolviert haben (Nr. 5 der Beförderungskriterien). Dass der Antragstellerin diese Kriterien bekannt waren, stellt sie selbst nicht substantiiert in Abrede und ergibt sich zudem aus ihrer Stellungnahme vom 4. September 2019, in der sie darauf verweist, dass sie den „Grundkurs BGB“ und den „Grundbuchkurs“ bestanden habe, eine „weitere Fortbildung“ aus familiären Gründen nicht möglich gewesen sei. Nachdem ihr sowohl die Beförderungskriterien als auch die Beförderungsstichtage bekannt waren, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Oktober und 11. November 2019 ihre Beförderung beantragt und den Antragsgegner mit Schreiben vom 15. November 2019 um Mitteilung gebeten, ob sie in die Auswahlentscheidung einbezogen wurde und welchen Rang sie in der Beförderungsrangliste erreicht hat. Die daraufhin ergangenen Schreiben des 9

6 Antragsgegners vom 27. November und 20. Dezember 2019 sowie 3. Januar 2020 bieten hinreichend Gewähr dafür, dass die Antragstellerin ihre Interessen wahren, auf dieser Grundlage ihre Erfolgschancen für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einschätzen und rechtzeitig effektiven Rechtsschutz erlangen kann. Eine gesonderte Mitteilung und Bekanntgabe der unter den in die Auswahl einbezogenen Bewerber getroffenen Auswahlentscheidung war unter diesen Umständen nicht veranlasst. b) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin Mängel der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens geltend. Das Sächsische Personalvertretungsgesetz enthält eine zwingende und erschöpfende Aufzählung der Zuständigkeiten des Personalrats, hier: des Bezirkspersonalrats, in Personalangelegenheiten. Danach unterliegt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsPersVG u. a. die Beförderung der Mitbestimmung. Darum geht es vorliegend indessen nicht, weil die Antragstellerin nicht befördert werden soll. Einer Beteiligung des Personalrats am (Bewerbungs-/Beförderungs-) Verfahren der Antragstellerin bedarf es daher nicht und ist deshalb die Rechtmäßigkeit des Mitbestimmungsverfahrens als solches für sie ohne Belang. c) Die Auswahlentscheidung hält auch in materieller Hinsicht rechtlicher Überprüfung stand. Das dieser Entscheidung vom Antragsgegner zugrunde gelegte Anforderungsprofil „Beförderungskriterien des Oberlandesgerichts Dresden für die Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1“ Stand: 1. Oktober 2019 ist, anders als die Antragstellerin meint, sachgerecht und steht insbesondere nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen zutreffend dargelegt (Beschlussabdruck S. 4 ff.); der Senat schließt sich diesen Ausführungen an, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. aa) Wie vorstehend dargelegt, kann der Dienstherr bei der Vergabe öffentlicher Ämter den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle vorprägen. Bei den hier maßgeblichen „Beförderungskriterien des Oberlandesgerichts Dresden für die Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1“ Stand: 1. Oktober 2019 handelt 10 11 12

7 es sich um ein Anforderungsprofil in diesem Sinne. Darin wird unter - im vorliegenden Zusammenhang allein von Interesse - Nr. 5 die erfolgreiche Teilnahme an mindestens fünf Weiterqualifizierungslehrgängen als (konstitutive) Mindestanforderung aufgestellt, die Bereichsrechtspfleger ohne Vollqualifikation erfüllen müssen, um ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen zu können. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, das Verwaltungsgericht verweise in seinem Beschluss einerseits darauf, dass „ein Anforderungsprofil bezogen auf zu besetzende Stellen aufgestellt wird“, führe an anderer Stelle aber aus, dass „die Beförderung nicht an einen konkreten Dienstposten gebunden ist“, zudem sei richtig, dass ihr ein „höherwertiger Dienstposten“ übertragen worden sei, dessen Aufgaben sie auch wahrnehme, so dass „das Anforderungsprofil des Dienstpostens erfüllt ist“, kann sie hieraus nichts für sich herleiten. Das in Rede stehende Anforderungsprofil bestimmt die Voraussetzungen für die Beförderung in ein höher bewertetes statusrechtliches Amt der Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1. Maßgebend ist daher das Statusamt und nicht das Amt im konkret-funktionellen Sinn, mithin nicht der der Antragstellerin übertragene Dienstposten einer Bereichsrechtspflegerin beim Grundbuchamt. bb) Dass sie die im Anforderungsprofil für eine Beförderung nach A 11 vorausgesetzten fünf Weiterbildungslehrgänge nicht vorweisen kann, stellt letztlich auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Dies hat zur Folge, dass sie aus dem für die Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Bewerberkreis herausgefallen ist. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Antragstellerin die (vollständige) Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1 besitzt. Allerdings hat sie die Laufbahnbefähigung nicht durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Laufbahnprüfung erworben (§ 2 RPflG). Der Erwerb der Laufbahnbefähigung wurde vielmehr durch die Bewährung im (seinerzeit) gehobenen Justizdienst auf dem Dienstposten einer Bereichsrechtspflegerin Grundbuch nach den Maßgaben des Einigungsvertrags, der Bewährungsanforderungsverordnung und von § 168 SächsBG a. F. ersetzt. Insofern mögen Bereichsrechtspfleger und nach den laufbahnrechtlichen Regelungen in § 2 RPflG ausgebildete Rechtspfleger zwar vergleichbar sein. Eine vollständige Gleichstellung ist indes nicht erfolgt und sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht erfolgen. 13 14

8 Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrags ermächtigt die Landesjustizverwaltungen, dass mit Aufgaben eines Rechtspflegers auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach § 2 RPflG vergleichbar ist. Die vorgenannte Maßgabe des Einigungsvertrags zum Rechtspflegergesetz war gemäß § 34 Abs. 1 RPflG mit Ablauf des 31. Dezember 1996 nicht mehr anzuwenden. Beschäftigte, die nach dieser Maßgabe mit Rechtspflegeraufgaben betraut worden sind (Bereichsrechtspfleger), dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers auf den ihnen übertragenen Sachgebieten auch nach Ablauf der genannten Frist wahrnehmen (§ 34 Abs. 2 RPflG); sie können auch nach dem 31. Dezember 1996 auf weiteren Sachgebieten mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung von Aufgaben auf diesen Sachgebieten geeignet sind (§ 34 Abs. 3 Satz 1 RPflG). Dabei hat es der Gesetzgeber indessen nicht belassen, sondern darüber hinaus in § 34a RPflG für Bereichsrechtspfleger die Ausbildung zu Rechtspflegern vorgesehen. Nach dieser Vorschrift erwerben Bereichsrechtspfleger, die an für sie bestimmten Lehrgängen einer Fachhochschule teilgenommen und diese Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben, die Stellung eines Rechtspflegers und dürfen mit allen Rechtspflegeraufgaben betraut werden. Die Lehrgänge vermitteln den Teilnehmern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind (§ 34a Abs. 1 RPflG). Aufgrund von § 34a Abs. 4 RPflG hat das Sächsische Staatsministerium der Justiz das Nähere in der am 20. April 1996 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern vom 13. März 1996 (SächsGVBl. S. 123; AOBerRPfl) geregelt. Von der ihr hiernach eröffneten Möglichkeit, durch die erfolgreiche Teilnahme an der in der Verordnung vorgesehenen Ausbildung die Stellung einer Rechtspflegerin zu erwerben (§ 2 Abs. 3 AOBerRPfl), oder von der Möglichkeit, sich zumindest nach § 34 Abs. 3 Satz 1 RPflG durch Fortbildungsmaßnahmen auf weiteren Sachgebieten nach zu qualifizieren, hat die Antragstellerin indessen keinen Gebrauch gemacht. Sie ist daher nach wie vor Bereichsrechtspflegerin Grundbuch; ihr können deshalb gemäß § 34 Abs. 2 RPflG Rechtspflegeraufgaben lediglich dieses Sachgebiets übertragen werden. 15

9 Aus Inhalt und Regelungszusammenhang der §§ 34, 34a RPflG, die weiterhin gelten, ergibt sich, dass der Gesetzgeber, ungeachtet dessen, dass Bereichsrechtspfleger ohne Vollqualifikation und nach § 2 RPflG ausgebildete Rechtspfleger derselben Laufbahn/Laufbahngruppe angehören, jedenfalls für eine derzeit noch fortdauernde Übergangszeit von unterschiedlich qualifizierten Rechtspflegern ausgeht. Bereichsrechtspfleger unterscheiden sich von Rechtspflegern, die die Voraussetzungen des § 2 RPflG erfüllen, schon dadurch, dass sie ausschließlich „auf den ihnen übertragenen Sachgebieten“ (§ 34 Abs. 2 RPflG) tätig sein dürfen; weitere Aufgaben können ihnen nur dann übertragen werden, wenn sie eine Fortbildung „auf diesem Sachgebiet“ (§ 34 Abs. 3 RPflG) absolviert haben. Wegen dieser eingeschränkten Verwendbarkeit unterscheiden sie sich auch von solchen Bereichsrechtspflegern, die eine ergänzende Ausbildung an einer Fachhochschule absolviert und damit die „Stellung eines Rechtspflegers“ (§ 34a Abs. 2 Satz 1 RPflG) erworben haben. Schon aus dieser Formulierung ergibt sich, dass Bereichsrechtspfleger nach dem Verständnis des Gesetzgebers eben gerade nicht die gleiche Befähigung haben wie Rechtspfleger, denen alle in § 3 RPflG genannten Aufgaben übertragen werden können. Das Anforderungsprofil des Antragsgegners folgt dieser gesetzlichen Grundentscheidung, indem es die Beförderung von Bereichsrechtspflegern ohne Vollqualifikation in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 an bestimmte Voraussetzungen knüpft. Dabei kann er für Beförderungsämter ab A 11 erwarten, dass Bereichsrechtspfleger eine Nachqualifikation vorweisen, die der in § 2 RPflG geforderten Vollqualifizierung gleichkommt. Dies ist nach dem Anforderungsprofil bei Bereichsrechtspflegern der Fall, die mindestens fünf Weiterqualifizierungslehrgänge erfolgreich absolviert haben. Durch diese Lehrgänge erlangen die Bereichsrechtspfleger fachlich wissenschaftliche Erkenntnisse sowie berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in mindestens einem weiteren Sachgebiet, die sie zur Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben dieses Sachgebiets/dieser Sachgebiete befähigen. Dadurch soll eine breitere Verwendung der Bereichsrechtspfleger im Beförderungsamt ermöglicht werden. Soweit der Antragsgegner die Beförderung von Bereichsrechtspfleger ohne Vollqualifikation nach A 11 daher davon abhängig macht, dass sie jedenfalls eine solche Nachqualifikation erworben haben, ist diese Einschränkung sachgerecht und mit dem 16 17

10 Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf vereinbar. Ihre Aufnahme in das Anforderungsprofil ist daher nicht zu beanstanden. Gegenteiliges vermag die Antragstellerin nicht aus den von ihr in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts herzuleiten. Keine der Entscheidungen befasst sich der Beförderung von Bereichsrechtspflegern ohne Vollqualifikation. Für diese gelten die vorstehend dargelegten Besonderheiten des Rechtspflegergesetzes, das ausdrücklich von unterschiedlich qualifizierten Rechts-pflegern und damit von einer unterschiedlichen Befähigung in derselben Laufbahn/Laufbahngruppe ausgeht, die - abhängig von ihrer Qualifikation - in unterschiedlichem Umfang mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden dürfen. An diesem in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf verankerten Gesichtspunkt hat der Antragsgegner bei der Erstellung des Anforderungsprofils angeknüpft und die Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren zulässigerweise hiernach ausgerichtet. Einer Regelung im Gesetzes- oder Verordnungswege, die, so die Antragstellerin, „den Zugang zu Beförderungsämtern beschränkt“, bedarf es unter diesen Umständen nicht. cc) Die Einengung des Bewerberkreises auf Bereichsrechtspfleger ohne Vollqualifikation mit mindestens fünf Qualifizierungslehrgängen ist nicht deshalb sachwidrig, weil der Antragsgegner die Lehrgänge nicht mehr anbietet. Die Maßgabe des Einigungsvertrags zum Rechtspflegergesetz ermöglichte nach dem 3. Oktober 1990 die Einstellung von Bereichsrechtspflegern und ihre Ernennung zu Beamten abweichend vom allgemeinen Laufbahnrecht; die Laufbahnbefähigung wurde durch eine Bewährung ersetzt. Die Regelung lief zum 31. Dezember 1996 aus. Danach konnten Bereichsrechtspfleger weder eingestellt noch zu Beamten ernannt werden. Die vorhandenen Bereichsrechtspfleger konnten sich gemäß § 34 Abs. 3, § 34a

RPflG zu Bereichsrechtspflegern ohne oder mit Vollqualifikation weiterqualifizieren. Insofern oblag es den Ländern im Beitrittsgebiet, entsprechende Aus- und Fortbildungslehrgänge einzurichten und anzubieten. Dass dies im Bereich des Antragsgegners geschehen ist, bezweifelt auch die Antragstellerin nicht. Gleichwohl handelt es sich bei §§ 34, 34a RPflG und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften um für Bereichsrechtspfleger geltendes 18 19 20

11 Übergangsrecht. Diese konnten daher nicht erwarten und darauf vertrauen, dass die Lehrgänge „unbefristet“ angeboten werden. Hierzu war der Antragsgegner deshalb auch nicht verpflichtet. Darauf, ob „alle Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe … abstrakt die Möglichkeit hatten“, die Lehrgänge zu absolvieren, kommt es nicht an. Ebenso wenig kann die Antragstellerin verlangen, dass der Antragsgegner ihr (und Bereichsrechtspflegern in vergleichbarer Situation) durch Wiederaufnahme der Lehrgänge die Möglichkeit eröffnen muss, das Anforderungskriterium zu erfüllen, um etwa in einem späteren Beförderungsverfahren berücksichtigt zu werden. Wegen des Übergangscharakters der in §§ 34, 34a RPflG vorgesehenen Nachqualifizierungsmöglichkeiten folgt ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus einer „auf die familiären Gesichtspunkte“ bezogenen mittelbaren Diskriminierung i. S. v. § 3 Abs. 2 AGG. Jedenfalls ist eine zeitliche Begrenzung möglich, die der Antragsgegner mit dem Fortbestand der Nachqualifizierung bis ins Jahr 2005 ersichtlich nicht zu kurz bemessen hat. Nicht entscheidungserheblich weist der Senat darauf hin, dass sich angesichts der Tatsache, dass ganz überwiegend Frauen mit dem Rechtspflegerdienst im Freistaat Sachsen betraut sind, nicht erschließt, inwieweit mit den genannten Vorschriften der §§ 34, 34a RPflG, denen das Anforderungsprofil folgt, eine Diskriminierung von Frauen gegenüber Männern verbunden sein soll. Vielen dieser Bereichsrechtspflegerinnen war es offenbar möglich, an einer Weiterbildung durch Lehrgänge oder gar durch eine Maßnahme nach § 34a RPflG teilzunehmen. dd) Schließlich können auch Gründe des Vertrauensschutzes keine andere Entscheidung rechtfertigen. Ein etwaiger Verzicht auf das Merkmal der Befähigung bei einer Auswahlentscheidung über Beförderungen lässt sich angesichts der Vorgaben der Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nicht begründen; ein solcher Verzicht ginge auch zulasten solcher Rechtspfleger oder Bereichsrechtspfleger, die die Maßgaben des Anforderungsprofils erfüllen und damit beförderungsreif sind. Der Senat kann zudem nicht davon ausgehen, dass der Antragstellerin das Kriterium der erfolgreichen Teilnahme an mindestens fünf Weiterqualifizierungslehrgängen nicht bekannt war. In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2019 macht sie zum 21 22 23

12 einen geltend, dass sie den „Grundkurs BGB“ und den „Grundbuchkurs“ bestanden habe, und zum anderen, „Rechtspflegerin im Grundbuch“ heiße auch, „sich mit den vielen Fachgebieten (Nachlass, Vollstreckung, Insolvenz, Zwangsversteigerung, Handelsrecht und Güterrecht) auszukennen“. Ferner weist sie auf ein „Informationsblatt aus dem Jahr 1994“ hin, aus dem hervorgehe, „dass es keinerlei Einschränkungen bei den Beförderungsmöglichkeiten gibt, auch wenn man an keinen weiteren Lehrgängen teilnimmt - sozusagen Bereichsrechtspfleger bleibt“. Zugleich räumt die Antragstellerin aber ein, „dass sich im Laufe der Jahre hierzu vieles geändert hat und neue Richtlinien erstellt wurden“. Aus diesen Ausführungen kann ohne weiteres entnommen werden, dass die Antragstellerin seit Langem nicht nur Kenntnis hatte und haben musste, sondern letztlich auch selbst davon ausgegangen ist, dass sie ohne Nachqualifizierung durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Mindestanzahl weiterer Lehrgänge bereits das dahingehende konstitutive Anforderungsmerkmal nicht erfüllt und daher von vornherein aus dem Kreis der in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beförderungsbewerber ausscheidet. Es ist - worauf schon das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss hingewiesen hat (Beschlussabdruck S. 7) - ohnehin nicht ersichtlich, weshalb der Antragstellerin bis in das Jahr 2005 hinein keine Teilnahme an Weiterqualifizierungslehrgängen möglich gewesen sein soll; der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass Streitgegenstand die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle ist. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin betragsmäßig nicht beziffern lässt, legt der Senat inständiger Rechtsprechung den Auffangwert zugrunde (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. 24 25

13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg

Hahn

Quirmbach