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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.04.2020 – 5 A 580/17
beglaubigte Abschrift
Az.: 5 A 580/17
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
Straßenausbaubeitrag hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert
am 16. April 2020 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Mai 2017 - 6 K 1389/15 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.230,55 € festgesetzt.
Gründe I. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eines Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann, vorliegen. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2015 abgewiesen, mit dem von der Klägerin ein Straßenausbaubeitrag von 24.230,55 € für ihr 883 m2 großes, siebengeschossig mit zusätzlicher Tiefgarage bebautes Gewerbegrundstück erhoben wird, das an der bis Oktober 2012 ausgebauten Teilstrecke der Straße B.... von der K............... bis zur Straße G................... anliegt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die ausgebaute Strecke sei eine selbstständige Verkehrsanlage, weil sie im Zuge des Ausbaus rechtlich und baulich in eine dem Fußgänger- und Radverkehr und nur beschränkt dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmete Fußgängerzone umgewandelt worden sei, während die übrige Straße B.... weiter uneingeschränkt Kraftfahrzeugen zur Verfügung stehe. Diese Verkehrsanlage sei nicht nur instandgesetzt oder i. S. v. § 26 Abs. 2 SächsKAG 1 2 3
3 erneuert, sondern in ihrer Benutzbarkeit verbessert worden. Die Gehwege seien mit einem Granitplattenband mit Ober- und Unterstreifen aus Mosaikpflaster sowie die Fahrbahn mit Kleinpflaster aus Granit versehen worden. Zudem habe die Beklagte die Straßenbeleuchtung modernisiert. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser verbesserten Benutzungsmöglichkeit verschaffe der Klägerin den beitragsbegründenden Vorteil. Dass die Klägerin für sich keinen Vorteil, sondern nur den mit der Einrichtung der Fußgängerzone verbundenen Nachteil sehe, die Tiefgarage und die Gewerbegeschosse schlechter nutzen zu können, sei nicht beitragsrelevant. Denn auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an und die nur eingeschränkte, aber - wie die fehlende Kündigung durch die Mieter und Pächter des Anwesens zeige - nicht ausgeschlossene Nutzungsmöglichkeit der Tiefgarage und der Gewerbegeschosse wiege den verbesserten Benutzungsvorteil der Straße nicht auf. Im Übrigen beziehe sich der Vorteilsbegriff nicht nur auf die Verkehrsfunktion, sondern auch auf die Lebensbereiche des Wohnens, der Kommunikation und der Geschäftslage. Die Einrichtung der Fußgängerzone verbessere sogar die Qualität der Geschäftslage. Die Beitragserhebung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es stehe im Ermessen der Gemeinde, ob sie die Straße instandsetze, erneuere oder verbessere. Erst wenn es für ihre Entscheidung keine vertretbaren Gründe gebe, sei der Ausbau rechtswidrig. Das treffe hier offensichtlich nicht zu. Dass sich die Beklagte erst im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans für die gegenüberliegende Straßenseite (wegen des Baus des dortigen neuen Einkaufszentrums) für den streitigen Ausbau der Verkehrsanlage entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Die dortige Eigentümergesellschaft habe sogar sechsstellige Ausbaubeiträge gezahlt. Auf einen Reparaturstau komme es nicht an, da er nur bei einer Erneuerung bedeutsam sei, nicht aber bei einer Verbesserung der Straße, wie hier. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils begründet die Klägerin nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (st. Rspr., vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse v. 4 5
4 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11, und v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 14/15). Der Zulassungsantrag muss sich dazu mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie nicht tragfähig sein sollen (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -, juris Rn. 4). a) Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht begründe nicht, weshalb der Ausbau für sie vorteilhaft sei. Die Fußgängerzone verbessere die Qualität der Geschäftslage nicht. Der Kraftfahrzeugverkehr sei auf einen bloßen Lieferverkehr von 8:00 bis 11:00 Uhr morgens beschränkt, was den Paketannahme- und -abholdienst in ihrem Erdgeschoss erheblich behindere, da anders als im neuen Einkaufszentrum gegenüber bei ihr keine unterirdische Belieferung möglich sei. Für jeden der 22 Stellplätze ihrer Tiefgarage benötige sie jetzt eine kennzeichengebundene, nur jahresweise gewährte Zufahrtsgenehmigung. Früher sei es den Mietern möglich gewesen, ihre Stelleplätze frei und mit beliebigen Fahrzeugen anzufahren. Deren Kündigung sei bisher nur wegen der festen Mietdauer nicht möglich gewesen, jedoch künftig zu befürchten. Die Straße sei nicht verbessert, sondern erneuert worden. Ihr Zustand vor dem Ausbau sei äußerst schlecht gewesen, wie auch die Beklagte einräume, so dass es einen Reparaturstau gegeben habe. Aus dem Bau- und Finanzierungsbeschluss der Beklagten vom 13. Oktober 2010 ergebe sich, dass eine Neugestaltung, mithin eine Erneuerung geplant gewesen sei, keine Verbesserung, wie auch der grundhafte Fahrbahnausbau zeige. Zudem sei, wie die Beklagte selbst vortrage, die Nutzungszeit der Straße abgelaufen gewesen, was ebenfalls für eine Erneuerung spreche. Die Beklagte habe den - reparaturstaubedingt - hohen Instandsetzungsaufwand rechts- missbräuchlich auf die Anlieger abgewälzt und so die sonst auf eigene Kosten nötige Instandsetzung der Straße umgangen, indem sie sich gegenüber der Vorhabenträgerin für den Bau des Einkaufszentrums städtebaulich zu einer beitragspflichtigen Erneuerung der Straße und deren Umwandlung in eine Fußgängerzone verpflichtet habe. Auch die Kostenverteilung unter den Anliegern sei unangemessen. Für das Einkaufszentrum seien, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen 6 7 8 9
5 habe, nur etwa 130.000,00 € Ausbaubeitrag angefallen. Das sei viel zu wenig, da dessen Grundstücksfläche mehr als zehnmal so groß sei wie ihre eigene. Das Verwaltungsgericht habe dies überhaupt nicht gewürdigt, sondern nur pauschal von einem sechsstelligen Ausbaubeitrag für das Einkaufszentrum gesprochen. b) Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil. Zwar hat die Beklagte inzwischen mit der am 23. Januar 2019 beschlossenen Aufhebungssatzung (vgl. Leipziger Amtsblatt v. 26. Januar 2019, S. 7) mit Wirkung ab 1. Juli 2018 ihre Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 23. Oktober 1996 i. d. F. der letzten Änderung vom 17. November 2011 (im Folgenden: StrABS) aufgehoben. Jedoch ist gemäß § 2 der Aufhebungssatzung für alle beitragsfähigen straßenbaulichen Maßnahmen, bei denen die sachlichen Beitragspflichten vor dem Inkrafttreten der Aufhebungssatzung entstanden sind, das zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten geltende Satzungsrecht weiter anzuwenden, wenn die Beitragserhebung innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren erfolgt. Das ist hier der Fall. Vor dem 1. Juli 2018 hat die Beklagte gemäß § 26 SächsKAG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABS zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes u. a. für den Ausbau der öffentlichen Straßen, die in ihrer Baulast stehen, Beiträge für Grundstücke erhoben, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlagen Vorteile zuwachsen. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die streitgegenständliche Teilstrecke der in der Baulast der Beklagten stehenden Straße B.... von der K............... bis zur Straße G................... seit dem insofern maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses der Baumaßnahme im Oktober 2012 gegenüber der übrigen Straße B.... eine selbstständig abzurechnende Verkehrsanlage (vgl. SächsOVG, Urt. v. 28. September 2016 - 5 A 43/14 -, juris Rn. 16 f., m. w. N.). Für das an dieser Verkehrsanlage anliegende Grundstück der Klägerin ist mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten (nach Aktenlage 2013, d. h. vor Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung) die sachliche Beitragspflicht entstanden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 14. März 2018 - 5 A 184/15 -, juris Rn. 33, 10 11 12
6 m. w. N.) und mit dem Bescheid vom 2. Oktober 2014 auch fristgerecht geltend gemacht worden. Mit ihrem Zulassungsvorbringen stellt die Klägerin das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für ihr Grundstück weder dem Grunde noch der Höhe nach infrage. (1) Bei der Baumaßnahme handelte es sich um einen beitragspflichtigen Ausbau gemäß § 26 Abs. 2 SächsKAG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABS. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen zwar nicht hinreichend sicher auf eine Verbesserung schließen. Jedoch liegt zumindest eine Erneuerung vor. Während die Verbesserung einer Verkehrsanlage immer dann gegeben ist, wenn sie in einen Zustand versetzt wird, der sich positiv von ihrem ursprünglichen (schadensfreien) Zustand abhebt, liegt eine Erneuerung vor, wenn eine abgenutzte Verkehrsanlage durch eine neue Anlage von - im Vergleich zum ursprünglichen Ausbau - gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt wird. Bei einer Erneuerung wird folglich eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. Dezember 2017 - 5 A 259/15 -, juris Rn. 21/22, m. w. N.). Hier spricht zwar für eine Verbesserung zumindest von Fahrbahn und Gehweg, dass gemäß dem Bau- und Finanzierungsbeschluss der Beklagten vom 13. Oktober 2010 die Fahrbahn anstelle einer Asphaltdecke eine Decke aus Granit-Kleinpflaster erhalten hat, was ihre Reparatur- und Frostanfälligkeit reduzieren könnte (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5. April 2006 - 5 B 76/04 -, juris Rn. 47), und der zuvor nicht einheitlich befestigte Gehweg durchgehend mit einem Granitplattenband mit Ober- und Unterstreifen aus Mosaikpflaster versehen wurde, wodurch sich Leichtigkeit und Sicherheit des Fußgängerverkehrs erhöht haben könnten. Ob sich dadurch der ausgebaute Zustand dieser Teileinrichtungen aber tatsächlich positiv vom ursprünglichen Zustand der Straße, wenn er schadensfrei gewesen wäre, abhebt, ist nicht eindeutig. Gleiches gilt für die modernisierte Straßenbeleuchtung. Denn maßgeblich ist insofern allein eine Verbesserung der - im Zeitpunkt des Ausbaus - bestimmungsgemäßen Funktion der 13 14 15 16
7 Verkehrsanlage. Das beurteilt sich danach, ob die Teileinrichtungen der Verkehrsanlage infolge ihres Ausbaus den von der Verkehrsanlage zu diesem Zeitpunkt bestimmungsgemäß aufzunehmenden Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr leichter, flüssiger und gefahrloser gestalten können, wozu auch ihre geringere Reparaturanfälligkeit gehört. Die Verbesserung von Wohnumfeld, Geschäftslage und (nicht verkehrsbezogener) Kommunikation ist hingegen nicht maßgebend, auch wenn deren Verbesserung regelmäßige Folge erhöhter Gebrauchsvorteile der Verkehrsanlage ist (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 32 Rn. 60 ff.). Unstreitig und nach Aktenlage zweifelsfrei ist jedoch, dass die Straße wegen der vielen Schäden und Abnutzungserscheinungen grundhaft neu ausgebaut, mithin umfassend erneuert werden musste. Ob der somit unstreitig bestehende Erneuerungsbedarf auf einen aufgestauten Reparaturbedarf zurückzuführen ist, weil die Beklagte zuvor die nötigen Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten unterlassen hatte, ist vorliegend dagegen unerheblich. Denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung und der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung war die übliche Nutzungszeit der Straße bereits abgelaufen. In einem solchen Fall hat eine von der Gemeinde unterlassene Unterhaltung und Instandsetzung keine eigenständige Bedeutung mehr, weil sich die Gemeinde nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit, wenn die Verkehrsanlage dann tatsächlich erneuerungsbedürftig ist, nach ihrem Ermessen im Rahmen des Vertretbaren entscheiden kann, ob sie sich auf eine Instandhaltung beschränkt oder eine grundhafte Erneuerung vornimmt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29. Juli 2009 - 6 ZB 07.2861 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, juris Rn. 12; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 32 Rn. 34). (2) Vor diesem Hintergrund liegt die Entscheidung der Beklagten für eine grundhafte Erneuerung im Rahmen des Vertretbaren. Ermessensfehler sind nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht ersichtlich. Denn wenn sich die Beklagte ohnehin - unabhängig von einem von ihr zu verantwortenden Reparaturstau - wegen der abgelaufenen Nutzungszeit der Straße für deren beitragspflichtige Erneuerung statt einer für die Anlieger kostenfreien Instandsetzung entscheiden durfte, spielt es keine Rolle, ob sie dafür die Umsetzung eines Bebauungsplans für ein größeres 17 18
8 Bauvorhaben entlang der Straße zum Anlass nimmt und sich gegenüber dem Träger des Bauvorhabens entsprechend vertraglich verpflichtet. Darin liegt weder ein Rechtsmissbrauch noch eine Umgehung ihrer Instandsetzungspflicht, da sie sich nicht mehr auf eine Instandsetzung beschränken musste. Soweit wegen der konkret auf das Bauvorhaben bezogenen Gestaltung der erneuerten Straße den übrigen an der Straße anliegenden Grundstücken ebenfalls Vorteile zuwachsen, sind diese deshalb folgerichtig auch in diesem Umfang sachlich beitragspflichtig. (3) Zu Unrecht meint die Klägerin, sie habe von der Erneuerung der Straße keinen Vorteil, weil die Umwandlung der Straße in eine Fußgängerzone für die Nutzung ihres Gewerbegrundstücks wegen der eingeschränkten Anfahrtsmöglichkeiten mit Kraftfahrzeugen nachteilig sei. Dies mag den Vorteil der Straßenerneuerung für ihr Grundstück reduzieren, hebt ihn aber nicht auf. Der die Ausbaubeitragspflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG begründende besondere wirtschaftliche Vorteil für ein Grundstück liegt bereits dann vor, wenn für das Grundstück im Rahmen seiner zulässigen Nutzung und aufgrund seiner räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Verkehrsanlage eine gegenüber nicht individualisierbaren Dritten bessere, mithin qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage besteht (Sondervorteil). Der Umfang dieses Sondervorteils richtet sich nach dem Ausmaß der vom erschlossenen Grundstück aus wahrscheinlich zu erwartenden Inanspruchnahme der Verkehrsanlage, was aber ausschließlich objektiv grundstücksbezogen, d. h. anhand der jeweiligen Grundstückssituation zu beurteilen ist und zwar bei vollständiger Ausnutzung der gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage und bei unterstellter vollständiger Ausschöpfung der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks. Nur dann wird die dem Grundstück (und nicht die dem Beitragsschuldner) gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage (der Sondervorteil) vollständig erfasst. Unerheblich sind deshalb die subjektiven Absichten und Möglichkeiten des jeweiligen Beitragsschuldners, insbesondere die von ihm gewählte konkrete Nutzung seines Grundstücks (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2017 - 5 B 158/17 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.). 19 20
9 Aufgrund dessen kommt es für die Frage, ob die ausgebaute Verkehrsanlage dem Grundstück der Klägerin - dem Grunde nach - einen Vorteil vermittelt, nicht darauf an, ob sich derzeit auf ihrem Grundstück ein Paketannahme- und -abholdienst befindet, dessen Tätigkeit durch die eingerichtete Fußgängerzone mit erlaubtem Lieferverkehr nur von 8:00 bis 11:00 Uhr morgens deutlich eingeschränkt wird. Ebenso unerheblich ist, dass die 22 Stellplätze der Tiefgarage jetzt eine kennzeichengebundene, nur jahresweise gewährte Zufahrtsgenehmigung benötigen und daher schwerer zu vermieten sind. Denn bei einer anderen als der aktuellen Nutzung des Grundstücks können diese Einschränkungen weniger ins Gewicht fallen. Die Einrichtung der Fußgängerzone könnte je nach Art der gewerblichen Nutzung (etwa im Gastronomiebereich) sogar vorteilhafter sein als ein unbeschränkter Kraftfahrzeugverkehr. Ausgehend davon, dass vorteils- und damit beitragsbegründend bereits die gegenüber der Allgemeinheit bessere Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage von den an ihr anliegenden Grundstücken aus ist, ändert die im Zuge einer Ausbaumaßnahme erfolgte Umwandlung einer vorher uneingeschränkt dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten Gemeindestraße in eine Fußgängerzone mit nur eingeschränktem Kraftfahrzeugverkehr dem Grunde nach nichts an der gegenüber der Allgemeinheit besseren Inanspruchnahmemöglichkeit der durch den Ausbau erweiterten, verbesserten oder erneuerten Verkehrsanlage von den anliegenden Grundstücken aus. Bereits die Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Verkehrsanlage indiziert deshalb regelmäßig den besonderen wirtschaftlichen Vorteil für die angrenzenden Grundstücke, ohne dass es auf die subjektive Einschätzung der Eigentümer ankommt (NdsOVG, Beschl. v. 20. September 2005 - 9 ME 365/04 -, juris Rn. 6). Bei der Bemessung des Vorteils kann die eingeschränkte Benutzbarkeit einer Verkehrsanlage mit Kraftfahrzeugen aufgrund der Einrichtung einer Fußgängerzone allerdings Bedeutung haben und erfordert grundsätzlich eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 15 A 2299/14 -, juris Rn. 16; BayVGH, Urt. v. 5. Februar 2007 - 6 BV 05.2153 -, juris Rn. 37 ff.). Hier ist jedoch nicht erkennbar, dass der den anliegenden Grundstücken gebotene Vorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit der neu ausgebauten Straße, der durch die Einrichtung der Fußgängerzone wegen des eingeschränkten Kraftfahrzeugverkehrs 21 22 23
10 gemindert sein könnte, von der Beklagten zu Lasten der Beitragsschuldner fehlerhaft bemessen worden wäre. Denn gemäß § 5 Abs. 3 StrABS i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in Fußgängerstraßen vom 25. April 2001 (Leipziger Amtsblatt v. 18. August 2001) beträgt der Anteil des öffentlichen Interesses (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG) für solche Fußgängerbereiche 50 % des beitragsfähigen Aufwands und nicht nur 25 % wie bei Anliegerstraßen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 StrABS. Wäre die hier streitige Verkehrsanlage daher ebenso wie die übrige Straße B.... weiterhin als Anliegerstraße dem Kraftfahrzeugverkehr uneingeschränkt gewidmet, würde sich der Gemeindeanteil halbieren mit der Folge, dass die Ausbaubeiträge - auch diejenigen der Klägerin - um die Hälfte steigen würden. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass diese Beitragsreduzierung den infolge der eingerichteten Fußgängerzone u. U. geminderten Gebrauchsvorteil der Straße für die anliegenden Grundstücke unzureichend abbildet. (4) Schließlich folgt aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die Kostenverteilung unter den anliegenden Grundstücken unangemessen sein könnte. Die Annahme der Klägerin, wegen der mehr als zehnmal so großen Grundstücksfläche des Einkaufzentrums müsse der Beitrag für dieses Grundstück in einem vergleichbaren Verhältnis höher sein als ihr eigener Beitrag, geht fehl. Die Kostenverteilung unter den Anliegern knüpft zwar an die jeweilige Grundstücksfläche an, ergibt sich aber erst durch deren Multiplikation mit dem jeweiligen Nutzungsfaktor (§§ 6 ff. StrABS). Allein die Grundstücksfläche sagt daher noch nichts über das Verhältnis aus, in dem die umlagefähigen Kosten unter den Beitragsschuldnern zu verteilen sind. Davon abgesehen hat die Beklagte im Zulassungsverfahren unwidersprochen mitgeteilt, dass für das Grundstück mit dem Einkaufzentrum ein Beitrag von 325.236,30 € allein für den Ausbau der hier streitgegenständliche Teilstrecke der Straße B.... zu zahlen ist, wie sich auch aus den vorliegenden Behördenakten ergibt, und nochmals ein Beitrag von 288.787,16 € für den übrigen Ausbau der Anliegerstraße B..... Die pauschale Aussage des Verwaltungsgerichts zum „sechsstelligen“ Ausbaubeitrag für das Einkaufszentrum (UA S. 9) betraf hingegen nicht die Kostenverteilung unter den Anliegern, sondern sollte nur verdeutlichen, dass die Beklagte die Eigentümergesellschaft des Einkaufszentrums nicht 24 25
11 rechtsmissbräuchlich bevorzugt hat, auch wenn der Ausbau in Umsetzung des Bebauungsplans für das Einkaufszentrum erfolgte. 3. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann, zuzulassen. Die Klägerin rügt insofern Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Nachteilen für den Postdienst in ihrem Gebäude auseinandergesetzt und sei so von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Es habe auch nicht die eingegangene vertragliche Verpflichtung der Beklagten zum Straßenbau vor dem Hintergrund des von der Beklagten verursachten Reparaturstaus berücksichtigt und damit wesentlichen Klagevortrag übergangen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der Kostenverteilung nicht ausreichend begründet, sondern nur pauschal von einem „sechsstelligen“ Ausbaubeitrag für das Einkaufszentrum gesprochen. Mit diesen Einwänden hat die Klägerin schon deshalb keinen Erfolg, weil es - wie ausgeführt - auf die Nachteile für den Postdienst, einen Reparaturstau sowie die von der Beklagten eingegangene vertragliche Verpflichtung zum Straßenbau nicht ankommt und die Aussage des Verwaltungsgerichts zum „sechsstelligen“ Ausbaubeitrag die Kostenverteilung der Anlieger untereinander nicht betrifft. Weshalb das Verwaltungsgericht sonst gehalten gewesen sein soll, auf eine angemessene Kostenverteilung der Straßenanlieger untereinander näher einzugehen, legt die Klägerin nicht dar. Die konkrete Beitragslast der anderen Grundstücke und deren Fläche gibt dafür, wie ausgeführt, allein nichts her. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. dazu: SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2018 - 5 A 88/18.A -, juris Rn. 4) oder gegen die Begründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. dazu: SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2016 - 5 A 585/15.A -, juris Rn. 2) ist somit weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 26 27 28
12 II. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Munzinger
Tischer
Helmert
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