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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.04.2020 – 3 B 143/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau Rechtsanwältin

- Antragstellerin -

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

wegen

SächsCoronaSchVO hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert

am 29. April 2020 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die im Gebiet des Freistaat Sachsen wohnende Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die Sächsische Corona-Schutz- Verordnung vom 17. April 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit in dessen § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO das Tragen einer Mund- Nasenbedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und beim Aufenthalt in einem Ladengeschäft für die Kunden festgelegt ist. Der Antragsgegner hat am 17. April 2020 durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung wurde am 17. April 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. S. 170 ff.) bekannt gemacht: "§ 1 Grundsatz (...) § 3 Verbot von Ansammlungen von Menschen (1) Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. (…) (2) Ausgenommen sind (…) 1 2

3 4. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sofern eine Mund-Nasenbedeckung getragen wird (…) § 7 Geschäfte und Betriebe (…) (3) Die Öffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn (…) 2. das Personal und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund- Nasenbedeckung tragen (…), § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft." Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20. April 2020 um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: Sie sei aufgrund der Kurzfristigkeit der Anordnung nicht in der Lage, sich einen entsprechenden Mundschutz zu besorgen. Der Antragsgegner sei für den Erlass der Verordnung nicht zuständig. Die Verordnung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 28 IfSG gedeckt, da die alle Sachsen betreffende Pflicht nicht auf den in der Ermächtigungsgrundlage bezeichneten Personenkreis beschränkt sei. Die Pflicht sei unverhältnismäßig, weil lediglich ein äußerst geringer Teil der Bevölkerung in Sachsen und auch in Leipzig erkrankt sei. Die Verbreitung der Krankheit sei bisher auch schon ohne die Tragepflicht verhindert worden. Die Pflicht greife unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht ein. Es könne nicht angehen, dass die Bevölkerung sich eine Maske selbst beschaffen müsse. Sie beantragt daher, die Regelungen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 (Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im ÖPNV) sowie § 7 Abs. 3 Nr. 2 (Tragen einer Mund-Nasenbedeckung beim Aufenthalt in einem Geschäft) SächsCoronaSchVO vorläufig aufzuheben, hilfsweise, die o. g. Regelungen zumindest für die Stadt Leipzig vorläufig aufzuheben, 3 4 5

4 höchsthilfsweise, den Freistaat Sachsen zu verpflichten, der Antragstellerin zumindest eine sog. Mund-Nasenbedeckung auf Kosten des Freistaats Sachsen zur Verfügung zu stellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt die Regelungen mit Schriftsatz vom 27. April 2020. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver- ordnung der Antragsgegnerin vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, BVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei der Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm drin- gend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). Die Antragstellerin ist zwar antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Als potentielle Benutzerin öffentlicher Verkehrsmittel und als Kundin eines Ladengeschäfts kann sie nur mitfahren und dort nur einkaufen, wenn sie gegenüber dem Zugbegleitpersonal und gegenüber dem Ladenbetreiber nachweisen kann, dass sie eine Mund-Nasenbedeckung 6 7 8 9 10

5 i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO trägt. Damit ist sie wenigstens mittelbar von der Pflicht des Tragens einer Mund- Nasenbedeckung betroffen. Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Es spricht bei summarischer Prüfung Einiges dafür, dass das vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in § 3, § 7 Sächs-CoronaSchVO im Verordnungswege angeordnete landesweit angeordnete Verbot von Menschenansammlungen und die Schließung von Geschäften des Einzelhandels und sonstiger Geschäfte und die damit einhergehenden Nebenbestimmungen bei der ausnahmsweisen Öffnung von Ladengeschäften im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) als Rechtsgrundlage gedeckt ist. §§ 3, 7 SächsCoronaSchVO dürften auch mit höherrangigem Recht vereinbar sein (zu § 7 SächsCoronaSchVO SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; zur Frage des erfassten Adressatenkreises in der Vorgängerregelung der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung vom 31. März 2020 vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2020 - 3 B 115/20 -, juris insb. Rn. 26 m. w. N.). Die angegriffene Verordnung, insbesondere ihre § 3 Abs. 2 Nr. 4 und § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO, bezweckt mit ihren Regelungen die Eindämmung weiterer Infektionen mit dem hoch ansteckenden Coronavirus und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Regelungen sind damit nicht willkürlich, sondern von sachlichen Gründen getragen. Denn u. a. nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts - der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen - ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Vermeidung von Übertragungen des Coronavirus als Schutzmaßnahme empfohlen. Insbesondere dient das Tragen der Bedeckung dazu, Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit in der Bevölkerung zu vermindern (vgl. 11 12 13

6 epidemiologisches Bulletin des Robert-Koch-Instituts mit Stand: 14. April 2020, abrufbar unter der Website des Robert-Koch-Instituts). Die Schutzmaßnahme ist auch verhältnismäßig im weiteren und engeren Sinn. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Tragepflicht nur in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Ladengeschäften, nicht aber sonst in der Öffentlichkeit besteht, sind die tatsächlich bestehenden Zweifel an deren medizinischer Eignung und die möglicherweise bestehenden Schwierigkeiten bei ihrer Beschaffung geringer zu bewerten als die aus epidemiologischer Sicht gleichwohl bestehenden Vorteile. Die Tatsache, dass es bisher nur zu einer geringen Ausbreitung der Krankheit gekommen ist, ist dabei auf die erheblichen Einschränkungen auf Grund des bisher geltenden „lock down“ zurückzuführen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung dient gerade dazu, die bisher geltenden wesentlich schwerwiegenderen Einschränkungen lockern zu können. Als Alternative wäre daher - um die von der Antragstellerin angeführte, im Vergleich zur Gesamtbevölkerung geringe Zahl an Infizierten aufrechterhalten zu können - eine Rückkehr zu den vorangegangenen Maßnahmen erforderlich; dies kann auch die Antragstellerin nicht wollen. Darüber hinaus ergibt sich aus den „Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Umgang mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung“ der Sächsischen Staatsregierung, dass der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung schon dann Rechnung getragen ist, wenn Mund und Nase durch einen einfachen Mundschutz oder beispielsweise durch ein Tuch oder einen Schal abgedeckt werden. Daher bedarf es keines aufwendigen und ggf. kostenträchtigen medizinisch-epidemiologisch ausreichenden Mundschutzes, der nur in Spezialgeschäften und mit erheblichen Kosten erhältlich wäre. Daher hat auch der auf die Zurverfügungstellung einer ausreichenden Maske zielende Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.: v. Welck

Kober

Groschupp 14 15 16 17

7

gez.:

Schmidt-Rottmann

Helmert