Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.04.2020 – 2 B 104/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Beamtenrecht - Teilnahme an der Aufstiegsausbildung hier: Untätigkeitsbeschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach

am 9. April 2020 beschlossen:

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers betreffend das bei dem Verwaltungsgericht Dresden anhängige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - 11 L 143/20 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig. 1. Der Antragsteller ist Polizeivollzugsbeamter und absolvierte bei dem Antragsgegner die Aufstiegsausbildung mit dem Ziel, die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei zu erwerben. Der Antragsgegner stellte mit Bescheid vom 4. Dezember 2019 fest, dass der Antragsteller die Wiederholungsprüfung zum Modul M5 "Methodische und sozialwissenschaftliche Grundlagen" nicht bestanden habe. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 18. Februar 2020 zurückgewiesen. Der Antragsteller erhob hiergegen Klage. Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller die Modulprüfung M5 endgültig nicht bestanden habe und sein Studium an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) mit Ablauf des Tages ende, an dem ihm das das endgültige Nichtbestehen der Prüfung schriftlich bekanntgegeben werde. Mit gesondertem Bescheid vom selben Tage wurde der Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung nach § 45 Abs. 2 SächsAPOPol abgelehnt. Hiergegen erhob der Antragsteller jeweils Widerspruch, über welche noch nicht entschieden wurde. Der Antragsteller hat am 2. März 2020 bei dem Verwaltungsgericht Dresden um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 11 L 143/20), mit welchem er die 1 2 3

3 Feststellung begehrt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung M5 "Methodische und sozialwissenschaftliche Grundlagen" und die Beendigung des Studiums vom 18. Februar 2020 aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht Dresden hat bisher nicht über den Antrag entschieden. Der Antragsteller hat am 27. März 2020 bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Untätigkeitsbeschwerde eingelegt und seinen vorgenannten Antrag wiederholt. Der Antragsgegner ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. April 2020 entgegengetreten. 2. Die Untätigkeitsbeschwerde ist nicht statthaft. Für ein solches Rechtsmittel fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Verwaltungsgerichtsordnung, namentlich § 146 VwGO, sieht eine Untätigkeitsbeschwerde nicht vor. Eine Untätigkeitsbeschwerde im Hinblick auf ein begehrtes Handeln des zuständigen Verwaltungsgerichts ist auch deshalb unstatthaft, weil keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Diese Vorschrift eröffnet den Zugang zu den Verwaltungsgerichten nur gegenüber oder mit Blick auf ein Handeln der Verwaltung, nicht aber von Gerichten selbst (vgl. Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 40 Rn. 5; Schoch/Schneider/ Bier/Ehlers/Schneider, 37. EL Juli 2019, VwGO § 40 Rn. 13 m. w. N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Verfassungsrecht. Der Antragsteller hat zwar bereits in der Antragschrift vom 2. März 2020 vorgetragen, dass in seinem Studium mehrere - im Einzelnen benannte - schriftliche und mündliche Prüfungen unmittelbar bevorstünden, weshalb er mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG beantrage, eine Zwischenverfügung zu erlassen, falls ihm der Antragsgegner nicht bis zur gerichtlichen Entscheidung die weitere Teilnahme am Studium ermöglichen würde. Dieses Interesse an einer umgehenden gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag ist nachvollziehbar und im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich berechtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Juli 2001 - 1 BvR 165/01 -, juris Rn. 5 ff.). Daraus folgt indes keine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerdemöglichkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 u. a. entschieden, dass von der Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene 4 5 6

4 außerordentliche Rechtsbehelfe nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügen würden (BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395-418, juris Rn. 68 ff.). Der Senat ist vor diesem Hintergrund nicht befugt, vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens selbst in der Sache zu entscheiden. Außerdem ist für eine richterrechtliche, auf Analogien aufbauende Untätigkeitsbeschwerde seit Einführung des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG) kein Raum. Eine Rechtsschutzlücke als Voraussetzung für Analogieschlüsse liegt nicht mehr vor. Die Entschädigungsregelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen. Rechtsschutz wird - mit Ausnahme möglicher Amtshaftungsansprüche - einheitlich und ausschließlich durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Entschädigungsanspruch gewährt (BT-Drs. 17/3802, Begründung A I 6, S. 16). Deshalb ist neben der Verzögerungsrüge, die den Verfahrensbeteiligten gemäß § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG offensteht, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird, prozessrechtlich keine andere Möglichkeit vorgesehen, auf die Beschleunigung eines gerichtlichen Verfahrens einzuwirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 2016 - 6 PKH 22/16 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 28. Januar 2020 - 18 E 39/20 -, juris Rn. 1; BayVGH, Beschl. v. 9. Juli 2019 - 3 C 19.1218 -, juris Rn. 8; OVG M-V, Beschl. v. 23. Januar 2012 - 1 O 4/12 u. a. -, juris Rn. 4 bis 7; Kopp/Schenke, VwGO, 54. Aufl., § 173 Rn. 10; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, vor § 124 Rn. 36, § 173 Rn. 350, beck-online). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei Verwerfung von im Kostenverzeichnis Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz nicht besonders aufgeführten Beschwerden nach der dortigen Nr. 5502 eine Festgebühr von 60,00 Euro anfällt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.: 7 8 9 10

5 Grünberg

Henke

Quirmbach