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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.04.2020 – 3 B 140/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

wegen

SächsCoronaSchVO hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert

am 29. April 2020 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Der im Gebiet des Freistaat Sachsen wohnende Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die Sächsische Corona-Schutz- Verordnung vom 17. April 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit in dessen § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung beim Aufenthalt in einem Ladengeschäft für die Kunden festgelegt ist. Der Antragsgegner hat am 17. April 2020 durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung wurde am 17. April 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. S. 170 ff.) bekannt gemacht: "§ 1 Grundsatz (...) § 7 Geschäfte und Betriebe (…) (3) Die Öffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn (…) 1 2

3 2. das Personal und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund- Nasenbedeckung tragen (…), § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft." Der Antragsteller hat mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 21. sowie vom 23. April 2020 um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt er zusammengefasst vor: Menschen in Sachsen würden gegenüber Bewohnern der ganz überwiegenden Zahl anderer Bundesländer, die keine „Maskenpflicht“ eingeführt hätten, ungleich behandelt. Die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig, da sich die Maskenpflicht als ungeeignet und nicht erforderlich erweise, um das angestrebte Ziel, nämlich eine Infektion, zu verhindern. Es sei nicht überprüfbar, inwieweit der Verordnungsgeber die Geeignetheit einer derart abstrakt formulierten Abdeckungspflicht auf ihren medizinischen Nutzen, insbesondere vor dem Hintergrund der weitgehenden Ermächtigungsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes überprüft habe. Auch der Weltärztepräsident habe die Eignung verneint. Einen echten Schutz vor Ansteckung böten nur medizinische Spezialmasken, von denen es nicht einmal genügend für Pflegepersonal gebe. Darüber hinaus trage die angegriffene Passage der Verordnung nicht der Tatsache Rechnung, dass Asthmatiker durch die beim Maskentragen stattfindende Beschränkung der Luftzufuhr erhebliche gesundheitliche Probleme bekämen und erstickungsartige Anfälle ausgelöst werden könnten. Er beantragt daher, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS- CoV-2 und COVID-19 vom 17. April 2020 wird insoweit außer Vollzug gesetzt, als unter § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO angeordnet ist, dass die Öffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 des § 7 SächsCoronaSchVO nur zulässig ist, wenn das Personal und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. 3 4 5

4 Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver- ordnung der Antragsgegnerin vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, BVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei der Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm drin- gend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). Der Antragsteller ist zwar antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Als potentieller Kunde eines Ladengeschäfts kann er dort nur einkaufen, wenn er gegenüber dem Ladenbetreiber nachweisen kann, dass er eine Mund- Nasenbedeckung i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO trägt. Damit ist er wenigstens mittelbar von der Pflicht des Tragens einer Mund- Nasenbedeckung betroffen. Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Es spricht bei summarischer Prüfung Einiges dafür, dass die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in § 7 SächsCoronaSchVO im Verordnungswege angeordnete landesweite Schließung von Geschäften des Einzelhandels und sonstiger Geschäfte und die damit einhergehenden Nebenbestimmungen bei der ausnahmsweisen Öffnung von Ladengeschäften im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 6 7 8 9

5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) als Rechtsgrundlage gedeckt ist. § 7 SächsCoronaSchVO dürfte auch mit höherrangigem Recht vereinbar sein (zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Die angegriffene Verordnung, insbesondere § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO, bezweckt mit ihren Regelungen die Eindämmung weiterer Infektionen mit dem hoch ansteckenden Coronavirus und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Regelung ist damit nicht willkürlich, sondern von sachlichen Gründen getragen. Denn u. a. nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts - der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen - ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Vermeidung von Übertragungen des Coronavirus als Schutzmaßnahme empfohlen. Insbesondere dient das Tragen der Mund-Nasenbedeckung dazu, Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit in der Bevölkerung zu vermindern (vgl. epidemiologisches Bulletin des Robert-Koch- Instituts mit Stand: 14. April 2020, abrufbar unter der Website des Robert-Koch- Instituts). Die Schutzmaßnahme ist auch verhältnismäßig im weiteren und engeren Sinn. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Tragepflicht nur in Ladengeschäften, nicht aber sonst in der Öffentlichkeit besteht, sind die tatsächlich bestehenden Zweifel an deren medizinischer Eignung und die möglicherweise bestehenden Schwierigkeiten bei ihrer Beschaffung geringer zu bewerten als die aus epidemiologischer Sicht gleichwohl bestehenden Vorteile. Darüber hinaus ergibt sich aus den „Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Umgang mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung“ der Sächsischen Staatsregierung, dass der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung schon dann Rechnung getragen ist, wenn Mund und Nase durch einen einfachen Mundschutz oder beispielsweise durch ein Tuch oder einen Schal abgedeckt werden. Daher bedarf es keines aufwendigen und ggf. kostenträchtigen medizinisch-epidemiologisch ausreichenden Mundschutzes. 10 11

6 Schließlich hat der Antragsteller nicht vorgetragen, dass er als Asthmatiker von der Tragepflicht in besonderer Weise betroffen sein könnte. Eine Bezugnahme auf die Regelungen anderer Bundesländer zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung ist nicht möglich. Abgesehen davon, dass alle Bundesländer mittlerweile ähnliche Regelungen getroffen haben, verpflichtet der Gleichheitsgrundsatz den Normgeber ausschließlich dazu, in seinem Regelungsbereich den Gleichheitssatz zu wahren; eine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht (SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2013 - 2 A 58/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.: v. Welck

Kober

Groschupp

gez.:

Schmidt-Rottmann

Helmert

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