Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.04.2020 – 3 B 167/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Chemnitz

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Versammlungsrechts/Infektionsschutzrechts hier: Beschwerde nach § 123 VwGO

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 30. April 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. April 2020 - 7 L 230/20 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO für die Durchführung der von ihr geplanten Versammlung unter dem Motto "Nein zur Justizwillkür und Polizeigewalt! Corona-Diktatur beenden!" in Chemnitz am 2. Mai 2020 unter folgenden Maßgaben zu erteilen:

1. Die Teilnehmerzahl wird auf 30 Personen beschränkt. 2. Die Versammlungszeit wird auf den Zeitraum von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschränkt. 3. Sämtliche Teilnehmer tragen während der gesamten Dauer der Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz und halten einen Abstand von mindestens vier Meter zueinander ein, was von den Ordnern zu überwachen ist. 4. Die Antragstellerin setzt jeweils einen Order für je fünf Teilnehmer ein. 5. Die Mikrophone sind nach jedem Redebeitrag zu desinfizieren. 6. Die Versammlungsteilnehmer haben sich am 2. Mai 2020 bis 17:30 Uhr auf dem Stadtwerkeparkplatz (vor der Stadthalle) einzufinden und sich in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter beim Einsatzleiter der Polizei zu erkennen zu geben. Hierbei haben sie den Mindestabstand nach § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO einzuhalten, was die Antragstellerin in geeigneter Weise zu überwachen hat. 7. Die Antragstellerin hat über die von ihr üblicherweise genutzten soziale Netzwerke im Rahmen ihrer Mobilisierung darauf hinzuweisen, dass Personen, die wegen der Teilnehmerbeschränkung nach Nr. 1 nicht an der Versammlung teilnehmen können, sich vom Versammlungsplatz zu entfernen haben und keine Versammlung bilden dürfen und den Anordnungen der Einsatzkräfte Folge zu leisten haben. 8. Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird. 9. Der Versammlungsleiter hat die Versammlung unverzüglich aufzulösen, wenn sich Versammlungsteilnehmer nicht an die Auflagen halten oder sich der Versammlung zuzurechnende Personen in der Nähe des Versammlungsortes versammeln sowie wenn er von der Polizei hierzu aufgefordert wird.

Im Übrigen wird der Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

3 Gründe

I. Die Antragstellerin hat mit E-Mail vom 27. April 2020 bei der Antragsgegnerin für Sonnabend, den 2. Mai 2020, die Genehmigung einer Kundgebung von 18.00 bis 21.00 Uhr unter dem Monument von Karl Marx im Bereich der Brückenstraße zwischen Theaterstraße und Straße der Nationen in Chemnitz unter dem Motto "Nein zur Justizwillkür und Polizeigewalt! Corona-Diktatur beenden!" beantragt. Sie rechne mit 500 Teilnehmern. Als Kundgebungsmittel wurden von ihr in dem Antrag Fahnen, Lautsprecher und Transparente angegeben. Die Teilnehmer würden Mundschutz tragen und das Mikrofon werde nach jedem Redebeitrag desinfiziert. Des Weiteren wurde seitens der Antragstellerin angeboten, die Standplätze mit entsprechendem Abstand von mindestens 2 m auf dem Boden zu markieren. Mit Bescheid vom 28. April 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es müsse zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus bei dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO normierten Versammlungsverbot verbleiben. Bei der von der Antragstellerin angemeldeten Zahl von 500 Teilnehmern könne die Einhaltung sämtlicher Schutzvorkehrungen des Infektionsschutzes (insbesondere Abstände, Mundschutz) weder von dem Versammlungsleiter noch von den Polizeikräften gewährleistet werden. Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Sie teile die Einschätzung der Antragsgegnerin. Die Auswertung der beiden ebenfalls von der Antragstellerin vorangegangenen Versammlungen habe ergeben, dass sich die Antragstellerin offensichtlich weigere, an der Umsetzung der vom Verwaltungsgericht für die Versammlung vom 20. April 2020 erteilten Auflagen zur Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 15 Personen mitzuwirken. Tatsächlich seien in Spitzenzeiten bis zu 300 weitere Personen hinzugekommen, bei denen es sich offensichtlich um Sympathisanten gehandelt habe und von denen nur wenige Mundschutz getragen hätten und in Gruppen eng beieinander gestanden hätten. Nachdem die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin beantragte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine weitere Versammlung am 24. April 2020 abgelehnt

1 2 3

4 und ihr hiergegen gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg geblieben sei, hätten sich die Versammlung von Anhängern, die sich schon am Versammlungsort eingefunden hätten, nur sehr zögerlich aufgelöst. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in Anbetracht des in versammlungsrechtlichen Beschwerdeverfahren typischen Zeitdrucks nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich auszulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. September 2013 - 1 BvR 32/03 -, juris Rn. 15; Guckelsberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 74). Dies in den Blick genommen rechtfertigen die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe die Änderung des angefochtenen Beschlusses und den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO im tenorierten Umfang. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zur Glaubhaftmachung genügt es, wenn die Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht. Zudem darf die vorläufige Regelung zur Sicherung des bestehenden Zustands regelmäßig nicht dazu führen, dass die Hauptsache rechtlich oder zumindest faktisch vorweggenommen wird. Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. November 2013 - 6 VR 3/13 -, juris Rn. 5 m. w. N., SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 - 3 B 43/18 -, juris Rn. 6). 4 5

5 Nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin einen aus § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO folgenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei kann hier dahinstehen, ob es, wie in § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO geregelt, mit Art. 8 GG vereinbar ist, die Ausübung der Versammlungsfreiheit durch Rechtsverordnung einem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen und die Erteilung einer solchen Erlaubnis in das Ermessen der Verwaltung zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris). Jedenfalls würde ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Grundrecht der Antragstellerin auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG vereitelt werden. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche Beschränkung liegt hier mit § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO sind alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt. Über die hiervon geregelten Ausnahmen in § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO hinaus können vom zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO auf Antrag im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen insbesondere für Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Infektionsschutzbehörden haben der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit für die Demokratie (Art. 8 Abs. 1 GG) im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO Rechnung zu tragen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne 6 7 8

6 des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2020 a. a. O. Rn. 17). Ziel der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist es, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung sowie zum Schutz von vulnerablen Personen einzudämmen. Sie dient damit dem Schutz von Leben und Gesundheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist. Die nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vorzunehmende Abwägung erfordert daher eine Abwägung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit durch Herstellung einer praktischen Konkordanz, wonach kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und miteinander so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34 u. v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.), im Wege einer einzelfallbezogenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Lediglich pauschale Erwägungen, die jeder Versammlung entgegengehalten werden könnten, würden dem durch den Normgeber eröffneten Entscheidungsspielraum, von dem die Verwaltung unter Berücksichtigung des Individualgrundrechts aus Art. 8 GG Gebrauch zu machen hat, nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschl. 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 14). Die Überlegungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts zur weiteren Minimierung von Infektionsrisiken werden dem nicht gerecht. Die Verantwortung dafür trifft nicht allein die Antragstellerin. Vor dem Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit muss sich die Infektionsschutzbehörde zunächst um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen. Dies entspricht für Auflagen und Verbote ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2020 a. a. O. Rn. 25). Nichts Anderes gilt für die Verweigerung einer Zulassung, wenn die Ausübung der Versammlungsfreiheit einem Verbot mit Zulassungsvorbehalt unterworfen ist. Dem werden die Erwägungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 28. April 2020 nicht gerecht. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragstellerin ihren 9 10 11

7 Mitwirkungspflichten bei den vorangegangenen von ihr angemeldeten Versammlungen nicht hinreichend nachgekommen ist. Das allein rechtfertigt es in Anbetracht der verbleibenden Zeit bis zur Versammlung jedoch nicht, der Antragstellerin die begehrte Ausnahmegenehmigung für die Versammlung am 2. Mai 2020 zu versagen. Denn im Unterschied zu der von der Antragstellerin für 24. April 2020 angemeldeten Versammlung, für die der Senat die Versagung der Ausnahmegenehmigung durch die Antragsgegnerin in seinem Beschluss vom 24. April 2020 - 3 B 151/20 -deswegen - zwei Stunden vor Beginn dieser Versammlung - noch für rechtmäßig erachtet hat, verbleibt der Antragstellerin bis zur Versammlung am 2. Mai 2020 noch genügend Zeit, im Rahmen der Mobilisierung in sozialen Netzwerken schon im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass es nicht zu nicht genehmigten Menschenansammlungen durch ihre Anhänger kommen wird. Dem dienen Auflagen Nr. 6 und 7. Die Beschränkung der Versammlung auf 30 Personen (Auflage Nr. 1) sowie der Mindestabstand von vier Meter zwischen den Teilnehmern (Auflage Nr. 3) beruht auf folgenden Erwägungen: Eine unbeschränkte Ausnahmegenehmigung, wie sie die Antragstellerin begehrt, hilfsweise eine auf 250 Personen beschränkte, ist mit den Infektionsschutzrechtlichen Belangen nicht vereinbar. Soweit sich die Antragstellerin auf die niedrige Neuansteckungen in Chemnitz beruft, ist dies nicht zielführend, da die Versammlung öffentlich ist und nicht nur Bürger der Stadt Chemnitz unter den Teilnehmern zu erwarten sind, sondern auch aus umliegenden Landkreisen Teilnehmer anreisen können, die wie der Landkreis Zwickau und der Erzgebirgskreis zu den Gegenden mit den meisten Infektionen in Sachsen zählen. Der Mindestabstand von 4 Metern (Auflage Nr. 3) soll sicher stellen, dass Ordner ohne Verletzung des Abstandsverbots nach § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO durch die Versammlung hindurch können. Die Antragsgegnerin hat in ihrer weiteren Beschwerdeerwiderung, zu der sie vom Senat fernmündlich aufgefordert wurde, mitgeteilt, dass nach ihrer Einschätzung - unter der Voraussetzung, dass sich die Antragstellerin kooperativ zeige und sämtliche Versammlungsteilnehmer den Anordnungen ihrer Ordner sowie der Polizeikräfte Folge leisten würden, unter Einhaltung der Mindestabstände bis zu 100 Personen 12 13 14

8 teilnehmen könnten. Dabei ist sie offensichtlich vom Mindestabstand gemäß § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO ausgegangen, weswegen diese Teilnehmerzahl weiter zu reduzieren ist. Zu bedenken ist schließlich, dass es zu Gegendemonstrationen kommen kann. Auch dies rechtfertigt die Reduzierung der Teilnehmerzahl, da in diesem Fall von den Einsatzkräften Teile anderweitig gebunden wären. Die Auflagen tragen auch den Bedenken der Polizei Rechnung. Der Leiter des Referats Einsatz hat der Antragsgegnerin zuvor per E-Mail mitgeteilt, dass für den Einsatz am 2. Mai 2020 nur 200 Einsatzkräfte zur Verfügung stünden. "Eine wirksame Durchsetzung", so der Einsatzleiter weiter, "bei einer solchen, dem Thema kritisch gegenüberstehenden Klientel erscheint mit polizeilichen Maßnahmen und unter Beachtung aller rechtsstaatlichen Verfahrensschritte nicht möglich". Diese Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen, da eine Durchsetzung von Platzverweisen unter Umständen nicht unter Einhaltung des Mindestabstands durchgesetzt werden kann, und somit Einsatzkräfte der Polizei einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Diesen Bedenken tragen die Auflagen Nr. 6 bis 8 Rechnung. Die zeitliche Beschränkung der Versammlung (Auflage Nr. 2) trägt zum einen der Tatsache Rechnung, dass nur eine beschränkte Zahl von Einsatzkräften zur Verfügung steht. Im Übrigen dient sie der Reduzierung des Infektionsrisikos. Da es bei Menschenansammlungen aufgrund der Gruppendynamik zwangsläufig zu ungewollten Verletzungen des Abstandsgebots kommt, steigt das Infektionsrisiko, je länger eine Menschenansammlung andauert. Sollte sich die Antragstellerin kooperativ zeigen und die Versammlung infektionsschutzrechtlich ohne Zwischenfälle ablaufen, könnte zukünftig auch eine gewisse Erhöhung der Teilnehmerzahl in Betracht kommen. Im gegenteiligen Fall hingegen dürfte eine weitere Ausnahmegenehmigung auch unter Auflagen kaum noch in Betracht kommen. Im Übrigen bleibt die Beschwerde daher ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt den Umstand, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Teilnehmerzahl eine deutliche Beschränkung ihres Begehrens hinnehmen muss. 15 16 17 18

9 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck

Kober

Groschupp

19 10