Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.03.2020 – 3 D 7/20
Az.: 3 D 7/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
gegen
die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz
- Beklagte -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 30. März 2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2020 - 6 K 889/19 - geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Cziersky-Reis, Alt-Moabit 62-63 in Berlin beigeordnet.
Gründe Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der 1 2 3
3 Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Der Kläger ist als Empfänger von Sozialleistungen bedürftig. Auch sind die Erfolgs- aussichten der Klage offen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss der auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ab dem Zeitpunkt ihrer Beantragung am 27. Februar 2018 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg eingeräumt. Denn die vom Kläger vertretene Auffassung, ihm sei die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen, weil bereits zu diesem Zeitpunkt objektiv alle Erteilungsvoraussetzungen vorgelegen hätten, entspreche nicht der Rechtslage. Es liege in der Natur des Antragsverfahrens, dass der behördlichen Entscheidung ein gewisser Zeitraum für die Prüfung der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen vorausgehe. Unter Heranziehung des § 75 VwGO sei hierfür regelmäßig von einem Zeitraum von drei Monaten auszugehen. Nach Ablauf der angemessenen Frist treffe die Behörde grundsätzlich eine Entscheidung mit der Wirkung ex nunc. Dem Aufenthaltsgesetz sei keine andere Auffassung zu entnehmen. Vielmehr habe es der Gesetzgeber für den hier gegebenen Fall der erstmaligen Antragstellung nach § 81 Abs. 3 AufenthG für ausreichend erachtet, den Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt zu fingieren. Weitergehende Rechtsfolgen, insbesondere die Rückdatierung der erteilten Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt, zu dem die Erteilungsvoraussetzungen objektiv vorlägen hätten, habe der Gesetzgeber hingegen gerade nicht angeordnet. Dass dieser Unterschied auch durchaus von Bedeutung sein solle, werde exemplarisch in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG deutlich, wonach für den anzurechnenden Zeitraum bei der begehrten Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich auf den vorhergehenden Besitz einer Aufenthaltserlaubnis abgestellt werde. Im Übrigen würde es den in § 82 AufenthG niedergelegten Mitwirkungspflichten widersprechen, wenn der Ausländer in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung zu einem Zeitpunkt komme, zu dem er - wie hier - seinen Mitwirkungspflichten noch nicht gänzlich nachgekommen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der anderer Gerichte. Ein hiernach erforderliches schutzwürdiges Interesse könne 4 5
4 nicht darin liegen, dass sich der Aufenthaltsstatus eines Erstantragstellers zum frühest denkbaren Zeitpunkt weiter verfestigen solle und deshalb die Gültigkeit des begehrten Aufenthaltstitels auf den Antragszeitpunkt zurückzudatieren wäre. Dem hält der Kläger in seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 28. Januar 2020 zusammengefasst entgegen: Es sei in der Rechtsprechung nicht entschieden, ob es auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder des Nachweises ihrer Erteilungsvoraussetzungen ankomme. Sein Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich für die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis offenkundig aus § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil es danach auf den dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ankomme. Die Erfolgsaussichten der Klage sind bei der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen zu bezeichnen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Ein Ausländer kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum für den Zeitraum ab Antragstellung beantragen, wenn er daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein schutzwürdiges Interesse des Ausländers angenommen, wenn es für seine weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an er den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (BVerwG, Urt. v. 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, juris Rn. 15; Urt. v. 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 -, juris Rn. 13; Urt. v. 26. Oktober 2010 - 1 C 19.09 -, juris Rn. 13; Urt. v. 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Urt. v. 5. September 2013 - 3 A 793/12 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht verlangt, dass die begehrte Entscheidung für bereits konkret anstehende weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen von Bedeutung sein muss (BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 15 unter Aufhebung von SächsOVG, Beschl. v. 10. März 2011 - 3 D 196/10 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 14. Februar 2017 - 10 ZB 15.2059 -, juris Rn. 9).
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5 Ob dem Kläger für die begehrte rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit Antragsformular vom 27. Februar 2018 ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht, ist vorliegend nicht mit Sicherheit zu verneinen. Denn angesichts der kurzen Wartezeit für die Erteilung einer ehegattenbezogenen Niederlassungserlaubnis, nämlich der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, spielen auch wenige Monate eine möglicherweise entscheidungserhebliche Rolle. Es ist angesichts der Vorgehensweise der Beklagten auch davon auszugehen, dass dem Kläger bei gleichbleibenden Umständen weitere Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden dürften. Sollte es ihm allein auf die Anrechnung der ab Antragstellung am 27. Februar 2018 verstrichenen Zeit auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderliche Wartezeit ankommen, dürfte ihm ein Rechtsschutzbedürfnis allerdings wohl zu versagen sein. Denn die Fiktionszeiten gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG zwischen Antragstellung und rückwirkender Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum 9. April 2018 dürften auf die maßgeblichen Wartezeiten des § 28 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anzurechnen sein. Es ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur nämlich weitgehend geklärt, dass auf die Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis auch die Zeiten anzurechnen sind, in denen der Ausländer aufgrund einer fingierten Aufenthaltserlaubnis aufenthaltsrechtlich gleichgestellt war. Daher sind die Zeiten einer nach § 81 Abs. 3 AufenthG fingierten Aufenthaltserlaubnis bis zur Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anzurechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die fiktiven Aufenthaltszeiten in eine Verlängerung des Aufenthaltstitels gemündet sind (Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand Januar 2020, § 9 Rn. 13 m. w. N.; Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 9 Rn. 32 f.; VGH BW, Beschl. v. 7. November 2018 - 11 S 2018/18 -, juris Rn. 11 ff. m. w. N.). Daher hätte die vom Kläger weiter rückwirkend begehrte Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Anrechnung der Fiktionszeiten ab Antragstellung keinerlei Besserstellung im Hinblick auf die Wartezeit für eine Niederlassungserlaubnis zur Folge. Eines entsprechenden Titels bedürfte es daher wohl nicht. Allerdings lässt sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht abschätzen, ob dem Kläger nicht ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis für die rückwirkende Erteilung des Aufenthaltstitels zur Seite steht. Dies wird vom Verwaltungsgericht im anstehenden 9 10
6 Klageverfahren zu prüfen sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für die weitere Frage, ob es, wie vom Verwaltungsgericht mit systematischer Begründung vertreten, auf den Zeitpunkt des vollständigen Vorliegens der Antragsunterlagen oder, wie der Kläger mit der von ihm angeführten Rechtsprechung im Einzelnen belegt hat, auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt. Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine Gerichtsgebühren anfallen und außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
gez.: v. Welck
Kober
Groschupp
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