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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.04.2020 – 3 A 211/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt: Herr

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Dresden vertreten durch den Polizeipräsidenten Schießgasse 7, 01067 Dresden

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Kostenbescheid hier: Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 15. April 2020 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Januar 2020 - 6 K 4208/17 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vertretungsbereiten Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Klägers für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts- verfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist in dem Antrag zudem das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe 1 2 3

3 für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen. Nur wenn ein Antragsteller innerhalb der jeweils geltenden Rechtsmittelfrist einen diesen Erfordernissen entsprechenden Antrag stellt, hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist Erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Allerdings dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang - wie dem Antrag auf Zulassung der Berufung - nicht überspannt werden. Insoweit reicht es aus, dass ein Antragsteller in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren zumindest kursorisch und in groben Zügen darlegt, auf welche Gründe er seinen Zulassungsantrag stützen will (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr. des Senats, vgl.: SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 3 A 344/12 -, juris Rn. 5). Hiervon ausgehend liegt der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden liegt ein Kostenbescheid der Polizeidirektion D...... vom 8. Dezember 2016 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2017 erhalten hat, zu Grunde. Hiernach wird der mittlerweile volljährige Kläger für seine Ingewahrsamnahme am 3. Dezember 2016 von 1.00 Uhr bis 1.50 Uhr zu Verwaltungskosten in Höhe von 75,- € herangezogen. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG (in der bis zum 11. Mai 2019 geltenden Fassung; künftig: a. F.) zulässig war, da sich der Kläger gegenüber den Polizeibeamten aggressiv verhalten und diese während den Vollzugsmaßnahmen beleidigt habe. Daher sei er als Veranlasser der Amtshandlung gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 SächsVwKG (in der bis zum 5. April 2019 geltenden Fassung; künftig: a. F.) i. V. m. lfd. Nr. 75 Tarifstellen 2.1 sowie 2.2.1 des 9. Sächsischen Kostenverzeichnisses (9. SächsKVZ) Kostenschuldner und habe damit eine Gebühr für den Transport mit einem Polizeifahrzeug in Höhe von 40,- € und für den Aufenthalt in der Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in Höhe von 35,- € zu bezahlen. In die Gebühr sei der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. 4 5

4 Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage nach einer umfangreichen Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2019 mit Urteil vom 24. Januar 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Polizei dem Kläger gegenüber in rechtmäßiger Weise eine kostenpflichtige Amtshandlung i. S. v. § 1 SächsVwKG a. F. vorgenommen habe, indem sie den Kläger mit der Verbringung in die Polizeidirektion D...... in der S.......... in Gewahrsam genommen habe. Der Kläger sei als derjenige, der diese Amtshandlung veranlasst habe, nach § 2 SächsVwKG a. F. verpflichtet, die durch diese Amtshandlung verursachten Kosten zu tragen. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG a. F. hätten vorgelegen, wonach die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen könne, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der damals noch 16jährige Kläger am Abend des 2. Dezember 2016 zusammen mit anderen, ebenfalls in Gewahrsam genommenen Beteiligten in eine tätliche Auseinandersetzung in der A.......... in der D....... N....... verwickelt gewesen sei, die sich für die Polizei nur dadurch habe beenden lassen, dass sie diese Personen mit auf das Polizeirevier genommen habe. In dem Verhalten des Klägers sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu sehen gewesen, denn er habe sich nicht nur an den Vorgängen beteiligt, durch die die körperliche Unversehrtheit anderer Personen unmittelbar bedroht gewesen sei, sondern er habe sich den Anweisungen der Polizeibeamten zur Beendigung dieser Gefahrenlage widersetzt. Dies ergebe sich insbesondere aus den Zeugenaussagen der zum Hergang vernommenen Polizeibeamten. Der Kläger sei hiernach von einem Bereitschaftspolizisten am Boden liegend festgehalten worden, habe sich heftig gewehrt und versucht, sich unter ständigen Beleidigungen der Beamten aus der Fixierung herauszuwinden. Er habe zu diesem Zeitpunkt einen durch eine Blutentnahme in einem D....... Krankenhaus nachgewiesenen Blutalkoholgehalt von etwa 0,9 Promille gehabt. Dass er in die das Einschreiten der Polizei auslösenden Vorgänge verwickelt gewesen sei und auch die Beamten beleidigt habe, hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung eingeräumt. Die Verbringung in die Gewahrsamseinrichtung der Polizeidirektion D...... im Anschluss an die Blutentnahme sei nicht zu beanstanden. Die von den zuständigen Polizeibeamten erläuterte Entscheidung, dass eine Rückkehr des alkoholisierten und aufgebrachten Klägers in die nächtliche D....... N....... nicht zu verantworten gewesen sei, sei nachvollziehbar 6

5 und vertretbar. Insbesondere das Verhalten des Klägers, der die Polizeibeamten ohne jegliche Zurückhaltung beschimpft und beleidigt und sich deren Anweisungen nachhaltig widersetzt habe, habe dies befürchten lassen. Die Polizei sei auch nicht gehalten gewesen, bereits vor seiner Verbringung in die Gewahrsamseinrichtung mit seinen Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen, um ihn an diese zu übergeben. Sei - wie hier - eine Blutentnahme durch den zuständigen Bereitschaftsstaatsanwalt angeordnet worden, erscheine es sachgerecht, diese Maßnahme beschleunigt umzusetzen und deren Ablauf nicht durch verzögernde Kontaktaufnahmeversuche mit Erziehungsberechtigten zu belasten. Eine Information vor Abschluss der angeordneten Maßnahme hätte deren Umsetzung allenfalls erschwert. Die Kontaktaufnahme mit Erziehungsberechtigten erst aus der Gewahrsamseinrichtung heraus habe auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Klägers geführt, da sich sein Verbleib in der Einrichtung nicht wesentlich verlängert habe. Hieraus ergebe sich auch kein unangemessener Eingriff in das Erziehungsrecht der Mutter des Klägers. Dem hält der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2. März 2020 im Wesentlichen entgegen, dass es für die handelnden Polizeibeamten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, seine Mutter zwischendurch, d. h. auf dem Weg zur Blutentnahme, vor Ort im Krankenhaus oder kurz danach zu verständigen und mit dieser auszumachen, wo sie ihn abholen könne. Es habe auch kein Grund zur Annahme bestanden, er werde sich wieder in die D....... N....... begeben. Dies hätten weder seine Mutter noch sein Prozessbevollmächtigter zugelassen. Das Erziehungsrecht der Eltern sei ein hohes Gut, was sich in der Existenz des § 22 Abs. 5 Satz 3 SächsPolG a. F. (nunmehr: § 24 Abs. 2 Satz 3 SächsPolG) ergebe, wonach der Sorgeberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen sei, wenn die in Gewahrsam genommene Person minderjährig sei. Darüber hinaus seien schon die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG nicht gegeben gewesen, da seine Mutter hätte informiert und er an sie hätte übergeben werden können. Der Polizei sei ein schuldhaftes Zögern bei der Benachrichtigung der Mutter vorzuwerfen. Der damalige Dienstgruppenführer hätte keinen Versuch unternommen, seine Mutter bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzurufen. Er habe diesen schon im Polizeifahrzeug noch am Tatort gebeten, den Kontakt mit der Mutter herzustellen. Wäre seine Mutter früher erreicht worden, hätte der erhebliche Aufwand einschließlich der Fahrt vom Krankenhaus zum zentralen Polizeigewahrsam in der 7

6 Schießgasse vermieden werden können. Der seiner Mutter gegenüber vom Gericht erhobene Vorwurf, sie habe ihr Erziehungsrecht „in einer recht großzügigen Weise ausgeübt“, sei unberechtigt, denn die durch sein Alter und seine „gehobene Selbstständigkeit“ erheblich verminderte Aufsichtspflicht sei nicht verletzt worden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass sich Jungen in seinem Alter gerade am Wochenende ohne elterliche Aufsicht im Szeneviertel träfen und gemeinsame Unternehmungen durchführten. Auch sei der maßvolle Genuss von alkoholischen Getränken kein Verstoß der Eltern gegen ihre Aufsichtspflicht. Hiermit sind keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Die gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zielenden Rügen sind nicht begründet. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Zeugeneinvernahmen und der beigezogenen Verwaltungs- und 8 9 10 11

7 Strafverfahrensakten gewonnene Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG a. F. aufgrund seines alkoholisierten Zustands, seines aggressiven Verhaltens und der von diesem gegenüber den Polizeibeamten ausgesprochenen Beleidigungen rechtmäßig gewesen war. Das bloße Bestreiten der vom Verwaltungsgericht festgestellten Störungen ist genauso wenig geeignet, die gerichtlichen Feststellungen in Frage zu stellen, wie die Behauptung, dass die Störungen genauso gut durch eine sofortige Übergabe an seine Mutter hätten vermieden oder beendet werden können. Das gesamte damalige Verhalten des Klägers unter erheblichen Alkoholeinfluss steht dem entgegen. Auch sind die gerügten Verzögerungen bei der Benachrichtigung der Mutter des Klägers mit dem Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Vielmehr ist die vom Kläger kritisierte Vorgehensweise der Polizeibeamten von deren polizeilichen Handlungsermessen gedeckt gewesen. Eine Kontaktaufnahme noch aus dem Polizeifahrzeug am Tatort heraus war, wie erwähnt, aufgrund des klägerischen Verhaltens ersichtlich nicht angezeigt. Auch musste für eine spätere strafrechtliche Verfolgung geklärt werden, ob der Kläger und - wenn ja - in welchem Maß er alkoholisiert war. Die Benachrichtigung seiner Mutter aus dem polizeilichen Gewahrsam war unter Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Würdigung auch i. S. v. § 22 Abs. 5 Satz 3 SächsPolG a. F. unverzüglich. Hiernach ist dann, wenn die in Gewahrsam genommene Person minderjährig ist, in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Personensorge obliegt. Jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, ist nicht mehr unverzüglich (OVG Bremen, Urt. v. 9. Juni 2015 - 1 A 251/12 -, juris Rn. 51 m. w. N.). Nicht vermeidbar sind hiernach z. B. Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, das renitente Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (BVerfG, Beschl. v. 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 -, juris Rn. 26). Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, wonach zunächst die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen (Transport, Protokollierung sowie Blutabnahme) reibungslos, d. h. ohne Einschaltung der Mutter, vorgenommen werden sollten, sind ohne weiteres nachvollziehbar. Darüber hinaus ergibt sich aus der protokollierten Verhaltensweise des Klägers dessen fortlaufend 12 13

8 renitentes und aggressives Verhalten. Dabei entspricht es durchaus nicht der „sozial anerkannten Freizeitgestaltung“ von Jugendlichen kurz vor dem Volljährigkeitsalter, sich mitten in der Nacht stark alkoholisiert an tätlichen Auseinandersetzungen zu beteiligen, Polizeibeamte in gröbster Weise fortlaufend zu beleidigen und sich deren Vollzugshandlungen auch mit erheblicher körperlicher Gewalt zu widersetzen. Ergänzend wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Ausführungen verwiesen. Ohne dass der Kläger eine Verletzung des Erziehungsrechts seiner Mutter überhaupt rügen könnte, sei schließlich darauf verwiesen, dass der Kläger, wie sich aus der bei den Akten (S. 33 ff. der Gerichtsakte) befindlichen Kopie der Anklageschrift ergibt, bereits mehrfach u. a. wegen Raubs und räuberischer Erpressung sowie unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Jugendstrafen verurteilt worden ist. Angesichts der Tatsache fällt das Verhalten des Klägers umso mehr ins Gewicht, da er - wie sich aus der Anklageschrift ergibt - das zur Ingewahrsamnahme führende Verhalten noch in der laufenden Bewährungszeit an den Tag gelegt hatte. Angesichts dieser Sachlage wird von dem Erziehungs- und Sorgeberechtigten eine gesteigerte Aufsichts- und Einwirkungspflicht auf den Kläger zu erwarten gewesen sein. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da keine Gerichtskosten anfallen und Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp

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