Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.05.2020 – 3 A 163/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

Kinderbetreuungsplatz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 4. Mai 2020 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. Dezember 2019 - 5 K 1803/18 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) gegeben sind. 1. Der minderjährige Kläger begehrte mit seiner am 12. September 2018 erhobenen Klage zunächst, ihm gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Platz in einer Kindertageseinrichtung, hilfsweise in einer Tagespflegestelle zur Verfügung zu stellen. Nachdem die Beklagte dem Kläger einen Betreuungsplatz ab dem 1. April 2019 in einer Kindertageseinrichtung nachgewiesen und der Kläger den Betreuungsplatz angenommen hatte, stellte der Kläger die Klage auf Feststellung um, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm einen zumutbaren Platz zur frühkindlichen Förderung ab dem 1. Dezember 2018 in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflege im örtlichen Zuständigkeitsbereich unter Beachtung einer angemessenen Eingewöhnungszeit nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage zurückgewiesen, da sie unzulässig sei. 1 2 3

3 Die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2019 erklärte Klageänderung sei nicht sachdienlich. Soweit sich das Feststellungsbegehren auf die Verpflichtung der Beklagten auf Nachweis eines entsprechenden Platzes beziehe, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf die Begründung des vorangegangenen Gerichtsbescheids vom 19. September 2019 verwiesen. Hierin hatte es darauf abgehoben, dass der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern ein tatsächliches Handeln vom Beklagten beantragt habe (Nachweis eines zumutbaren Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung). In einem solchen Fall scheide bei Erledigung eine Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch in analoger Heranziehung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus. Ein berechtigtes Interesse an der nunmehr begehrten Feststellung könne der Kläger i. S. v. § 43 VwGO aber nicht geltend machen. Es bestehe kein Bedürfnis für eine gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, dem Kläger einen entsprechenden Platz ab dem 1. Dezember 2018 nachzuweisen. Es sei nicht ersichtlich, welche Rechtsfrage noch verbindlich zwischen den Beteiligten geklärt werden müsste. Soweit die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses begehrt werde, seien an das Feststellungsinteresse strengere Anforderungen zu stellen als wie eine Feststellungsklage, die ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffe. Ein solches Interesse sei bei Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse, einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff oder bei Präjudizwirkung für ein angestrebtes Amtshaftungsverfahren der Fall. Hier komme nach dem klägerischen Vortrag nur der letzte Gesichtspunkt in Betracht. Es sei aber nichts dafür ersichtlich, dass er eine Amtshaftungsklage tatsächlich beabsichtige. Zudem fehle es ihm am Rechtsschutzbedürfnis, da er das Rechtsschutzziel mittels des hier erfolgreichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf anderem, einfacheren Wege erreicht habe. Soweit er nunmehr erstmals die Feststellung begehre, dass ihm eine Eingewöhnungszeit von vier Wochen noch vor dem bisher geltend gemachten Rechtsanspruch ab dem 1. Dezember 2018 zustehe, sei die Klageänderung auch unzulässig. Denn die Beklagte habe sich auf die Klageänderung nicht eingelassen und sie sei auch nicht i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Der Kläger habe das erste Mal mit der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung nach Erlass des Gerichtsbescheids vorgetragen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm einen 4 5

4 Betreuungsplatz nachzuweisen, der eine Eingewöhnungszeit von vier Wochen noch vor dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem 1. Dezember 2018 berücksichtige. Hierzu hätte es weiterer Ermittlungen zum Umfang der notwendigen Eingewöhnungszeit bedurft. Der Rechtsstreit sei aber bereits entscheidungsreif gewesen. Im Übrigen sei der Feststellungsantrag auch unbegründet, da weder das Sozialgesetzbuch VIII noch das Sächsische Kindertagesstättengesetz einen entsprechenden Rechtsanspruch kennen würden. 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind, wobei an die Zulassungsbegründung nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die spätere Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 VwGO, für die zusätzliche Zeit zur Verfügung steht (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, a. a. O.). Hiervon ausgehend zeigt das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. 6 7 8

5 Hierzu trägt er mit Schriftsatz vom 16. März 2020 zusammengefasst vor: Mit der Versagung von Rechtsschutz verstoße das Gericht gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (- 2 BvF 2/90 u. a. -, juris). An eine Feststellungsklage der vorliegenden Art seien äußerst geringe Anforderungen zu stellen. Ein solches Interesse sei bereits dann zu bejahen, wenn ein Schaden nur denkbar erscheine und die Geltendmachung daher jedenfalls prinzipiell rechtlich möglich sei. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte den geltend gemachten Feststellungsanspruch nicht anerkannt habe; ein prozessuales Anerkenntnis der Beklagten liege gerade nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur eine äußerst niedrigere Hürde aufgestellt werden. Hiernach bestehe die gerichtliche Verpflichtung, im Fall des nicht rechtzeitigen Nachweises eines solchen Platzes die außergerichtliche wie auch die gerichtliche Geltendmachung des entsprechenden Schadenersatzes soweit wie möglich zu erleichtern. Dies sei vom Bundesverfassungsgericht bei der besonders lebensschützenden Bedeutung von „Kitaplätzen“ noch einmal besonders hervorgehoben worden. Zudem gehe das Verwaltungsgericht mit der Annahme fehl, dass kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil mit der erhobenen Leistungsklage effektiv Rechtsschutz habe gewährt werden können. Im Übrigen hätte das Verwaltungsgericht nicht einen Rechtsanspruch auf eine vorgelagerte Eingewöhnungszeit verneinen dürfen; diese Rechtsauffassung stehe mit § 24 Abs. 2 SGB VIII in offensichtlichem Widerspruch. Mit diesen Erwägungen sind ernstliche Zweifel nicht hinreichend dargetan. Dies ergibt sich aus Folgendem: 2.1 Nicht in Frage gestellt ist vom Kläger, dass die von ihm erhobene Klage nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern die Vornahme einer tatsächlichen Leistung, nämlich die Zurverfügungsstellung eines ausreichenden Betreuungsplatzes i. S. v. § 24 Abs. 2 SGB VIII abzielte. In diesem Fall ist, wie vom Verwaltungsgericht unter Heranziehung der entsprechenden Rechtsprechung zutreffend festgestellt, von einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO auszugehen. Dabei ist das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend und unter Heranziehung der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Schenke in: Kopp/ders., VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 18, 25 m. 9 10 11

6 w. N.). davon ausgegangen, dass ein Feststellungsinteresse bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen grundsätzlich nur dann anzuerkennen ist, wenn hiervon Wirkungen in der Gegenwart ausgehen, was u. a. bei der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses der Fall sein kann. Dafür, dass, anders als die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung, gerade für den Fall des Nachweises eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von anderen Maßstäben auszugehen sein könnte, hat der Kläger nichts dargelegt. Die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass für einen hiervon nicht erfassten Fall wie dem vorliegenden andere Maßstäbe gelten sollten. Mit den vom Kläger zitierten Passagen aus dem Urteil sowie aus einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (wohl Beschl. v. 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, juris) lässt sich eine solche Sonderrechtsprechung auch nicht ansatzweise belegen. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogene Rechtsprechung bei der Präjudizialität für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche oder die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung. Denn ein solches Feststellungsinteresse setzt wenigstens voraus, dass ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offenbar aussichtslos ist (Schenke, a. a. O. § 113 Rn. 136 m. w. N.). Dafür, dass ein solcher Prozess vom Kläger konkret beabsichtigt sei und entsprechende Schadenersatzansprüche im Rahmen der Amtshaftung geltend gemacht werden könnten, ist auch mit dem Zulassungsvorbringen nichts vorgetragen. 2.2. Nichts anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht verneinte Zweckdienlichkeit der Klageänderung im Hinblick auf den nunmehr erstmals geltend gemachten Anspruch auf eine zusätzliche Eingewöhnungszeit. Dass - wie vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargetan - die Prüfung eines solchen Anspruchs weiterer Ermittlungen bedurft hätte, der Rechtsstreit aber bereits entscheidungsreif war, ist vom Kläger nicht in Frage gestellt worden. Da es sich bei den verwaltungsgerichtlichen Überlegungen im Hinblick auf die Begründetheit eines solchen Klagebegehrens nur um Hilfserwägungen handelte, ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers für die Frage der Zulassung der Berufung unbeachtlich. 12 13

7 2.3 Soweit sich das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Gerichtsbescheid auch mit der Frage beschäftigt hat, ob dem Kläger auch das Rechtsschutzinteresse für seine Klage fehle, handelt es sich ebenfalls nur um zusätzliche (Hilfs-) Erwägungen, die die selbständig tragenden Feststellungen in Bezug auf die Verneinung eines Feststellungsinteresses ergänzten. Stützt das Verwaltungsgericht die Klageabweisung auf mehrere selbständig tragende Erwägungen, dann ist der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann erfolgreich, wenn für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen jeweils erfüllt sind (SächsOVG, Beschl. v. 16. Januar 2018 - 3 A 934/17 -, juris Rn. 6 m. w. N.; Schenke, a. a. O. § 124a Rn. 7 m. w. N.). Dies ist - wie dargestellt - nicht der Fall. 3. Der Kläger zeigt keine Abweichung des Urteils zu einer Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts auf. Die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes erfordert die Darlegung, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem der in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten und entscheidungserheblichen Rechtssatz abgewichen sein soll. Dazu muss der Antragsteller zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, so bezeichnen, dass diese ohne langes Suchen auffindbar ist. Die Entscheidung ist in der Regel mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle zu benennen. Des Weiteren muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen oder herausarbeiten und aufzeigen, dass der Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung von dem in der Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Nicht ausreichend ist die pauschale Behauptung, die angegriffene Entscheidung weiche von der ständigen Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts ab, oder der Hinweis auf abweichende Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines ohne langes Suchen auffindbaren entscheidungserheblichen Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Soweit der Kläger unter Nr. 3.a seines Antragsschriftsatzes (S. 11 f.) auf einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2019 (- 4 D 68/18 -, juris) 14 15 16 17

8 abstellt und wörtlich dessen Rn. 7 zitiert, ist nicht erkennbar, auf welchen Rechtsatz er den Vorwurf der Abweichung stützt. Die zitierte Randnummer besteht aus einer mehr als 14-zeiligen, aus einer Vielzahl von Sätzen bestehenden Erörterung der Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis des dortigen Klägers bereits deshalb verneint werden könne, weil dieser mit einem von ihm auch gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein Rechtsschutzziel einfacher oder effektiver hätte erreichen können. Soweit der Kläger hieraus folgert, dass die Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sei, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass der Senat in der in Bezug genommenen Entscheidung zwar erhebliche Zweifel angemeldet hat, aber keine abschließende rechtliche Beurteilung vorgenommen hatte. Schließlich wäre eine Abweichung auch nicht entscheidungserheblich, da - wie aufgezeigt - die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Entscheidung nicht erheblich war, denn das Verwaltungsgericht hatte bereits die Sachdienlichkeit der diesbezüglichen Klageänderung verneint. Nichts anderes gilt für die weiter in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29. April 2004 - 3 C 25.03 -, juris). Die diesbezüglichen Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse (Rn. 19 f.) sind - wie gezeigt - für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.: v. Welck

Kober

Groschupp

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