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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.10.2022 – 2 A 45/21

Az.: 2 A 45/21 8 K 128/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden, Ständehaus Schloßplatz 1, 01067 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 24. Oktober 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2020 - 8 K 128/20 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die 19.. geborene Klägerin ist Bereichsrechtspflegerin im Dienst des Beklagten und wird sei dem 1. September 1989 im Amtsgericht B verwendet. Seit dem 1. Januar 1998 ist sie Beamtin auf Lebenszeit, seit dem 1. April 2003 im Statusamt Justizober- inspektorin (Besoldungsgruppe A 10). Sie besuchte in den Jahren 1993 bis 2000 insgesamt vier Weiterqualifizierungskurse. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 und 30. Juli 2018 bat sie um Prüfung, ob sie den für eine Vollqualifizierung fehlenden fünften Kurs absolvieren könne und beantragte ihre Beförderung im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 16. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2019 ab. Die Möglichkeit zur Weiterqualifizierung für Bereichsrechtspfleger sei in den Jahren 1996 bis 2005 angeboten worden, was angesichts der begrenzten Anzahl dieser Gruppe ausreichend sei. Die Klägerin sei entsprechend dem Schreiben des OLG vom 7. April 1999 auf möglicherweise sich ergebende Nachteile bei Beförderungen hingewiesen worden. Nach Ziffer 5 der Beförderungskriterien für den Geschäftsbereich des OLG werde für eine Beförderung nach A 11 die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt fünf Weiter- qualifizierungslehrgängen entsprechend §§ 4, 28 AOBerRPfl vorausgesetzt. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe weder Anspruch auf Neubescheidung ihres Beförderungsbegehrens 1 2 3

3 noch auf Neubescheidung ihres Antrags nach § 34a RPflG. Die Grundsätze der Beförderung seien durch § 27 Abs. 1 SächsBG, § 19 LVO i. V. m. den Beförderungs- kriterien des OLG Dresden für die Laufbahngruppe 2.1, Stand 1. Oktober 2019, geregelt. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Beförderung nicht, weil sie nur vier statt der in Ziffer 5 der Beförderungskriterien für Bereichsrechtspfleger gefor- derten fünf Fortbildungen absolviert habe. Die Beförderungskriterien seien rechtmäßig, es werde auf den Beschluss des entscheidenden Senats vom 26. März 2020 - 2 B 37/20 -, juris verwiesen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch (mehr) auf Zugang zu den Lehrgängen; diese seien für einen ausreichend langen Zeitraum angeboten worden. Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte mache Beförderungen von Qualifikationsanforderungen abhängig, die für die Übertragung eines Dienstpostens nicht Voraussetzung seien. Das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht auf die fehlende Verwendungsbreite der Klägerin ab. Die Auffassung, bei dem Personalentwicklungskonzept handele es sich um ein Anforderungsprofil, sei rechtlich zweifelhaft. Maßgeblich sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ableitenden Beförderungskriterien. Der Beklagte könne die Klägerin nicht aufgrund seiner Organisationshoheit durch die Festlegung der Anzahl der zu absolvierenden Kurse in den Beförderungskriterien von der Auswahlentscheidung ausschließen. Unabhängig davon habe der Beklagte in der Vergangenheit Beförderungen aus der Personengruppe der Klägerin vollzogen. Die Klägerin habe seinerzeit nicht wissen können, dass es für eine spätere Beförderung auf eine bestimmte Anzahl von Kursen ankommen könnte. Es habe damals keinen chancengleichen Zugang zu den Kursen gegeben. Die Klägerin besitze die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2.1. Eine Einschränkung wie in § 33a Abs. 4 SächsLVO habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Die Forderung von fünf Qualifizierungslehrgängen stehe in keinem Zusammenhang zur Qualifikation der Beamtin und ihrer tatsächlichen Einsetzbarkeit. Man könne Kenntnisse auch durch Verwendung auf einem bestimmten Gebiet erwerben. Es gebe keine sachlichen Gründe für eine Differenzierung nach Kursanzahl. Der Beklagte müsse weiterhin Qualifizierungskurse anbieten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Weiter- bzw. Vollqualifizierung; § 34a RPflG sei geltendes Recht. Die Anforderungen in den Beförderungskriterien führten zu einer mittelbaren geschlechtsbezogenen Diskriminierung. Die Angelegenheit weise zudem besondere rechtliche 4

4 Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei von grundsätzlicher Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Beförderungsbegehrens noch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Weiterqualifizierung hat. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7 bis 15) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. a) Die Vergabe eines Beförderungsamtes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Beförderungsbewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen hat. Er kann dabei den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken. Hierzu zählt die Vorprägung der Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 200, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 26. März 2020 - 2 B 37/20 -, juris Rn. 6). Mit dem Anforderungsprofil können Mindestanforderungen aufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die nach den Kriterien des 5 6 7 8

5 Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen zu werden. Zu den Vorgaben, die die Organisationsbefugnis des Dienstherrn leiten und zugleich deren rechtliche Grenzen bestimmen, zählt insbesondere der Grundsatz der Bestenauslese mit den in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf genannten Auswahlkriterien. Eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils darf deshalb nur aus sachlichen Erwägungen erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Oktober 2007, ZBR 2008, 162, 163; Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11; ebenso Senatsbeschl. v. 26. März 2020 - 2 B 37/20 - a. a. O.). b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Beklagten, das Beförderungsbegehren der Klägerin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 abzulehnen, gerecht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die rechtlich nicht zu beanstandenden Beförderungskriterien des Beklagten für das Statusamt A 11 nicht erfüllt. Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen im Beschluss vom 26. März 2020 - 2 B 37/20 - a. a. O. Rn. 12, 14 ff. Die vom Beklagten vorgenommene Einschränkung der Beförderung von Bereichsrechtspflegern ohne Vollqualifikation nach A 11 ist hiernach sachgerecht und steht mit dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf im Einklang. c) Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei derzeit ein (auch) mit A 11 (bündel- )bewerteter Dienstposten übertragen, folgt hieraus nichts anderes. Die Beförderungskriterien des Beklagten beziehen sich auf ausschließlich auf die Übertragung eines höherwertigen Statusamtes, nicht auf die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens. d) Der Einwand hinsichtlich der Verwendungsbreite ist nicht plausibel. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 RPflG können Bereichsrechtspfleger auch nach dem 31. Dezember 1996 auf weiteren Sachgebieten mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung von Aufgaben auf diesen Sachgebieten geeignet sind. Die Verwendungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Sachgebieten hängt nach der gesetzlichen Regelung davon ab, ob und welche Qualifikationslehrgänge absolviert wurden. Eine höhere Anzahl von absolvierten Lehrgängen führt notwendig zu einer größeren Verwendungsbreite. e) Die vom Beklagten aufgestellten Beförderungskriterien in Verbindung mit dem Personalentwicklungskonzept entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht in 9 10 11 12

6 seinem Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris Rn. 35 aufgestellten Maßstäben. Hierfür ist es unerheblich, ob sie als Beförderungsrichtlinien oder als Anforderungsprofil bezeichnet werden. f) Die als zwingende Voraussetzung festgelegte Anzahl von fünf Qualifikationskursen in Ziffer 5 der Beförderungskriterien bewegt sich im Rahmen der von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Bestenauslese; sie betrifft das Merkmal der Befähigung. g) Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Beklagte in der Vergangenheit Beförderungen von Bereichsrechtspflegern ohne Vollqualifikation bzw. ohne fünf absolvierte Qualifikationskurse in das Statusamt A 11 vorgenommen hat. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. April 2020 - 11 L 30/20 - lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen. Die dortige Antragstellerin im Statusamt A 11 verfügte zwar nicht über die Vollqualifikation; dass sie indes (auch) nicht über fünf absolvierte Kurse verfügt hätte, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Im Übrigen würde eine im Einzelfall unter Verletzung der Beförderungskriterien erfolgte Beförderung die Richtlinien nicht unbeachtlich werden lassen, solange keine entgegenstehende Verwaltungspraxis erkennbar ist. h) Der Klägerin war frühzeitig bekannt, dass die Teilnahme an den Qualifizierungskursen im Hinblick auf spätere Beförderungsentscheidungen von Bedeutung war. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom 7. April 1999 an die Direktorin des Amtsgerichts B, in dem diese aufgefordert wurde, die Klägerin in einem Personalgespräch u. a. darauf hinzuweisen, dass eine Verhinderung an der Kursteilnahme aus berechtigten persönlichen Hinderungsgründen im Hinblick auf Beförderungsentscheidungen grundsätzlich nicht zur Gleichstellung mit solchen Beschäftigten führe, die erfolgreich an Fortbildungskursen teilgenommen haben. Zudem ergibt sich die Bedeutung der Absolvierung der Fortbildungskurse für eine spätere Verwendung in einem höherwertigen Amt unmittelbar aus § 34 Abs. 3 RPflG. Nicht entscheidungserheblich ist vor diesem Hintergrund, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin von der für die Beförderung nach A 11 notwendigen Mindestanzahl von fünf Kursen erfahren hat. i) Für die Annahme, es habe im Zeitraum der Kursangebote keinen chancengleichen Zugang für die Klägerin gegeben, sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine Anhaltspunkte. Die Kurse sind - unstreitig - nach dem Auslaufen der Einstellung von Bereichsrechtspflegern zum 31. Dezember 1996 gemäß § 34 Abs. 1 RPflG noch bis ins Jahr 2005, somit über die Dauer von neun Jahren, 13 14 15 16

7 durchgeführt worden; ihre Einstellung erfolgte nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten letztlich auch mangels Nachfrage. Der Senat erachtet diese Zeitspanne angesichts des begrenzten Personenkreises und des Übergangscharakters der Berufung von Bereichsrechtspflegern als ausreichend (vgl. Senatsbeschl. v. 26. März 2020 - 2 B 37/20 a. a. O. Rn. 20). Die Klägerin bestreitet selbst nicht, dass sie die Möglichkeit der Kursteilnahme hatte; sie hat diese im Hinblick auf vier Kurse auch genutzt. Zudem war es offenbar vielen Bereichsrechtspflegerinnen möglich, die Weiterbildungslehrgänge vollständig zu absolvieren oder gar an einer Maßnahme nach § 34a RPflG teilzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 26. März 2020 - 2 B 37/20 - a. a. O. Rn. 21). j) Aus der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2.1, über die die Klägerin unstreitig verfügt, folgt nicht, dass der Dienstherr gehindert wäre, die Beförderung in höherwertige oder gar Spitzenämter von der Erfüllung weitergehender Anforderungen abhängig zu machen. Die an die Befähigung anknüpfenden Kriterien erweisen sich auch angesichts des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf als sachgerecht (vgl. Senatsbeschl. v. 26. März 2020 - 2 B 37/20 - a. a. O. Rn. 17). Soweit die Klägerin auf § 33a Abs. 4 SächsLVO verweist, fehlt es an der Vergleichbarkeit: Nach den Beförderungskriterien des Beklagten sind Bereichsrechtspfleger nicht allgemein von bestimmten Beförderungsämtern ausgeschlossen, sondern lediglich Bereichsrechtspfleger ohne die notwendige Anzahl von Qualifizierungskursen bzw. - für die Spitzenämter - ohne Vollqualifikation. k) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Weiterqualifizierung. Sie kann nicht verlangen, dass ihr die Nachqualifizierung durch Wiederaufnahme der Lehrgänge ermöglicht wird. Es wird hierzu auf die Ausführungen im Senatsbeschluss v. 26. März 2020 - 2 B 37/20 - a. a. O. Rn. 21 verwiesen, an denen der Senat festhält. l) Schließlich führen die Beförderungskriterien nicht zu einer mittelbaren geschlechtsbezogenen Diskriminierung. Es wird auch hierzu auf die Begründung im Senatsbeschluss v. 26. März 2020 - 2 B 37/20 - a. a. O. Rn. 21 a. E. verwiesen. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das 17 18 19 20 21

8 normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens unter Heranziehung der vorhandenen Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, ob es sich bei den Beförderungskriterien in Ziffer 5 um ein Anforderungsprofil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt, ob der Zugang zu Beförderungen davon abhängig gemacht werden kann, ob Beamte vor mehr als 15 Jahren an Qualifizierungslehrgängen teilgenommen haben, ob Beförderungskriterien Anforderungen vorsehen können, die man nach Inkrafttreten nicht mehr nachweisen kann, ob Ziffer 5 der Beförderungskriterien mit höherrangigem Recht vereinbar ist, insbesondere, ob diese Beförderungskriterien mit Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, bedürfen keiner gerichtlichen Klärung, weil eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wird und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich ist. 22 23 24 25

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 26 27 28