Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.04.2020 – 2 E 17/20
Az.: 2 E 17/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
- Beschwerdeführer -
gegen
die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdeführerin -
wegen
Bestellung zur außerplanmäßigen Professorin; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 21. April 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Februar 2020 - 5 L 217/19 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ihre Bestellung zur außerplanmäßigen Professorin, hilfsweise die Bescheidung ihres darauf gerichteten Antrags vom 13. Januar 2016. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Hilfsantrag stattgegeben und den Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat am 17. Februar 2020 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Beschluss eingelegt. Die Entscheidung über die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erhobene und auf Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts gerichtete Beschwerde obliegt dem Senat, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer getroffen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist statthaft (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 GKG). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Senat schließt sich dieser Bewertung an. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in
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3 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, mithin sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung. Bei einem Obsiegen wäre die Antragstellerin vorläufig zur außerplanmäßigen Professorin bestellt worden. Hiermit verbundene wirtschaftliche Folgen sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Mit der Bestellung sind keine dienstrechtlichen Folgen verbunden. In mitgliedschaftsrechtlicher Hinsicht wäre die Antragstellerin als außerplanmäßige Professorin - ebenso wie bereits bisher als habilitierte Privatdozentin - der Gruppe der Hochschullehrer zuzuordnen (vgl. Brüggen, Handbuch des Sächsischen Hochschulrechts, 2011, § 50 SächsHSFG, Rn. 609). Sie wäre gemäß § 65 Abs. 3 SächsHSFG für die Dauer ihrer Bestellung und nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 5 SächsHSFG zum Führen des Titels „Professorin“ berechtigt gewesen (vgl. Brüggen, a. a. O., § 65 Rn. 777, 785). Diese Folgen der Bestellung rechtfertigen keine Vergleichbarkeit mit dem Erwerb von akademischen Graden wie der Promotion oder Habilitation. Auf die persönliche Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin kommt es schließlich nicht an. Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache war deshalb gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert festzusetzen, den das Verwaltungsgericht zutreffend wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht halbiert hat. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg
Hahn
Henke
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